UFS RV/2482-W/10

UFSRV/2482-W/1025.8.2010

Abrechnung, Einrede der Verjährung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0153 eingebracht. Mit Erk. v. 18.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7100806/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 8. Juni 2010 betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen und festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der nachstehenden von der Berufungsentscheidung vom 12. Oktober 1998 umfasst gewesenen Abgaben, deren Abrechnung allerdings lediglich für die Einkommensteuern 1987-1992 und Gewerbesteuern 1986-1993 samt Verspätungszuschlägen beantragt wurde, abzüglich der seither getilgten Abgaben in Höhe von derzeit € 3.706.916,89 nicht erloschen ist:

Entscheidungsgründe

Am 17. Februar 2010 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung betreffend Einkommensteuern 1987-1992, Gewerbesteuern 1986-1993 sowie die entsprechenden Verspätungszuschläge. Diese Steuerfestsetzungsverfahren wären - vorerst - rechtskräftig. Da der Bw., der seine Pflicht, in Österreich Steuern abführen zu müssen, stets - wenngleich auch erfolglos - bestritten hätte, nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegte beträchtliche Abgabenpflicht zu erfüllen, hätte er seinen steuerlichen Vertreter beauftragt, mit der Abgabenverwaltung Kontakt im Sinne einer Löschung oder Nachsicht aufzunehmen.

In einem derartigen am 16. November 2009 im Finanzamt geführten Gespräch, in welchem der Vertreter ermuntert worden wäre, im Namen des Bw eine Quote gegen Erlass der Restquote anzubieten, hätte sich herausgestellt, dass zwischen Abgabenverwaltung und Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestünden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung auf Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre. Diese Meinungsverschiedenheiten hätten sich auf die Interpretation der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf den Eintritt der Einhebungsverjährung gegründet. Um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, der Abgabenverwaltung eine Quote zur Zahlung gegen Teillöschung anzubieten, wolle der Bw. endgültig Klarheit über seine Abgabenverbindlichkeiten haben.

Mit Abrechnungsbescheid vom 8. Juni 2010 stellte das Finanzamt fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer 1987-1992 sowie Gewerbesteuer und Verspätungszuschläge 1986-1993 im Gesamtbetrag von € 3.706.916,89 nicht erloschen wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einhebungsverjährung für die genannten Abgaben infolge von Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO, wie Pfändungsmaßnahmen in den Jahren 1998, 2001 und 2008 sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Jahr 2005, nicht eingetreten wäre.

Dagegen brachte der Bw. am 5. Juli 2010 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass das Finanzamt es unterlassen hätte, die Umstände konkret anzuführen, die zur Unterbrechung und damit zum neuerlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geführt hätten sollen. Die Behörde hätte ausführen sollen, wann und wodurch Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO vorgenommen worden wären und ob diese überhaupt eine Wirkung nach außen entfaltet hätten, weil nur auf diese Weise der Pflichtige einerseits und der Unabhängige Finanzsenat andererseits kontrollieren könne, ob es tatsächlich jeweils rechtzeitig zu einem Neubeginn der Laufzeit gekommen wäre. Hätte das Finanzamt diesem Gebot entsprochen, dann wäre hervorgekommen, dass ein Großteil der Abgabenverbindlichkeit von der Einhebungsverjährung betroffen wäre und daher endgültig nicht mehr geschuldet werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO ) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist grundsätzlich zurückzuweisen, wenn die Fünfjahresfristgemäß § 216 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist. Im gegenständlichen Fall wurde mit Berufungsentscheidung der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Oktober 1998 der Berufung des Bw. gegen die Bescheide vom 27. August 1996 betreffend Einkommensteuern, Gewerbesteuern und Verspätungszuschläge der Jahre 1986 bis 1994 teilweise stattgegeben und die jeweiligen Gutschriften am 9., 12. und 20. November 1998 am Abgabenkonto gebucht. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides endete daher hinsichtlich des Einwandes des Bw., dass Meinungsverschiedenheiten zur Interpretation dieser Berufungsentscheidung der zweiten Instanz bestünden, am 31. Dezember 2003. Ein sich lediglich darauf stützender und erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag wäre daher zurückzuweisen. Auch aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgefochtenen Verfahren lässt sich nichts gewinnen, weil die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.11.2004, 99/15/0008, abgewiesen wurde, weshalb diesbezüglich keinerlei Verbuchungen vorzunehmen waren und der erst am 17. Februar 2010 eingebrachte Abrechnungsantrag ohnehin ebenfalls verfristet wäre.

Allerdings gründet sich der Abrechnungsantrag auch auf die Einrede der eingetretenen Einhebungsverjährung. Hierbei ist ein Fristablauf jedoch denkunmöglich, da der Zeitpunkt der Antragstellung und der nicht durchgeführten Ausbuchung von einhebungsverjährten Abgaben zusammenfällt, und zwar selbst dann, wenn die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO tatsächlich schon vor mehr als fünf Jahren eingetreten wäre (siehe Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates vom 17.5.2010, RV/1249-W/10).

Dabei war folgender Sachverhalt festzustellen:

Die Feststellungen (Nichtversteuerung von Einnahmen aus dem Papierhandel mit dem Ausland) der auf Grund einer Strafanzeige durchgeführten abgabenbehördlichen Betriebsprüfung fanden ihren Niederschlag in den am 21. und 27. August 1996 erlassenen erstmaligen Abgabenbescheiden für die Einkommensteuern der Jahre 1986-1994 und Gewerbesteuern 1986-1993 samt den dazugehörenden Verspätungszuschlägen:

Abgabe

Jahr

Betrag in ATS

Einkommensteuer

1986

4.782.928,00

Verspätungszuschlag

1986

478.293,00

Gewerbesteuer

1986

1.359.712,00

Verspätungszuschlag

1986

135.971,00

Einkommensteuer

1987

7.495.680,00

Verspätungszuschlag

1987

749.568,00

Gewerbesteuer

1987

2.100.393,00

Verspätungszuschlag

1987

210.039,00

Einkommensteuer

1988

9.762.586,00

Verspätungszuschlag

1988

976.259,00

Gewerbesteuer

1988

2.724.457,00

Verspätungszuschlag

1988

272.446,00

Einkommensteuer

1989

10.712.850,00

Verspätungszuschlag

1989

1.071.285,00

Gewerbesteuer

1989

3.332.120,00

Verspätungszuschlag

1989

333.212,00

Einkommensteuer

1990

6.369.050,00

Verspätungszuschlag

1990

636.905,00

Gewerbesteuer

1990

1.936.775,00

Verspätungszuschlag

1990

193.677,00

Einkommensteuer

1991

2.933.550,00

Verspätungszuschlag

1991

293.355,00

Gewerbesteuer

1991

907.506,00

Verspätungszuschlag

1991

90.751,00

Einkommensteuer

1992

2.285.450,00

Verspätungszuschlag

1992

228.545,00

Gewerbesteuer

1992

714.437,00

Verspätungszuschlag

1992

71.444,00

Einkommensteuer

1993

2.101.400,00

Verspätungszuschlag

1993

210.140,00

Gewerbesteuer

1993

659.610,00

Verspätungszuschlag

1993

65.961,00

Einkommensteuer

1994

2.503.210,00

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gebucht am 9., 12., 17. und 20. November 1998 wurde den Berufungen teilweise stattgegeben und die gegenständlichen Abgaben wie folgt herabgesetzt:

Abgabe

Jahr

Betrag in ATS

Einkommensteuer

1986

4.063.604,00

Verspätungszuschlag

1986

406.360,00

Gewerbesteuer

1986

1.160.157,00

Verspätungszuschlag

1986

116.016,00

Einkommensteuer

1987

6.383.586,00

Verspätungszuschlag

1987

638.359,00

Gewerbesteuer

1987

1.793.670,00

Verspätungszuschlag

1987

179.367,00

Einkommensteuer

1988

8.320.094,00

Verspätungszuschlag

1988

832.009,00

Gewerbesteuer

1988

2.326.609,00

Verspätungszuschlag

1988

232.661,00

Einkommensteuer

1989

9.268.950,00

Verspätungszuschlag

1989

926.895,00

Gewerbesteuer

1989

2.887.701,00

Verspätungszuschlag

1989

288.770,00

Einkommensteuer

1990

5.526.500,00

Verspätungszuschlag

1990

552.650,00

Gewerbesteuer

1990

1.685.023,00

Verspätungszuschlag

1990

168.502,00

Einkommensteuer

1991

2.538.650,00

Verspätungszuschlag

1991

253.865,00

Gewerbesteuer

1991

789.865,00

Verspätungszuschlag

1991

78.986,00

Einkommensteuer

1992

1.966.150,00

Verspätungszuschlag

1992

196.615,00

Gewerbesteuer

1992

619.318,00

Verspätungszuschlag

1992

61.932,00

Einkommensteuer

1993

1.805.200,00

Verspätungszuschlag

1993

180.520,00

Gewerbesteuer

1993

571.372,00

Verspätungszuschlag

1993

57.137,00

Einkommensteuer

1994

2.420.610,00

Die Einbringung fälliger Abgaben kann gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.

Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist ( § 238 BAO ) wegfallen, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

Derzeit haften (zusätzlich zu noch anderen nicht streitgegenständlichen Abgaben) folgende Beträge aus, die gemäß § 231 Abs. 1 BAO vom 14. Juli 2004 bis 12. Jänner 2005 von der Einbringung ausgesetzt waren und seit 8. September 2005 bis dato wieder ausgesetzt sind:

Abgabe

Jahr

Betrag in €

Einkommensteuer

1986

250.147,45

Gewerbesteuer

1986

84.311,90

Verspätungszuschlag

1986

37.962,55

Einkommensteuer

1987

463.913,29

Gewerbesteuer

1987

130.351,08

Verspätungszuschlag

1987

59.426,47

Einkommensteuer

1988

604.644,81

Gewerbesteuer

1988

169.081,27

Verspätungszuschlag

1988

77.372,59

Einkommensteuer

1989

673.600,81

Gewerbesteuer

1989

209.857,42

Verspätungszuschlag

1989

88.345,82

Einkommensteuer

1990

401.626,42

Gewerbesteuer

1990

122.455,40

Verspätungszuschlag

1990

52.408,16

Einkommensteuer

1991

184.490,89

Gewerbesteuer

1991

57.401,73

Verspätungszuschlag

1991

24.189,23

Einkommensteuer

1992

142.885,69

Gewerbesteuer

1992

45.007,59

Verspätungszuschlag

1992

18.789,34

Einkommensteuer

1993

131.189,00

Gewerbesteuer

1993

41.523,22

Verspätungszuschlag

1993

17.271,21

Einkommensteuer

1994

9.771,88

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO idF BGBl Nr. 681/1994 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs. 2 leg. cit. bei Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben und bei Beiträgen fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben und Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Da die auf den nichtgemeldeten Einnahmen basierenden Abgaben als hinterzogen anzusehen waren (Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt wegen Steuerhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG am 29. Jänner 2008 und Bestätigung in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Wien), betrug die Bemessungsverjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der zum Bescheiderlassungsdatum 21. bzw. 27. August 1996 gültigen Fassung zehn Jahre. Die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben der Jahre 1986-1994 erfolgte daher noch innerhalb der Verjährungsfrist (für 1986 am 31. Dezember 1996 verjährt).

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg. cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO war daher die Einhebungsverjährung ebenfalls noch nicht eingetreten und begann die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist gemäß § 238 Abs. 2 BAO nach Erlassung der diesbezüglichen Bescheide vom 21. und 27. August 1996, die als Unterbrechungshandlungen zu werten waren, neu zu laufen.

Dem Einwand der Bw., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 238 BAO verjährt wären, ist weiters die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach folgende Unterbrechungshandlungen, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, gesetzt wurden:

Unterbrechungshandlung

Datum

Verjährt am

Sicherstellungsauftrag

09. 01. 1995

31. 12. 2000

Erstbescheide

21. bzw. 27. 08. 1996

31. 12. 2001

Vollstreckungsbescheid

03. 03. 1997

31. 12. 2002

Anfechtungsklage

23. 05. 1997

31. 12. 2002

Sachpfändung

06. 05. 1998

31. 12. 2003

Liegenschaftspfändung

10. 09. 1998

31. 12. 2003

 

12. 10. 1998

31. 12. 2003

Forderungspfändung

15. 06. 1999

31. 12. 2004

Forderungspfändung

30. 06. 1999

31. 12. 2004

Grundbuchsabfrage

13. 07. 2004

31. 12. 2009

Vermögensverzeichnis

11. 03. 2005

31. 12. 2010

Es ist daher festzustellen, dass die Einhebung der gegenständlichen Abgaben in der derzeit aushaftenden Höhe nicht verjährt ist. Allerdings würde die Verjährung zufolge der letzten Unterbrechungshandlung vom 11. März 2005 und der gemäß § 231 Abs. 1 BAO am 8. September 2005 verfügten und bis dato andauernden Aussetzung der Einbringung, währenddessen keine Unterbrechungshandlungen gesetzt werden können, bereits am 31. Dezember 2010 eintreten, außer es werde vor diesem Zeitpunkt die Aussetzung der Einbringung beendet und daraufhin weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UFS 17.05.2010, RV/1249-W/10

Stichworte