UFS RV/0627-G/08

UFSRV/0627-G/086.4.2009

Antrag auf Vergabe einer Steuernummer

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Verspachtler, S., vom 7. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Juli 2008 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Steuernummer und Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:

1) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Steuernummer wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid - "Das Ansuchen des Berufungswerbers (Bw.) vom 27. März 2008 betreffend Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer wird abgewiesen" - wie folgt begründet:

Im vorliegenden Fall sei aus nachstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Antragstellers nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt für das Veranlagungsjahr 2008 nicht als selbständige, sondern vielmehr als unselbständige Beschäftigung auf diversen Baustellen darstelle:

Der Antragsteller sei lt. Gewerberegisterauszug vom 27. März 2008 seit 14. März 2008 berechtigt, das Gewerbe "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" an dem Standort S., an dem er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern lebe, auszuüben. Weiters verfüge er seit 15. April 2008 über einen Daueraufenthaltstitel. Er sei auf Grund einer mit der Fa. K. GmbH, St. am 10. März 2008 für das Jahr 2008 abgeschlossenen Jahresvereinbarung seit April für diese Firma tätig geworden, wobei nicht er seine Leistung nach Umfang und Preis seinem Auftraggeber anbiete, sondern es seien vielmehr die Vereinbarungen über WDVS-Arbeiten vertraglich von der Fa. K. GmbH vorgegeben worden. Für die Monate April und Mai 2008 habe der Antragsteller sechs Rechnungen an die Fa. K. GmbH ausgestellt, wobei die Rechnung Nr. 6/2008 vom 2. Mai 2008 in Höhe von € 4.978,00 zusätzlich auch den Ersatz für Schlafkosten, Benzinkosten und Materialeinsatz beinhalte. Als vereinbarte wie ausgeübte Tätigkeiten habe der Antragsteller in der Niederschrift vom 9. Mai 2008 Verspachtelungsarbeiten angegeben, wobei das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko von der Fa. K. GmbH getragen werde. Auch das Arbeitsmaterial sei von der Fa. K. GmbH zur Verfügung gestellt worden. Das vom Antragsteller verwendete bzw. selbst erworbene Werkzeug sei als geringfügig einzustufen. Die Baustelle selbst, aber auch der konkrete Einsatzort auf der Baustelle sei von der Fa. K. GmbH vorgegeben worden. Die Arbeitseinteilung und der Arbeitseinsatz sowie die Kontrolle auf der jeweiligen Baustelle seien über Anordnung des Auftraggebers bzw. des jeweiligen Poliers der Baustelle erfolgt. Der Antragsteller sei bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeit kontrolliert worden; Abwesenheiten, wie beispielsweise durch Krankheit bedingt, müssten von ihm gemeldet werden. In der Vorhaltsergänzung vom 26. Juni 2008 habe die Fa. K. GmbH angegeben, dass der Antragsteller keine Gestaltungsautonomie habe und er für Hilfstätigkeiten bei diversen Fassadenarbeiten abgerechnet werde.

Somit ergebe sich aus dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhaltes, dass der Antragsteller nicht ein Werk, sondern wie ein Dienstnehmer seine Arbeitskraft schulde und er wie ein Dienstnehmer dem Willen des Auftraggebers unterworfen sei, weshalb nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sei.

Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Bw. im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Zum Standort des Gewerbebetriebes sei zu bemerken, dass er sein Gewerbe auf den einzelnen Baustellen ausübe und gerade am Beginn seiner Tätigkeit aus Kostengründen die anfallenden kaufmännischen Arbeiten (Schriftverkehr, Telefonate, Warenbestellungen, Lohnverrechnung, Buchhaltungsarbeiten, Fakturierung) auch an seinem privaten Wohnort erledigt werden könnten. Die Geschäftsbeziehung mit der Fa. K. GmbH habe für ihn den Vorteil, dass er seit Beginn der gewerblichen Tätigkeit bereits Aufträge ausführen könne und nicht erst mühsam Kunden suchen müsse, da er ja auf keinen Kundenstamm zurückgreifen könne. Der Abschluss der Jahresvereinbarung für das Jahr 2008 mit der Fa. K. GmbH entspreche den Gepflogenheiten dieser Firma. Die Verrechnung von Zusatzkosten, wie Treibstoff und Nächtigung spreche nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, sondern sei bei Baustellen, die diese Kosten verursachen, üblich. Da er als Subunternehmer mit dem jeweiligen Eigentümer des Objektes nichts zu tun habe, könne das Gewährleistungs- und Haftungsrisiko nur bei seinem Auftraggeber, der Fa. K. GmbH, liegen. Die Materialbeistellung durch die Fa. K. GmbH entspreche ihren Gepflogenheiten auch mit anderen Subunternehmern. Die laufende Kontrolle der Arbeitsleistung durch die Fa. K. GmbH diene der Vermeidung späterer Kundenreklamationen. Die Arbeitszeit werde nicht kontrolliert, da von ihm lediglich der vereinbarte Fertigstellungstermin einzuhalten sei. Im Krankheitsfall müsste vom Bw. für entsprechende Ersatzarbeitskräfte gesorgt werden, um den Fertigstellungstermin jedenfalls einhalten zu können.

Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung wie folgt begründet:

Der Bw. erbringe laut Vorhaltsbeantwortung der Fa. K. GmbH vom 24. Juni 2008 auf Grund der Jahresvereinbarung 2008 vom 10. März 2008 "WDVS-Arbeiten" (WärmeDämmungVollwärmeSchutz) bzw. "Hilfstätigkeiten bei diversen Fassadenarbeiten". Der Standort des Gewerbes sei ident mit der Wohnadresse, an der ihm von seinen Eltern im Wohnzimmer ein Bereich zur Verfügung gestellt werde. Der Bw. verfüge über eigene Arbeitsmittel, das Arbeitsmaterial hingegen stelle die Fa. K. GmbH zur Verfügung. Der 20-jährige Bw. habe seinen 45-jährigen Vater, der zuvor bei der Fa. K. GmbH als Arbeiter beschäftigt gewesen sei, ab 7. April 2008 bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als Fassader angemeldet.

Der Umstand, dass der Bw. einen Gewerbeschein besitze, dass er sich zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet und dass er beim zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer sowie einer UID-Nummer angesucht habe, würde nichts an der Würdigung als nichtselbständige Tätigkeit ändern, da es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankomme, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sei.

Der Begriff des Dienstverhältnisses sei durch § 47 EStG 1988 nicht abschließend definiert, sondern werde als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssten. Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthalte zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die organisatorische und zeitliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In jenen Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichten, sei auf das Überwiegen weiterer Abgrenzungskriterien abzustellen.

Dazu sei im Einzelnen auszuführen:

Beurteile man die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt, so sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Hilfsarbeiten, wie sie auf Baustellen üblich seien, handle, die keine besondere Ausbildung erforderten, sondern lediglich Geschick und Erfahrung mit Styropor- bzw. Rigipsplatten, wobei der Gestaltungsspielraum des Ausführenden begrenzt sei.

Die vorgelegten Rechnungen enthielten keinerlei Angaben über den tatsächlichen Umfang des Auftrages bzw. der konkreten Leistung; sie würden jeweils auf diverse "BV: ..." mit der Angabe "Div. Fassaden Arbeiten" unter Abrechnung jeweils "1 Pauschale" mit Beträgen großteils mit Centausweis lauten. Für den Monat April seien insgesamt fünf Rechnungen (nur) an die Fa. K. GmbH mit € 16.318,95 in Rechnung gestellt worden. Für den Monat Mai sei eine Rechnung (nur) an die Fa. K. GmbH mit € 4.978,00 mit der Besonderheit gelegt worden, dass neben der Pauschale für diverse Fassadenarbeiten auch der Ersatz für Schlafkosten, Materialeinkauf sowie Bezinkosten in Rechnung gestellt worden seien. Andere Kalkulationsunterlagen - ausgenommen die Jahresvereinbarung 2008 vom 10. März 2008 - oder Aufzeichnungen über Beginn der Tätigkeit, über den Fertigstellungstermin und über den Fortschritt auf der Baustelle hätten nicht vorgelegt werden können. Die Jahresvereinbarung 2008 zwischen der Fa. K. GmbH als Auftraggeber und dem Bw. als Auftragnehmer über Leistungsumfang, A-WDVS Preisaufteilung, Haftpflichtversicherung und Zahlungsbedingungen sei von der Fa. K. GmbH erstellt und an den Bw. adressiert worden, sodass er nicht selbst den Preis kalkuliert habe, sondern dieser vom Auftraggeber (für das ganze Jahr 2008 im Voraus) vorgegeben worden sei. Der Bw., der keine weiteren Auftraggeber habe, habe als Leistungserbringer im Rahmen seiner Bauhilfsarbeiten nicht die Möglichkeit, sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, um auf diese Weise den Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Somit sei davon auszugehen, dass er kein Unternehmerwagnis zu tragen habe.

Da es sich bei den Arbeitsmitteln des Bw. um geringwertige Wirtschaftsgüter handle, seien diese nicht wesentlich für die zu beurteilende Tätigkeit.

Freie Dienstnehmer, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis verpflichten, gegen Entgelt diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, seien nach § 3 Abs. 4 ASVG (gemeint wohl: § 4 Abs. 4 ASVG) pflichtversichert.

Soweit der Bw. vorbringe, dass er bei Ausübung der Tätigkeit selbständig und weisungsfrei entscheide, wann er seine Arbeit ausführe und er lediglich den Fertigstellungstermin einzuhalten habe, sei darauf zu verweisen, dass ein freier Dienstnehmer seine Arbeitszeit auch nach eigenem Ermessen frei einteile und ein freier Dienstnehmer kein selbständiger Unternehmer sei. Die konkrete Baustelle werde von der Fa. K. GmbH vorgegeben bzw. entscheide diese auf Grund der Fertigstellungstermine und der sonstigen Koordination, welche Subfirma welche Baustelle als Auftrag erhalte. In diesem Zusammenhang sei der Arbeitsfortgang von der Fa. K. GmbH laufend kontrolliert und koordiniert worden, um spätere Kundenreklamationen zu vermeiden.

Wenn auch ein Arbeitnehmer lediglich seine Arbeitskraft schulde, schließe die Erfolgsorientierung einer Tätigkeit ein Dienstverhältnis nicht aus, weil auch unselbständige Handwerker regelmäßig Leistungen zu erbringen hätten, die über die bloße Anwesenheit hinausgingen.

Das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht erfordere einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen Weisungen seien auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft, auf die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten oder auf die Vorgabe des Arbeitsortes gerichtet, was sich im vorliegenden Fall konkret nachvollziehen lasse.

Aus dem ausgefüllten Fragebogen sowie aus der Jahresvereinbarung 2008 sei erkennbar, dass der Bw. für einen längeren Zeitraum ausschließlich für die Fa. K. GmbH tätig gewesen sei und auch weiterhin sein werde "solange es mit der Bezahlung passe". Zwar schließe das Tätigwerden für nur einen Auftraggeber das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit von vornherein nicht aus, doch würde eine Mehrzahl von Arbeitgebern, wenn jeder von ihnen ein beträchtliches Ausmaß der täglich zur Verfügung stehenden Arbeitszeit für sich beanspruchen würde, zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten führen.

Die vorgeblich gewerbliche Tätigkeit des Bw. als "Verspachtler von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" (lt. Gewerberegisterauszug) bzw. als Verspachtler im Rahmen von Fassaden- und Wärmedämmarbeiten (lt. Jahresvereinbarung 2008) stelle sich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als unselbständige Beschäftigung dar. Aus dem Gesamtbild der vorliegenden Umstände ergebe sich, dass der Bw. nicht ein Werk, sondern wie ein (freier) Dienstnehmer seine Arbeitskraft schulde.

Dagegen hat der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

In der Eingabe vom 1. April 2009 hat der Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass er sein Unternehmen per 31. Dezember 2009 (gemeint wohl 2008) stillgelegt habe und nunmehr als Automobilfachverkäufer im Angestelltenverhältnis arbeite. Da er sein Unternehmen stillgelegt habe und die Steuernummer nicht mehr benötige, verzichte er auf die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Antrag auf Vergabe einer Steuernummer

"Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich weder aus § 47 Abs. 2 EStG 1988 noch aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen. Da eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch das Unterbleiben der Vergabe einer Steuernummer somit nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen" (VwGH 8.2.2007, 2006/15/0363).

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273, Tz 6).

Da demnach über den Antrag vom 27. März 2008 auf Vergabe einer Steuernummer nicht bescheidmäßig abzusprechen war, war die Berufung, soweit sie sich gegen die als Bescheid intendierte Erledigung des Finanzamtes bezüglich der "Abweisung des Ansuchens des Bw. vom 27. März 2008 betreffend Vergabe einer Steuernummer" bezieht, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. UFS 28.7.2008, RV/0378-F/07).

2) Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

Zufolge § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 leg.cit. wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

Ob eine natürliche Person selbständig oder unselbständig tätig ist, ist in erster Linie nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach außen zu entscheiden. Entscheidend ist primär, ob im Innenverhältnis die Elemente der Unselbständigkeit überwiegen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 73).

Der Begriff der Selbständigkeit ist ein Typusbegriff, der nicht durch Ableitung aus einem weiteren Begriff gewonnen werden kann, sondern durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichnet ist, die im Einzelfall in unterschiedlicher Intensität auftreten können. Der steuerliche Begriff der Selbständigkeit bzw. Unselbständigkeit ist eigenständig zu interpretieren und stimmt nicht mit der Abgrenzung des Sozial- oder Arbeitsrechtes überein (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 74).

Wesentliches Kriterium der Unselbständigkeit ist neben der Weisungsgebundenheit (die in § 2 Abs. 2 allein genannt ist) das Fehlen eines Unternehmerrisikos (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 75).

Die Weisungsgebundenheit bedeutet in persönlicher Hinsicht die Verpflichtung, das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auszurichten, wobei diese Anordnungen nicht nur den Erfolg der Tätigkeit, sondern die Modalitäten der Erbringung der Leistung betreffen. Die Fremdbestimmung bezieht sich somit vor allem auf die Zeiteinteilung, die Anwesenheit an einem bestimmten Arbeitsort, die Verpflichtung zur persönlichen Dienstverrichtung. Weisungsgebundenheit in sachlicher Hinsicht, dh. bezüglich der Erreichung des vorgegebenen Arbeitszieles (Wahl der Methoden und Instrumente), ist keine entscheidende Voraussetzung für Unselbständigkeit. Wesentlich ist hingegen, ob der Steuerpflichtige laufend seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und hiefür ein laufendes Entgelt erhält oder ob er einen bestimmten Erfolg schuldet und für diesen entlohnt wird (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 76).

Unternehmerrisiko trägt der Steuerpflichtige, wenn der Erfolg - sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite - seiner Tätigkeit durch die eigene Gestaltung und Initiative und durch die Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens beeinflusst wird (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 77).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

In der von der Fa. K. GmbH als Auftraggeber ausgefertigten, mit 10. März 2008 datierten "Jahresvereinbarung 2008 WDVS-Arbeiten (Material bauseits gestellt)" werden die Löhne für die einzelnen angeführten Arbeiten (zB Gerüstaufbau, Gerüstabbau, Fensterbänke montieren, Regieleistungen) nach Quadratmeter, Laufmeter, Stück bzw. Arbeitsstunde fixiert ("Preisvereinbarung").

Der Bw. hat im "Fragenkatalog zur Selbständigkeit von EU-Ausländern" ua. bekannt gegeben, dass die Baustelle und auch der konkrete Arbeitseinsatz auf der Baustelle von der Fa. K. GmbH bestimmt worden seien (Fragen 28 und 29). Des Weiteren hat er bekannt gegeben, dass er bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsfortganges und der Arbeitsqualität kontrolliert worden sei und Urlaub sowie Krankenstand gemeldet hätten werden müssen (Fragen 32 und 35). Überdies hat er die Frage, wer das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko getragen habe, eindeutig und unmissverständlich mit "Fa. K." beantwortet (Frage 40).

Dadurch, dass der Bw. bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsfortganges einer Kontrolle durch die Fa. K. GmbH unterlegen ist und auch Krankheit und Urlaub seinem Auftraggeber zu melden hatte, manifestiert sich die persönliche Weisungsgebundenheit im Zuge der Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistungen. Die Zuweisung des Bw. zu einer bestimmten Baustelle und die Koordination der Arbeitsleistung auf dieser Baustelle durch den Auftraggeber bewirkt die Eingliederung in dessen geschäftlichen Organismus. Die daraus resultierende persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber ist typisch für ein Dienstverhältnis, bei dem nicht ein bestimmtes Werk, sondern lediglich die Arbeitskraft geschuldet wird. Dafür typisch ist auch, dass der Dienstnehmer für die geleistete Arbeit kein Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trägt. Die Übernahme eines derartigen Risikos wurde vom Bw. ausdrücklich und unmissverständlich in Abrede gestellt. Auch die Tatsache, dass für die in der von der Fa. K. GmbH ausgefertigten "Jahresvereinbarung 2008" angeführten Arbeitsverrichtungen Pauschalentgelte festgelegt und vom Bw. akzeptiert worden sind, lässt jedenfalls den Schluss zu, dass er seine Arbeitskraft und nicht ein bestimmtes Werk geschuldet hat.

Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Hinsichtlich der Regiearbeiten (Verspachteln) und auch der übrigen Bauhilfsarbeiten, wie etwa Gerüstaufbau, Gerüstabbau, Montage von Fensterbänken und Verlegung von Steinwolle PT-Platten ergab sich für den Bw. auf Grund des mit derartigen Arbeiten zwangsläufig verbundenen Zeitaufwandes und der vom Auftraggeber in der "Jahresvereinbarung 2008" vorgegebenen Entlohnung keine ins Gewicht fallende Möglichkeit, die Höhe der Einnahmen maßgeblich zu beeinflussen. Da der gesamte Materialeinkauf vom Auftraggeber bewerkstelligt wurde, ergaben sich auch ausgabenseitig keine wesentlichen Möglichkeiten den finanziellen Erfolg der Tätigkeit maßgeblich zu beeinflussen. Die Anschaffung der Arbeitsmittel, wie Spachteln, Kellen und ähnliche geringwertige Wirtschaftsgüter durch den Bw. vermögen keine Änderung in der Beurteilung der strittigen Tätigkeit, die in der Berufung unter Bezugnahme auf den vorliegenden Gewerbeschein - "Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen" - mit "diversen Verspachtelungsarbeiten" bezeichnet wird, zu bewirken, da den geringfügigen Kosten für den finanziellen Erfolg der Tätigkeit keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Bei den vom Bw. in der Rechnung vom 2. Mai 2008, Rechnungsnummer: 06/2008, neben der Verrechnung "Div. Fassaden Arbeiten 1 Pauschale" aus dem Titel "Schlafkostenersatz", "Lagerhaus (Materialeinkauf)" und "Benzinkostenersatz" in Rechnung gestellten Beträgen handelt es sich um typische Aufwandersätze, wie sie üblicherweise auch von Dienstnehmern ihren Dienstgebern angelastet werden.

Auch die Tatsache, dass der Bw. lediglich für einen Auftraggeber tätig geworden ist und dieses Arbeitsverhältnis nach seinen eigenen Angaben im Fragebogen, solange aufrechterhalten wolle, "so lange es mit der Bezahlung passt" (Frage 16) spricht für ein Dienstverhältnis.

Aus dem Vorliegen der Gewerbeberechtigung, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft sowie der Anmeldung seines Vaters als Arbeitnehmer bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse kann nichts für den Bw. gewonnen werden, da es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte. Entscheidend ist vielmehr, wie das von den Vertragspartnern verwirklichte Vertragsverhältnis nach seinem wirtschaftlichen Gehalt steuerlich einzustufen ist (vgl. VwGH 19.9.2007, 2007/13/0071).

Auch die vom Bw. an die Fa. K. GmbH im April und Mai 2008 gelegten Rechnungen, in denen die Leistung jeweils unter Angabe der konkreten Baustelle mit "Div. Fassaden Arbeiten 1 Pauschale" bezeichnet wird, sind nicht geeignet die Unternehmereigenschaft des Bw. unter Beweis zu stellen. Denn für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft sind ausschließlich die im § 2 Abs. 1 UStG 1994 normierten Tatbestandsmerkmale entscheidend. Die Tätigkeit "macht" den Unternehmer. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige durch die Umsatztätigkeit Unternehmer wird, ist somit die Leistungsausgangsseite (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 2, Anm. 26 und 92).

Da auf Grund der obigen Erwägungen die vom Bw. behauptete Unternehmereigenschaft nicht als erwiesen angenommen werden kann, ist der Antrag vom 27. März 2008 auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Recht abgewiesen worden. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Bw. per 31. Dezember 2008 die in Rede stehende Tätigkeit beendet hat und seitdem als Automobilfachverkäufer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 6. April 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Steuernummer, Bescheid, Antrag

Verweise:

VwGH 08.02.2007, 2006/15/0363
UFS 28.07.2008, RV/0378-F/07

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