UFS RV/0649-K/07

UFSRV/0649-K/0710.5.2010

Gemeinnützigkeit eines Konsumentenschutzziele verfolgenden Vereines

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0117 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 19.9.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HR Dr. Elisabeth Hafner, KR Monique Weinmann und Gerhard Raub im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik über die Berufung des Bw., vertreten durch die Mag. Erwin Klaus SteuerberatungsGesellschaft m. b. H., 2120 Wolkersdorf, Withalmstraße 1/3/7, vom 22. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch HR Dr. Alfred Gehringer, vom 21. Juni 2007 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2004 und 2005 nach der am 27. Jänner 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, über Antrag durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.), einem Verein mit dem Namen "Weinkomitee W ", Begünstigungen wegen Betätigungen für gemeinnützige Zwecke gemäß den §§ 34 ff der BAO zukommen, sowie weiters bzw. allenfalls, ob vom Bw. vereinnahmte sog. "Kapselbeiträge" echte Mitgliedsbeiträge oder Entgelte für ausgeführte steuerpflichtige Umsätze darstellen .

Der Errichtung des Bw. liegt Nachstehendes zu Grunde:

Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates der Europäischen Union vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179 vom 14.7.1999) eröffnet den Mitgliedstaaten gemäß Titel IV Artikel 41 die Möglichkeit, im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Qualitätsweine u. Tafelweine mit geographischen Bezeichnungen, insbesondere bei Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen, Vermarktungsregelungen zur Steuerung des Angebotes beim Inverkehrbringen festzulegen.

Dem entsprechend wurde in Österreich mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 39/2000, in das Weingesetz 1999 § 39 a eingefügt, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, mit Verordnung solche Branchenorganisationen einzurichten und nähere Vorschriften dazu zu erlassen. Weiters kann der Bundesminister dieser Gesetzesstelle zufolge auf Antrag von Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil festsetzen.

Am Boden der vorgenannten Bestimmung wurde mit Verordnung BGBl. II Nr. 138/2001 ein Nationales Weinkomitee eingerichtet. Die erwähnte Verordnung (§ 2) eröffnet auch die Möglichkeit, auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees einzurichten. Die Regionalen Weinkomitees beschließen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich insbesondere über Folgendes (§ 3 der Verordnung):

1. Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes.

2. Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Weinmarketingservicegesellschaft m.b.H. Diese Marketingmaßnahmen müssen im Einklang mit dem Gesamtauftritt des österreichischen Weines stehen.

3. Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität.

4. Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen.

5. Definition von Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil.

Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees (§ 4 der Verordnung).

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde schließlich das "Regionale Weinkomitee W" eingerichtet (Aktenvermerk des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III/Weinwirtschaft vom 4. Juli 2003).

Auf Grundlage des § 39 a des Weingesetzes wurde in weiterer Folge vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet W (DAC - Verordnung W ) erlassen (BGBl. II Nr. 23/2003, ausgegeben am 24. Jänner 2003).

Nach § 1 dieser Verordnung darf Wein unter der Bezeichnung "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes W dann in Verkehr gebracht werden, wenn er bestimmten Anforderungen (beispielsweise Bereitung ausschließlich aus Trauben, die im Weinbaugebiet Weinviertel aus der Qualitätswein - Rebsorte "Grüner Veltliner" geerntet worden sind) erfüllt. Gemäß § 2 der Verordnung hat jeder, der Qualitätswein unter der Bezeichnung "DAC" oder "Districtus Austriae Controllatus" in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes W in Verkehr zu bringen beabsichtigt, dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee W schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) mitzuteilen

Die DAC - Verordnung Weinviertel wurde mit BGBl. II Nr. 38/2004, ausgegeben am 20. Jänner 2004, geändert.

Dem neu eingefügten § 4 der Verordnung entsprechend, darf Wein mit der Verkehrsbezeichnung W - DAC nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee W festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees W bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung W - DAC zu verwenden.

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung III / Weinwirtschaft, ist (bereits vor Änderung der DAC - Verordnung) u. a. (an Hand eines vorliegenden Entwurfes für einen Verein "VX ") durchdiskutiert worden, ob neben dem vom Ministerium installierten Regionalen Weinkomitee W auch noch ein Verein errichtet werden solle. Diesbezügliches führte ein Vertreter des Ministeriums aus, dass dies - angesichts dessen, dass es sich beim Weinkomitee um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handle, die selbst Aktivitäten zu setzen vermag - nicht zwingend notwendig sei, jedoch "den Handlungsspielraum vergrößere" (siehe nochmals den bereits oben erwähnten Aktenvermerk vom 4. Juli 2003).

Schließlich wurde der Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z ) am 25. November 2003 die Errichtung des Bw. angezeigt.

Der wesentliche Inhalt der Statuten des Bw. (vom 3. November 2003) ist Folgender:

"§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ,VX'

(2) Er hat seinen Sitz in Y.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) die Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes,
b) Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen im Zusammenarbeit mit der ÖWM GmbH. Diese Marketingmaßnahmen müssen im Einklang mit dem Gesamtauftritt des Österreichischen Weines stehen.
c) die Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität,
d) die Ausarbeitung von Standardverträgen wie zB Lieferverträgen oder Bewirtschaftungsverträgen,
e) die Definition von Bedingungen für die Produktion und Vermarktung von regionaltypischen Qualitätswein mit Herkunftsprofil,
f) die Behandlung sämtlicher weinwirtschaftsrelevanter Themen des regionalen Wirkungsbereiches.

(2) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das W . Aktivitäten sind in Österreich und im Ausland möglich

(3) Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Marketingmaßnahmen, wie zB Werbung, etc.,
b) Vorträge und Versammlungen,
c) Informationsveranstaltungen,
d) Herausgabe von Publikationen,
e) Beratung der Mitglieder.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Marketingbeiträge,
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und / oder vereinseigenen Unternehmungen,
d) Förderungen und Subventionen,
e) Spenden,
f) Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern,
g) Beiträge von unterstützenden Mitgliedern.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

a) ordentliche, das können die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Bescheid bestellte Komitee - Mitglieder sein,
b) außerordentliche, das können solche Betriebe sein, die regionaltypische DAC - Weine produzieren und / oder abfüllen. Dies ist durch den entsprechenden Prüfnummernbescheid nachzuweisen,
c) unterstützende, das können natürliche oder juristische Personen sein, welche das Komitee durch ihre Tätigkeiten und Beiträge ideell oder materiell unterstützen, und
d) Ehrenmitglieder, das können Personen sein, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(2) Neben den Mitgliedern gem. litt a bis d können auch Teilnehmer, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Verein abgeschlossen haben, an den Aktivitäten des Vereines beteiligt sein. Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

...

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe."

