UFS RV/0159-I/08

UFSRV/0159-I/0824.2.2010

Kein Vertreterpauschale, wenn keine Werbungskosten angefallen sind

 

Anmerkungen:
Abweichend RV/0204-L/08 vom 10.06.2008

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 5. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut seinen Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 war er als kaufmännischer Angestellter tätig und beantragte darin das Berufsgruppenpauschale für Vertreter.

Das Finanzamt erließ in weiterer Folge einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2007 mit Ausfertigungsdatum 23. Jänner 2008 und berücksichtigte pauschale Werbungskosten in Höhe von 1.758,92 €.

Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben vom 5. Februar 2008 "Einspruch" und beantragte weiters die "Berücksichtigung der Pendlerpauschale € 1.179".

In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung mit Ausfertigungsdatum vom 6. März 2008 berücksichtigte das Finanzamt das Pendlerpauschale in beantragter Höhe, versagte aber dem geltend gemachten "Vertreterpauschale" (pauschale Werbungskosten in Höhe von 5 % der laufenden Bezüge aufgrund der Verordnung BGBL II 2001/382) die Anerkennung als Werbungskosten. In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, dass der Abgabepflichtige laut Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht explizit als Vertreter sondern als kaufmännischer Angestellter beschäftigt sei, nach Ansicht des Finanzamtes der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Anwerbung oder Betreuung von Kunden gelegen sei und nach der Lohn- und Gehaltsabrechnung fast ausschließlich Innendiensttätigkeit verrichtet worden sei.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen "Einspruch" verwies der Abgabepflichtige darauf, dass aus seiner Diätenabrechnung hervorgehe, dass er wesentlich mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig gewesen sei, bzw. ersichtlich sei, dass er Geschäfte abschließe und für das Anwerben neuer Kunden zuständig sei.

Den der Berufung beigefügten monatlichen Diätenabrechnungen des Abgabepflichtigen gegenüber seinem Dienstgeber ist zu entnehmen, dass er zum weitaus überwiegenden Teil im Außendienst tätig war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich, ob der Berufungswerber als Vertreter im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, anzusehen ist.

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1.

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

....

9. Vertreter

5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung BGBl II 2001/382 enthält keine Definition des Begriffs "Vertreter". Sie legt lediglich fest, dass der Außendienst den Innendienst zeitlich überwiegen muss und der Innendienst die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit umfassen darf.

Im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885, 2994/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff "Vertreter" in der zu § 17 Abs 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten BGBl 597/1975 idF BGBl 49/1979 befasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Verordnung definiere den Begriff nicht. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens und auch der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden könnten, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst seien. Vielmehr werde sich bei fast allen Vertretern, je nach ihrer Verwendung im Verkaufsapparat ihres Unternehmens und auch nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation des Unternehmens, in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im "Innendienst" ergeben. Abrechnungen mit Kunden, Nachweis des Arbeitseinsatzes, Einholung von Weisungen, Entgegennahme von Waren seien beispielsweise solche Tätigkeiten, die in den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstgebers abgewickelt zu werden pflegten, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliere. Der Verwaltungsgerichtshof teile aber die Ansicht, dass es zum Beruf eines Vertreters gehöre, regelmäßig im Außendienst tätig zu sein.

Die Tätigkeit eines Dienstnehmer ist bei überwiegender Außendiensttätigkeit als Vertretertätigkeit einzustufen, wenn der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über den Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht, auch wenn der Dienstnehmer im Rahmen seines Außendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet (VwGH 24.2.2005, 2003/15/0044).

Wie bereits ausgeführt, kann den dem Vorlageantrag beigefügten monatlichen Diätenabrechnungen des Abgabepflichtigen gegenüber seinem Dienstgeber entnommen werden, dass er zum weitaus überwiegenden Teil im Außendienst tätig war.

Weiters ist dem über Aufforderung des Referenten vorgelegten Dienstvertrag bzw der diesbezüglichen schriftlichen Änderung des Punktes VII vom 3. Jänner 2006 zu entnehmen, dass der Berufungswerber ab Jänner 2006 als Außendienstmitarbeiter tätig ist mit dem Aufgabenbereich Kundenbetreuung bestehender Kunden und Neukundenwerbung befasst ist.

Zudem wird der Berufungswerber auf der Homepage des Arbeitgebers als Außendienstmitarbeiter angeführt.

Befragt zum konkreten Inhalt seiner Tätigkeit führte der Berufungswerber gegenüber dem Referenten aus, dass sein Arbeitgeber ein Unternehmen betreibe, das insbesondere u.a. gebrauchte Buntmetalle, Schrott, Alt-PKWs und Holz sowohl von Betrieben als auch von Privatpersonen erwirbt. In weiterer Folge würden die Altstoffe aufgearbeitet bzw. an Großabnehmer weiterveräußert. Seine Tätigkeit bestehe darin, die Kunden aufzusuchen, die Altstoffe zu begutachten und in weiterer Folge zu schätzen und ein Preisangebot zu erstellen sowie einen entsprechenden Vertrag über den Ankauf der Altstoffe abzuschließen. Zur Durchführung des Abtransportes der Altstoffe kontaktiere er den Betriebsleiter, den Disponenten sowie weitere Mitarbeiter seines Arbeitgeber, die letztlich den Abtransport bewerkstelligen würden. Mit der weiteren Aufarbeitung bzw. dem Weiterverkauf der angekauften Altstoffe sei eine weitere Abteilung im Unternehmen seines Arbeitgebers befasst.

Da nach dem nunmehr feststehenden Sachverhalt der Berufungswerber einerseits zum weitaus überwiegenden Teil im Außendienst tätig war und andererseits der Inhalt seiner Tätigkeit im wesentlichen in der Erbringung von Dienstleistungen in Form des Abschlusses von Verträgen im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers über die Entsorgung von Altstoffen gegen Entgelt, bestanden hat, wäre grundsätzlich im konkreten Fall die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, anzuwenden, und ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 5 % der betreffenden Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Da aber dem Berufungswerber nach seinen Angaben keinerlei Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erwachsen sind, die er selbst zu tragen hatte, dem Berufungswerber darüberhinaus von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, welches er auch für private Zwecke nutzen konnte und steuerfreie Bezüge (Diäten) in Höhe von 2.366,70 € vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten hat, können auch keine pauschalierten Werbungskosten für die Tätigkeit als Vertreter in Abzug gebracht werden. Es ist nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973, B 182/73). Die Berücksichtigung von fiktiven, nicht erwachsenen Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen (UFSI 19.7.2007, RV/0238-I/07, 25.2.2008, RV/0392-I/06).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 24. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001

Schlagworte:

Vertreterbegriff, Vertreter, Außendienst

Verweise:

VwGH 24.02.2005, 2003/15/0044
UFS 19.07.2007, RV/0238-I/07
UFS 25.02.2008, RV/0392-I/06

Stichworte