UFS RV/2429-W/10

UFSRV/2429-W/1017.2.2011

Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes N. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 für die Bw. erging am 27. Jänner 2010.

Die Bw. brachte Berufung gegen diesen Bescheid ein und legte eine "Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009" vor, in welcher Sonderausgaben für freiwillige Versicherungen in Höhe von € 1.354,32, für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung in Höhe von € 1.474,68 und Kirchenbeiträge in Höhe von € 100,00 beantragt wurden. Weiters wurden Werbungskosten betreffend eine Betriebsratsumlage in Höhe von € 51,84 sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 970,30 beantragt.

Das Finanzamt forderte die Bw. daraufhin auf eine Aufstellung und den belegmäßigen Nachweis aller geltend gemachten Ausgaben beizubringen. Es ersuchte insbesondere um die Angabe des Dienstortes der Bw., mit genauer Adresse und die Beschreibung ihrer Tätigkeit beziehungsweise des Aufgabengebietes bei der Firma A.. Weiters ersuchte das Finanzamt um eine ausführliche Begründung der geltend gemachten Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Die Bw. legte mit Schriftsatz vom 18. März 2010 eine Bestätigung über im Kalenderjahr 2009 vorgeschriebene Prämien betreffend einer Unfallversicherung vor. Hinsichtlich einer Lebensversicherung und eines Kredites verweist die Bw. auf eine Kopie eines Kontoauszuges. Die Bestätigung betreffend der Betriebsratsumlage könne dem von der Firma A. übermittelten Lohnzettel entnommen werden. Da die Bw. gebürtige Ungarin sei, fahre sie jedes Wochenende zu ihrem Nebenwohnsitz (Hin- und Rückfahrt ca. 240 km), wobei etwaige Kosten für den Lebensunterhalt in Ungarn und für Benzin bei den Familienheimfahrten berücksichtigt worden seien. Im Jahr 2009 habe die Bw. bei der Firma A. , Adr.2 gearbeitet. Ihr Tätigkeitsbereich in der Abteilung "Verkauf" beziehe sich auf Büroarbeiten und übe die Bw. die Tätigkeit einer Bürokauffrau aus.

Das Finanzamt erließ mit 7. April 2010 eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO und führte begründend aus, da die Bw. trotz schriftlicher Aufforderung nicht alle benötigten Nachweise vorglegt habe, könnten die geltend gemachten Ausgaben nur insoweit berücksichtigt werden, als Beweismittel vorgelegen haben.

Die von der Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachte Berufung vom 22. April 2010 ist als Vorlageantrag zu werten. Die Bw. verweist darin auf die Vorlage einer Bestätigung betreffend einer Lebensversicherung und eines Kredites bei einer Bank. In der "Abstattungkreditsaldenbestätigung" der Bank wird bestätigt, dass die Bw. im Jahr 2009 € 997,25 an Kreditraten mittels Abbuchungsauftrag überwiesen habe. Die von der Bw. als "Bestätigung Lebensversicherung" bezeichnete Unterlage wird von der Bank als "Vorschlag" hinsichtlich einer Lebensversicherung und einer Unfallversicherung bezeichnet.

Das Finanzamt ersuchte mit neuerlichen Vorhalt vom 3. Mai 2010 um Vorlage der Versicherungsbestätigungen 2009 für alle beantragten Versicherungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen steuerlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn die widmungsgemäße Verwendung nachgewiesen worden sei. Die Bw. werde ersucht, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, nämlich bei Wohnraumschaffung eine Aufstellung der Rechnungen in Darlehenshöhe und deren belegmäßigmäßigen Nachweis, sowie die Vorlage der Darlehensurkunde, eines Bauplanes, der Baubewilligung und eines Grundbuchauszuges. Im Falle einer Wohnraumsanierung ersuche das Finanzamt eine Aufstellung der Rechnungen in Darlehenshöhe, sowie deren belegmäßigen Nachweis, einen Nachweis über die Höhe des Annuitätenzuschusses und einen Grundbuchsauzug vorzulegen.

Die Bw. verweist in ihrer Vorhaltsbeantwortung auf die im Anhang übermittelten "Belege zur Ergänzung zum Steuerausgleich 2009 betreffend Kredit". Es wird weiters darauf verwiesen, dass die Versicherungsbestätigungen bereits übermittelt worden seien. Die hinsichtlich des angeführten Kredites übermittelten Kopien von Rechnungen betreffen die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.

Am 11. Februar 2011 wurde die Bw. seitens des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates fernmündlich ersucht den Lebensversicherungsvertrag sowie eine Bestätigung über den beantragten Kirchenbeitrag betreffend Sonderausgaben und eine Bestätgigung über eine beantragte Betriebsratsumlage betreffend Werbungskosten zu übermitteln.