In einem beim Finanzamt im März 2006 eingegangen Schriftsatz führte der Bw. aus, dass er Konsumentenschutzziele verfolge und ihm daher Begünstigungen für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke iSd §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung eingeräumt seien. Gleichzeitig übermittelte der Bw. einen Entwurf für geänderte Statuten.

Hierauf hielt das Finanzamt fest, dass der Bw. nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich eigenwirtschaftliche Interessen bestimmter Weinbaubetriebe einer bestimmten Region (W) fördere und daher nicht als gemeinnützig eingestuft werden könne. Zudem fehle den bislang der Abgabenbehörde vorgelegten Statuten (vgl. oben) eine dahingehende Bestimmung, was mit einem allfällig vorhandenen Vereinsvermögen im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes zu geschehen habe. Daher kämen dem Bw. allein schon aus diesem Grunde (unabhängig davon, ob der Bw. letztlich eine gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Tätigkeit ausübe) keinerlei Begünstigungen der angesprochenen Art zu. Angemerkt wurde schließlich in einem am 30. Oktober 2006 ausgefertigten und an den Bw. gerichteten Vorhalt, dass eine Änderung von Statuten immer nur Wirkungen für die Zukunft entfalten könne.

Die Statuten des Bw. wurden schließlich im November 2006 geändert und dies auch der Vereinsbehörde angezeigt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. Dezember 2006).

Die geänderten Statuten haben - soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung - nachstehenden Inhalt:

"§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen ,VX' und hat seinen Sitz in der Gemeinde Y .
(2) Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet und auf das Ausland, insbesondere aber auf das Gebiet des Bundeslandes A.

§ 2. Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(2) Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die

- Verbesserung der Kenntnis und Transparenz bezüglich Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine mit dem Ziel der besseren Koordinierung des Absatzes, Information und des Schutzes der Konsumenten,
- Marktforschung und Durchführung von Marketingmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der ÖWM GmbH. Diese Marketingmaßnahmen müssen im Einklang mit dem Gesamtauftritt des Österreichischen Weines stehen und der Information der Öffentlichkeit dienen,
- die Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Verbesserung der Produktqualität,
- die Definition von Bedingungen für die Produktion und Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil,
- die Behandlung sämtlicher weinwirtschaftsrelevanter Themen,
wobei Ziel der Tätigkeit die Förderung der Allgemeinheit und nicht die Förderung einzelner Unternehmen ist.

(2) Der Verein ist berechtigt, Beteiligungen an gemeinnützigen Organisationen und gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften zu halten.

(3) der Vereinszweck soll durch die in den §§ 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

§ 3. Ideelle Mittel
Der Erlangung des Vereinszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
(1) Marketingmaßnahmen zur Information der Öffentlichkeit,
(2) Vorträge und Versammlungen,
(3) Informationsveranstaltungen,
(4) Herausgabe von Publikationen,
(4) Beratung der Mitglieder

§ 4. Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(1) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
(2) Marketingbeiträge
(3) Erträgnisse aus Veranstaltungen und / oder vereinseigenen Unternehmungen,
(4) Förderungen und Subventionen,
(5) Spenden,
(6) Beiträge von außerordentlichen Mitgliedern,
(7) Beiträge von unterstützenden Mitgliedern.

§5. Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines enthalten.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder - falls dies gegeben ist - nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung zum Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
(3) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

...

§ 21 Vereinsauflösung - Wegfall des bisherigen Vereinszweckes
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit ¾ (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen oder mehrere Abwickler zu berufen und unter Berücksichtigung des Abs. 3 Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dabei soll das verbleibende Vereinsvermögen möglichst im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden."

Mit Schriftsatz vom August 2006 ist die tatsächliche Tätigkeit des Bw. bereist näher dargestellt bzw. erläutert worden.

Demnach orientiere sich das österreichische Weinmarketing nunmehr nach dem international üblichen "romanischen Weinrecht", das Qualitätsweine primär nach der geographischen Herkunft definiert. Die Branchenverbände (nationales Weinkomitee und regionale Weinkomitees) sollen dabei durch das Zusammenwirken aller Weinwirtschaftsbeteiligten zu positiven Impulsen für eine gesamte Region führen und rücke folglich die Herkunft bzw. Region der Weine in den Vordergrund.

Gerade darin liege eine Förderung der Allgemeinheit, da die Weinwirtschaft der Region fokussiert werde. Durch das in den Vordergrund gerückte Abzielen auf die Region würden auch deren Kultur, Geschichte und Entwicklung präsentiert, ohne dabei bestimmte Interessensgruppen, Wirtschaftszweige oder sonstige Personengruppen zu bevorzugen.

Diese Aufgabe übernehme in Bezug auf das Weinviertel der Bw., dessen Errichtung in der Branchenorganisationsverordnung zwar nicht vorgesehen, jedoch auch nicht untersagt und zudem mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abgesprochen worden sei (vgl. nochmals den oben angeführten Aktenvermerk vom 4. Juli 2003).

Die Botschaften vermittelten - wie dem beigelegten Materialien entnommen werden könne - ihrem Inhalt nach das W mit seinen regionstypischen Merkmalen. Die dargestellten Landschaftsbilder und romantischen Kellergassen visualisierten dem Adressaten die Merkmale des Weinviertels. Im Vordergrund stünden sohin Land und Leute, somit Kultur, die Eigenschaften und Geschichte der Region. Somit ziele die tatsächliche Geschäftsführung des Bw. auf eine Förderung der Allgemeinheit, und nicht auf eine Förderung bestimmter Interessens- oder Erwerbsgruppen.

Den angesprochenen Materialen (Prospekten u. dgl.) ist u. a. Nachstehendes zu entnehmen:

" W - Dort wo das , B wächst

Südlich der C gelegen, zwischen dem E im Westen und den D im Osten, reicht das W bis an die F Stadtgrenze heran. Die fruchtbare Region mit den sanften Hügeln ist die älteste bäuerliche Kulturlandschaft Mitteleuropas. Noch heute zeugen 7000 Jahre alte Ausgrabungen davon.

Der Weinbau gibt der Region ihren Namen. Warme Lößböden und das pannonische Klima mit milden Wintern schenken den Weinviertler Weinen ihre typisch Fruchtigkeit. Deutliche Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht verstärken die Aromatik der Weinsorten dieser Region.

Der grüne Veltliner mit seinem ,B ist der charakteristische Wein der Region. Mit mehr als 8.000 ha Anbaufläche hat er hier seine weltweit größte Verbreitung. Weinkenner schätzen das Weinviertel für seine Vielfalt, selbst Liebhaber seltener Spezialitäten werden hier fündig. Neben den Weißweinen werden auch hervorragende Rotweine sowie weltberühmte Süßweine (z.B. Eiswein) gekeltert.

Das Klima und der Boden im W sind eine exzellente Spielwiese für den Winzer. Aus diesem Grund hat das W eine unvergleichlich reiche Weinkultur hervorgebracht. Die Erfahrungen der Ww Winzer garantieren Weine von höchster Qualität.

