UFS RV/1061-L/06

UFSRV/1061-L/0623.2.2007

Nichtgewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs.8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GH, wh. NkXXX, vom 17. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 3. August 2006, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat in seinem Einkommensteuerbescheid 2005 den von der Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw), in deren Arbeitnehmerveranlagungserklärung vom 23.3.2006 hinsichtlich ihrer 2 Söhne JH, geb. 123, und AH, geb. 456, gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 für die Kalendermonate 09/2005 bis 12/2005 geltend gemachten Pauschbetrag von je € 110,00 pro Monat (für Aufwendungen für eine Berufsausbildung der angeführten Kinder außerhalb des Wohnortes) nicht gewährt. Als Begründung führte das Finanzamt dazu aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, wobei Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km vom Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches gelegen gelten, wenn vom Wohnort die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den VO gem. § 26 Abs.3 Studienförderungsges.1992 zeitlich noch zumutbar sei. Laut dieser VO sei die tägliche Hin- und Rückfahrt von L (= Wohnort) nach G (= Studienort) zeitlich noch zumutbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw fristgerecht mit Eingabe vom 17.8.2006 das Rechtsmittel der Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, der vom Finanzamt dem angefochtenen Bescheid grundgelegte Sachverhalt sei unrichtig: Der Wohnort ihrer beiden Söhne sei nicht L bei G , sondern (laut beigefügten Meldezetteln) seit 1.8.2005 NK.

Dieser Parteieingabe waren nicht nur 2 Meldebestätigungen der Gemeinde NK vom 1.8.2005, aus denen hervorgeht, dass der Hauptwohnsitz von JH und AH seit 1.8.2005 in NkXXX ,ist, sondern auch eine Bestätigung des Bischöflichen Seminars in 8010 Graz, L Gasse , vom 5.4.2006, angeschlossen, laut welcher zum einen AH Internatsschüler des Bischöflichen Seminars in Graz sowie Schüler der 4.Klasse des Bischöflichen Gymnasiums ist, und zum anderen JH seit September 2005 ebenfalls im genannten Internat des Bischöflichen Seminars wohnt. Laut vorliegender weiterer Bestätigung des Privaten Oberstufenrealgymnasiums des Schulvereins der Grazer Schulschwestern in 8020 Graz, Ggasse , vom 29.6.2005 besuchte JH im Schuljahr 2004/05 dort die 6.Klasse der Schulform Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik.

Das Finanzamt wies diese Berufung in seiner gem. § 276 BAO am 25.8.2006 erlassenen Berufungsvorentscheidung mit folgender (am 28.8.2006 gesondert ergangenen) Begründung ab: Eine Voraussetzung für die Gewährung des im § 34 Abs.8 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrages, welcher die höheren Unterbringungs- oder Fahrkosten abdecken soll, sei, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe, wobei laut Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in dessen Erkenntnis vom 22.12.2004, 2003/15/0058, das Wort "entsprechend" nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" im Hinblick auf die Art der Ausbildung und deren Abschluss zu verstehen sei. Die Söhne der Bw besuchten das Private Oberstufenrealgymnasium des Schulvereins der Grazer Schulschwestern bzw. das Bischöfliche Gymnasium in Graz; beide seien dazu im Internat des Bischöflichen Seminars untergebracht. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes (= NK ) die Möglichkeit biete, ein öffentliches Gymnasium (in Braunau) zu besuchen, welches einen Maturaabschluss ermögliche. Der Besuch der erwähnten katholischen Privatschulen durch die beiden Söhne der Bw begründe somit nicht die Zwangsläufigkeit deren auswärtiger Berufungsausbildung und könnten der Bw deshalb auch die ihr daraus erwachsenden Schul- und Internatskosten nicht durch die Zuerkennung des Pauschbetrages gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 abgegolten werden.

