UFS RV/0241-W/12

UFSRV/0241-W/1224.4.2012

Widerruf der Löschung nur bei Änderung der Verhältnisse

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Liquidator, vom 10. Jänner 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 12. Dezember 2011 betreffend Widerruf der Löschung (§ 235 BAO) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 wurde die am 19. Juli 2011 durchgeführte Löschung des in Höhe von € 40.980,12 aushaftenden Rückstandes widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Haftungsbescheid ausgestellt werde.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 wurde der Liquidator der Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm. § 80 BAO für Abgaben in der Höhe von € 40.541,12 zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der am 10. Jänner 2011 gegen den Bescheid betreffend Widerruf der Löschung rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass für die Bezahlung der Umsatzsteuern 2007 und 2008, der Körperschaftsteuer 10-12/2008, des Barauslagenersatzes 2009 und der Säumniszuschläge 2008 und 2009 von zusammen € 40.980,12 zweifelsfrei nur der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer A.W. hafte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Behörde nachvollziehbar einen Bescheid begründen, wie sie zur Überzeugung gelangt wäre, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliege. Die bloße Anführung, dass ein Haftungsbescheid ausgestellt werde, reiche zur Bescheidbegründung nicht aus.

Abschließend beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fällige Abgabenschuldigkeiten können gemäß § 235 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Durch die verfügte Abschreibung erlischt gemäß Abs. 2 der Abgabenanspruch. Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen ( § 294 BAO ), so lebt gemäß Abs. 3 der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - gemäß § 294 Abs. 1 BAO nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Die Änderung oder Zurücknahme kann gemäß Abs. 2 ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist. Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben gemäß Abs. 3 unberührt.

Eine Löschung von fälligen Abgabenschuldigkeiten setzt gemäß § 235 Abs. 1 BAO entweder tatsächliche Erfolglosigkeit oder offensichtliche dauernde Aussichtslosigkeit der Einbringung voraus. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Exekutionsführung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Abgabenschuldners versucht wurde, die Einbringungsmaßnahmen jedoch erfolglos verlaufen sind (Stoll, BAO, 2411). Zweiteres setzt die deutlich erkennbare, abschätzbare, mit einiger Gewissheit anzunehmende ("offenkundige") Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus.

Der Löschungsbescheid vom 19. Juli 2011 wurde begründet mit der Erfüllung von Quotenzahlungen und enthält einen sogenannten Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 294 Abs. 1 BAO, d.h. dass die Löschung durch Abschreibung nur gegen jederzeitigen Widerruf erfolgen sollte.

Liegt die Zuerkennung einer Begünstigung im freien Ermessen einer Behörde, ist auch der Vorbehalt des Widerrufes der eingeräumten Begünstigung grundsätzlich zulässig (Reeger/ Stoll, Kommentar zur BAO, 914).

Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.9.1997, 93/13/0072) von einem vorbehaltenen Widerruf im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung nur gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.

Ein behördlicher Widerrufsvorbehalt, wie er sich in § 294 Abs. 1 BAO findet, ist nicht an die dort in lit. a und lit. b genannten Voraussetzungen gebunden. Diese würden nämlich nur gelten, "soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind". Für den Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes ist vielmehr darauf abzustellen, dass nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufs berechtigen (VwGH 20.4.1993, 92/14/0226). Die in lit. a und lit. b des § 294 Abs. 1 BAO angeführten Fälle stellen jedenfalls zureichende sachliche Gründe dar (VwGH 20.2.1997, 95/15/0091).

Die angefochtenen Widerrufsbescheide wurden damit begründet, dass ein Haftungsbescheid ausgestellt werde.

§ 294 BAO sieht jedoch nur dann eine Widerrufsmöglichkeit vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend waren, geändert haben, und nicht schon dann, wenn sich irgendeine Möglichkeit einer Einbringlichmachung auftut.

Da aber die Begründung des Widerrufsbescheides nicht mit der Begründung des Löschungsbescheides (zumal hinsichtlich der angeführten Erfüllung von angeblichen Quotenzahlungen weder ein gerichtlicher noch außergerichtlicher Ausgleich aktenkundig ist) in Übereinstimmung gebracht werden kann und die Ankündigung der Ausstellung eines Haftungsbescheides diesfalls kein tauglicher Widerrufsgrund ist, weil bereits zum Zeitpunkt der Löschung des Rückstandes sowohl der ehemalige handelsrechtliche Geschäftsführer A.W. als auch der nunmehrige Liquidator A.K. als potenzielle Haftungspflichtige zur Verfügung gestanden wären.

Eine Änderung der Verhältnisse oder eine Unkenntnis auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Bw. lagen daher nicht vor.

Insgesamt gesehen liegen daher im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 lit. a und b BAO nicht vor, weshalb auch keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen war. Allerdings bleibt es dem Finanzamt noch unbenommen, den Löschungsbescheid vom 19. Juli 2011 innerhalb der in § 302 Abs. 1 BAO normierten Frist gemäß § 299 BAO aufzuheben.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. April 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 20.04.1993, 92/14/0226
VwGH 20.02.1997, 95/15/0091

Stichworte