Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt, 5162 Obertrum, Handelsstraße 6/2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 15. März 2007, SN 2006/00188-002, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer A (Bf.) zur SN 2006/00188-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-12/2005 in Höhe von €8.403,49 und für den Zeitraum 1-3/2006 in Höhe von €2.655,03, insgesamt iHv. € 11.058,52 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit eine Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Die objektive Tatseite ergebe sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfungsabteilung (USO-Prüfung vom 18.5. 2006, ABNr. 221112/05) und sei bereits in rechtskräftigen Festsetzungsbescheiden manifestiert.
Bezüglich der subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass als Verschuldensform direkter Vorsatz anzunehmen sei, da der Unternehmer verpflichtet sei, entsprechende Voranmeldungen bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Weiters sei bereits in vorangegangenen Umsatzsteuerprüfungen in den Jahren 1999 und 2001 festgestellt worden, dass Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgeben wurden. Daraus ergebe sich der Verdacht vorsätzlicher, auf eine Abgabenersparnis gerichtete Handlungsweise, da Umsatzsteuervoranmeldungen somit wider besseren Wissens nicht abgegeben wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. April 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der vorliegende Bescheid werde zur Gänze wegen mangelnder Passivlegitimation des Bf angefochten.
In der Begründung wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Bf als Betreiber eines Imbissstandes bezeichnet werde, der im Verdacht stehe, dass er vorsätzlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen haben soll. Die erstinstanzliche Behörde übersehe dabei, dass sämtliche Umsatzsteuerbescheide, welche aufgrund der Umsatzsteuerprüfungen erlassen wurden (Umsatzsteuerbescheide 2003 - 2005) auf den Namen C (Anm. Mutter des Bf) lauten. Bescheidadressat und tatsächlich schuld - und zahlungspflichtig sei einzig und allein die vorzitierte C . Auch die für die Monate 1/2005 bis 3/2006 erlassenen monatlichen Umsatzsteuerbescheide lauten ebenfalls auf den Namen der Mutter des Bf. Diese Bescheide wurden an die Mutter des Bf zugestellt und von dieser nie beeinsprucht.
Der Bf ist seit ca. Oktober 1997 Angestellter im Imbissstand des von seiner Mutter geführten Betriebes. Es sei der ausdrückliche Wunsch von seiner Mutter gewesen, einen derartigen Imbissstand als selbständige Unternehmerin zu führen, weil sie auf diese Art und Weise durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeträgen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kranken, unfall - und auch pensionsversichert war. Dies sei für die Mutter besonders wichtig gewesen, weil sie als Nebenerwerbslandwirtin keine Pension in namhafter Höhe erwarten konnte.
Zum Beweis dafür werden Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (für 2004 und 2005) vorgelegt.
Der Bf sei nur einer von mehreren Angestellten gewesen. Dazu legte Jahreslohnkonten der verschiedenen Arbeitnehmer für die Jahre 2004 - 2006 vor.
Dass die Mutter des Bf von Anfang an Betreiberin des angeführten Imbissstandes war, ergebe sich auch aus dem vorliegenden Mietvertrag, in welchem das Grundstück, auf welchem der Imbissstand errichtet wurde, an die Mutter des Bf vermietet wurde.
Mit Bescheid der BH Salzburg-Umgebung aus dem Jahr 2004 wurde die Mutter des Bf aufgefordert eine Metall-Glas Konstruktion abzubauen und den Vollzug der Verfahrensanordnung der Behörde zu melden. Auch dieser Bescheid war an die Mutter des Bf als Normadressatin gerichtet und habe diese diesen Bescheid entgegengenommen, ohne dagegen Einspruch zu erheben.
Von Anfang an seien die in der Imbissstube geltenden Preise von der Mutter gemeinsam mit dem Bf festgelegt worden. Wenn der Bf Steuerklärungen unterfertigt hat, dann sei das im Einvernehmen mit seiner Mutter durchgeführt worden. Es habe diesbezüglich auch nie irgendwelche Probleme gegeben.
