UFS RD/0014-W/11

UFSRD/0014-W/1114.3.2011

Zurückweisung Devolutionsantrag, da keine Entscheidungspflicht

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0053 eingebracht.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Bw., betreffend Wiederaufnahmeantrag Umsatzsteuer 4/2003 gerichtet an Finanzamt Wien entschieden:

Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. März 2008 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der GmbH für Abgaben in der Höhe von € 111.507,71, insbesondere Umsatzsteuer 04/2003 in Höhe von € 96.376,61, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Dieser Haftungsbescheid erging an den Dw. unter der Steuernummer der GmbH und enthielt - wie jeder Haftungsbescheid - in der Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Hinweis:

"Unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen die Heranziehung zur Haftung kann innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung erhoben werden (§ 248 BAO)."

Trotz dieses Hinweises brachte der Dw. am 20. März 2008 nur Berufung gegen den Haftungsbescheid ein.

Das Finanzamt trug den Einwendungen des Dw. in der Berufungsvorentscheidung vom 16.7.2008 teilweise Rechnung und wies den Dw. darauf hin, dass die Umsatzsteuer betreffenden Einwendungen im Verfahren betreffend den Haftungsbescheid, nicht erfolgreich vorgebracht werden können, sondern sich der Dw. insoweit gegen den zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheid wenden hätte müssen.

Dieses Berufungsverfahren wurde letztlich durch Berufungsentscheidung vom 11.8.2009, RV/2618-W/08 rechtskräftig beendet.

Auch in diesem Bescheid wurde der Dw. neuerlich darauf hingewiesen, dass die Einwendungen gegen die Umsatzsteuer, insbesondere gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 4/2003 vom 2.7.2003, gemäß § 248 BAO nicht im Haftungsverfahren, sondern nur vermittels eines Berufungsverfahrens gegen die Umsatzsteuer erfolgreich geltend gemacht werden könnten.

Mit Schreiben vom 1. März 2010 beantragte der Dw. " mit Vorlage neuer Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 9 iVm § 80 BAO vom 7.3.2008, Aufhebung des Bescheides über die Aussetzung der Einhebung vom 21.7.2008" .

Im Betreff führt der Dw., neben seiner eigenen Steuernummer, in Klammern jene der GmbH an.

Die beiliegende Schriftstücke lassen vermuten, dass der Dw. die Richtigkeit der Umsatzsteuerbemessung 4/2003 in Zweifel zieht. Explizite Ausführungen, die sich konkret gegen den Grundlagenbescheid (Umsatzsteuer) wenden, sind dem Anbringen nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 7. April 2010 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens ab und führte nach Zitierung des § 303 BAO aus, dass die im Antrag vorgebrachten Argumente keine neuen Tatsachen in Hinsicht auf die Haftungsinanspruch-nahme wären. Die Einwendungen bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 04/2003 könnten einem Antrag auf Wiederaufnahme nicht zum Erfolg verhelfen, sondern wären allenfalls in einem Verfahren gemäß § 248 BAO im Zuge der Berufung gegen den Haftungsbescheid auszutragen gewesen.

Dagegen brachte der Bw. am 27. April 2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte erstmals aus, dass die von ihm verlangte Umsatzsteuer durch Stornierung der Rechnung nicht zum Tragen gekommen wäre. Aus den Dokumenten gehe hervor, dass diese Umsatzsteuer nie in einer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer in Anspruch genommen worden wäre und daher auch keine Steuerschuld beim ursprünglichen Rechnungsleger entstanden sein könne.

Da der Bw. zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haftungsbescheides keinerlei Zugang zu irgendwelchen Dokumenten gehabt hätte, da jeder Versuch gescheitert wäre, da er keinerlei Rechte bzw. Funktionen gehabt hätte, kein Ansprechpartner mehr vorhanden bzw. die Gesell-schaft nicht mehr existent gewesen wäre, weshalb er keine Möglichkeit für eine Berichtigung der Buchungen gehabt hätte, hätte er auch erst nach Erhalt der Dokumente am 4. Februar 2010 diese vorlegen und die "Wiederaufnahme des Verfahrens zur Löschung des Haftungs-bescheides vornehmen" können.

Am 6.10.2010 wies der UFS die Berufung des Dw. gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahres, als unbegründet ab (RV/1972-W/10) und begründete wie folgt: "Allerdings scheitert eine Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme daran, dass die Kenntnis dieser Umstände der zu berichtigenden Umsatzsteuer 04/2003 keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (wie in § 303 Abs. 1 BAO gefordert), da in der (nachträglichen) Berichtigung von Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 3 UStG), für die der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen worden war, kein Wiederaufnahmsgrund betreffend das Haftungsverfahren zu erblicken ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist und sich nach (zusammengefasster) Verbuchung und Verrechnung unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt (VwGH 9.4.1986, 84/13/0102).

