BFG RV/7100806/2014

BFGRV/7100806/201421.3.2014

Abrechnung, Eintritt der Verjährung nur für die letzten fünf Jahre zu prüfen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100806.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2014/13/0008. Mit Erk. v. 25.1.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7100757/2017 erledigt.

Entscheidungstext

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter/in in der Beschwerdesache Bf., Adresse, Ort, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Patzak, Johannesgasse 16, 1010 Wien, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 8. Juni 2010 betreffend Abrechnung gemäß § 216 BAO zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 17. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung betreffend Einkommensteuern 1987-1992, Gewerbesteuern 1986-1993 sowie die entsprechenden Verspätungszuschläge. Diese Steuerfestsetzungsverfahren wären – vorerst – rechtskräftig. Da der Bf., der seine Pflicht, in Österreich Steuern abführen zu müssen, stets – wenngleich auch erfolglos – bestritten hätte, nicht in der Lage wäre, die ihm auferlegte beträchtliche Abgabenpflicht zu erfüllen, hätte er seinen steuerlichen Vertreter beauftragt, mit der Abgabenverwaltung Kontakt im Sinne einer Löschung oder Nachsicht aufzunehmen.

In einem derartigen am 16. November 2009 im Finanzamt geführten Gespräch, in welchem der Vertreter ermuntert worden wäre, im Namen des Bf. eine Quote gegen Erlass der Restquote anzubieten, hätte sich herausgestellt, dass zwischen Abgabenverwaltung und Abgabepflichtigen Meinungsverschiedenheiten bestünden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung auf Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen wäre. Diese Meinungsverschiedenheiten hätten sich auf die Interpretation der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf den Eintritt der Einhebungsverjährung gegründet. Um seiner Verpflichtung entsprechen zu können, der Abgabenverwaltung eine Quote zur Zahlung gegen Teillöschung anzubieten, wolle der Bf. endgültig Klarheit über seine Abgabenverbindlichkeiten haben.

Mit Abrechnungsbescheid vom 8. Juni 2010 stellte das Finanzamt fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuer 1987-1992 sowie Gewerbesteuer und Verspätungszuschläge 1986-1993 im Gesamtbetrag von € 3.706.916,89 nicht erloschen wäre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einhebungsverjährung für die genannten Abgaben infolge von Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO, wie Pfändungsmaßnahmen in den Jahren 1998, 2001 und 2008 sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Jahr 2005, nicht eingetreten wäre.

Dagegen brachte der Bf. am 5. Juli 2010 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) ein und führte aus, dass das Finanzamt es unterlassen hätte, die Umstände konkret anzuführen, die zur Unterbrechung und damit zum neuerlichen Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geführt hätten sollen. Die Behörde hätte ausführen sollen, wann und wodurch Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 238 Abs.  BAO vorgenommen worden wären und ob diese überhaupt eine Wirkung nach außen entfaltet hätten, weil nur auf diese Weise der Pflichtige einerseits und der Unabhängige Finanzsenat andererseits kontrollieren könne, ob es tatsächlich jeweils rechtzeitig zu einem Neubeginn der Laufzeit gekommen wäre. Hätte das Finanzamt diesem Gebot entsprochen, dann wäre hervorgekommen, dass ein Großteil der Abgabenverbindlichkeit von der Einhebungsverjährung betroffen wäre und daher endgültig nicht mehr geschuldet werde.

Mit Berufungsentscheidung vom 25. August 2010, RV/2482-W/10, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung ab und stellte fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einkommensteuern 1987-1992 und Gewerbesteuern 1986-1993 samt Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt € 3.706.916,89 auf Grund von regelmäßigen Unterbrechungshandlungen für die Einhebungsverjährung nicht erloschen ist.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 23. September 2010 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0153, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Zu den Erwägungen des VwGH:

„Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinen tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im angefochtenen Bescheid seien die einzelnen Unterbrechungshandlungen nur mit Schlagworten bezeichnet, weil die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen ist, dass der Bf. als Adressat der ‚diesbezüglich nach außen tretenden Handlungen Kenntnis von diesen Unterbrechungshandlungen hatte und diese daher als solche erkennen konnte‘. Dies treffe zwar hinsichtlich der ersten in der Tabelle genannten Unterbrechungshandlungen einschließlich der Unterbrechungshandlung der ‚Berufungsentscheidung vom 12.10.1998‘ zu. Keineswegs gelte dies aber für die weiteren vermeintlichen Unterbrechungshandlungen einer ‚Forderungspfändung vom 15.6.1999‘ und einer ‚Forderungspfändung vom 30.6.1999‘. Angaben zur Überprüfung der vermeintlichen Unterbrechungshandlungen fehlten hier völlig. Hätte die belangte Behörde angegeben, was unter den Forderungspfändungen vom 15.6.1999 und 30.6.1999 zu verstehen sei, wäre auch hervorgekommen, ‚dass diese Handlungen entweder gar nicht stattgefunden haben oder jedenfalls keine Außenwirkung entfalteten‘. Auch sei unklar, ob es sich bei der weiters angegebenen Unterbrechungshandlung einer ‚Grundbuchsabfrage‘ vom 13. Juli 2004 um eine zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene Amtshandlung gehandelt habe. Auch hier lasse der angefochtene Bescheid nicht erkennen, worauf sich ‚denn diese Grundbuchsabfrage bezogen hätte‘, die als rein interner Vorgang wohl auch nicht als Unterbrechungshandlung angesehen werden könnte. Wäre damit – spätestens – am 31. Dezember 2004 Einhebungsverjährung eingetreten, könnte eine mit ‚Vermögensverzeichnis‘ betitelte Unterbrechungshandlung vom 11. März 2005 – ‚was immer darunter zu verstehen wäre‘ – nur eine bereits verjährte Abgabe betreffen und wäre damit ohne Bedeutung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.

Dass der angefochtene Bescheid mit einem solchen Begründungsmangel belastet ist, zeigt die Beschwerde zutreffend auf, in der unter anderem zu Recht darauf hingewiesen wird, dass der Bescheidbegründung hinsichtlich angegebener Forderungspfändungen und vor allem einer ‚Grundbuchabfrage‘ nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, inwieweit diese angesprochenen – dem Bf. im Verwaltungsverfahren auch nicht vorgehaltenen – Amtshandlungen zur Wirksamkeit als taugliche Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO nach außen in Erscheinung getreten sind und erkennbar den Zweck verfolgt haben, die in Rede stehenden Abgabenansprüche gegenüber dem Bf. durchzusetzen. Eine fehlende Bescheidbegründung kann in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden, wobei anzumerken ist, dass etwa auch Grundbuchabfragen erkennbar auf die Durchsetzung des betreffenden Abgabenanspruches gerichtet sein müssen.“

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Stellungnahme zu den beschwerdegegenständlichen Unterbrechungshandlungen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Februar 2014 mit, dass die Forderungspfändung vom 15. Juni 1999 Geldforderungen (gemeint wohl: Verbindlichkeiten) der B. gegenüber dem Bf. betreffe. Schuldgrund wäre der Pachtzins laut Pachtvertrag vom 25. Mai 1999 betreffend die Liegenschaft XY Grundstücksnummer YZ gewesen. Der Bescheid wäre der B. am 17. Juni 1999 laut deren Antwortschreiben vom 18. Juni 1999 zugestellt worden.

Die Forderungspfändung vom 30. Juni 1999 wäre an die V-GenmbH ergangen. Der Schuldgrund wäre das Guthaben auf dem Konto des Bf. mit der Kontonummer XZ gewesen. Die Zustellung wäre laut Zustellnachweis am 1. Juli 1999 erfolgt.

Beide Forderungspfändungen wären wegen Abgabenschulden in Höhe von € 486.907,98 (ATS 6.700.000,00) durchgeführt worden, wobei es sich hierbei um einen Teilbetrag der zu diesem Zeitpunkt rückständigen Abgaben in Höhe von € 5.326.008,90 (hätte auch die gegenständlichen Abgaben von € 3.706.916,89 beinhaltet) gehandelt hätte.

Die Grundbuchabfragen vom 13. Juli 2004 hätten die im Eigentum des Bf. stehenden Liegenschaften AB, XY, BC, AC und BD betroffen. Diese Abfragen hätten der Überprüfung der Einbringungsmöglichkeiten gedient, insbesondere der möglichen Begründung von Grundbuchspfandrechten für die offenen Abgabenforderungen, unter anderem die Einkommensteuern 1986-1994 sowie Gewerbesteuern 1986-1993 betreffend. Die Abfragen wären im Grundbuchsakt dokumentiert und lasse sich anhand des Abfragedatums der Auszüge verlässlich deren Durchführung am 13. Juli 2004 entnehmen. Es handle sich somit bei diesen Abfragen – im Sinne der Rechtsprechung – um nach außen in Erscheinung getretene Unterbrechungshandlungen.

