UFS RV/1816-W/10

UFSRV/1816-W/1025.8.2010

Zurückweisung von Anträgen auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages als verspätet

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0195 eingebracht. Mit Erk. v. 20.3.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit E zur Zl. RV/7101733/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. war in den streitgegenständlichen Zeiträumen Alleinerzieherin ihrer im Jahr 1994 geborenen Tochter A. Mit Schriftsätzen vom 2. März 2010, die allesamt an diesem Tag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt B) persönlich abgegeben wurden, beantragte die Bw. die Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2003 (betreffend das Jahr 2004 wurde von der Bw. - ebenfalls am 2. März 2010 - das Bezug habende Formular E5 ("Antrag auf Erstattung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages") beim Finanzamt B abgegeben). Diese Schriftsätze weisen jeweils folgenden Wortlaut auf:

"Ich beantrage nachträglich für das Jahr 1995 [bzw. 1996 usf.] den Alleinerzieherabsetzbetrag für 1 Kind. Ich war 1995 [bzw. 1996 usf.] Alleinerzieherin meiner Tochter A, geboren [...] 1994, Soz.vers.nr. [...], für die ich auch Familienbeihilfe bezog.

Obwohl ich am Finanzamt immer angegeben habe, dass ich Alleinerzieherin bin, habe ich - wie im Winter 2009 passiert - auch schon früher falsche und irreführende Informationen bekommen, was den Alleinerzieherabsetzbetrag betrifft.

Mir wurde am Finanzamt B vom Beamten am Infoschalter gesagt, dass ich "Alleinerzieher" nicht anzukreuzen brauche, weil ich "eh nichts kriege".

Diese falsche Information bzw. mangelnde Aufklärung durch die Finanzbeamten (nämlich dass bis 2009 ein Formular E5 bzw. E30 auszufüllen gewesen wäre) hat dazu geführt, dass ich den Alleinerzieherabsetzbetrag für meine Tochter auch im Jahr 1995 [bzw. 1996 usf.], ebenso wenig wie in den Jahren davor, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend rechtzeitig beantragen konnte.

Da aber die Aufklärungspflicht der Republik Österreich und der Finanzbeamten nicht erfüllt wurde und auch der Text in den mir bekannten Medien nicht geeignet ist, eine nicht speziell geschulte Mutter eindeutig zu informieren bezüglich des Alleinerzieherabsetzbetrages, der ja nichts, aber so gar nichts mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag zu tun hat, fordere ich über die 5-Jahresfrist hinaus den mir gebührenden Alleinerzieherabsetzbetrag, wegen irreführender Formulierung von Seiten der Verfasser dieser Untexte und/bzw. Versäumnis der Erteilung einer korrekten Information durch die jeweiligen Finanzbeamten.

Ich habe am Schalter des Finanzamts gegenüber der Beamtin/dem Beamten immer angegeben - so ich glaubte, mich dort einfinden zu müssen - dass ich Alleinerzieherin bin. Den Alleinerzieherabsetzbetrag habe ich meines Wissens die 15 Jahre, die meine Tochter auf der Welt ist und die ich als Alleinerzieherin gelebt habe, noch nie erhalten.

Das liegt natürlich auch daran, dass ich nicht wusste, dass dieser mir auch ohne Arbeitsverhältnis zusteht. Aber nicht aus eigenem Verschulden, denn es ist "Alleinerzieher-" bzw. "Alleinverdienerabsetzbetrag" eine sprachliche und inhaltliche Katastrophe und für Ungeschulte unverständlich.

Da Broschüren aufliegen, die den Alleinerzieherabsetzbetrag beschreiben, allerdings so irreführend, dass eine absichtliche Irreführung vermutet werden muss, fordere ich das Bundesfinanzministerium auf, mir nachträglich den Alleinerzieherabsetzbetrag zu bewilligen, und zwar ab dem Jahr 1995 durchgehend bis 2009.

Außerdem fordere ich die Behörde auf, die diesbezüglich äußerst irreführenden und missverständlichen, absolut unsinnigen Formulierungen in den Formularen, im Rechtssystem und wo immer diese linguistischen Undinge gedruckt sind, umgehend zu revidieren und durch eindeutige Formulierungen zu ersetzen.

