- Einnahmenlose Vorbereitungsphase bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und kein klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getretener Entschluss, ein Gebäude bzw. Wohnungen zu vermieten. - Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es zu keiner Einkommensteuervorschreibung kommt bzw. die einbehaltene Lohnsteuer bereits zur Gänze angerechnet wurde.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0097 eingebracht.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und Einkommensteuer 2007 sowie gegen den Freibetragsbescheid 2009 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie der Freibetragsbescheid 2009 bleiben unverändert. Der Einkommensteuerbescheid 2007 wird insoweit abgeändert, als die Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erfolgt.
Entscheidungsgründe
1. Umsatzsteuer 2005 bis 2007:
Unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 (betreffend die Jahre 1989 bis 1996), sowie das diese bestätigende Erkenntnis des VwGH vom 4. März 2009, 2006/15/0175, erließ das Finanzamt für die berufungsgegenständlichen Zeiträume 2005 bis 2007 am 29. April 2009 Umsatzsteuerbescheide, in welchen die Abgabenfestsetzung mit € 0 erfolgte, wodurch sich - unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber (Bw.) abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen - folgende Abgabengutschriften bzw. - nachforderungen ergaben:
2005 | Abgabengutschrift | € 136,66 |
2006 | Abgabennachforderung | € 232,99 |
2007 | Abgabengutschrift | € 987,67 |
Die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung vom 2. Juni 2009 richtet sich gegen die vom Finanzamt mangels Unternehmereigenschaft des Bw. - wie bereits auch in den Vorjahren - in Abrede gestellte Vorsteuerabzugsberechtigung. In dem 60 Seiten umfassenden Schriftsatz geht der Bw. "aufgrund falscher "amtlicher Zugrundelegung" - tatsächlich inexistenter, falscher "Sachverhaltsannahmen und Vermutungen" (wörtlich) vom Vorliegen einer "seit Oktober 1998 fortlaufend erforderlichen Anfechtung einer rechtsgrundlos falsch verfügten USt-"Bescheidkette"" (wörtlich) aus und wiederholt das bereits in den Vorjahren erstattete Vorbringen, wonach ihm "aufgrund der Auswirkungen fortgesetzter krimineller Verleumdungen" (wörtlich) rechtsgrundlos die Unternehmereigenschaft aberkannt werde.
2. Einkommensteuer 2007:
Für das Jahr 2007 erklärte der Bw. neben seinen Pensionseinkünften negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.987,99 € und machte Werbungskosten im Betrag von insgesamt 5.703,25 €, Sonderausgaben im Betrag von insgesamt 2.911,91 € und außergewöhnliche Belastungen im Betrag von insgesamt 15.394,31 € geltend.
Abweichend von der Einkommensteuererklärung erließ das Finanzamt am 1. April 2009 einen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid, dem ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) zu Grunde lagen. Nach Berücksichtigung von Werbungskosten (45,60 € für Mitgliedsbeitrag zum Kriegsopfer- und Behindertenverband NÖ), Sonderausgaben (637,98 € für ein Viertel der Topf-Sonderausgaben und 360,00 € für Steuerberatungskosten) und außergewöhnlichen Belastungen (726,00 € Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG; 1.836,00 € Pauschbeträge nach der VO über ag. Belastungen wegen eigener Behinderung und 1.316,52 € nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der VO über ag. Belastungen) wurde das Einkommen mit 7.453,82 € ermittelt und die Einkommensteuer mit 0 € festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Die Vermietung der Liegenschaft in.....wurde als Liebhaberei qualifiziert, daher sind diverse Aufwendungen, die mit der Liegenschaft in Zusammenhang stehen steuerlich nicht anzuerkennen. Studiengebühren können nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn das Studium eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der aktiv ausgeübten, beruflichen Tätigkeit steht. Pensionsbezieher sind vom Abzug der Studienbeträge ausgeschlossen. Mit dem Freibetrag für Gehbehinderte sind sämtliche Aufwendungen für Fahrten abgegolten. Zusätzliche Kosten können nicht berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen können nicht berücksichtigt werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es nicht zurVorschreibung von Einkommensteuer kommt."
Mit als ""eingeschränkte"-Berufung" bezeichnetem Schreiben vom 5. Mai 2009 wies der Bw. eingangs darauf hin:
"Unangefochten bleibt die Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 mit € 0. Anfechtung erfolgt, im Umfang der nachstehenden, gegen meine Interessen als Mietwohnbauträger stark negativ präjudizierend wirksamen Punkte des "Bescheides"......."
Weiters wird vom Bw. die "Nichtanerkennung des tatsächlichen Umfanges und Ausmaßes meiner mit Beweisurkunden belegt vorgetragenen, steuerrechtlich anzuerkennenden und zu berücksichtigenden Kostenaufwendungen wegen hoher invaliditätsbedingter, - Außergewöhnlicher Belastungen, - Sonderausgaben, - Werbungskosten" bekämpft.