..."

In der u. a. vom Bw. herausgegebenen Zeitschrift "Geologie & W " wurden Beiträge zu den Themen "Ww Gesteinszüge oder: Erdgeschichte verbindet", "Die geologische Karte als Überblickswerk", Gestein und Boden - eine Gegenüberstellung", veröffentlicht.

Auf der Web - Seite des Vereines (ww) werden auch Beiträge zu Geologie und Klima, Kultur und Geschichte sowie ganz allgemein auch Sehenswürdigkeiten (mit Hinweisen auf Themenradwege, Schlösser, Naturparks usw.) des Ws veröffentlicht.

Die Mitgliedschaft zum Bw. - so dessen Ausführungen - stehe jedermann offen. Die Aufbringung der finanziellen Mittel des Bw. erfolge durch die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen. Die außerordentlichen Mitglieder erbrächten variable Mitgliedsbeiträge, welche anhand der in Anspruch genommenen (Weinflaschenverschluss-)Kapseln bemessen würden (sog. "Kapselbeiträge"). Winzer erhielten vom Bw. ein Schreiben, dass sie - bei diesbezüglichen Erzeugern - zum Bezug von Kapseln berechtige. In Abhängigkeit von der Anzahl der bezogenen Kapseln behielten die Kapselerzeuger von den Winzern "Kapselbeiträge" treuhändig für den Bw. ein und leiteten diese an den Bw. weiter. Die Winzer würden für diese Beiträge keine Sonderleistungen erhalten, weswegen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sog. "echte", nicht der Umsatzsteuer zu unterziehende Mitgliedsbeiträge vorlägen. Der Winzer als solcher erhalte für seinen Beitrag keine Gegenleistung, sondern unterstütze damit die Umsetzung des Vereinszweckes.

Dieser (näheren) Umschreibung des Tätigkeitsbereiches des Bw. liegt der Umstand zu Grunde, dass das Finanzamt - bereits im Schreiben vom 14. Juni 2006 - die Ansicht vertreten hat, dass die angesprochenen "Kapselbeiträge" gemäß § 4 der DAC - Verordnung Weinviertel (idF BGBl. II Nr. 38/2004) dem regionalen Weinkomitee W zustünden, welches diese zweckentsprechend zu verwenden habe. Das regionale Weinkomitee erfülle die ihm obliegenden Aufgaben nicht selbst, sondern beauftrage mit der Durchführung derselben den Bw. Demnach liege eine Leistungsbeziehung zwischen dem Komitee (=Auftraggeber) und dem Bw. (=Auftragnehmer) vor, wobei als Entgelte für die Auftragserfüllung die dem Bw. vom Komitee überlassenen "Kapselbeiträge" anzusehen seien. Die dem Bw. überlassenen "Kapselbeiträge stellten leistungsabhängiges Entgelt dar. Je mehr DAC-Wein (aufgrund der Vermarktungsstrategien des Bw.) verkauft werde, umso höher seien die Einnahmen des regionalen Komitees und dementsprechend höher auch das Leistungsentgelt für den Bw.

Diese Kapselbeiträge müssten dementsprechend ertragsteuerlich daher auch als Einnahmen (resultierend aus der Überlassung von "Kapselbeiträgen" durch das regionale Weinkomitee) beim Bw. erfasst werden.

Umsatzsteuerlich werde vom Bw. eine sonstige, steuerpflichtige Leistung (insbesondere Werbeleistung) an seinen Auftraggeber (dies sei das regionale Weinkomitee) erbracht, wobei auf die entsprechenden Entgelte der Normalsteuersatz zur Anwendung zu gelangen habe, so das Finanzamt.

Ungeachtet der vom Bw. vorgenommenen näheren Darstellung seines Tätigkeitsbereiches hielt das Finanzamt im Weiteren an seiner Auffassung fest und erließ nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren die nunmehr in Berufung gezogenen Bescheide.

Das Finanzamt versagte hiebei dem Bw. die Inanspruchnahme von Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke und legte der Besteuerung - den vom Bw. vorgelegten Einnahmen / Ausgabenrechungen folgend - die nachstehenden Bemessungsgrundlagen zu Grunde:

2004:

Körperschaftsteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 4.907,52 €

darin berücksichtigt 103.819,42 € Mitgliedsbeiträge als Einnahmen

Umsatzsteuer

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

86.516,18 €

(darin 86.516,18 € Mitgliedsbeiträge)

20% Normalsteuersatz Vorsteuer Zahllast

 

17.303,24 € - 8.863,36 € 8.439,36 €

2005:

Körperschaftsteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Verlustabzug

11.372,59 € - 4.907, 52 €

darin berücksichtigt 192.237,46 € Mitgliedsbeiträge als Einnahmen

Einkommen

6.397,39 €

 

Umsatzsteuer

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

237.579,53 €

(darin 197.982,94 € Mitgliedsbeiträge)

20% Normalsteuersatz Vorsteuer Zahllast

 

47.515,91 € - 33.946,00 € 13.551,91 €

Für das Jahr 2003 hatte der (erst im November des genannten Jahres errichtete) Bw. geringfügige Verluste (- 67,68 €) und keinerlei steuerpflichtige Leistungen erklärt.

In der Berufung wird begehrt, Umsatz- und Einkommensteuern für die Streitjahre 2004 und 2005 nicht festzusetzen.

Vorweg wurde hiebei vom Bw. nochmals hervorgehoben, dass er nicht DAC-Wein herstellende Winzer, sondern das W mit seinen gebietstypischen Merkmale in den Vordergrund stelle. Die übermittelten Botschaften umfassten das W mit seinen regionstypischen Merkmalen. Die vom Finanzamt für die Versagung der Inanspruchnahme von Begünstigungen für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke ins Treffen geführten Gründe (Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke einzelner Weinbaubetriebe) kämen demnach im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. DAC Weine produzierende Winzer würden nicht mehr gefördert als jene, die keine DAC-Weine herstellten. Vielmehr werde durch die Bezeichnung " W DAC" die Region und dessen Weinkultur und somit sämtliche Winzer der Region in den Mittelpunkt des Interesses gestellt.

Der Bw. sei demnach als gemeinnütziger Verein zur Förderung der Kultur im Sinne der RZ 61 VereinsRL anzusehen, da die österreichische Weinkultur der Öffentlichkeit präsentiert und zugänglich gemacht werde. Aus dem Zweck, Bedingungen für die Produktion und die Vermarktung von regionaltypischem Qualitätswein mit Herkunftsprofil zu erarbeiten, ergebe sich als weiterer gemeinnütziger Zweck der Konsumentenschutz gemäß RZ 60 VereinsRL.

Die Aufbringung finanzieller Mittel des Bw. erfolge durch die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen. Die außerordentlichen Mitglieder erbrächten variable Mitgliedsbeiträge unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Anspruch genommenen Kapseln ("Kapselbeitrag").

Der Winzer erhalte für seinen (Kapsel-)Beitrag keine Gegenleistung, sondern unterstütze mit seinem (echten, weder ertrag- noch umsatzsteuerbaren) Mitgliedsbeitrag die Umsetzung der Darstellung der Region als Vereinszweck.

Demnach erbringe der Bw. zwar Leistungen, diese richteten sich jedoch an keinen bestimmten oder bestimmbaren Abnehmerkreis. Es stehe eine Region im Vordergrund. Der Bw. setze ein Verhalten, das im öffentlichen Interesse liege und keinem speziellen Leistungsempfänger einen verbrauchbaren Nutzen verschaffe. Es fehle an der inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung (Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, § 1 Tz 24).

Mit Schriftsatz vom 31. August 2009 wurde die Berufung ergänzt. Ausgeführt wurde, dass sich die Tätigkeit des Regionalen Weinkomitees ausschließlich auf das Setzen von Initiativen und das Fassen von Beschlüssen beschränke. Die Beschlüsse bedürften der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees, wenn sie von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für die Erlassung einer Verordnung vorgeschlagen werden sollten. Das Regionale Weinkomitee W sei somit ein Beratungsorgan des Bundesministers. Ein Ergebnis der Tätigkeit des Regionalen Weinkomitee Weinviertel sei die DAC-Verordnung "W".

Der Unterschied im Aufgabengebiet des Regionalen Weinkomitees W und des Bw. bestehe darin, dass dem Regionalen Weinkomitee W die Beschlussfassung von Maßnahmen, und dem Bw. die unmittelbare Ausführung der Maßnahmen obliege.

Mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sei in einer Besprechung abgestimmt worden, dass sich das Regionale Weinkomitee W zur Durchführung dieser Aufgabe eines Vereines bedienen könne (vgl. bereits den oben erwähnten Aktenvermerk).

Es gebe keine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Regionalen Weinkomitee W und dem Bw., die den Bw. mit der Übernahme konkreter Aufgaben beauftrage. Der Obmann des Bw. und die beiden Vorsitzenden der Ausschüsse Marketing und Qualität des Bw. seien jedoch auch Mitglieder des Regionalen Weinkomitees W. Diese Personalunion der Vereinsorgane und der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees W stelle sicher, dass der Bw. und das Regionale Weinkomitee W die gleichen Ziele verfolgten.

Bezüglich der "Kapselbeiträge" und der "Ermächtigung zum Kapselbezug" wurde festgehalten, dass beides nicht, wie in der DAC-Verordnung "W " vorgesehen, durch das Regionale Weinkomitee W durchgeführt bzw. administriert werde.

Soweit es sich beim Regionale Weinkomitee W um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln sollte - was jedoch nicht abschließend geklärt sei - wären diese Beiträge in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben mittels Bescheid festzusetzen und vorzuschreiben. Diese Beiträge wären dann jedenfalls dem Regionalen Weinkomitee W zuzurechnen. Das Regionale Weinkomitee W hebe jedoch keine Beiträge ein.

Der Bw. hingegen vereinnahme variable Mitgliedsbeiträge, deren Höhe sich lediglich an den "Kapselbeiträgen" orientierten bzw. den "Kapselbeiträgen" nachgebildet seien. Diese Mittelaufbringung des Bw. erfolge ausschließlich gemäß § 3, "materielle Mittel", der Vereinsstatuten. Sollte der Bw. seine Tätigkeit einstellen, bestünden gegenüber dem Regionalen Weinkomitee W keinerlei Verpflichtungen, diese Beiträge an das Regionale Weinkomitee W herauszugeben.

Zur tatsächlichen Abwicklung des (Weinflaschen-)Kapselverkaufes wurde festgehalten, dass die Verkehrsbezeichnung DAC nach der DAC Verordnung idF. BGBI. II Nr. 38/2004, nur für Wein verwendet werden dürfe, der eine staatliche Prüfnummer erhalten habe. Die Vergabe der Prüfnummer und die vorangegangene Überprüfung erfolge ausschließlich über das Bundesamt für Weinbau. Der Winzer lege die Prüfnummer dem Bw. vor und dieser stelle ein "Ermächtigungsschreiben" aus, das den Winzer zum Bezug einer bestimmten Anzahl von Kapseln bei einem bestimmten Lieferanten berechtige. Das Ermächtigungsschreiben weise auch den variablen kapselbezogenen Mitgliedsbeitrag aus und eine interne, vom Bw. vergebene Kontrollnummer.

Gegen Vorlage des Ermächtigungsschreibens kaufe der Winzer die Kapseln bei bestimmten Lieferanten ein. Zuzüglich zum Kapselpreis hebe der Kapsellieferant den Mitgliedsbeitrag für den Bw. treuhändig ein und leite diese Beiträge monatlich an den Bw." weiter. Zwischen dem Lieferant und dem Bw." bestehe eine (schriftlich festgehaltene) Vereinbarung.

Beispiele für ein "Ermächtigungsschreiben" sowie für eine schriftlich festgehaltene Vereinbarung der letztgenannten Art wurden der Berufungsergänzung beigelegt und haben folgenden Inhalt:

ERMÄCHTIGUNGSSCHREIBEN

"Kontrollnummer: 80640

ERMÄCHTIGUNG

Der Betrieb:
H

Freitag, 07. August 2009

wird ermächtigt einmalig

2000 Stück W DAC- Drehverschluss

zu beziehen.

Die Kapseln sind ausschließlich über folgenden Lieferanten zu beziehen:

I

Mitgliedsbeiträge:

Für JEDE bezogene Kapsel zu zahlen, überzählige Kapseln können für kommende Jahre gelagert werden.

1.-9.999 Kapseln

0,14 EUR / Kapsel

10.000-29.999 Kapseln:

0,11 EUR / Kapsel

ab 30.000 Kapseln

0,08 EUR / Kapsel

Diese Ermächtigung ist gültig bis 31. Dezember 2009. Sollte diese Ermächtigung nicht eingelöst werden, ist sie nach Ablauf der Gültigkeit bis spätestens 15. Jänner 2010 an das Weinkomitee W, J im Weinviertel zu senden."

LIEFERANTENVEREINBARUNG

"Vereinbarung zur Kapselausgabe für Weinviertel DAC

abgeschlossen zwischen dem
Verein Weinkomitee W
K

und

LKurz: Vertragspartner

1) Jede Flasche W DAC muss gemäß der DAC-Verordnung "W ", BGBl. II Nr. 23/2003 idgF. mit einer spezifischen W DAC Kapsel versehen sein. Die entsprechenden Ermächtigung für einen Kapselbezug wird vom Weinkomitee W ausgestellt.

Für den Kapselbezug ist ein Beitrag zu entrichten.