Ich kann Ihnen gerne beweisen - und Sie werden mir sicherlich die Gelegenheit geben - dass auch Frauenberatungsstellen und öffentliche Seiten im Internet den Unterschied zwischen Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag völlig unrichtig darstellen.

Sollten Sie meiner berechtigten Forderung nicht entsprechen wollen, nämlich erstens, der nachträglichen Geldforderung entsprechen und zweitens, die unverschämt irreführenden Angaben zum Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag korrigieren, werde ich nicht zögern, den Instanzenweg zu beschreiten und für die mir entstandenen Unkosten Rechnung zu legen.

Bitte überweisen Sie die Summe auf mein Konto bei der [...], Kontonr.: [...], BLZ: [...].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift der Bw.]"

Mit Bescheiden vom 24. und 25. März 2010 wies das Finanzamt die oa. Anträge der Bw. vom 2. März 2010 auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2004 zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus, die Zurückweisungen seien deshalb erfolgt, weil die Eingaben nicht fristgerecht eingebracht worden seien; gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 könnten Anträge innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.

Gegen die Zurückweisungsbescheide erhob die Bw. am 24. April 2010 mit jeweils gesonderten Schriftsätzen Berufung, da eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

Am 3. Mai 2010 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag an die Bw., in dem dieser aufgetragen wurde, bis zum 21. Mai 2010 gemäß § 250 Abs. 1 BAO zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden, sowie die Berufungen zu begründen.

Das als Antwort auf den Mängelbehebungsauftrag ergangene Schreiben der Bw. vom 15. Mai 2010 weist folgenden Wortlaut auf:

"Der ablehnende Bescheid wird angefochten, weil, wie unten angeführt, folgende Mängel von Seiten des BMF beanstandet werden, die mir eine zeitgerechte Inanspruchnahme unmöglich machten. Ich muss daher zum jetzigen Zeitpunkt, nachdem ich zufällig durch eine Broschüre des Bundeskanzleramts auf mein Recht aufmerksam wurde, dieses nun rückwirkend fordern und gleichzeitig die diskriminierenden und irreführenden Formulierungen beanstanden und deren umgehende Korrektur fordern.

Mit folgender Argumentation und Beweisführung gehe ich in erwähnte Berufung zu den abschlägigen Bescheiden betreffend die Jahre 1995 bis 2004:

Unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrdieArbeitneh_7636/SteuertarifundSteue_7922/Steuertarifund.htm führe ich folgende irreführende Formulierungen an, die mir unter anderem mein Recht verwehrten - wie folgt:

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (Rz 771 ff)

(Formular L1 Pkt. 3 bzw. 4.1)

Betrag: 364 € pro Jahr (Grundbetrag des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kinder). Wird für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:

AlleinverdienerInnen

AlleinerzieherInnen mit

Kinderzuschlag pro Kind

Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag

1 Kind

130 € (1. Kind)

494 €

2 Kinder

130 € (1. Kind)

+ 175 € (2. Kind)

669 €

3 Kinder

130 € (1. Kind)

+ 175 € (2. Kind)

+ 220 € (3. Kind)*

889 €

* Der Betrag von 220 € gilt auch für jedes weitere Kind.

Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung dieser Beträge als Negativsteuer möglich. (Ende des Originaltextes)

In der 2. Zelle der oben stehenden Tabelle wird der Begriff "Kinderzuschlag" eingeführt, der durch die semantische Zusammenfassung der Begriffe Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag begründet scheint. Denn nur Alleinverdienern ohne Kind - die keinen Kinderzuschlag, weil keine Familienbeihilfe erhalten - steht keine Auszahlung als Negativsteuer zu.