3. Freibetragsbescheid 2009:
Gleichzeitig mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erging ein auf letzterem basierender Freibetragsbescheid, in welchem das Finanzamt den Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2009 mit 2.254,49 € (187,87 € monatlich) ermittelte.
Gegen diesen richtet sich die "Eingeschränkte Berufung" mit nachstehender Begründung: "Ich berufe aus vorgenannten Gründen auch gegen den vom, - hinsichtlich des Mehrbegehrens teilangefochtenen ESt-Bescheid 2007, - abgeleiteten Freibetragsbescheid 2009, - mit dem Ersuchen, mir einen neuen Freibetragsbescheid auszustellen, - wo sämtliche meine unabdingbaren Kostenaufwendungen berücksichtigt aufscheinen, damit ich in Exekutionsverfahren keinen Schaden erleide."
Über die Berufungen wurde erwogen:
Zu den Berufungs- und Beschwerdeverfahren der Vorjahre:
1. betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1996 (abgeschlossen mit abweisender Berufungsentscheidung vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 bzw. abweisendem Erkenntnis des VwGH vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0175):
Der Bw. erklärte in den Jahren 1988 bis 1996 Umsätze bzw. Vorsteuerüberhänge im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Sanierung einer Villa).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1996 kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass der Bw. aufgrund der Unbewohnbarkeit des Objektes keine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Bei den in den Prüfungsjahren erklärten Mietentgelten handle es sich um als Schenkungen oder Darlehen - nicht jedoch als Entgelte im Sinne des UStG - zu wertende Zahlungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ergaben sich keine weiteren Feststellungen, zumal der Bw. ausschließlich negative Vermietungseinkünfte erklärte. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1996 wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
In der diese Berufung abweisenden Berufungsentscheidung vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02, hat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass der Bw. in den Jahren 1989 bis 1996 keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dass die bloße Möglichkeit einer Vermietung einer sanierungsbedürftigen und aufgrund ihres Bauzustandes nicht bewohnbaren Villa zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Auge gefasst wird, reichte nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - auch im Hinblick auf die vom Bw. in Betracht gezogene Parifizierungsmöglichkeit - jedenfalls nicht aus, die von ihm geäußerte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0175 als unbegründet abgewiesen.
2. betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003, Umsatzsteuerfestsetzungen 1-12/2004 und 1-6/2005 (abgeschlossen mit Berufungsentscheidung vom 27. März 2009, RV/0067-W/06, RV/458-W/07 und RV/2773-W/07 bzw. Einstellungsbeschluss des VwGH vom 18. November 2009, Zl. 2009/13/0085):
Dem Vorbringen in den Berufungen bzw. den als Vorlageanträgen zu wertenden Schriftsätzen zufolge stand in diesen Verfahren aus umsatzsteuerlicher Sicht - wie bereits in den Vorjahren - die Frage der Unternehmereigenschaft des Bw. in den Zeiträumen 1999 bis 6/2005 im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Sanierung einer Villa in Streit. Als Ursache für die immer noch nicht erfolgte Baufertigstellung wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte weiters ins Treffen, die finanzierende Bank wäre nicht nur vertragsbrüchig geworden, sondern hätte sich auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, nämlich die Veruntreuung von Darlehensvaluta, zu Schulden kommen lassen. Der Ausgang sämtlicher im gegenständlichen Fall anhängigen Gerichtsverfahren sei abzuwarten, weil erst dann die Frage nach steuerrechtlicher Rentabilität einer abschließenden Beurteilung unterzogen werden könne.
Unter Hinweis auf die bereits unter Pkt 1. erwähnte Berufungsentscheidung vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 sowie das abweisende Erkenntnis des VwGH vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0175 ist der unabhängige Finanzsenat in diesem Verfahren davon ausgegangen, dass in Anbetracht der unveränderten Sachlage auch in den streitgegenständlichen Streitjahren keine Veranlassung besteht, von der bisher geäußerten Rechtsauffassung, welche vom VwGH mit vorzitiertem Erkenntnis vom 4. März 2009 bestätigt wurde, abzugehen und hat die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2003 und Umsatzsteuerfestsetzungen 1-12/2004 und 1-6/2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss vom 18. November 2009, Zl. 2009/13/0085, hat der VwGH das Beschwerdeverfahren wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Zur Umsatzsteuer für die Streitjahre 2005 bis 2007
Wie bereits in den den nunmehrigen Streitjahren vorangegangenen Zeiträumen hält der Bw. weiterhin daran fest, aufgrund der laufenden Sanierungsmaßnahmen eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der vorgenannten Berufungsentscheidung vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 verwiesen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0175 u.a. mit nachfolgender Begründung abgewiesen:
"...Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vorsteuern bevor der Beschwerdeführer aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird....
