UFS RV/0649-S/10

UFSRV/0649-S/101.2.2011

Wie RV/0418-S/09: Nichtanerkennung Vermietung EFH durch Privatstiftung an Stifter bzw. Begünstigte

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Stiftung_Bw, Anschrift_Bw, vertreten durch Steuerberater, Anschrift_Steuerberater, vom 27. April 2009 und 18. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dieter Lukesch, vom 26. März 2009 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 1-11/2007 (RV/0045-S/11) und vom 8. Oktober 2010 betreffend Umsatzsteuer 2007 (RV/0649-S/10) entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Stiftung_Bw) ist eine nach österreichischem Recht errichtete Privatstiftung. Ihre drei Stiftungsvorstandsmitglieder, von denen zwei gleichzeitig als Stifter fungierten (Stifter Stifter_A***Z*** und dessen Bruder Stifter Stifter_C***Z*** sowie Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt), waren jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv zeichnungsberechtigt.

Die Berufungen richten sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-11/2007 und den Umsatzsteuerbescheid 2007.

Zentrales und einziges Thema dieser Rechtsmittelverfahren ist die steuerrechtliche Beurteilung der Überlassung eines Einfamilienhauses in Ort_A*** durch die Berufungswerberin an ihren Stifter bzw. ihr Stiftungsvorstandsmitglied Stifter_A***Z*** und dessen Lebensgefährtin, die Stifterin und Alleinbegünstigte Stifterin_und_Begünstigte_H*** für ihre Wohnzwecke.

Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang als nicht unternehmerisch und fixierte die Bemessungsgrundlagen sowie die Umsatzsteuer 2007 in den bekämpften Bescheiden mit EUR 0,00.

Über den Sachverhalt, der den bekämpften Bescheiden zugrunde liegt, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat schon bezüglich der Jahre 2005 und 2006 abgesprochen (gesamter Berufungssenat; Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 und 2006; UFS 26.1.2011, RV/0418-S/09). Zur Vereinfachung und aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1-11/2007 wurde zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 eingebracht. Das diesbezügliche Berufungsbegehren und dessen Begründung sind der oben zitierten Entscheidung zu entnehmen.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2007 verweist hinsichtlich seiner Abweichungen zur Erklärungen nur auf die "Betriebsprüfung betreffend die Vorjahre". Die Begründung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 verweist nur auf die Berufung zu den Vorjahren.

Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungsentscheidung basiert auf dem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes und des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist. Soweit nicht gesondert angeführt, ist er unstrittig und der Darstellung der Entscheidung UFS 26.1.2011, RV/0418-S/09 zu entnehmen. Die dort dargestellten Verhältnisse lagen auch 2007 unverändert vor. Für dieses Jahr machte die Berufungswerberin Vorsteuern in Höhe von EUR 11.616,68 geltend. Steuerbare Umsätze erklärte sie nicht.

In der oben zitierten Entscheidung kam der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass der Überlassung des Einfamilienhauses in Ort_A*** keine wirtschaftliche Betätigung zugrunde liegt, wie sie ein Unternehmer fremdüblicherweise ausüben würde. Dieser Vorgang ist deshalb nicht dem Unternehmensbereich der Berufungswerberin zuzuordnen. Es steht kein Vorsteuerabzug zu und die dabei erzielten Einnahmen sind keine Umsätze im umsatzsteuerlichen Sinn.

Der für die hier zu beurteilenden Berufungen zuständige Referent schließt sich dieser Entscheidung vollinhaltlich an. Die durch den Unabhängigen Finanzsenat in der Rechtssache RV/0418-S/09 getroffenen Beurteilungen sind auch auf 2007 anzuwenden. Die im Umsatzsteuerbescheid 2007 erfolgte Festsetzung der Bemessungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuer mit EUR 0,00 erfolgte damit rechtmäßig. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig.

Salzburg, am 1. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

UFS 26.01.2011, RV/0418-S/09

Stichworte