UFS FSRV/0006-S/10

UFSFSRV/0006-S/1017.2.2010

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung (zweiter Rechtsgang)

 

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen CA , in B, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt, 5162 Obertrum, Handelsstraße 6/2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2007, SN 2006/00000-003, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. August 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf) C A zur SN 2006/00000-003 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich als Wahrnehmender der die D betreffenden steuerlichen Verpflichtungen (im gemeinsamen Zusammenwirken mit D ) durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen der D für die Zeiträume 1-12/2005 in Höhe von € 8.403,49 und für den Zeitraum 1-3/2006 in Höhe von € 2.655,03, insgesamt iHv. € 11.058,52 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (i.V. mit § 11 FinStrG) begangen habe.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2007 erstattet der Bf durch seinen Vertreter zum gegenständlichen Einleitungsbescheid eine Rechtfertigung in der er auf die Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Salzburg vom 6. Juli 2007, GZ. FSRV/0017-S/07 verweist, die zwischenzeitlich rechtkräftig wurde und mit der der Bf vom Verdacht der Abgabenhinterziehung gemäß §§ Abs. 2 lit. a FinStrG frei gesprochen bzw. der Einleitungsbescheid aufgehoben wurde.

Weiters erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Einleitungsbescheid vom 7. August 2007 mit Schriftsatz vom 31. August 2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Zunächst verweist der Bf erneut auf die - oben angeführte - stattgebende Entscheidung des UFS-Salzburg. Im gegenständlichen - nunmehr bekämpften - Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2007 würden dem Beschwerdeführer exakt dieselben inkriminierenden Handlungen und exakt dasselbe Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen. Ein Unterschied ergebe sich lediglich dadurch, dass der Bf als Wahrnehmender der seine Mutter betreffenden steuerlichen Verpflichtungen (im gemeinsamen Zusammenwirken mit seiner Mutter) bezeichnet werde und die Tat iVm. § 11 FinStrG begangen haben soll. Auf die Ausführungen zu § 11 FinStrG wird verwiesen.

Aufgrund der stattgeben Entscheidung des UFS-Salzburg im ersten Beschwerdeverfahren, in dem der Bf vom Verdacht der gegen ihn erhobenen Beschuldigung frei gesprochen wurde, stehe dem gegenständlichen bekämpften Bescheid das Rechtsinstitut der "entschiedenen Sache" und zusätzlich nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Das Finanzamt hätte daher den gegenständlichen Bescheid gar nicht erlassen dürfen.

Diese Beschwerde wurde mit Bescheid (Beschwerdeentscheidung) des UFS-Salzburg vom 5. Dezember 2007, GZ FSRV/0041-S/07, als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erk. vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0000, Folge und hob den Bescheid des UFS-Salzburg auf.

Durch diese Entscheidung des VwGH trat das Berschwerdeverfahren gegen den Bf wiederum in das Verfahrensstadium unmittelbar vor Herausgabe der Beschwerdeentscheidung vom 5. Dezember 2007 ein. Es hat daher erneut eine Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des VwGH in einem zweiten Rechtsgang zu ergehen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Gem. § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Gem. § 83 Abs. 2 ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß letztem Satz dieser Bestimmung bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Aus der Begründung der VwGH Entscheidung (auf die verwiesen wird) geht im Wesentlichen hervor, dass die neuerliche Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit dem Einleitungsbescheid vom 15. Juli 2007 wegen derselben Tat und der Bestätigung dieses Bescheides durch den angefochtenen Bescheid das Rechtsinstitut der entschieden Sache (res iudicata) entgegenstand. Dies deshalb, da sich der zweite Einleitungsbescheid vom 7. August 2007 nur dadurch vom ersten Einleitungsbescheid vom 15. März 2007 in rechtlicher Hinsicht unterschied, dass der Bf als "Wahrnehmender" der seine Mutter als Unternehmerin treffenden Pflichten gehandelt habe.

Dieser Rechtsansicht folgend ist der Beschwerde daher stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am 17. Februar 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

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