Es ist aber nicht notwendig - es sei denn, man will vorsätzlich irreführen - den Begriff Kinderzuschlag (ohne Begriffsbestimmung!) einzuführen, wo genau so gut der allseits bekannte Begriff Familienbeihilfe genügen würde. Diese Lösung "Familienbeihilfe" wurde im letzten Satz vor oben abgebildeter Tabelle verwendet. In der ersten Tabellenzeile und im nächstfolgenden ganzen Satz nach der Tabelle wird aber für den gleichen Sachverhalt ein neuer Begriff "Kinderzuschlag" eingeführt (ohne Begriffsbestimmung und auf der BMF-Seite als Suchbegriff nur als "Zuschlag" mit diversen Ergebnissen auffindbar, nicht aber als "Kinderzuschlag").

Der Terminus "Absetzbetrag inklusive Kinderzuschlag" ist für die Gruppe der AlleinerzieherInnen irrelevant, da diese nur für ein oder mehrere Kinder zu sorgen haben - nicht aber für eine einkommenslose erwachsene Person - es daher keinen "Absetzbetrag mit Kinderzuschlag" geben kann.

Was falsch und überflüssig ist, hat korrigiert zu werden - es ist sonst irreführend.

Zusätzlich stelle ich fest, dass ich erstens, eine direkte und automatische Auszahlung mit der Familienbeihilfe, ohne sprachlich konstruierte Irreführung für alle AlleinerzieherInnen als notwendig erachte und fordere und dass zweitens, die Minderbewertung weiblicher Arbeit (für die der Staat mit der gesetzlichen Festsetzung der niedrigeren Frauen-Lohngruppen in allen Kollektivverträgen bis 1978 mitverantwortlich ist für ihre schlechte finanzielle Situation, also eine Bringschuld von Seiten des Staates besteht), die besonders bei den AlleinerzieherInnen existenzgefährdend zum Tragen kommt - ich fordere also mindestens eine Verzehnfachung des "Alleinerzieherabsetzbetrages für eine meist weibliche Person", die auch noch durch Betreuungspflichten "erwerbsbehindert" ist. Ich fordere daher das BMF auf, dieses umgehend in die Wege zu leiten und berufe mich dabei auch auf das "Gender Budgeting" und die Tatsache der eindeutigen Aussagen der Einkommensteuerstatistiken, die belegen, dass einem Großteil der Frauen völlig ungerechtfertigt niedrige Löhne und Kollektivverträge zugestanden wird.

Für dieses "Spekulationsvermögen" der AlleinerzieherInnen holen Sie sich die Finanzierung durch Besteuerung des Kapitalvermögens von Banken und Industriellen! Das ist die staatliche Bringschuld.

Selbst das Dokument, aus dem oben stehende Tabelle und Auszüge stammen, ist nur unter dem Begriff "ArbeitnehmerInnenveranlagung", dann in einer erscheinenden Liste unter "Steuertarif und Steuerabsetzbeträge" und der relevante Text dort sehr weit unten im Text auffindbar, der sich allgemein mit Steuertarifen und Steuerabsetzbeträgen befasst.

Ich stelle fest, dass unverschämterweise eine Eingabe von "Alleinerzieherabsetzbetrag" im Suchfeld der BMF-Seite keine verständlichen Ergebnisse produziert, sondern lediglich einige Dateien auswirft, die beinahe durchgehend mit dem Alleinerzieherabsetzbetrag nichts zu tun haben.

Das an erster Stelle gereihte Suchergebnis mit der Überschrift "Steuertarife und Steuerabsetzbeträge" ist unspezifisch, für eine Recherche irrelevant und bietet keine Begriffsdefinition oder Erklärung.

Die zweit gereihte Datei im Suchergebnis für Alleinerzieherabsetzbetrag "Steuertarif (Rz 767 ff)" bietet wieder keine Erklärungen, sondern allgemeine Aufzählungen und einen Satz, der "relevant sein könnte", es aber in Wirklichkeit nicht ist, nämlich: "Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (364 € Basisbetrag) besteht ein gestaffelter Kinderzuschlag".

Auf Grund solcher, dem normalen Menschenverstand widersprechender, unlogischer und irreführender Informationen, wie angeführt, habe ich 15 Jahre lang den mir gesetzlich zustehenden Alleinerzieherabsetzbetrag nicht in Anspruch nehmen können. Denn a) wird hier der Eindruck konstruiert, es handle sich beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (364 € Basisbetrag) um eine Sache und einen Absetzbetrag.