Der Vertragspartner wird vom Weinkomitee W in dieser Vereinbarung ermächtigt, Schraubkapseln mit dem W DAC Logo an Mitgliedsweingüter abzugeben. Die Kapsel muss einfärbig sein, Farbe frei wählbar, mit dem 3maligen Aufdruck des W DAC Gebietslogos. Die Aufdruckfarbe ist frei wählbar.

2) Der Vertragspartner übernimmt treuhändisch für das Weinkomitee W die Einhebung des Kapselbeitrags. Dieser Betrag ist getrennt zum Unternehmensvermögen zu verbuchen. Die Verrechnung des Vertragspartners gegenüber dem Mitgliedsweingut erfolgt unter Angabe des Vermerks: "Kapselbeitrag auf Rechnung und Gefahr des Weinkomitee W ".

3) Der Kapselbeitrag gliedert sich nach bezogener Stückmenge an Kapseln:

1 Kapsel - 9.999 Kapseln

EUR 0,14 pro Kapsel

10.000 - 29.999 Kapseln

EUR 0,11 pro Kapsel

ab 30.000 Kapseln

EUR 0,08 pro Kapsel

Ein Mitgliedsweingut kann mit einer Ermächtigung bei unterschiedlichen Unternehmen, die vom Weinkomitee W zur Kapselabgabe ermächtigt sind, beziehen. Auf solchen Kombinations-Ermächtigungen wird vom Weinkomitee W der zu bezahlende Betrag angeführt.

Für Weinviertel DAC Kapseln für 0,3751 Flaschen ist ein Marketingbeitrag von EUR 0,07 einzuheben. Dies wird auf der Ermächtigung vom Weinkomitee W angeführt.

4) Die Abrechnung zwischen den Vertragspartnern erfolgt monatlich. Jeweils zum 10. des Folgemonats werden die bereits bezahlten Kapselbeiträge an das Weinkomitee W überwiesen:

VX
M

5) Gleichzeitig wird eine digitale Auflistung der Betriebe (siehe Beispiel) - inkl. ausgegebener Stückzahl, Kontrollnummer, Betrag - per Email an das Weinkomitee W übermittelt (Email: o). Sollte es Säumigkeiten in der Bezahlung des Kapselbeitrages geben, wird dies ebenso dem Weinkomitee W mitgeteilt.

Eine Information an das Weinkomitee W hat auch dann zu erfolgen, wenn keine Buchungen im betreffenden Monat durchgeführt wurden (Leermeldung).

6) Zur Besicherung des eingehobenen Kapselbeitrags hinterlegt der Vertragspartner eine Bankgarantie in Höhe von EUR 15.000,-- beim Weinkomitee W . Die Kosten der Bankgarantie können dem Weinkomitee W als Administrationskosten in Rechnung gestellt werden. Der Vertragspartner darf die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung nur solange wahrnehmen, als eine gültige Bankgarantie beim Weinkomitee W hinterlegt ist.

7) Vom Vertragspartner dürfen keine W DAC Kapsel an Mitgliedsweingüter ohne eine Bezugsermächtigung abgegeben werden, d.h. bei jeder W DAC Kapselbestellung muss der Kapselbesteller ein Ermächtigungsschreiben des Weinkomitee W vorweisen können. Jedes Mitgliedsweingut muss um diese Ermächtigung schriftlich beim Weinkomitee W ansuchen. Jede Ermächtigung hat eine Kontrollnummer, sodass sie nur einmal verwendet werden kann. Ein Mitgliedsweingut darf nur die auf der Ermächtigung exakt genannte Zahl an Kapseln bestellen. (Leichte Abweichungen von 100-200 Kapseln sind tolerierbar). Für jeden neuen Kapselbezug ist eine neue Ermächtigung nötig.

8) Der Vertragspartner übernimmt sowohl die Vorschreibung, Einhebung, Weiterleitung und das Mahnwesen für die Abwicklung des Kapselbeitrags für das Weinkomitee W .

9) Der Vertragspartner ist verpflichtet dem Weinkomitee W Änderungen in der Geschäftsführung, -politik und im Sortiment umgehend per Email mitzuteilen.

10) Bei Nichteinhaltung der oben genannten Punkte wird dem Vertragspartner die Berechtigung zum Vertrieb der W DAC Kapseln entzogen.

11) Die Vereinbarung besteht bis zum Widerruf durch einen der beiden Vertragspartner. Ein Widerruf ist mittels eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreiwöchigen Kündigungsfrist jederzeit möglich.

12) Verbindlich für beide Partner ist nur, was schriftlich vereinbart ist. Änderungen und Ergänzungen des Textes dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

13) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Das gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder Auslegung der Vereinbarung eine regelungsbedürftige Lücke ergibt.

14) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm von den bezugsberechtigten Winzern zur Verfügung gestellten Daten nur im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben bzw. der ihm zustehenden rechtlichen Befugnis zu verwenden.

15) Eine Haftung des Vertragspartners für allfällige Fehler im Zusammenhang mit der Durchführung von Handlungen oder Unterlassungen auf Grund dieser Vereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn Fehler durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Organen bzw. Dienstnehmern des Vertragspartners hervorgerufen wurden.

16) Eine Vertragsstrafe wird nicht vereinbart.

17) Es gilt österreichisches Recht. Zur Entscheidung aller aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte für den Gerichtssprengel Z vereinbart.

18) Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

19) Kapselbezugs-Beispiele:

Betrieb X hat 2000 l Weinviertel DAC und braucht 2800 W DAC Kapseln. X benachrichtigt das Weinkomitee W :

"Betrieb X benötigt eine Ermächtigung für 2.800 W DAC Kapseln (Schrumpf oder Schraub), Prüfnummer P 0000/00"

Er bekommt vom Weinkomitee W die Ermächtigung: X wird zum einmaligen Bezug von 2.800 W DAC Kapseln beim Vertragspartner ermächtigt; einzulösen bis jeweils Ende Oktober des Jahres.

Fall 1:

X bestellt daraufhin 2.800 W DAC Kapseln (nur betriebsindividuelle Farbe möglich, kein zusätzlicher Text oder Betriebslogo gestattet) beim Vertragspartner mit der Bezugsermächtigung und zahlt dafür den vereinbarten Kapselpreis + USt + Kapselbeitrag an den Vertragspartner.

Der Vertragspartner überweist monatlich die gesammelten Kapselbeiträge an das Weinkomitee W .

Winzer X kann mit der Bezugsermächtigung nur die exakte genannte Anzahl an Kapseln beziehen. (nicht: heute 1000, morgen 1000, Rest überhaupt nicht)

Fall 2:

Der Berechtigungsschein wird nicht eingelöst: Der Betrieb X muss eine Meldung an das Weinkomitee Weinviertel durchführen, nach Ablauf der Gültigkeit.

P, am .................

............, am ..................