Zu dieser Berufungsvorentscheidung brachte die Bw mit Eingabe vom 15.9.2006 rechtzeitig gem. § 276 Abs.2 BAO einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz ein, in welchem sie außerdem für den Fall, dass über das Rechtsmittel ein Berufungssenat entscheidet, gem. § 284 Abs.1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Zur Sache selbst brachte die Bw darin -ergänzend zu ihrem bisherigen Rechtsmittelvorbringen- vor, ihre beiden Söhne besuchten in Verbindung mit der Schulausbildung im Oberstufenrealgymnasium bzw. im Gymnasium in Graz das Bischöfliche Seminar. Es handle sich dabei allerdings nicht um ein bloßes Internat, sondern um eine weitere Ausbildungsstätte. Ziel der Ausbildung und Erziehung in den betreffenden Schulen, vor allem aber im Bischöflichen Seminar, sei nämlich die Förderung von geistlichen Berufen; diesbezüglich verweise sie auf das (angeschlossene) Anforderungsprofil: Darnach werden an die Seminaristen sowohl religiöse Anforderungen (positive Einstellung zum christlichen Glauben, positive Grundeinstellung zur katholischen Kirche und zur Ortskirche, Bejahung der Zielsetzung des Hauses "Weckung und Förderung von geistlichen Berufen"; Bereitschaft, sich mit religiösen Themen auseinander zu setzen und sich darauf einzulassen) als auch Anforderungen an das Gemeinschaftsverhalten (Freiwilligkeit, in einer Gemeinschaft leben zu wollen; Kontaktfreudigkeit, d.h. Interesse für die anderen zeigen; Verantwortung für sich selbst, für die Mitmenschen und für die Umwelt; Wahrhaftigkeit, d.h. zu seinem Wort und zu seinen Taten stehen) sowie Anforderungen an die Arbeitshaltung (Bildungswille; Schule als Beruf sehen; eine dem Alter entsprechende Selbständigkeit an den Tag legen; bejahende Grundeinstellung zu schöpferischer und geistiger Tätigkeit) gestellt und ergeben sich daraus Verpflichtungen (Mitfeier der Schulgottesdienste, Wochenende mit Messfeier gemeinsam mit dem Diözesanbischof bzw. dem Weihbischof, aktives Mitleben des Kirchenjahres, Teilnahme am pfarrlichen Leben der Heimatpfarre, Besuch des römisch-katholischen Religionsunterrichtes, Einüben ins gemeinschaftliche und persönliche Gebet, regelmäßige Gespräche mit dem Spiritual; Pflichtbewusstsein, Hilfsbereitschaft, Einsatzfreude sowie verlässliches Übernehmen und Erfüllen von Diensten, Einhaltung der Seminarordnung, Rücksicht und Respekt gegenüber den Mitmenschen und gegenüber der Umwelt; gute Umgangsformen, gepflegte Sprachwahl sowie angemessene Ess- und Tischkultur, Diskussions- und Kritikfähigkeit, kritische Auseinandersetzung mit Medien, Konsum und gesellschaftlichen Entwicklungen, Ordnung im persönlichen Lebensbereich und sorgfältiger Umgang mit Hauseinrichtungen; Schulbesuch als Pflicht sehen, aktive Mitarbeit in der Schule, Pünktlichkeit in der Schule wie auch bei den Studierstunden, selbständiges Erarbeiten der Hausaufgaben und des Lernstoffes, gewissenhaftes Arbeiten, Sorge für ein ruhiges und konzentriertes Arbeitsklima, vorausschauende Arbeits- und Zeiteinteilung, bei Bedarf freiwilliges Arbeiten in der Freizeit, Wille zur Hilfestellung für lernschwächere Schüler, vernünftige Prioritäten setzen und Hintanstellen ablenkender Nebenbeschäftigungen).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei diese folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs.2 leg.cit .), sie müssen zwangsläufig erwachsen (Abs.3 leg.cit .) und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4 leg.cit .); überdies dürfen sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach Abs.2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Nach Abs.3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 gelten als Aufwendungen für eine Berufungsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird im Streitjahr 2005 durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt und soll höhere Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken. Grundsätzlich ist dazu indes festzuhalten, dass diese (gesetzliche) Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach nicht von der Prüfung der Frage enthebt, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs.8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. Erk.d. VwGH v.22.12.2004, 2003/15/0058). Wie der VwGH in diesem Zusammenhang darin weiter ausgeführt hat, gebietet es die Sittenordnung nicht, Kindern den Besuch einer Privatschule zu finanzieren, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse der Besuch einer öffentlichen Schule mit vergleichbarem Lehrziel, wenn auch mit anderen Unterrichtsmethoden und speziellen Zielsetzungen, möglich ist.

Laut den dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Bestätigungen besuchte im dem maßgeblichen Veranlagungsjahr (=Kalenderjahr 2005) zuzuordnenden Schuljahr 2005/06 der am 123 geborene (ältere) Sohn der Bw JH die 7.Klasse des Privaten Oberstufenrealgymnasiums des Schulvereins der Grazer Schulschwestern und der am 456 geborene (jüngere) Sohn der Bw AH die 4.Klasse des Bischöflichen Gymnasiums in Graz.