Richtig ist aber, dass es beim Alleinerzieherabsetzbetrag keinen Basisbetrag geben kann, da es keine AlleinerzieherInnen ohne Kind gibt. Auch der Begriff "Absetzbetrag" ist an sich irreführend, da auch bei null Steuerleistung ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung als "Negativsteuer" besteht. Dieser Sachverhalt wird begrifflich verschleiert und wird der betroffenen Gruppe der AlleinerzieherInnen nicht in geeigneter Weise als Information verfügbar gemacht.

Beweis dazu: Kopie aus https://www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrdieArbeitneh_7636/SteuertarifundSteue_7922/Steuertarifund.htm

"Liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, kann der Absetzbetrag mit dem Formular E5 geltend gemacht werden". Dabei handelt es sich um den einzigen Hinweis darauf, dass und in welcher Form erwerbsarbeitslose AlleinerzieherInnen ihren gesetzlichen Anspruch wahrnehmen können. Diesen Satz betrachte ich als absichtliche Desinformation und - zusätzlich zu allen anderen Sachverhalten - direkt diskriminierend für die große Gruppe der erwerbsarbeitslosen AlleinerzieherInnen.

Weiters ausgesprochen irreführend ist die Verwendung "unbeschränkt steuerpflichtig" als Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag., da speziell AlleinerzieherInnen in Karenz oder Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit in der Regel keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und sich daher durch den ohne Erklärung eingeführten Begriff "unbeschränkt steuerpflichtig" vom Bezug ausgeschlossen fühlen, so wie es auch bei mir der Fall war. Obwohl "unbeschränkt steuerpflichtig" nicht heißt, dass einbezahlte Lohnsteuer und eine Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr Voraussetzung für den Genuss des Alleinerzieherabsetzbetrages sind, entsteht dieser Eindruck fälschlicherweise und ist wohl auch so beabsichtigt, da der Begriff nirgends im Zusammenhang erklärt wird.

Nachfolgend ein weiteres Beispiel unnötiger und konstruierter Verschleierung einfacher Sachverhalte, das - überdies - beweist, dass als zusätzliche Diskriminierung der AlleinerzieherInnen - sie nach Trennung vom Lebenspartner nach den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres keinen Anspruch auf die "staatliche Förderung" des Alleinerzieherabsetzbetrages im Kalenderjahr haben. Zusätzlich wird offensichtlich, dass die nicht erklärten Termini "unbeschränkt steuerpflichtig" und "Kinderabsetzbetrag" in der vermischten und daher komplizierten Begriffsdefinition für sowohl Alleinerzieher- als auch Alleinverdienerabsetzbetrag den - vorgetäuschten - Versuch einer allgemein verständlichen Begriffsbestimmung ins Lächerliche ziehen und pervertieren.

Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist,

- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seiner unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartnerin oder seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt oder

- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährtin oder einem unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält.

Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ist,

- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und

- den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält.

Weiters führe ich an als Beispiel unter:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40096437 : "Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Diese einfache Feststellung im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts zur Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages widerspricht peinlicherweise den oben erwähnten und nachstehend besprochenen Ausführungen des BMF, das sich auf einen "Basisbetrag" für AlleinerzieherInnen von 364 Euro berufen will.

Folgende irreführende Bezeichnung "Steuerpflichtiger" unter https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F0206-W%2F04%22 und zusätzliche Fehlleistung in einem Gerichtsurteil, das behauptet, ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro könnte gebühren. (Diese Summe ist aber nur für kinderlose AlleinverdienerInnen verfügbar, nie für AlleinerzieherInnen).

Ich zitiere: "Z 2: Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro [5.000 S] jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt".

Diese Aussage ist falsch, da von keiner Alleinerzieherin in ganz Österreich der Basisbetrag 364 Euro für AlleinverdienerInnen - der oben stehend falsch Alleinerzieherabsetzbetrag genannt wird - beansprucht und auch nicht gewährt werden kann.

