UFS RV/1093-W/07

UFSRV/1093-W/0711.3.2011

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes in den Jahren 2004 und 2005 (Gleichartigkeit von Schulen)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Dr. Franz Polster, 7000 Eisenstadt, Axerweg 4, vom 23. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Der Pauschbetrag wurde wie folgt beantragt:

Jahr

Kind (SV-Nummer)

Von

Bis

PLZ Ausbildungsort

2004

1234-XXYY86

01

12

1040 Wien

2005

1234-XXYY86

01

09

1040 Wien

2005

1234-XXYY86

09

12

1190 Wien

1. Einkommensteuer für das Jahr 2004:

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 datiert vom 7. März 2007 wurden die vom Bw geltend gemachten Werbungskosten (Arbeitsmittel, Kilometergelder, Tagesgebühren, Telefonkosten) nicht anerkannt. Hinsichtlich der vom Bw geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung betreffend auswärtige Berufsausbildung wurde ausgeführt:

"Berufsausbildungskosten eines Kindes stehen nur dann zu, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnsitz mehr als 80 km entfernt ist und die tägliche Hin- und Rückfahrt (länger als eine Stunde) nicht zumutbar ist. Da die Entfernung Eisenstadt-Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit unter einer Stunde liegt (Haltstelle Eisenstadt Domplatz-Haltstelle Wien Südtiroler Platz, Wegstrecken vom elterlichen Haushalt zur Haltestelle und von der Haltestelle in Wien zur Ausbildungsstätte sind nicht zu berücksichtigen) konnte der Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz 1988 nicht berücksichtigt werden."

Mit Eingabe vom 20. März 2007 erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 betreffend Nichtgewährung der oa Werbungskosten Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2007 wurde der Berufung stattgegeben.

Mit Eingabe vom 2. April 2007 erhob der steuerliche Vertreter des Bw Berufung gegen den "Bescheid vom 27. März 2007" (wohl gemeint: stellte der steuerliche Vertreter des Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz). Begründend führte er aus, dass die Berufsausbildungskosten der Tochter des Bw, welche in Wien studiere und auch in Wien eine Unterkunft bzw eine Zweitunterkunft bewohne, zu berücksichtigen seien. Wenn jedoch eine Zweitunterkunft (Ausbildungsort) bewohnt werde, so sei bereits ab einer Entfernung von mehr als 25 km der auswärtige Schulbesuch mit einem Pauschbetrag von € 110,-- anzuerkennen.

Anzumerken sei weiters, dass laut Mitteilung des Bw vom Bahnhof Eisenstadt bis Bahnhof Wien Meidling eine Fahrtzeit von 69 Minuten bzw. 90 Minuten von Seiten der Zugsauskunft mitgeteilt worden sei, sodass auch diesbezüglich bereits eine Überschreitung der in den Richtlinien angeführten Fahrzeit von einer Stunde vorliegen würde. Es werde daher der Antrag gestellt der Berufung stattzugeben, die beantragten Berufsausbildungskosten zu berücksichtigen und den Bescheid dahingehend abzuändern.

Mit Bericht vom 19. April 2007 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

2. Einkommensteuer für das Jahr 2005:

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 datiert vom 27. Oktober 2007 wurde der vom Bw für die Monate 1-12 geltend gemachte Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung nicht anerkannt.

Mit Eingabe vom 3. November 2006 erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde die gegen den Bescheid für das Jahr 2004 vorgebrachte Begründung wiederholt.

Mit Bericht vom 16. November 2006 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Bescheiden vom 29. Jänner 2007 bzw vom 20. August 2007 setzte der Unabhängige Finanzsenat - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - die Entscheidung über die Berufungen gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/15/0114 schwebenden Verfahrens aus, da die Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, Gegenstand dieses Verfahrens bilde und daher der Ausgang des beim VwGH anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren sei.

Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegeben hat, mit Erkenntnis vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114 beendigt wurde, wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

Mit Vorhalt vom 24. Februar 2009 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. eine Ablichtung des Erkenntnisses des VwGH vom 27. 8. 2008, 2006/15/0114, des Artikels von Wanke, UFS und auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, UFSjournal 2008, 36, sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr für den gesamten Berufungszeitraum (Winter- und Sommerfahrpläne).