Die weiteren Ausführungen betreffen die Familiensituation des Bf, auf die verweisen wird.
Der Bf stellte sodann den Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens Weiters stellte er den Antrag die Entscheidung möge in einem Spruchsenat gefällt werden.
Festzustellen ist, dass sich die Ausführungen des Bf mit seinen Aussagen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 18. April 2007 im Wesentlichen decken.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Vorweg ist zur beantragten Entscheidung durch einen Spruchsenat auszuführen, dass gem. § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG ein Spruchsenat nur für die Fällung eines Erkenntnisses im erstinstanzlichen Verfahren beantragt werden kann. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 152 FinStrG) ist gem. § 162 Abs. 5 FinStrG ein Einzelbeamter, entweder der Vorsitzende oder das hauptberufliche Mitglied (eines Senates), zuständig. Eine Entscheidung über Beschwerden durch den Berufungssenat ist nicht vorgesehen.
Die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes, blieb unbestritten und ist daher als gegeben (da durch den Akteninhalt gedeckt) anzunehmen.
Strittig ist hingegen ob der Bf überhaupt als Unternehmer und damit als Täter anzusehen ist, den die vorgeworfenen Verletzungen steuerlicher Verpflichtungen treffen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es im Einleitungsbescheid nicht darum, die ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Verdachtes rechtfertigen. Daraus ergibt sich, dass es seitens der Rechtsmittelbehörde nicht erforderlich ist, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Allerdings müssen genügend Verdachtsgründe für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite gegeben sein.
Das Finanzamt geht, ohne dies im Einleitungsbescheid zu begründen, davon aus, dass der Bf als Unternehmer der gegenständlichen Imbissstube anzusehen ist. Diese Ansicht des Finanzamtes, dass der Bf als eigentlicher Unternehmer anzusehen ist, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt und wird insbesondere auch durch das Beschwerdevorbringen (zu dem das Finanzamt keine gegenteilige Äußerung abgegeben hat) nicht bestätigt. Dagegen spricht auch die Aussage des Bf anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter. Der Bf, der anlässlich der Betriebsaufnahme nicht als Unternehmer angeführt wurde, war neben anderen Personen lediglich im Unternehmen angestellt. Weder sind an ihn Steuerbescheide (Einkommensteuerjahres - wie Umsatzsteuerbescheide bzw. monatliche Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide) ergangen, noch wurde der Mietvertrag für den gegenständlichen Imbissstand mit ihm abgeschlossen. Aufgrund des gegenständlichen Betriebes ist die Mutter des Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Auch die BH Salzburg-Umgebung hat sich an die Mutter des Bf als Inhaberin des Würstelstandes gewandt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf nicht als Unternehmer des gegenständlichen Betriebes anzusehen ist. Daran ändert nichts, dass der Bf für das Unternehmen Zeichnungsberechtigt war und auch Jahressteuererklärungen unterzeichnet hat. Ebenfalls kann an dieser Einschätzung die einmalige Aussage der Mutter etwas ändern, wonach sie nicht gewusst habe das ihr Sohn für sie eine Steuernummer beantragt habe und sie den Imbissstand nie betrieben oder geführt habe. Dies wird allein schon durch die Zustellung sämtlicher Steuerbescheide (seit Gründung des Unternehmens) an die Mutter als Bescheidadressatin widerlegt.
Ausreichende Verdachtsgründe, dass der Bf das ihm vorgeworfene Finanzvergehen als Täter begangen hat, liegen daher nicht vor und wurden dazu auch seitens des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz weder Feststellungen getroffen noch das Vorliegen von Verdachtsgründen entsprechend begründet.
Der Beschwerde war daher wie im Spruch dargestellt, Folge zu geben.
Salzburg, am 6. Juli 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Umsatzsteuervoranmeldungen, Unternehmer, Tätereigenschaft |