Eine den genannten Privatschulen (AHS mit Öffentlichkeitsrecht) hinsichtlich des Schultyps vergleichbare Ausbildungsstätte- gemeint ist damit eine vergleichbare Schule mit gleichem (in der Ablegung der Matura bzw. Reifeprüfung an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule bestehenden) Ausbildungsziel (siehe dazu Doralt, Kommentar zum EStG, Tz. 75 zu § 34)- stellt, zieht man die für die jeweilige Schulstufe geltenden Stundentafeln der betreffenden Schulen zum Vergleich heran, das öffentliche Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 5280 Braunau, Trentinerplatz 1, dar: Dieses liegt eindeutig innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes (iSd Verordnung des Bundesministers f. Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 1995/624). Die genannte Schule ist lediglich 14 Straßenkilometer vom Wohnsitz der in Rede stehenden Schüler (NK ) entfernt und somit innerhalb der (im § 2 Abs.1 der obzitierten VO normierten) Entfernungsgrenze (80 km zum Wohnort) gelegen; laut ÖBB-Fahrplan (Personenverkehr) beträgt auch die Fahrzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels vom Wohnort zum genannten Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort jeweils nur ca. 20 Minuten, also keinesfalls mehr als eine Stunde.

Dem Einwand der Bw, Ziel der Ausbildung und Erziehung sowohl im Oberstufenrealgymnasium der Schulschwestern als auch im Bischöflichen Gymnasium und vor allem im Bischöflichen Seminar in Graz, bei dem in Anbetracht des Anforderungsprofils sogar von einer "weiteren Ausbildungsstätte" gesprochen werden müsse, sei die "Förderung von geistlichen Berufen", ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den während des Aufenthaltes in diesem "Seminar" gestellten Anforderungen und Zielsetzungen nicht um Ausbildungsziele zur Erlangung der Matura und damit einer Berufsausbildung handelt. Zumindest sind die außerhalb des Schulbesuchs vermittelten (im vorgelegten "Anforderungsprofil" aufgezählten) "Eckpfeiler", Werte und Grundhaltungen nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass sie für den eventuell an die genannten Schulen anschließenden Besuch einer theologischen Hochschule bzw. eines Priesterseminars unumgänglich wären, zumal von der Priesterausbildung an einer jener Ausbildungsstätten Maturanten, die nicht das genannte Oberstufenrealgymnasium bzw. das Bischöfliche Gymnasium sowie das Bischöfliche Seminar besucht haben, keineswegs ausgeschlossen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt daher, gestützt auf die obzitierte Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Auffassung, dass das angestrebte Ziel der Bf, ihren beiden Söhnen den Besuch des Privaten Oberstufenrealgymnasiums der Schulschwestern bzw. des Bischöflichen Gymnasiums in Graz und den damit verbundenen Internatsaufenthalt im sog. "Bischöflichen Seminar" samt den dort vermittelten Lebenshaltungen und Grundwerten zu ermöglichen, nicht die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung zu begründen vermag und daher die Internatskosten nicht im Wege des Pauschbetrages gem. § 34 Abs.8 EStG 1988 berücksichtigt werden können.

Es wird in diesem Zusammenhang aber betont, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keinerlei Wertung hinsichtlich der seitens der Bw für ihre Söhne getroffenen Schulwahl verbunden ist. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung sowohl für die spätere Berufslaufbahn der Söhne der Bw als auch für deren sonstige Entwicklung von Vorteil sein mag; dieser Umstand führt aber noch nicht zu einer steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen (vgl. VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Es ist nämlich durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (vgl. VwGH 11.5.1993, 90/14/0105).

Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.

Was das im Vorlageantrag vom 15.9.2006 enthaltene Begehren der Bw auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung anlangt, so ist dazu der Vollständigkeit halber abschließend und ergänzend festzuhalten, dass ein derartiger Antrag von der Bw ausdrücklich nur für den Fall der Berufungsentscheidung durch einen Berufungssenat gestellt worden ist. Da weder ein Antrag der Bw gem. § 282 Abs.1 Zi.1 BAO (Entscheidung durch Senat) gestellt worden ist noch der Referent verlangt hat, dass der gesamte Berufungssenat entscheidet (§ 282 Abs.1 Zi.2 BAO), lag somit auch keine Veranlassung für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor.

Linz, am 23. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, Einzugsbereich des Wohnortes, entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, Privatschule, Privates Oberstufenrealgymnasium, Bischöfliches Gymnasium, Bischöfliches Seminar, öffentliches Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, Allgemein Bildende Höhere Schule, Schultyp, vergleichbare Lehrziele, Matura, Ausbildungsziel, Entfernungsgrenze, Fahrzeit bei Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung

Verweise:

VwGH, 97/14/0068
VwGH, 2003/15/0058

Stichworte