Unterschrift Weinkomitee W

Rechtsgültige Unterschrift des Vertragspartners"

Das Finanzamt entgegnete, dass der Bw. sehr wohl vom Regionalen Weinkomitee zu erfüllende Aufgaben wahrnehme und diese auch von Letzterem übertragen erhalten habe. Dies lasse sich insbesonders aus dem Umstand ableiten, dass beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft rückgefragt worden sei, ob die Marketingmaßahmen auch durch einen Verein erfolgen dürften (vgl. den oben erwähnten Aktenvermerk).

Das Regionale Weinkomitee sei durch die DAC-Verordnung "W " zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet bzw. berechtigt worden. Als Folge dessen würde das Komitee entsprechende Abwehrmaßnahmen setzen, wenn eine andere Organisation gleiche Tätigkeiten ausübte, zumal hiedurch unbefugte Eingriffe in den eigenen Wirkungsbereich erfolgten und auch die Gefahr der Verwechslung für Außenstehende bestehe - mit der Folge der allfälligen Nichtzuordenbarkeit von gesetzten Handlungen und Maßnahmen. Zudem bestehe die Gefahr, dass Maßnahmen nicht dem Sinne bzw. des Aufgabenzweckes des durch Verordnung geschaffenen Komitees entsprächen. Das regionale Weinkomitee habe jedoch vom Setzen von Maßnahmen der angesprochen Art abgesehen, da der Bw. in seinem Auftrag gehandelt habe.

Das Vorliegen eines Auftrags- (und damit eines Vertrags)Verhältnisses ergebe sich auch aus der Aufgabenübertragung in Betreff der Einhebung der Kapselgebühren und der damit laut Verordnung durchzuführenden Maßnahmen.

Aus diesem Auftragsverhältnis ergebe sich die Verpflichtung des Bw. zur Leistungserbringung. Empfänger der Leistung sei der Auftraggeber, im gegenständlichen Fall sohin das Regionale Weinkomitee, und nicht - wie vom Bw. vorgebracht wird - die Region bzw. die Allgemeinheit.

Hinsichtlich der "Kapselbeiträge" hielt das Finanzamt fest, dass die Vereinbarung zur Kapselausgabe für Weinviertel DAC mit der Xs im ersten Punkt die Aussage enthalte, dass gemäß der DAC-Verordnung "W ", die entsprechende Ermächtigung für einen Kapselbezug (durch den Winzer) vom Weinkomitee W ausgestellt werde. Der zweite Punkt führe aus, dass die Xs treuhändig für das Weinkomitee W die Einhebung des Kapselbeitrages übernehme und die Verrechnung gegenüber dem Mitgliedsweingut unter Angabe des Vermerks "Kapselbeitrag auf Rechnung und Gefahr des Weinkomitees W " erfolge.

Sohin sei für den Kapselverkäufer klar ersichtlich, dass ein Kapselbezug durch einen Kunden nur aufgrund einer Ermächtigung des "Weinkomitees W " möglich sei und hiebei - wegen des Hinweises auf die DAC-Verordnung - nur das Regionale Weinkomitee W gemeint sein könne, weil nur dieses eine entsprechende Ermächtigung erteilen könne (vgl. § 4 der Verordnung). Die Rechnungslegung des Kapselverkäufers an die einzelnen Winzer mit dem Vermerk "Kapselbeitrag auf Rechnung und Gefahr des Weinkomitees W " ermögliche auch dem Käufer die Erkenntnis, dass der Beitrag für das Regionale Weinkomitee eingehoben werde. Aus all dem ergebe sich, dass dem regionalen Weinkomitee und nicht dem Bw. die Verfügungsberechtigung über den Kapselbeitrag als einhebende Organisation zukomme.

Eine zumindest geduldete Betätigung in Bezug auf die Einhebung der "Kapselbeiträge" durch einen Anderen (hier: Fall den Bw.) könne daher nur erfolgen, wenn eine entsprechende Rechtsbeziehung (Auftragsverhältnis), die im gegenständlichen Fall zudem nach außen hin bekannt geworden sei, vorliege.

Daraus ergebe sich ein Leistungsbezugsanspruch des regionalen Weinkomitees, dem korrespondierend eine Leistungsverpflichtung des Bw. gegenüberstehe. Die Leistungen des Bw. seien auch entsprechend konkretisiert (Erbringung von Aufgaben iSd § 3 der Branchenorganisations-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2001).

Ebenso liege eine Gegenleistung in Form eines Entgeltes seitens des Weinkomitees W vor, da dieses als Verfügungsberechtigter zugestimmt habe, dass die von ihm lt. § 4 der DAC-Verordnung "W " einzuhebenden Kapselbeiträge dem Bw. zukommen sollten, indem der Bw. mit der faktischen Einhebungsdurchführung betraut worden sei und diese Mittel auch verwenden dürfe.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Bw. letztlich Leistungen erbringe, die zu den Pflichtaufgaben des Weinkomitees W zählten (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.2.1982, 82/15/0003, und Scheiner, ÖStZ 1992, S. 257).

In der Berufungsverhandlung wurde seitens der Vertreter des Bw. eingangs nochmals hervorgehoben, dass dem Bw. jedenfalls Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke zukämen. Angesichts dessen sei umsatzsteuerrechtlich jedenfalls Liebhaberei zu vermuten. Die "Kapselbeiträge" stellten jedenfalls (echte) Mitgliedbeiträge und kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für ausgeführte Leistungen dar.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass im Zuge der - bereits mehrfach erwähnten - Besprechung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch erörtert worden sei, ob die "Kapselbeiträge" laut DAC - Verordnung vom Regionalen Weinkomitee W mittels Bescheid festgesetzt werden müssten. Diese Frage habe nicht abschließend beantwortet werden können. Daher sei die Idee entstanden, den Bw. ins Leben zu rufen, der laut Statuten die gleichen Aufgaben zu erfüllen habe wie das regionale Weinkomitee W . Anlässlich dieser Unterredung sei auch andiskutiert worden, ob der Bw. (Zwangs-)Beiträge einzuheben vermöge. Diese Frage sei letztlich dahingehend beantwortet worden, dass dem Bw. nicht die Möglichkeit offen stehe, solche Beiträge zwangsweise durchzusetzen, sondern bestenfalls ein Vereinsmitglied (bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung) ausschließen könne.

Der Vertreter des Finanzamtes führte hiezu aus, dass laut den für den Streitzeitraum maßgeblichen Statuten des Bw. aus dem Jahre 2003 - und nur diese seien für den Streitzeitraum maßgeblich - der "Kapselbeitrag" keinen Mitgliedsbeitrag darstelle.

Dem entgegneten die Vertreter des Bw., dass kein Mangel erblickt darin werden könne, wenn die Statuten nicht näher definierten, welche Beiträge Mitgliedbeiträge darstellten. Die Statuten des Jahres 2006 hielten dies jedoch ausdrücklich fest. Zudem seien die "Kapselbeiträge" als "Marketingbeiträge" im Sinne des Punktes 3 Abs. 3b der Statuten des Jahres 2003 zu verstehen.

