UFS FSRV/0094-W/10

UFSFSRV/0094-W/107.10.2010

Verspäteter Einspruch gegen die Strafverfügung, Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0275 eingebracht. Mit Erk. v. 28.6.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen M.H., (Bf.) vertreten durch BKS Steuerberatungs GesmbH, 3150 Wilhelmsburg, Untere Hauptstr. 10, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. April 2010 über die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung, StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 8. April 2010 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des steuerlichen Vertreters vom 19. August 2009 (eingelangt am 30. August 2009) gegen die Strafverfügung vom 26. August 2009 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Strafverfügung mangels Zustellvollmacht an die Bf. persönlich adressiert und am 27. August 2009 hinterlegt worden sei.

Der Einspruch weise zwar das Datum 19. September 2009 auf, sei aber erst am 29. September 2009 zur Post gegeben und somit verspätet eingereicht worden.

Der im Einspruch vorgebrachte Einwand, die Strafverfügung sei falsch an die Bf. persönlich zugestellt worden, gehe ins Leere, da die im Abgabenverfahren erteilte Vollmacht nicht für das Finanzstrafverfahren gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 7. Mai 2010, in welcher vorgebracht wird, dass der steuerliche Vertreter weiterhin der Ansicht sei, dass die Strafverfügung nicht richtig zugestellt worden sei. Im Abgabenakt befinde sich eine schriftlich erteilte Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 12. März 1991. Diese Vollmacht gelte auch für Finanzstrafverfahren.

In einem vorhergehenden Finanzstrafverfahren im Jahr 2004 sei die Kanzlei als Verteidiger aufgetreten, damals habe die Finanzstrafbehörde die schon vorliegende Vollmacht incl. Zustellvollmacht zur Kenntnis genommen und richtig zugestellt.

Wenn die Finanzstrafbehörde bei Prüfung etwaiger finanzstrafrechtlicher Tatbestände den Steuerakt zur Hand nehme, finde sie nach wie vor auf Seite 1 die entsprechende Vollmacht, die daher für das jeweilige Verfahren gelte.

Nachdem auch die in Ritz, BAO, § 209 TZ 30 vertretene Rechtsansicht, Finanzamt und Finanzstrafbehörde seien quasi zwei unterschiedliche Behörden unter einem Dach, durch den UFS und VwGH nicht mehr aufrecht erhalten werde, müsse es auch für diesen Fall gelten, dass die eine Behörde in den Akt der anderen Behörde schaut und auf Seite 1 des Aktes die entsprechende Vollmacht vorfindet.

Hätte die Finanzstrafbehörde die im Akt befindliche Bevollmächtigung im gegenständlichen Fall anders gedeutet, wäre dies in einem Vorhaltsverfahren klar und schnell geregelt gewesen.

Bei richtiger Konsequenz der Finanzstrafbehörde hätte der Zurückweisungsbescheid nicht an die Steuerberatungskanzlei zugestellt werden dürfen, da sie sich im Einspruch nicht auf eine Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht berufen habe.

Diese Ansicht sei aber im gegenständlichen Verfahren ohnehin nicht von Relevanz, da bereits im Finanzstrafverfahren des Jahres 2004 richtig zugestellt worden sei.

Nichts desto weniger werde hier nochmals auf die erteilte Bevollmächtigung gem. § 88 Abs. 9 WTBG incl. Zustellbevollmächtigung verwiesen.

Es werde daher ersucht, den Zurückweisungsbescheid aufzuheben und das Einspruchsverfahren durchzuführen.

Zudem werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Da durch die Vollziehung des Bescheides, insbesondere auf Grund der Höhe der verhängten Strafe, ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten würde, werde gemäß § 152 Abs. 2 FinStrG ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Finanzstrafbehörde erster Instanz abzusprechen hat.

Gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG steht gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zur Verfügung. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.

Abs. 2 Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes

nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet über Rechtsmittel der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.

Abs. 5 Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel (=Beschwerden) obliegt dem Vorsitzenden oder dem hauptberuflichen Mitglied des im Abs. 4 bezeichneten Berufungssenates.

Nach § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Über die gegenständliche Beschwerde ist nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates demnach durch das sonstige hauptberufliche Mitglied ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nach § 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, im Finanzstrafverfahren durch zugelassene Verteidiger, ds. u.a. auch Wirtschaftstreuhänder, vertreten lassen.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann u a. der Beschuldigte gegen eine gemäß § 143 leg. cit. im vereinfachten Verfahren erlassene Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches erheben.

Durch diesen, nicht an die strengen Formerfordernisse der §§ 150 ff FinStrG gebundenen, rechtzeitigen Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und ist, in weiterer Folge, ein Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen (vgl. § 145 Abs. 2 FinStrG).

Abs. 4 leg.cit. zufolge ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.

Außer Streit steht, dass bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden darf, die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen hat und eine Zustellung, die an den Vertretenen selbst erfolgt, unwirksam ist (VwGH 30.3.1993, 92/11/0236).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1999, 97/15/0131).

Grundsätzlich bezieht sich eine, in einem bestimmten Verfahren, z. B. im Abgabenverfahren bzw. gegenüber der Abgabenbehörde, angezeigte Bevollmächtigung (inklusive Zustellungsvollmacht), auch dann wenn sie, gleichsam generell, die Vertretung des Vollmachtgebers in bereits anhängigen oder erst anhängig werdenden Finanzstrafverfahren vorsieht, nur auf das jeweilige Verfahren (vgl. zB. VwGH vom 19. Dezember 2001, 2000/13/0135), sodass die Finanzstrafbehörde aus Eigenem und ohne diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten nicht auch von einem Vertretungswillen der Partei für das Strafverfahren ausgehen kann, zumal zwischen dem Abgabenverfahren und einem Finanzstrafverfahren üblicherweise kein so enger Zusammenhang besteht, dass die Vollmachtsbekanntgabe in einem Verfahren auch als Vollmachtsanzeige in einem anderen Verfahren interpretiert werden kann (s. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 75-79 Tz 12a, Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, R 77/13 und 16, Ritz, Bundesabgabenordnung3, ZustG § 9 Tz 19).

VwGH 5.11.2009, 2009/16/0214:Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der ausdrücklichen Berufung auf die erteilte Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 2000/13/0135).

Da dem oben Gesagten zufolge die Finanzstrafbehörde erster Instanz (mangels entsprechender Erklärung der Bf. in diesem konkreten Finanzstrafverfahren) nicht davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 ZustG (Zustellungsvollmacht) vorlagen, wobei im Übrigen seit dem BGBl. I 2004/10 diesbezüglich eine ausdrückliche Zustellungsvollmacht bzw. eine ausdrückliche Berufung darauf vorgesehen ist (vgl. Ritz, aaO, ZustG § 9 Tz 21) und auch ansonsten die Aktenlage keinen Anhaltspunkt für eventuelle Zustellmängel im Zusammenhang mit der Strafverfügung iSd ZustG erkennen lässt, wurde die mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden Rechtsbelehrung versehene Strafverfügung der Bf. eigenhändig rechtsgültig zugestellt und damit der Fristenlauf des § 145 Abs. 1 FinStrG in Gang gesetzt.

Daraus folgt somit für das gegenständliche Finanzstrafverfahren, dass erst mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung bekannt gegeben wurde, dass ein Vertretungsverhältnis in dieser Finanzstrafsache besteht und erst mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid auch eine Zustellvollmacht in diesem Verfahren - der Zurückweisungsbescheid wurde entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nach der Aktenlage rechtswirksam der Bf. mit persönlichem Rückscheinbrief am 13. April 2010 durch Hinterlegung zugestellt - geltend gemacht wurde.

Der Einspruch wurde nach dem Ende der diesbezüglichen Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG eingebracht und somit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde vermochte keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen und war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 152 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 160 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 77 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

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