Mit Fax-Nachricht vom 15. Februar 2011 legte die Bw. eine Versicherungspolizze hinsichtlich einer Lebensversicherung und eine Bestätigung über eine Betriebsratsumlage vor, hinsichtlich des Kirchenbeitrages wurde mitgeteilt, dass die Eintragung irrtümlich erfolgt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung

Die Bw. legte zum Nachweis ihrer beantragten Sonderausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung eine "Abstattungskreditsaldenbestätigung" einer Bank vom 22. Februar 2010 vor, mit welcher Zahlungen von Kreditraten im Jahr 2009 in Höhe von insgesamt € 997,25 bestätigt werden. Nach neuerlicher Aufforderung durch das Finanzamt wurden Rechnungen hinsichtlich der mit der Kreditsumme getätigten Ausgaben beigebracht. Diese Rechnungen betreffen u.a. die Anschaffung eines Einbaukühlschrankes, eines Einbauherdes, eines Küchenblockes, einer Einbauspüle, einer Arbeitsplatte, einer Überbauschlafzimmer-Einrichtung, einer Matratze und von Haushaltswaren.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

"3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden.
Bauträger sind
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, der Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
- Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten."

Die Kosten für Möbel (auch Einbaumöbel) zählen deshalb nicht zu den begünstigten Errichtungskosten, da die Wohnungseinrichtung nicht als unselbständiger Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist und Aufwendungen zur Benützung von Wohnraum vorliegen (vgl. Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 147 sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11 EL § 18 Anm 66).

Da nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall mit der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (Möbel) keine Ausgaben für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c leg. cit. angefallen sind, konnte auch die Rückzahlung eines Kredites, welcher für solche Anschaffungen aufgenommen wurde, keinen Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 begründen.

2. Versicherungsprämien

Aus dem beigebrachten Schreiben der Versicherungsgesellschaft, einem "Vorschlag" vom 6. April 2009, geht hervor, dass die Bw. den Versicherungsvertrag nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossen hat. Die ebenfalls vorliegende Antragszweitschrift weist das Antragsdatum mit 7. April 2009 aus. Der vorgelegte Kontoauszug mit der Abbuchung der monatlichen Raten für die Versicherung "Leben" in Höhe von € 50,00 und der Unfallversicherung in Höhe von € 6,43 datiert vom 17. Juli 2009. Beim Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um eine sogenannte "gemischte Lebensversicherung", Leistungspflicht besteht daher nicht nur im Todesfall (reine Ablebens- bzw. Risikoversicherung), sondern auch im Erlebensfall.

Der am 15. Februar 2011 vorgelegten Versicherungspolizze ist - auszugsweise zitiert - Folgendes zu entnehmen:
"Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ...
Unsere Leistung
Bei Erleben der versicherten Person nach Ablauf der Versicherungsdauer, einmalig
Garantierte Versicherungssumme zuzüglich der angesammelten Gewinnbeteiligung € 35.890.19 ...".

Darüber hinaus wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen, für die laut Versicherungsbestätigung im Jahr 2009 Prämien in Höhe von € 57,87 vorgeschrieben wurden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens folgende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

- Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) soweit dafür eine Prämie nach § 108 a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b),

- Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b).

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Eine Rentenversicherung liegt vor, wenn
- als primäre Versicherungsleistung eine lebenslange Rente vereinbart ist (wobei eine Option auf Kapitalabfindung unschädlich ist),
- der Vertrag ausdrücklich als "Rentenversicherung" oder "Pensionsversicherung" bezeichnet ist und
- die Höhe der Rente entweder vertraglich vereinbart ist oder zur Ermittlung der Höhe der Rente ein anzuwendender Rechnungszinsfuß sowie die Anwendung der im Rentenanfallszeitpunkt aktuellen Sterbetafel, die im entsprechenden Gewinnverband verwendet wird, vereinbart ist.

Wie oben dargestellt wurde, ist als Versicherungsleistung keine Rente vorgesehen, sondern primär eine Kapitalzahlung im Er- und Ablebensfall. Der Vertrag ist auch nicht als "Rentenversicherung" oder "Pensionsversicherung", sondern als "Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung" bezeichnet. Es liegt daher eine Kapitalversicherung vor, weshalb - da der Vertragsabschluss nach dem 31. Mai 1996 erfolgt ist - ein Sonderausgaben nicht in Betracht kommt (siehe dazu Doralt, EStG13, § 18 Tz 85 ff; UFS 12.04.2010, RV/0417-F/08; UFS 15.05.2009, RV/2331-W/08; UFS 23.02.2007, RV/0148-L/07; UFS 06.04.2006, RV/0325-K/02).

Die von der Bw. im Jahr 2009 geleisteten Beiträge zu einer Unfallversicherung in Höhe von € 57,87 sind in Anwendung der zitierten Bestimmung als Sonderausgaben abziehbar. Da aber der Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00 beträgt, führt dies zu keiner steuerlichen Auswirkung.

3. Kirchenbeitrag

Da die Bw. mitgeteilt hat, dass der Kirchenbeitrag irrtümlich beantragt wurde und daher auch keine Bestätigung über die Leistung eines solchen vorliegt, war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

Soweit die Bw. Sonderausgaben beantragt, die in den zum Nachweis von Sonderausgaben vorgelegten Belegen keine Deckung finden und für welche trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt keine konkreten Angaben (Aufstellungen) gemacht und auch keine belegmäßigen Nachweise erbracht wurden, können diese beantragten Ausgaben nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

4. Familienheimfahrten

Der Ort der Erwerbstätigkeit der Bw. befindet sich, wie ihr Wohnsitz, in D.. Die Tätigkeit wird auf Grundlage eines zeitlich unbefristeten Dienstverhältnisses ausgeübt. Die Bw. gibt an, als gebürtige Ungarin an den Wochenenden zu ihrem Nebenwohnsitz in Ungarn zu fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Heimfahrten zu diesem Wohnsitz dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des (Ehe)Partners beziehungsweise Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. September 2007, 2006/14/0038, das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2006/14/0027 und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0297).

Es kommt auf die - im Einzelfall zu beurteilende - Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in den Bereich des Berufsortes an.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in sachverhaltsmäßig vergleichbaren Fällen in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. die Erkenntnisse VwGH 30.11.1993, 90/14/0212, und VwGH 27.1.2000, 96/15/0205), wäre eine Wohnsitzverlegung nur dann unzumutbar, wenn der Steuerpflichtige jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen müsste oder er einer nur vorübergehenden, im Zusammenhang mit einem Berufsabschluss stehenden Tätigkeit nachgegangen wäre.

Die Bw. übt seit 18. Februar 2008 bis dato bei ihrem Arbeitgeber in D. eine Vollbeschäftigung aus und liegt kein Vorbringen und auch keine Ermittlungsergebnisse vor, wonach die Beschäftigung nur für eine Übergangszeit oder mit zeitlicher Begrenzung ausgeübt wird.

Die Verwaltungspraxis geht in zeitlicher Hinsicht davon aus, dass für die Verlegung des "Familienwohnsitzes" bei allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend angesehen wird (Hinweis auf LStR 2002, Rz 346).

Welche Gründe für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Aufgabe des ursprünglichen (Familien)Wohnsitzes sprechen, hat der Abgabepflichtige darzutun und ist es nicht die Aufgabe der Abgabebehörde, auch noch nach allenfalls bestehenden anderen möglichen Gründen für eine Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH vom 27. Februar 2008, 2005/13/0037).

Es liegt kein Vorbringen der Bw. und auch sonst kein Ermittlungsergebnis vor, aus denen Gründe hervorgehen, die für eine Unzumutbarkeit der Aufgabe des ursprünglichen Wohnsitzes in Ungarn sprechen.

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass die Bw. mit Hauptwohnsitz in D. gemeldet ist (siehe AN-Akt, S 10). Die Bw. behauptet aber auch nicht einmal, dass der Wohnsitz in Ungarn ihr ständiger Wohnsitz beziehungsweise Hauptwohnsitz sei, sondern führt im Gegenteil ihren behaupteten Wohnsitz in Ungarn als Nebenwohnsitz an. Es geht also auch die Bw. davon aus, dass ihr Wohnsitz in D. ihr Hauptwohnsitz beziehungsweise ständiger Wohnsitz ist, und in Ungarn lediglich ein Nebenwohnsitz vorliegt.

Es war der Bw. daher zumutbar ihren ständigen Wohnsitz in Ungarn aufzugeben und wurde dieser nach den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen auch aufgegeben und nach D. verlegt. Daher sind die von der Bw. aus dem Titel der Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

5. Betriebsratsumlage

Abzugsfähig ist die Betriebsratsumlage, sie ist stets im Wege der Veranlagung unter Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale geltend zu machen. Die von der Bw. im Jahr 2009 geleistete Betriebsratsumlage in Höhe von € 51,84 war daher bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Da aber der Pauschbetrag für Werbungskosten € 132,00 beträgt und die Betriebsratsumlage unter Anrechnung auf das allgemeine Werbungskostenpauschale geltend zu machen ist, führt dies zu keiner steuerlichen Auswirkung.

Wien, am 17. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

UFS 12.04.2010, RV/0417-F/08
UFS 15.05.2009, RV/2331-W/08
UFS 23.02.2007, RV/0148-L/07
UFS 06.04.2006, RV/0325-K/02
VwGH 27.01.2000, 96/15/0205

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