UFS RV/0148-L/07

UFSRV/0148-L/0723.2.2007

Kapitalversicherungen sind seit StruktAnpG 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 rechtzeitig Berufung ein mit der Begründung, dass sie es verabsäumt habe, eine Lebensversicherungsprämie in Höhe von 1.683,08 € als Sonderausgaben geltend zu machen. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossene (Er) Lebensversicherungen nur dann absetzbar seien, wenn es sich um eine Rentenversicherung mit mindestens auf Lebensdauer zahlbare Rente handle und eine ausdrückliche Bezeichnung als "Renten- oder Pensionsversicherung" erforderlich sei.

In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass die BVE-Begründung auf ihren Fall nicht zutreffe, da ihre Rentenversicherung bereits 2001 abgeschlossen wurde, ihre Laufzeit zehn Jahre betrage, der geltend gemachte Sonderausgabenbetrag einem Zehntel der Prämiensumme entspreche. Die Abgabenbehörde erster Instanz führte ein entsprechendes Vorhalteverfahren zur Klärung des Sachverhaltes, daraus und aus dem bisherigen Akteninhalt ist Folgendes ersichtlich: Die entsprechende Versicherung mit der Pol.Nr.: xx, Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, begann am 1. Jänner 2001 zu laufen, der Ablauf war mit 1. Jänner 2011 fixiert, die vorgeschriebene Einmalprämie betrug 16.830,82 €. Die Versicherungssumme beträgt sowohl im Erlebens- als auch im Ablebensfall 18.725,00 €, versichert ist die Bw. Im Falle des Ablebens der Versicherten würde die Ablebenssumme sofort ausbezahlt. Bezugsberechtigt im Erlebensfall ist die Versicherungsnehmerin, auch das Bezugsrecht im Ablebensfall wurde geregelt; weiters wurde vereinbart, dass mit einer Auszahlung die Versicherung erlischt.

Weiters legte die Bw. eine Polizze Nr.: xx, Pensionsversicherung mit Gewinnbeteiligung, vor: Der Versicherungsbeginn ist am 1. Jänner 2001, versichert ist die Bw., die Jahresrente beträgt 2.284,82 €, sie wurde in monatlichen Raten erstmals am 1. Februar 2004, im Erlebensfall der versicherten Person zuletzt am 1. Jänner 2014 ausbezahlt. (Die Rente erlischt, wenn die versicherte Person am Fälligkeitstag einer Rentenzahlung nicht mehr am Leben ist). Die Versicherte leistete eine Einmalprämie von 19.505,37 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 2. Unterstrich EStG 1988 sind Ausgaben (soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind) bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen: Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b). Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens 20 Jahren liegt............ Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

In Doralt, EStG, Kommentar, Band II, § 18 Tz 86 ist dazu ausgeführt, dass es sich bei einer Erlebensversicherung (wie im berufungsgegenständlichen Fall) um Kapital- oder Rentenversicherung handeln kann. Kapitalversicherungen sind seit dem StruktAnpG 1996 im Rahmen der Sonderausgaben nicht mehr zu berücksichtigen. Für Verträge, die ab dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurden, ist der Sonderausgabenabzug nur mehr für Rentenversicherungsverträge zulässig, um eine verstärkte Förderung der Pensionsvorsorge zu erreichen. Bei Subsumierung des berufungsgegenständlichen Sachverhaltes unter die anzuwendende Norm ist nun grundsätzlich festzuhalten, dass die berufungsgegenständliche Versicherung (Pol.Nr.: xx), Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, zum Einen schon aufgrund des Datums des Versicherungsabschlusses nicht unter § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. fällt: Der Versicherungsabschluss am 1. Jänner 2001 liegt offenkundig nicht vor dem 1. Juni 1996 und bringt die Äußerung der Bw. im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz insoweit nichts für ihr Berufungsbegehren. Da die weiters angeführten normativen Bedingungen kumulativ vorzuliegen haben, ist aufgrund des oben angeführten Nichtvorliegens des Versicherungsabschlusses vor dem 1. Juni 1996 darauf nicht näher einzugehen. Da die berufungsgegenständliche Versicherung auch keine Rentenversicherung darstellt, ist eine diesbezügliche Erläuterung obsolet. Es konnte aus den angeführten Gründen ein Sonderausgabenabzug hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Versicherungsprämien nicht erfolgen und war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden. Erläuternd wird hinsichtlich der nicht berufungsgegenständlichen Pensionsversicherung, Pol.Nr.: xx mitgeteilt, dass eine Abzugsfähigkeit der Beiträge deswegen nicht möglich ist, weil vereinbart wurde, dass die Versicherung zuletzt am 1. Jänner 2014 ausbezahlt werde, während (wie oben angeführt) lt. Norminhalt eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart sein muss.

Linz, am 23. Februar 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung, Abschluss zum 1.1.2001, keine Sonderausgabenbegünstigung

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