Weiters durch die nicht geschlechtsneutrale Formulierung "Einem Alleinerzieher steht ein ..." fühlte ich mich diskriminiert und nicht angesprochen. Diese nicht-geschlechtsneutralen Formulierungen widersprechen den gesetzlichen Vorgaben und haben es mir außerdem in Verbindung mit sonstigen sprachlichen Fehlleistungen im Alleinverdiener-bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag unmöglich gemacht, den Alleinerzieherabsetzbetrag fristgerecht zu beantragen.

Allgemein stelle ich fest, dass der Inhalt der eingangs genannten und abgebildeten Tabelle versucht, AlleinerzieherInnen als nachgereihten Teil der Alleinverdiener unter den Begriff Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieher zu fassen. Es sind aber die Anspruchsvoraussetzungen so unterschiedlich, dass hier sprachlich und inhaltlich Unmögliches versucht wird. Das Ergebnis ist eine multiple Unverständlichkeit, die meiner Ansicht vorsätzlich geplant und umgesetzt wurde und eine direkte Diskriminierung von AlleinerzieherInnen darstellt, die als Fehlleistung und sprachliches und inhaltliches Anhängsel zu den Alleinverdienern dargestellt werden.

Ich fordere das BMF auf, diese ihre Fehlleistungen umgehend zu korrigieren, die den Zugang zum Recht systematisch erschweren und dadurch direkt diskriminierende Wirkung haben. Weiters, mir über die gewöhnliche Verjährungsfrist hinaus den Alleinerzieherabsetzbetrag zu überweisen, da "man" es mir absichtlich und direkt unmöglich gemacht hat, die tatsächlichen Zusammenhänge auf Grund der sprachlichen und logischen Fehlleistungen im Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zu erkennen und meinen Rechtsanspruch wahrzunehmen.

Laut Statistik Austria haben in dem letzten Jahr durchschnittlich 5% der Bevölkerung den Alleinerzieherabsetzbetrag in Anspruch nehmen können. Es stammen aber rund 20% der Kinder aus alleinerziehenden Familien. Geschätzten 50% der AlleinerzieherInnen, der Menschengruppe mit der höchsten Armutsgefährdung in Österreich, wird vorsätzlich Geld vorenthalten. Korrigieren Sie diesen Missstand.

Ich rufe daher in dieser Sache auch das Urteil der Europäischen Gemeinschaft an, die mündige BürgerInnen auffordert, aktiv zu werden und BürgerInnenrechte, geschlechtsneutrale Formulierungen und organisierte Fehlinformationen - zu Ungunsten der meist weiblichen AlleinerzieherInnen - zu bekämpfen.

Weiters: Der Begriff "Steuerpflichtiger" ist erstens nicht geschlechtsneutral gehalten und zweitens muss von jeder Person, die im Steuerrecht nicht sattelfest ist, ausgegangen werden, dass nur steuerzahlende Erwerbstätige Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben. Zusätzlich verleitet die Formulierung "Absetzbetrag" zum Glauben, dass lediglich eine zu zahlende Lohnsteuer durch einen Absetzbetrag vermindert werden kann.

Die Verwendung der Bezeichnung "Steuerpflichtiger" ist also doppelt irreführend.

Aus allen diesen angeführten Gründen, die den wahren Sachverhalt verschleiern und zielgerichtet den Zugang zum Recht für AlleinerzieherInnen erschweren und unmöglich machen, war es mir nicht möglich, den mir gesetzlich gebührenden Alleinerzieherabsetzbetrag in den Jahren ab der Geburt meiner Tochter mit der Arbeitnehmerveranlagung bzw. dem geeigneten Formular zu beantragen. Ich fordere daher eine sofortige Korrektur dieses Gesetzes über den Alleinerzieherabsetzbetrag wie oben stehend beschrieben und die Überweisung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2004 auf mein Konto.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift der Bw.]"

Ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen wurden die Rechtsmittel am 18. Juni 2010 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt, die Berufungen unter Hinweis auf die Gesetzeslage als unbegründet abzuweisen.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 40 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF ("Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung"), erfolgt eine Veranlagung nach § 39 EStG 1988 auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

Gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 ("Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften") kann der Antrag auf Veranlagung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (ab Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung beantragt wird).