In diesem Zusammenhang wäre auch insbesondere auf die anhängigen Anfechtungsprozesse AD des Landesgerichtes Wiener Neustadt gegen A.M. und CD des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gegen M.M. hinzuweisen, in denen die vom Bf. seiner Ehegattin und seinem Sohn auf seinen Liegenschaften/Liegenschaftsanteilen eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbote, welche eine Exekution auf eben diese Liegenschaften verhindern würden, angefochten werden würden.

Grundlage der Anfechtung wäre eben, dass der Bf. kein weiteres Vermögen hätte, auf das exekutiv gegriffen werden könnte, und über sein Vermögen durch anfechtbare Rechtshandlungen so verfügt hätte, dass exekutive Zugriffe seiner Gläubiger verhindert werden würden. Die Einbringung der Klagen und Fortführung der Verfahren würden somit ebenso zweifellos Rechtshandlungen darstellen, die die Verjährung unterbrechen würden.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg. cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist grundsätzlich zurückzuweisen, wenn die Fünfjahresfristgemäß § 216 BAO im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Berufungsentscheidung der ehemaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12. Oktober 1998 der Berufung des Bf. gegen die Bescheide vom 27. August 1996 betreffend Einkommensteuern, Gewerbesteuern und Verspätungszuschläge der Jahre 1986 bis 1994 teilweise stattgegeben und die jeweiligen Gutschriften am 9., 12. und 20. November 1998 am Abgabenkonto gebucht. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides endete daher hinsichtlich des Einwandes des Bf., dass Meinungsverschiedenheiten zur Interpretation dieser Berufungsentscheidung der zweiten Instanz bestünden, am 31. Dezember 2003. Ein sich lediglich darauf stützender und erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachter Antrag wäre daher zurückzuweisen. Auch aus dem vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgefochtenen Verfahren lässt sich nichts gewinnen, weil die gegen die angefochtene Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 9.11.2004, 99/15/0008, abgewiesen wurde, weshalb diesbezüglich keinerlei Verbuchungen vorzunehmen waren und der erst am 17. Februar 2010 eingebrachte Abrechnungsantrag ohnehin ebenfalls verfristet wäre.

Allerdings gründet sich der Abrechnungsantrag auch auf die Einrede der eingetretenen Einhebungsverjährung. Da der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides seitens des Bf. am 17. Februar 2010 gestellt wurde, kann in diesem Verfahren nur darüber abgesprochen werden, ob im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 17. Februar 2010 (Fünfjahreszeitraum gemäß § 216 BAO) die Einhebungsverjährung eintrat, weshalb auf dem Abgabenkonto die Ausbuchung der gegenständlichen Abgaben nach Ansicht des Bf. vorzunehmen gewesen wäre.

Dazu sind in den Schriftsätzen des Bf. keine Angaben zu finden. Auch anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass in diesem Zeitraum die Einhebungsverjährung eingetreten wäre, da durch das vom Finanzamt an den Bf. an seine derzeitige liechtensteinische Adresse übermittelte und von diesem retournierte Vermögensverzeichnis vom 11. März 2005 sowie die gegen den Sohn des Bf., M.M., zu CD beim Landesgericht für ZRS Wien wegen der Einräumung von Veräußerungs- und Belastungsverboten auf den dem Bf. gehörenden Liegenschaften/Liegenschaftsanteilen, welche eine Exekution auf eben diese Liegenschaften verhindern, eingebrachte Anfechtungsklage seitens des Finanzamtes wirksame Unterbrechungshandlungen für die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt wurden.

Ob die Einhebungsverjährung eventuell bereits früher eingetreten wäre, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, da dafür der Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides bereits früher einzubringen gewesen wäre.

Es ist daher festzustellen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der gegenständlichen (im Abrechnungsantrag sowie in der Beilage genannten) Abgaben in der Höhe von gesamt € 3.706.916,89 nicht erloschen ist. Die restlichen aushaftenden Abgaben bleiben davon unberührt (Gesamtrückstand € 5.047.881,97).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte