38. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“) geändert wird
Aufgrund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“), BGBl. II Nr. 23/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 und § 2 wird die Wortfolge „Districtus Austria Controllatus“ durch die Wortfolge „Districtus Austriae Controllatus“ ersetzt.
2. In § 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „der Angabe „DAC“ bzw. „Districtus Austria Controllatus“ und“.
3. § 1 Z 4 lautet:
„4. Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.“
4. § 1 Z 7 wird folgender Satz angefügt: „Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.“
5. In § 1 Z 8 wird der Wortfolge „nicht einseitig alkohollastig“ die Wortfolge „; keine Botrytisnote“ angefügt.
6. § 1 werden folgende Ziffern 9 bis 15 angefügt:
- „9. Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
- 10. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Qualitätswein“, „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Weinviertel“ verwendeten.
- 11. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
- 12. Bei Verkostungen von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung Weinviertel-DAC verkehrsfähig?“ von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gemäß § 53 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003.
- 13. Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Weinviertel-DAC“ verwendet werden.
- 14. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.
- 15. Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für Weinviertel-DAC transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.“
7. § 2 lautet:
„ § 2. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weinviertel-DAC“ zu erlangen, hat dies dem regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-mail oder fax) mitzuteilen.“
8. Folgender § 4 wird angefügt:
„§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC zu verwenden.“
9. Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5. § 1 Z 10 ist für Weine ab dem Jahrgang 2005 anwendbar. § 1 Z 15 ist für Weine ab dem Jahrgang 2004 anwendbar.“
Pröll
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