Nach einer ausführlichen Rechtsbelehrung teilte der Unabhängige Finanzsenat mit, dass sich aus den im Berufungszeitraum geltenden Fahrplänen ergäbe, dass jedenfalls für die Hinfahrt zur Ausbildungsstätte am Morgen zwischen der zentralen Haltestelle in der Ortsgemeinde und der der Ausbildungsstätte nächstgelegenen zentralen Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde (jeweils ohne den Geh-, Fahr- und Wartezeiten zwischen Wohnung und zentraler Haltestelle in der Ortsgemeinde einerseits und zwischen zentraler Haltestelle in der Ausbildungsgemeinde und Ausbildungseinrichtung andererseits) Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen ist.

Es wären daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von vier Wochen bekannt geben, ob er seine Berufungen aufrecht erhalte. Sofern dies der Fall sei und eine Entscheidung durch den UFS gewünscht werde, möge - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke) - dargelegt werden, aus welchen Gründen der Bw. weiterhin der Ansicht sei, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt.

Mit Schreiben vom 11. August 2010 legte der steuerliche Vertreter ua ein Schreiben des Bw vom 26. Juli 2010 vor mit nachstehendem Inhalt:

"Meine Tochter A. besuchte in den Jahren 2001 bis 2005 die B. Schule in Wien, da bei der Berufsberatung in der vierten Klasse festgestellt wurde, dass sie überdurchschnittlich begabt ist und uns empfohlen wurde, diese Begabung auch zu fördern. Die B. unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von einem herkömmlichen Gymnasium.

Nicht nur, dass die Grundsätze der B. Schule sich wesentlich von denen anderer Schulen unterscheiden; auch inhaltlich hat die Schule einiges mehr zu bieten. Lesen Sie im Folgenden mit welchen zusätzlichen Angeboten die Begabungsförderung gezielt gefördert wird:

Individualisierung des Lernprozesses

- Contracting (Leistungsbeurteilung)

Jeder Lehrer der B. Schule verpflichtet sich am Anfang des Schuljahres mit seiner Klasse ein so genanntes "Contracting" zu vereinbaren. Darin werden die Lernziele, die Erwartungen des Lehrers an die Schüler, sowie die Lernmethoden (Schularbeiten, Tests, Anzahl jener) festgehalten. Sind sowohl Schüler als auch der Lehrer damit einverstanden, wird dieses Contracting von beiden Seiten unterzeichnet. Durch dieses Contracting wird gewährleistet, dass es zu keinen "bösen Überraschungen" während des Schuljahres kommt.

- Coaching-System

der Coach ist ein Mitglied des Lehrerteams, das vier bis fünf Schüler/Schülerinnen individuell betreut und für diese die pädagogischen Aufgaben des traditionellen Klassenvorstandes übernimmt. Voraussetzung ist, dass er die Schüler in keinem Fach unterrichtet. Der wesentliche Teil des Coaching-System besteht darin, dass die einzelnen Mitglieder der Gruppe in ihrer wöchentlichen Coaching-Stunde mit Unterstützung (durch den Coach und - ganz wesentlich - durch die Mitschüler) ihre Begabungen herausfinden, indem sie vor allem reflektieren lernen. Sie setzen sich mit ihren Leistungen auseinander, mit der Relevanz und Irrelevanz von Noten, mit ihren Vermeidungsmustern, mit ihren eigenen Motivations- und Arbeitsstrategien, sie sollen mit der Zeit ihre Ziele klarer definieren können und Handlungsweisen entwickeln, um diese zu erreichen.

- Jahresarbeit

Zur schrittweisen Hinführung auf eine etwaige Fachbereichsarbeit in der 8. Klasse oder eine spätere Diplomarbeit muss jeder Schüler bzw jede Schülerin einmal in der 6.und 7. Klasse eine längere schriftliche, wissenschaftliche Arbeit abfassen. Diese ist in der 6. Klasse in deutscher Sprache abzufassen und umfasst eine durch eine /n vom Schüler/von der Schülerin gewählten Lehrer/in Beratung und Editiermöglichkeit. In der 7. Klasse muss die Arbeit in einer Fremdsprache geschrieben werden, kann aber dem Thema entsprechend auch einem anderen Fach zugeordnet werden.

- Schwerpunktbereich

Im Rahmen der Fächer KoSO, Religion bzw Ethik erbringen die Schüler und Schülerinnen der 6. Klasse eine Schwerpunktarbeit in Form eines mehrtägigen "Praktikums" in einer Sozialinstitution (zB Alten/Pflegeheim) durch. Dabei soll die soziale Kompetenz der Schüler/innen "Geschult" werden. Das Praktikum wird in den genannten Fächern vor- und nachbereitet.