...Dass der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die dafür erforderliche Baubewilligung für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung des Objektes angesehen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1981, Slg. 5541/F, vom 17. Mai 1988, 85/14/0106, vom 25. Juni 1997, 94/15/0227, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0037). Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungsmitteln. Solche Handlungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes sind für sich allein für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft nicht ausschlaggebend. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Dazu kommt der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass sich das streitgegenständliche Objekt durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat.....
...Es bleibt noch zu prüfen, ob die Absicht der Vermietung des Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Vermietungsmöglichkeit bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich ein Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132).
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst vorgetragen hat, dass die Wohnungen "parifizierbar" gestaltet seien und sie "zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung" umgebaut worden seien.Der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerde diese Feststellung der belangten Behörde, indem er geltend macht, der Rentabilitätserfolg sei durch "parifizierungsfähige Neuherstellung" abgesichert worden (Seite 22). An anderer Stelle (Seite 34) führt er aus, im Auftrag des Finanzierungsvertragspartners seien "parifizierungsfähige" große Wohneinheiten erstellt worden. Der "Finanzierungspartner hatte grundbücherlich unbesicherte Wohnungswerber aufgefordert, - gemäß WFG 1984, § 29 (2) substanzielle (gewidmete) Baukostenzuschüsse auf, allein bankseits verwaltete Konten einzubezahlen, - was zwei Wohnungswerber Zug um Zug gegen die Zusage erfüllten, dass Anrechnung der von ihnen geleisteten Zahlungen bei zukünftiger Eigentumsübertragung erfolgen wird".
Damit ist jedoch im Lichte der obigen Ausführungen das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil der Beschwerdeführer damit selbst eingesteht, dass sein Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132).
Dazu kommt, dass die Beschwerde an anderer Stelle (Seite 18) geltend macht, dass erst nach Abschluss der noch erforderlichen Finalisierungsarbeiten (u.a. restlicher Innensanierungs-, Dach- und Fassadenarbeiten) der Abschluss langfristig bindender, schriftlicher Mietverträge über sämtliche vier großen Wohneinheiten sinnvoll sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird nicht nur klar gestellt, dass noch nicht entschieden ist, ob tatsächlich eine Vermietung vorgenommen wird, sondern auch, dass bindende Mietverträge erst nach Abschluss der Umbauarbeiten, deren Ende - anders als im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0096, zu Grunde lag - nicht abzusehen ist, abgeschlossen werden sollen. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung von Vorsteuern vor Erzielung von Einnahmen sind daher letztlich sogar auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht gegeben...."
In Anbetracht der unveränderten Sachlage auch in den streitgegenständlichen Zeiträumen 2005 bis 2007 - ein Ende der Sanierungsarbeiten wird vom Bw. nicht einmal behauptet - besteht für den unabhängigen Finanzsenat auch weiterhin keine Veranlassung, von der in den bisher ergangenen Berufungsentscheidungen vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 und vom 27. März 2009, RV/0067-W/06, RV/458-W/07 und RV/2773-W/07 bzw. im Erkenntnis vom 4. März 2009 geäußerten Rechtsauffassung abzugehen.
Zur Einkommensteuer für das Jahr 2007:
Im angefochtenen Bescheid wurde das Einkommen - nach Berücksichtigung von Werbungskosten iHv 45,60 €, Sonderausgaben iHv 997,98 € und außergewöhnlichen Belastungen iHv 3.878,52 € - mit 7.453,82 € ermittelt und die Einkommensteuer mit 0 € festgesetzt.
Folgt man den Ausführungen des Bw. auf Seite 1 seiner gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung, so bleibt die Festsetzung der Einkommensteuer für 2007 mit € 0,00 ausdrücklich unangefochten und bekämpft dieser vor allem, dass "Die hier, wegen falscher Begründung des angefochtenen Bescheides beeinspruchte "Liebhaberei" von stark negativ rechtspräjudizierender Auswirkung gegen meine vitalen wirtschaftlichen Interessen als Mietbauwohnträger.....[ist]"
Damit begehrte der Bw. keinen im Spruch abweichenden Bescheid, weil sich die Ausführungen in der Berufung im Ergebnis gegen einen nicht der Rechtskraftwirkung und auch keiner Bindungswirkung für die Folgejahre unterliegenden Begründungsteil, nicht jedoch gegen den Spruch des Bescheides richten. Mit seinen Berufungsausführungen übersieht der Bw. nämlich, dass nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung, daher kann auch nur dieser und nicht allenfalls eine Ausführung in der Begründung angefochten werden.
Abgesehen davon ist bezüglich der Sanierung der Villa nochmals festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid - mangels ausgeübter Vermietungstätigkeit keine Liebhabereibeurteilung anzustellen ist. Die Frage, ob eine Betätigung (Tätigkeit) überhaupt einer Einkunftsart des EStG entspricht bzw. ob eine Tätigkeit überhaupt unternehmerisch im Sinne des UStG ist, ist der Liebhabereibeurteilung vorgelagert. Auch im Rahmen der Einkommensteuer ist daher zu prüfen, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die vorstehenden Ausführungen des VwGH im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 4. März 2009 verwiesen, zumal diese nicht nur für eine umsatzsteuerliche Beurteilung maßgebend sind, sondern aus ertragsteuerlicher Sicht in gleicher Weise auch auf - vorweggenommene - Werbungskosten zutreffen.
Was die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen betrifft, verbleibt darauf hinzuweisen, dass die mit 7.453,82 € ermittelte Einkommenshöhe keine Steuerpflicht auslöst und die Einkommensteuer mit € 0 festgesetzt wurde. Mangels steuerlicher Relevanz erübrigt sich folglich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
Abgesehen von vorstehenden Ausführungen ist jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in der Vorgangsweise des Finanzamtes im Rahmen der Einkommensermittlung
- die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Wirtschaftskammerumlage, ÖAMTC-Mitgliedsbeiträge, Jahresvignette, Prozesskosten als Werbungskosten unberücksichtigt zu lassen,
- die vom Bw. für Versicherungsprämien und Wohnraumschaffung (Darlehensrückzahlung) geltend gemachten Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG lediglich mit einem Viertel der aufgewendeten Beträge zu berücksichtigen und
- die Aufwendungen für Untermiete, für Versicherungsprämien (Anm.: diese wurden vom Bw. auch im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht und vom FA mit einem Viertel berücksichtigt) und Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung zur Gänze unberücksichtigt zu lassen und
- lediglich die Aufwendungen für Therapien (808,05 € Bewegungs- u. Unterwassertherapie, 204,00 € Magnetfeldtherapie) und Medikamente (304,47 €) als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung zu berücksichtigen
den Bestimmungen des EStG 1988 entspricht und keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist.
Im Hinblick auf den Ausgang der bisherigen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren besteht allerdings kein Grund für eine vorläufige Abgabenfestsetzung und war der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 insoweit abzuändern, als diese gemäß § 200 Abs. 2 BAO im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine endgültige zu ersetzen war.
Zum Freibetragsbescheid 2009:
Von den im Einkommensteuerbescheid für 2007 berücksichtigten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 folgende in den Freibetragsbescheid übernommen:
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | |
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, .....(Topfsonderausgaben) | 637,97 € |
Abzüglich Pauschbetrag (wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt) | -60,00 € |
Steuerberatungskosten | 360,00 € |
Außergewöhnliche Belastungen: | |
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | 1.316,52 € |
Jahresfreibetrag | 2.254,49 € |
Monatsbetrag | 187,87 € |
Was die Höhe der o.a. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Einkommensteuerbescheid 2007 verwiesen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den bezughabenden Berufungsausführungen erübrigt sich allerdings bereits deshalb, weil der für das dem Veranlagungszeitraum (2007) zweitfolgende Kalenderjahr (2009) ergangene Freibetragsbescheid im Sinne des § 63 EStG 1988 nur für die laufende Lohnverrechnung (des Jahres 2009) durch den Arbeitgeber (Pensionsversicherungsträger) von Bedeutung ist bzw. war. Folglich ginge selbst eine allfällige Abänderung des für das Jahr 2009 ergangenen Freibetragsbescheides ins Leere, weil eine Neuberechung der Lohnsteuer durch Aufrollung von Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2009 nach § 77 Abs. 3 EStG 1988 für den Arbeitgeber (Pensionsversicherungsträger) nicht mehr möglich ist. Davon abgesehen stellt der Freibetragsbescheid nur eine vorläufige Maßnahme dar, zumal für den Bw. ohnehin die Möglichkeit besteht, die tatsächlich im Jahr 2009 angefallenen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen - Werbungskosten sind in Anbetracht der Pensionszüge wohl ausgeschlossen - im Zuge der (Arbeitnehmer-) Veranlagung für das Jahr 2009 geltend zu machen.
Zusammenfassung:
Die Berufungen erweisen sich als unbegründet und waren daher aus vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
Wien, am 23. April 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Unternehmer, einnahmenlose Vorbereitungsphase, Vermietungsabsicht, Vorsteuerabzugsberechtigung, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Freibetragsbescheid |
Verweise: | VwGH 04.03.2009, 2006/15/0176 |