Insoweit war daher der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Finanzamtes, dass die Einwendungen bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 04/2003 einem Antrag auf Wiederaufnahme nicht zum Erfolg verhelfen könnten, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäß § 248 BAO im Zuge der Berufung gegen den Haftungsbescheid aus-zutragen gewesen wären, zu folgen, da die haftungs- und berufungsgegenständliche Umsatz-steuer 04/2003 mit Bescheid vom 12. März 2004 festgesetzt wurde und sich daher einer Über-prüfung im Haftungsverfahren auf Grund der bestehenden Vorfragenbindung entzieht."

Der Dw. erhob gegen diesen Bescheid unter Zl. 2010/16/0272 wegen "Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuerfestsetzung 04/2003 laut Bescheid vom 2.7.2003/ 12.3.2004 (StNr. 339/5782), Haftungsbescheid vom 7.3.2008" Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof leitete ganz allgemein betreffend "Wiederaufnahme des Verfahrens" das Vorverfahren ein.

Der Dw. vertritt in der Beschwerde und auch im nunmehrigen Devolutionsantrag die Ansicht, dass der Umstand, wonach der Dw. in seinem Wiederaufnahmeantrag in Klammern auch die Steuernummer und durch seine Ausführungen zum Ausdruck gebracht habe, sich mit dem Wiederaufnahmeantrag auch gegen den Grundlagenbescheid Umsatzsteuer 04/2003 (Bescheid vom 12.3.2004) wenden zu wollen.

Selbst wenn man dies verkenne, so sei zumindest von einem undeutlichen Inhalt des Anbringens auszugehen und die Behörde hätte, mittels Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 BAO, die Absicht des Dw. erforschen müssen.

In einem Telefonat vom 11.3.2011 wurde der Devolutionsantrag vom 28.1.2011 insoweit konkretisiert, als der Dw. davon ausgeht, dass er mit Schreiben vom 1.3.2010 auch einen Antrag auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 4/2003 gestellt habe, der bis dato nicht erledigt sei.

Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 4/2003 erging am 12.3.2004, der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 am 7.1.2005 an die GmbH.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid, innerhalb der für dieses offenstehenden Berufungsfrist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann die Partei, innerhalb der Verjährungsfristen des § 304 BAO, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Der Dw. beantragt in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 1.3.2010 unmissverständlich "die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 9 iVm § 80 BAO vom 7.3.2008". Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Dw. auch eine Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerbemessungsverfahrens beantragen wollte.

Dem Umstand, dass der Dw. in seinem Betreff isoliert lediglich die Steuernummer der GmbH, anführt, kommt keinerlei Erklärungswert zu.

Auch der Umstand, dass sich der Dw. mit seiner Argumentation zum wiederholten Male nicht gegen den Haftungsbescheid, sondern gegen den dessen Grundlage bildenden Umsatzsteuerbescheid wendet, lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Dw. habe eine Wiederaufnahme der Umsatzsteuerfestsetzung 04/2003 beabsichtigt.

Der Dw. hat schon in den bisherigen, ausschließlich gegen den Haftungsbescheid gerichteten Verfahren, ständig unbeachtliche Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben. Er wurde vom Finanzamt und vom UFS in mehreren Entscheidungen, unter ausdrücklichem Hinweis auf § 248 BAO, darauf verwiesen, dass er diese Einwendungen nur in einem Verfahren gegen die Umsatzsteuer erfolgreich vorbringen könne. Dies hat den Dw. keineswegs davon abgehalten, diese Einwendungen immer wieder im Haftungsverfahren vorzubringen.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Berufungen auch untaugliche Einwendungen erhoben werden. Die Behörde ist deshalb, aber nicht berechtigt, den eindeutig formulierten Willen des Antragsstellers, vollkommen umzudeuten. Schon gar nicht so weit, dass im Ergebnis der Gegenstand der Anfechtung ganz einfach austauscht würde.

Der Dw. hat in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 1.3.2010 keine Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 04/2003 vom 12.3.2004 oder anderer Grundlagenbescheide beantragt. Er hat vielmehr die Bescheide, deren Wiederaufnahme er wünscht, ganz klar und unmissverständlich bezeichnet. Es liegt also keineswegs ein unklarer Antrag des Dw. vor und das Finanzamt war daher auch nicht gehalten, gemäß § 85 BAO den Willen des Dw. zu erforschen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens liegt schlicht nicht vor. Das Finanzamt hat also seine Entscheidungspflicht nicht verletzt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unbeschadet dessen bleibt anzumerken, dass die Rechtsansicht des Dw. ohnehin bereits Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens ist und es ausgesprochen fraglich erscheint, in wie weit der Dw. durch die "Nichtentscheidung" des Finanzamtes beschwert sein könnte.

Wien, am 14. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zurückweisung Devolutionsantrag, da keine Entscheidungspflicht

Stichworte