- Voruniversitäres Kurssystem in der 7. und 8. Klasse

Kennzeichen dieses Systems ist die Differenzierung des Angebots bzw der Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Umfangs und des Inhaltes der einzelnen Fachbereiche. Näheres siehe Menüpunkt "Fächerangebot".

Förderung der sozialen Kompetenz

Als Pflichtfach stehen jeweils 2 Wochenstunden in der 5. und 6. Klasse für "Kommunikation und Sozialkompetenz" (KoSo) zur Verfügung.

Zusätzliches Angebot: Zertifikat für Sozialkompetenz und Projektmanagement: in der 7. und 8. Klasse kann im Rahmen des Kurssystems die verbindliche Übung "Persönlichkeitsbildung und Projektmanagement" als 2-stündiges Fach belegt werden. Damit erwerben die Schülerinnen und Schüler (aufbauend auf das 2-jährige Fach "Kommunikation und Sozialkompetenz" in der 5.und 6. Klasse) ein Zertifikat, auf dem Stundenzahl und Inhalte ausgewiesen werden.

Förderung der Kreativität

Bildnerische Erziehung und Musikerziehung werden in der 6. Klasse mit je 2 Wochenstunden (statt der üblichen 1,5) dotiert.

Zusätzlich dazu bietet das Atelier C. Kreativkurse an.

Atelierbetrieb an den ersten 3 Tagen nach den Semesterferien

Die Ateliertage an der B. Schule

Extracurriculare Arbeitsgemeinschaften

Die diesbezüglichen Veranstaltungen sind Bildungs- und Erziehungsaufgaben gewidmet, die in der Regel nicht einem einzelnen Unterrichtsgegenstand zugeordnet werden können. Viel mehr bereichern sie den lehrplanmäßigen Unterricht, indem sie inhaltlich über diesen hinaus gehen.

5. Klasse:

6. Klasse:

Die Teilnehmer treffen klarere Unterscheidungen zwischen Interessens- und Begabungsschwerpunkt, zwischen Interesse an Inhalten und Wunsch nach Tätigkeiten und zwischen Vorlieben und Stärken.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Auswärtige Berufsausbildung in den Jahren 2004 und 2005:

Sachverhaltsmäßig ist festzuhalten, dass die Tochter des Bw in den Jahren 2004 und 2005 die B. Schule in Wien besuchte. Als Grund für den auswärtigen Schulbesuch wurde angegeben, dass bei der Berufsberatung in der vierten Klasse festgestellt wurde, dass die Tochter des Bw überdurchschnittlich begabt und empfohlen worden ist, diese Begabung zu fördern.

Strittig ist daher zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens die Frage, ob die von der Tochter besuchte B. Schule, mit der einer allgemein bildenden höheren Schule im Einzugsbereich des Wohnortes "gleichwertig" ist.

Unstrittig ist, dass sich im Wohnort des Bw eine allgemein bildende höhere Schule (AHS) befindet.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist (VwGH 22.12.04,2003/15/0058) dh zwangsläufig ist.

Mehraufwendungen, die durch einen auswärtigen Schulbesuch oder durch ein auswärtiges Studium entstanden sind, sind dann nicht zwangsläufig, wenn die Ausbildung bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen (öffentlichen) Ausbildungsstätte absolviert werden kann (Rz 875 LStR 2002 unter Hinweis auf das - zum EStG 1972 ergangene Erkenntnis VwGH 31.3.1987,86/14/0137).

Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung ist dann zu gewähren, wenn eine der Art nach vergleichbare ("entsprechende") Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes nicht möglich ist.

Bei der Auslegung dieser Voraussetzung ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen; entsprechend ist nicht iSv "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 22.1.2004, 2003/15/0058).

Zur Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse etwa mittlerer oder höherer Schulen (zB Gymnasium-Realgymnasium) hat sich der VwGH bisher nicht geäußert. Aus dem Erkenntnis 22.12.2004,2003/15/005, dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen öffentlicher Schulen als mit deren Stammform vergleichbar erachten wird. Der UFS 23.2.2007, RV/1061-L/06 hat ein Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (vgl.EStG [Wanke] Stand 1.7.2010 § 34 Anm 63).

Besteht daher eine öffentliche Schule am Wohnort des Stpfl müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch geboten erscheinen lassen. Die Judikatur verlangt in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen ist, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 22.12.94, 2003/15/0058; 11.5.93,91/14/0085, UFS 20.11.08, RV/9517-I/08 mangelnde HTL-Aufnahmemöglichkeit).