Dem Bw. wurde schließlich vorgehalten, dass die - oben angeführte - "Ermächtigung zum Kapselbezug" Missverständnisse zulasse. In dieser sei nämlich nur vom Regionalen Weinkomitee W die Rede, nicht jedoch ausdrücklich von einem "Verein" gleichen Namens.

Hiezu wurde festgehalten, dass auch andere Vereine nach außen hin die Bezeichnung "Verein" nicht immer explizit verwenden würden. So trete beispielsweise das "Rote Kreuz" auch immer ohne den Hinweis "Verein" auf. Hiezu führte die bei der Berufungsverhandlung anwesende Unterzeichnerin dieses Schreibens, Frau R, aus, dass sie diese Ermächtigung für den Bw. ausgestellt habe und die aufscheinende Bankverbindung zudem jene des Bw. sei.

Der Vertreter des Finanzamtes brachte ergänzend vor, dass offenbar dem Bw. selbst die Rechtsnatur des Weinkomitees Ws nicht klar sei (Körperschaft des öffentlichen Rechtes o. a.). Fest stehe jedoch, dass nach der DAC Verordnung nur das regionale Weinkomitee W Berechtigungen zum Kapselbezug erteilen und "Kapselgebühren" einheben dürfe. Trete nun jemand im Wirtschaftsleben als "Weinkomitee W " auf, dann dürfe angenommen werden, dass dies die in der DAC Verordnung so bezeichnete Stelle sei. Offensichtlich habe das Regionale Weinkomitee W seine Aufgaben jedoch durch den Bw. durchführen lassen, allenfalls auf Grund einer mündlich erteilten Vollmacht. Die "Kapselbeiträge" seien daher originär dem Regionalen Weinkomitee W zuzurechen.

Die Vertreter des Bw. führten hiezu aus, dass von einer Vollmachterteilung der dem Finanzamtsvertreter vorschwebenden Art nicht die Rede sein könne. Vielmehr habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Errichtung und Aufgabenerfüllung durch den Bw. lediglich gebilligt.

Dem entgegnete der Finanzamtsvertreter, dass Aufgabe des Regionalen Weinkomitees W die Förderung des DAC - Weines sei. Dieselbe Aufgabe habe auch der Bw., der sie im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung auch erfülle. Der Bw. sei gegründet worden, um die Aufgaben des Regionalen Weinkomitees W durchzuführen. Dies Alles spreche für das Vorliegen einer Vereinbarung infolge konkludenten Handelns. Zumindest liege jedoch ein Dulden seitens des Regionalen Weinkomitees W vor, das als Einverständnis zu werten sei. Im Übrigen stelle der Bw. nicht die Region W als Ganzes in den Vordergrund, sondern gezielt DAC - Weine (siehe die Broschüren: das typische "Bb"). Schließlich verwies der Vertreter des Finanzamtes noch auf den Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 2.9.2009, 2005/15/0024, der gegen das Berufungsbegehren spreche und hielt abschließend fest, dass den für den Streitzeitraum zu beachtenden Statuten des Bw. aus dem Jahr 2003 dahingehende Bestimmungen fehlten, welchen Zwecken das Vereinsvermögen im Falle der Änderung des (zumindest lt. Vorbringen des Bw. begünstigten) Vereinszweckes zuzuführen sei.

Hierauf erwiderten die steuerlichen Vertreter des Bw., dass der im genannten Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof beurteilte Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht ident sei und der vom Finanzamtsvertreter gerügte Satzungsmangel zum einen nicht wesentlich und zum anderen in der Satzung des Jahres 2006 richtig gestellt worden sei. Auch stehe - so wurde wiederholend festgehalten - bei der Tätigkeit des Bw. nicht die Winzer im Vordergrund. Bei "DAC" handle es sich nur um ein Regelwerk, dem entsprechend Wein bestimmten Qualitätskriterien zu entsprechen habe. Ausschlaggebend sei jedoch die Bezeichnung "W", die - dies werde der Vollständigkeit halber angemerkt - auf den Weinflaschenetiketten doppelt so groß aufscheinen müsse wie die Angabe "DAC". Alles in allem sei demnach der Berufung Folge zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 BAO sind Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabevorschriften gewährt werden an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemeinnützig sind nach § 35 Abs. 1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens , der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur- Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Während das Finanzamt die Ansicht vertritt, dass dem Bw. die Inanspruchnahme von Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke verwehrt sei, weil der Bw. DAC - Weine erzeugende Winzer fördere, meint der Bw. dementgegenstehend, sein Aufgabengebiet liege sowohl nach seiner Satzung als auch nach seiner tatsächlichen Tätigkeit in der Förderung der Kultur, weil nicht speziell DAC - Weine erzeugende Winzer, sondern das W mit seinen gebietstypischen Merkmalen hervorgehoben werde, und der Bw. - aus dem Zweck, Bedingungen für die Produktion von regionaltypischem Qualitätswein zu erarbeiten - Konsumentenschutzziele verfolge.

Hiezu ist festzuhalten dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise das auch vom Finanzamt ins Treffen geführte Erkenntnis VwGH 2.9.2009, 2005/15/00249, m.w.N.), in der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden kann. Ebenso wenig ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (VwGH 30.11.1993, 90/14/0094) die Förderung des Fremdenverkehrs schlechthin - weil es sich hiebei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt - als gemeinnütziger Zweck anzusehen.

Sehr wohl gemeinnützig ist demgegenüber aber - wie dies auch vom Bw. angesprochen wird - die Förderung der Kultur sowie die Verfolgung von Konsumentenschutzzielen (Baldauf in Baldauf / Renner / Wakounig, Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage, S. 67 und S. 84).

Kultur ist im weitesten Sinne alles, was der Mensch selbst gestaltend hervorbringt.

Der Name "W " leitet sich aus dem Umstand her, dass es sich bei diesem Gebiet um Österreich größtes Weinbaugebiet handelt (siehe Wikipedia, die freie Enzyklopädie). Demnach ist (der Name) dieses Gebiet(es) engstens mit dem dort seit Jahrhunderten erfolgten Weinbau und der darauf aufbauenden (Weinbau-)Kultur verknüpft. Das W definiert sich also durch seinen Wein. Unter Bedachtnahme darauf kann der Ansicht des Bw. wonach er (mit dem W und damit dem Wein ursächlich zusammenhängende) kulturelle Zwecke verfolge, und somit eine ganze Region, die - wie ausgeführt - von der Weinbaukultur beherrscht ist, in den Vordergrund stelle, durchaus gefolgt werden (siehe die Hinweise in den eingangs dargestellten Prospekten auf bäuerliche Kulturlandschaften, Weinkultur, Geschichte, Sehenswürdigkeiten u. a. m.). Dies ist auch von den Satzungen des Bw. gedeckt (vgl. Punkt 2 Abs. 2 vorletzter Satz - "Die Behandlung sämtlicher weinwirtschaftsrelevanter Themen des regionalen Wirkungsbereiches").

Zudem stuft die Lehre (beispielsweise Baldauf, a.a.O., S. 84) Vereinszwecke, die auf Informationen auf Grund von Qualitätsvergleichen abzielen, durchaus - wegen der Verfolgung von Konsumentenschutzzwecken - als gemeinnützig ein. Die Verwaltungspraxis (RZ. 60 der Vereinsrichtlinien) beurteilt sogar die Vergabe von Gütesiegeln als gemeinnützig.

Es nimmt sich daher auch die vom Bw. im Zusammenhang mit den (Weinflaschen )Verschlusskapseln entfaltete Tätigkeit (Anm.: hievon, dass die "Vereinbarung zur Kapselausgabe für Weinviertel DAC") vom Bw. und nicht dem Regionalen Weinkomitee W mit den Lieferanten abgeschlossen worden ist, hatte der Senat angesichts der unbestrittenen Aussage der R in der Berufungsverhandlung auszugehen) als gemeinnützig aus (siehe § 4 lit. e der Satzungen 2003: "Definition von Bedingungen für regionaltypischem Qualitätswein").

Nach all dem sieht sich der Senat auch nicht gehalten, dem Bw. die Inanspruchnahme von Begünstigungen für gemeinnützige Zwecke zu verwehren, woran auch der vom Finanzamt gerügte Mangels der Statuten des Bw. nichts zu ändern vermag.

Diesbezüglich trifft es - wie das Finanzamt ausführt - zwar zu, dass § 39 Z. 5 BAO auch das Erfordernis der statutenmäßigen Festschreibung der begünstigten Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der etwaigen Änderung eines begünstigten Zweckes festschreibt und dieses Erfordernis nach § 43 BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes und bei den übrigen Abgaben - wie der Umsatzsteuer - bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld erfüllt sein muss.

Nun bestehen jedoch nach der Verwaltungspraxis (siehe hiezu beispielsweise RZ. 111 der Vereinsrichtlinien) generell keine Bedenken dahingehend, Statutenmängelberichtigungen innerhalb einer angemessenen Frist rückwirkend Wirksamkeit zuzubilligen, sofern die Geschäftsführung in der Zwischenzeit zu keinen tatsächlichen Verstößen gegen die Gemeinnützigkeitsgrundsätze geführt hat. Zieht man diesbezüglich in Betracht, dass die Änderung der Statuten des Bw. bereits im November 2006, also umgehend nachdem vom Finanzamt mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 ein Mangel derselben erstmalig vorgehalten worden war, erfolgte, und bedenkt man weiters, dass der Bw. weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen des Finanzamtes tatsächlich gegen den vom Finanzamt gerügten Satzungsmangel verstoßen hat, so vermag sich auch der Senat der angesprochenen Verwaltungspraxis letztlich nicht zu verschließen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BAO ist eine Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31) unterhält, und die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 31 BAO eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.

Vermögensverwaltung liegt gemäß § 32 BAO insbesondere dann vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird.

Dass die im vorliegenden Fall vom Bw. entfaltete Tätigkeit jedenfalls über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, hatte der Senat - gleich dem Bw. selbst - zumal Gegenteiliges weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster noch vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgebracht worden ist, als gegeben anzunehmen.

Ebenso geht der Senat davon aus, dass der Betätigung des Bw. keine Gewinnabsicht zu Grunde liegt. Hiefür sprechen vorweg schon die Statuten des Bw. (§ 2 Abs. 1) sowie auch dessen tatsächlich erzielter Geschäftserfolg.

Es trifft zwar zu, dass der Ertragsbesteuerung des Bw. während des Streitjahres 2005 unter Einbeziehung der "Kapselbeiträge" (vgl. hiezu noch im Folgenden) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 11.372,49 zu Grunde gelegt worden sind. Vermindert man diese um die in den Vorjahren erzielten Verluste (2003: - € 67,69, 2004: - € 4.907,39), so ergeben sich allerdings lediglich Einkünfte von € 6.397,41. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass sich die auf Grund der nunmehr angefochtenen Bescheide ergebenden Nachzahlungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer (inkl. Anspruchszinsen) auf € 23.646,60 belaufen, deren Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist, d. h. dass dieser Betrag vom Bw. noch nicht entrichtet wurde.

Vergegenwärtigt man sich, dass der Bw. noch im Jahre 2006 (siehe die erstmalige Anfrage an das Finanzamt betreffend die Beurteilung der Gemeinnützigkeit und der "Kapselbeiträge") zumindest Restzweifel an seiner steuerlichen Beurteilung - und damit einhergehend auch allfälliger Abgabenzahlungsverpflichtungen - gehabt haben muss, so kann dieser Umstand allein dem Bw. - hinsichtlich einer etwaigen Schadenersatzpflicht seiner Organwalter gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 2002 (siehe insbesonders § 26 Abs. 2 Z. 2: Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen haben) wohl kaum zum Vorwurf gemacht werden.

Bei der Entscheidungsfindung hatte der Senat zudem auch auf die Bestimmung des § 45 Abs. 2 BAO Bedacht zu nehmen. Demnach entfällt die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser sich als zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

Der Senat sah im gegenständlichen Fall keinen Anlass, am Vorliegen der drei genannten Voraussetzungen zu zweifeln; Liegt doch die Gesamtrichtung der (satzungsgemäß festgeschriebenen) Aktivitäten des Bw. - nach den diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen - ohne Zweifel auf der Erfüllung des von ihm (angesichts der Aufgabenstellung auch nicht anders erreichbaren) verfolgten Zweckes. Angesichts der vom Bw. im Zusammenhang mit den Flaschenverschlusskapseln entfalteten Tätigkeiten lässt sich auch eine von § 45 Abs. 2 lit. c. angesprochene Wettbewerbssituation nicht erkennen.

Nach § 5 Z. 6 KStG sind Körperschaften von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO befreit. Mangels - im Lichte der obigen Bestimmungen der BAO - vorliegender Steuerpflicht des Bw. war daher der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 letztlich auch Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als unternehmerische Tätigkeit. Hievon kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme darauf, dass die Betätigung des Bw. jedenfalls ohne Gewinnabsicht unternommen wird (vgl. oben) auch ausgegangen werden.

Da in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Verwaltungspraxis (vgl. beispielsweise Rz. 463 der Vereinsrichtlinien) unterstellt, dass bei Vereinen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO entfaltete Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1994 fallen, war sohin auch der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide demnach ebenfalls aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens darauf, welcher ertrag- und umsatzteuerlichen Beurteilung denn allenfalls die sog. "Kapselbeiträge" oblegen, bedurfte.

Klagenfurt am Wörthersee, am 10. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

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