Diese Fünfjahresfristen zur Antragstellung stellen Ausschlussfristen (Fallfristen, Präklusivfristen) dar, bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (Ritz, BAO3, § 108 Tz 3); sie sind gesetzliche Fristen und somit dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar (vgl. Ritz, § 108 Tz 2).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. ihre Anträge auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2004 am 2. März 2010 beim Finanzamt B eingereicht hat. Fest steht aber auch, dass die oa. Fünfjahresfristen zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen waren (die gesetzlichen Fristen der §§ 40, 41 Abs. 2 EStG 1988 sind nicht verlängerbar).

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden:

Bei den Antragsfristen der §§ 40 , 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um Fallfristen (Ausschlussfristen, Präklusivfristen), bei deren Versäumung ein Recht verloren geht (siehe oben). Da die Abgabe der Anträge auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 1995 bis 2004 durch die Bw. erst am 2. März 2010 jedenfalls als verspätet anzusehen ist, liegt im gegenständlichen Fall objektive Fristversäumnis seitens der Bw. vor; auf ein allfälliges Verschulden kommt es dabei - im Gegensatz zur Auffassung der Bw. - nicht an.

Anzumerken ist, dass die Bw. in ihren Schriftsätzen das Vorliegen der Fristversäumnis selbst eingeräumt hat; die Bezug habenden Erstattungsanträge hätten aus verschiedenen Gründen, die die Bw. nicht zu verantworten habe (falsche bzw. mangelnde Aufklärung "durch die Finanzbeamten", irreführende und missverständliche Formulierungen in den Formularen und auf den Bezug habenden Seiten der BMF-Homepage, Verwenden von nicht geschlechtsneutralen Formulierungen etc.), nicht rechtzeitig gestellt werden können.

Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass das Abgabenverfahrensrecht zur Beseitigung von Rechtsnachteilen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat, zwar das Instrumentarium der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 308 ff BAO) normiert und dass das Einbringen eines diesbezüglichen Antrages beim Finanzamt B (das auch darüber zu entscheiden hätte) der Bw. zwar offen steht; jedoch ist auf die in den §§ 308 ff BAO normierten Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung (insbesondere auf die in § 308 Abs. 3 BAO genannte Dreimonatsfrist nach Wegfall des Hindernisses und auf die in § 309 BAO normierte Fünfjahresfrist, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet) hinzuweisen.

Schließlich ist festzuhalten, dass auf Grund des Art. 18 Abs. 1 B-VG (der als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips die Bindung der gesamten Vollziehung an das Gesetz anordnet (Legalitätsprinzip)) die Abgabenbehörden - und damit auch der Unabhängige Finanzsenat - zur Anwendung der streitgegenständlichen, von der Bw. mehrfach inhaltlich kritisierten Gesetzesbestimmungen verpflichtet sind. Gemäß § 260 BAO obliegt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide; nicht in seine Zuständigkeit fällt hingegen etwa das von der Bw. beantragte "Revidieren" von angeblich diskriminierenden (nicht geschlechtsneutralen), irreführenden und missverständlichen Formulierungen ("linguistische Undinge", "multiple Unverständlichkeit" etc., siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung) in Broschüren, Formularen und auf den Bezug habenden Seiten der BMF-Homepage. Auch für die Umsetzung von vorgeschlagenen Gesetzesänderungen (Forderung der Bw. nach direkter und automatischer Auszahlung des Alleinerzieherabsetzbetrages mit der Familienbeihilfe, mindestens Verzehnfachung des "Alleinerzieherabsetzbetrages für eine meist weibliche Person" etc.) ist der Unabhängige Finanzsenat nicht zuständig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 25. August 2010

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Alleinerzieherabsetzbetrag, Antrag auf Erstattung, Fünfjahresfrist, Ausschlussfrist, Fallfrist, Präklusivfrist, gesetzliche Frist, nicht erstreckbare Frist, objektive Fristversäumnis, Verschulden, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Legalitätsprinzip

Verweise:

Ritz, BAO(3), § 108 Tz 2, Tz 3

Stichworte