Seitens des Bw wurde als Grund für den auswärtigen Schulbesuch der Tochter vorgebracht, dass anlässlich einer Berufsberatung festgestellt worden sei, dass sie überdurchschnittlich begabt und dies zu fördern sei.

Im Erkenntnis des VwGH vom 11.5.93, 91/14/0085 (allerdings zum EStG 1972) führte dieser hinsichtlich des Besuches einer Skihandelsschule, obwohl sich eine Handelsschule im Nahebereich befindet aus:

"Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

In dieser Bestimmung kommt unter anderem der im Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes vom 30. Juni 1977, BGBl Nr 403/1977, betonte Grundsatz des Kindeswohls zum Ausdruck. Der Begriff des "Kindeswohls" wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich definiert, ist im § 178a ABGB aber näher umschrieben. Dabei sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besondere Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, aber auch die Lebensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Schüch, ÖA 1980, Seite 31 und insbesondere die Seiten 55ff). Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist keineswegs auf den Bereich der personenrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die vermögensrechtliche Seite des Eltern-Kind-Verhältnisses (vgl. Eypeltauer, ÖA 1988, Seite 91 und insbesondere Seite 92).

Der zivilrechtliche Grundsatz der Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt, dass je größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine besondere, auswärtige Ausbildung bzw Entfaltungsmöglichkeit zu finanzieren sein wird.

Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Bw gegeben und eine derartige Ausbildung im Hinblick auf die Begabungen der Tochter des Bw vertretbar und zumutbar.

Die nach dem britisch-österreichischen Philosophen B. benannte Schule weist einige Besonderheiten auf, welche die kreative und fachliche Entwicklung der Schüler besonders fördern sollen. Eine der wichtigsten ist das Modulsystem, das den Schülern ermöglicht, unter Beachtung gewisser Leitlinien selbst auszuwählen, welche Fächer sie besuchen. Das Kurssystem ermöglicht es Schülern, einen Teil ihres Stundenplanes selbst zusammenzustellen. Es gibt mehrere Grundmodelle, die eine Stundenzahl in verschiedenen Bereichen (Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Sprachen) vorschreiben. Es ist außerdem vorgeschrieben, zwei Schwerpunktekurse in Unterrichtsfächern zu besuchen. Schwerpunktekurse besitzen mehr Wochenstunden als normale Kurse. Verpflichtend sind die Fächer Turnen, Deutsch, Mathematik, Religion bzw Ethik und eine Fremdsprache. Das Kurssystem wurde im Schuljahr 2008/09 durch das Modulare Kurssystem ersetzt.

Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem mehrstündigen Test und einem persönlichen Gespräch. Der Test besteht aus dem Advanced Progressive Matrices Test und dem Intelligenz-Struktur-Test 2000R, zwei anerkannte Intelligenztests (http://de.wikipedia.org/wiki/Sir-Karl-Popper-Schule ).

Der Unabhängige Finanzsenat findet, dass das oa ausgeführte und im Sachverhaltsteil ausführlich dargestellte Ausbildungskonzept der B. Schule sich von jenem eines herkömmlichen Realgymnasiums oder AHS in vielerlei Hinsicht wie zB Aufnahmetest (spezielle Intelligenztests), Individualisierung des Lernprozesses, wissenschaftliche Arbeiten, Förderung der sozialen Kompetenz, Förderung der Kreativität, Extracurriculare Arbeitsgemeinschaften usw. unterscheidet. Somit liegen im gegenständlichen Berufungsfall "besondere Gründe" vor (Besuch einer Hochbegabtenschule), die eben einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Diese Ansicht wird auch von Baldauf in Jakom/Baldauf EStG,2010, § 34 Rz 81 vertreten.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen. Dem Bw ist daher im Jahr 2004 der Pauschbetrag in Höhe € 1.320,00 (für die Monate 1-12) und im Jahr 2005 in Höhe von € 990,00 (für die Monate 1-9) zu gewähren.

2. Werbungskosten und Höhe der Sonstigen Bezüge im Jahr 2004:

Aus den Veranlagungsakten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der in der Berufung vom 20. März 2007 beantragte Werbungskostenabzug nicht zulässig ist. Auch sprach nichts gegen die Höhe der in der Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2007 festgesetzten Sonstigen Einkünfte.

Es geht daher die Entscheidung dem Berufungsbegehren in diesem Punkt stattzugeben.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am 11. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte