UFS RV/0014-K/09

UFSRV/0014-K/0917.3.2009

Haftung des pro-forma-Geschäftsführers

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A., vertreten durch B., vom 4. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 4. Juli 2008 betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Laut Firmenbuch wurde die C. GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 8. November 1999 gegründet. Der Bw. vertritt die Gesellschaft handelsrechtlich seit 12. April 2000 selbständig als alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom 9. November 2004 wurde ein Konkursantrag der Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und die Gesellschaft aufgelöst.

In der Folge wurde dem Bw. mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 4. Juli 2008 unter Anschluss des tagesaktuellen Rückstandsausweises für unberichtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C. GmbH in nachstehender Höhe gemäß § 9 BAO in Anspruch genommen:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeit

Betrag in €

Umsatzsteuer

05/2002

15.07.2002

7.071,20

Verspätungszuschlag

02/2002

02.09.2002

861,90

Verspätungszuschlag

03/2002

02.09.2002

844,45

Verspätungszuschlag

04/2002

05.09.2002

844,45

Säumniszuschlag 1

2002

19.09.2002

215,47

Säumniszuschlag 2

2002

19.09.2002

103,57

Säumniszuschlag 1

2002

19.09.2002

211,11

Säumniszuschlag 1

2002

19.09.2002

211,11

Körperschaftssteuer

10-12/2002

15.11.2002

439,00

Säumniszuschlag 2

2002

18.11.2002

105,56

Säumniszuschlag 2

2002

18.11.2002

105,56

Stundungszinsen

2002

18.11.2002

191,35

Säumniszuschlag 1

2002

18.12.2002

154,39

Säumniszuschlag 1

2002

18.12.2002

179,70

Zwangs/Ordnungs/Mutw.Str.

2002

19.12.2002

100,00

Säumniszuschlag 3

2002

16.01.2003

105,56

Säumniszuschlag 3

2002

20.02.2003

105,56

Säumniszuschlag 2

2002

17.03.2003

77,19

Säumniszuschlag 2

2002

17.03.2003

89,85

Umsatzsteuer

02/2003

15.04.2003

8.062,68

Straßenbenützungsabgabe

2000

15.01.2001

927,31

Kraftfahrzeugsteuer

01-12/2000

15.02.2001

4.824,97

Straßenbenützungsabgabe

2001

15.01.2002

2.590,05

Kraftfahrzeugsteuer

01-12/2001

15.02.2002

18.804,30

Umsatzsteuer

2001

15.02.2002

19.549,34

Körperschaftssteuer

2001

14.05.2003

602,46

Körperschaftssteuer

04-06/2003

15.05.2003

437,00

Umsatzsteuer

03/2003

15.05.2003

6.596,10

Säumniszuschlag 1

2002

16.05.2003

61,38

Säumniszuschlag 1

2003

16.05.2003

198,23

Säumniszuschlag 1

2001

16.05.2003

96,50

Säumniszuschlag 1

2002

16.05.2003

51,80

Säumniszuschlag 1

2002

16.05.2003

390,99

Säumniszuschlag 1

2002

16.05.2003

376,09

Umsatzsteuer

05/2003

15.07.2003

6.512,82

Körperschaftssteuer

07-09/2003

18.08.2003

437,00

Umsatzsteuer

06/2003

18.08.2003

4.242,94

Säumniszuschlag 3

2002

16.06.2003

77,19

Säumniszuschlag 3

2002

16.06.2003

89,85

Säumniszuschlag 1

2003

16.06.2003

161,25

Säumniszuschlag 1

2003

18.07.2003

131,92

Säumniszuschlag 1

2003

18.08.2003

141,87

Säumniszuschlag 2

2003

19.09.2003

80,63

Säumniszuschlag 1

2003

19.09.2003

75,62

Säumniszuschlag 1

2003

19.09.2003

130,26

Stundungszinsen

2003

19.09.2003

677,00

Umsatzsteuer

08/2003

15.10.2003

5.546,09

Säumniszuschlag 2

2003

16.10.2003

65,96

Säumniszuschlag 1

2003

16.10.2003

84,86

Körperschaftssteuer

10-12/2003

17.11.2003

439,00

Lohnsteuer

2002

15.01.2003

876,48

Dienstgeberbeitrag

2002

15.01.2003

403,93

Zuschlag/Dienstgeberbeitrag

2002

15.01.2003

38,16

Straßenbenützungsabgabe

2002

15.01.2003

2.008,00

Kraftfahrzeugsteuer

01-12/2002

17.02.2003

19.234,51

Umsatzsteuer

2002

17.02.2003

33.523,78

Summe

  

150.565,30

Begründend führte das Finanzamt im Haftungsbescheid aus, die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der GesmbH sei durch die Abweisung des Konkursantrages mangels Vermögens erwiesen und beim Geschäftsführer erscheine die Einbringung aufgrund seines Alters und seiner Vermögensverhältnisse gegeben. Durch die Nichtentrichtung selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben habe der Bw. als Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen. Hinsichtlich der nicht entrichteten, einzubehaltenden und abzuführenden Lohnabgaben verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 78 EStG, wonach die Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne eine Pflichtverletzung darstelle, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichten.

Mit Berufung vom 4. August 2008 bekämpfte der Bw. die Heranziehung zur Haftung und brachte vor, aus der, der Berufung beigelegten als "Liquiditätsdarstellung" bezeichneten Aufstellung sei ersichtlich, dass die C. GmbH während der Zeit der Geschäftsführung des Bw. andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt nicht günstiger behandelt habe. Betrachte man die aushaftenden Verbindlichkeiten, die - bei korrekter quotenmäßiger Behandlung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben gemäß dem Rückstandsausweis den zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung gestandenen liquiden Mitteln (ermittelt durch die zum jeweiligen Zeitpunkt getätigten Zahlungen) gegenüber standen - so könne eher von einer Bevorzugung des Finanzamtes gegenüber den übrigen Gläubigern ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit des Bw. auf seinem Betreiben hin Guthaben von ausländischen Finanzämtern zur Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten am Steuerkonto der C. GmbH in höherem Ausmaß als aus der Quotenaufstellung ersichtlich vorgenommen worden seien. In der Liquiditätsdarstellung listete der Bw. die Abgabenart, deren Zeitraum, den jeweiligen Fälligkeitstag, die Höhe der aushaftenden Abgabenschuldigkeit, die vom Bw. ermittelte zu zahlende Quote ("fakt. Quotenzahlung"), die (tatsächlich) geleistete Zahlung, die liquiden Mittel zum (jeweiligen) Fälligkeitszeitpunkt, die Verbindlichkeiten zum Fälligkeitszeitpunkt und die vom Bw. ermittelte prozentuelle Quote (als Verhältnis der liquiden Mittel zu den Verbindlichkeiten) auf.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2008 wies das Finanzamt das Berufungsbegehren ab und führte u.a. im wesentlichen aus, die mit der Berufung vorgelegte Liquiditätsdarstellung stelle keinen geeigneten Nachweis für eine quotenmäßige Befriedigung und Gleichbehandlung aller Gläubiger dar, weil die namentliche Anführung der einzelnen Gläubiger im Haftungszeitraum fehle. Aus der dargelegten Aufstellung sei vielmehr zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten in dem für die Haftung relevanten Zeitraum sich beträchtlich vermindert habe (Anmerkung: Dieser Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten stieg nach der bezeichneten Aufstellung vom Fälligkeitstag 15.01.2001 in Höhe von € 47.025,31 innerhalb von 5 Monaten bis zum 17.06.2002 auf € 207.580,58 an, verringerte sich sodann bis 15.07.2002 auf € 173.345,10, stieg in der Folge bis 15.11.2002 auf € 238.581,55 an, verringerte sich bis 18.11.2002 auf € 225.877,59, erhöhte sich in weiterer Folge bis 16.01.2003 auf seinen Höchststand von € 777.640,28, reduzierte sich bis 17.02.2003 signifikant wieder auf € 186.322,25, verblieb bis 20.02.2003 auf dieser Höhe, verminderte sich bis 17.03.2003 auf € 184.523,02, erhöhte sich bis 15.04.2003 auf € 238.408,51, verminderte sich bis 15.05.2003 und 16.05.2003 auf € 213.548,52, erhöhte sich bis 16.06.2003 auf € 227.202,57 und verminderte sich bis 15. und 18. 07.2003 auf € 196.325,23 und erreichte am 18.08.2003 den Stand von € 203.195,53). Die tatsächlich an die übrigen Gläubiger geleisteten quotenmäßigen Zahlungen seien aus der Aufstellung nicht ersichtlich. Das Finanzamt verwies in seiner Berufungsvorentscheidung auf den Umstand, dass der Bw. wegen der haftungsrelevanten Rückstände rechtskräftig nach § 49 Finanzstrafgesetz bestraft wurde, sodass die Haftung des Bw. auch nach § 11 BAO vorliege.

Im Schreiben vom 29. Dezember 2008 stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und somit auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er sehe sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht im Stande, die bei ihm geltend gemachte Haftungssumme jemals zu bezahlen. Wie im Finanzstrafverfahren festgestellt worden sei, habe er keine Abgabenhinterziehung begangen. Er sei vielmehr durch einen Unternehmensberater, einem Steuerberater und einem Geldinstitut als Geschäftsführer "missbraucht" worden. Er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass seitens der Bank keine Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet wurden. Der Bw. begehrt ihn von der Geschäftsführerhaftung zu entbinden.

Mit Vorhalt vom 3. Februar 2009 wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat dezidiert aufgefordert, zum einen bekannt zu geben, weshalb er als Geschäftsführer der C. GmbH nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die im angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde liegenden fälligen Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden, und zum anderen bekannt zu geben, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher namentlich zu benennender Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Dem Bw. wurde aufgetragen, die tatsächlich geleisteten quotenmäßigen Zahlungen an die übrigen Gläubiger mitzuteilen und nunmehr eine detaillierte Liquiditätsrechnung unter namentlicher Anführung sämtlicher Gläubiger mit einer Darstellung einer allfälligen quotenmäßigen Befriedigung zu erstellen und die Angaben durch Anschluss der Bezug habenden Kontoauszüge der Kontokorrentkonten der C. GmbH bzw. deren Kassenbücher zu belegen.

Im Schriftsatz vom 11. März 2009 teilte der Bw. unter Vollmachtsbekanntgabe dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass er Dr. B, mit seiner Vertretung betraut hat. In Beantwortung des Vorhaltes vom 3. Februar 2009 verwies der Bw. auf den Umstand, dass ihm mit Notariatsakt vom 8.11.1999 die Gesellschaftsanteile der C. GmbH zu 3 Viertel als Treuhänder für Herrn D. und zu 1 Viertel als Treuhänder für Herrn E. übertragen worden wären, seine Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit der Treuhänderschaft der Geschäftsanteile zu sehen sei und er de facto die Geschäftsführertätigkeit nicht persönlich ausgeführt habe. Vielmehr wären diese Tätigkeiten zur Gänze von D. angewickelt worden. D. sei mit der Vollmacht ausgestattet gewesen, Banküberweisungen zu tätigen und Verträge für die Gesellschaft abzuschließen. Der Bw. habe lediglich mit seiner Postadresse als Anlaufstelle der Unterlagen fungiert. Die Post sei von ihm jeweils dem Steuerberater F. bzw. der Firma G. weiter geleitet worden. Im Herbst 2002 sei von den Gesellschaftern D. und E. auch eine Änderung der Firmenanschrift hin zur Privatadresse des H. veranlasst worden. Dem Bw. sei "von Herrn I. von der Unternehmensbezahlung G." stets erklärt worden, "dass alles in Ordnung und regulär ablaufen würde". Aus den ihm vorliegenden Saldenlisten hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 entnehme er, "dass die Vorsteuern größtenteils gemeldet und auch bezahlt wurden". Der Bw. fühle sich nicht für die gesamte (Haftungs-)Summe im Umfang von € 150.565,30 verantwortlich, da er die Geschäftsführertätigkeit schon im Jahre 2002 zurückgelegt habe. Er habe keine detaillierten Informationen erhalten. Der Bw. sei selbst nicht in der Lage anzugeben, warum die jeweils fälligen Abgaben nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden konnten. Vielmehr müssten D. bzw. I in der Lage sein dazu und zur weiteren Fragestellung Auskunft zu geben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Die Primärschuldnerin ist infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom 9.11.2004, Zl. a., gem. § 39 FBG aufgelöst worden. Die Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld beim Vertretenen ist daher unstrittig. Zu prüfen ist, ob eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bw. vorliegt, die zur Uneinbringlichkeit der Abgaben führte.

Im Schriftsatz vom 11. März 2009 begründete der Bw. seine Ansicht einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere damit, dass er zwar rein formell handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, die Abwicklung jedoch durch den tatsächlich mit der geschäftlichen Tätigkeit betrauten Gesellschafter D. erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112, 27.4.2005, 2004/14/0030) ist es Aufgabe des Vertreters darzutun, weshalb er den ihm auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit gewesen ist. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Hinweis des Bw., bei anderen Personen als beim Bw. Auskünfte einzuholen und die Rechtsmittelbehörde möge sohin von Amts wegen erheben, aufgrund welcher Umstände die aushaftenden Abgabenbeträge nicht entrichtet worden waren, zurückzuweisen.

Wenn die Bw. nunmehr vorbringt, nicht er habe die Tätigkeiten eines Geschäftsführers tatsächlich ausgeübt sondern der Gesellschafter D., und steuerliche Agenden seien auf einen Steuerberater übertragen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass der Bw. in den maßgeblichen Zeiträumen alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, ein Fall der Agendenverteilung unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern (vgl. hiezu die bei Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 23 zitierte Rechtsprechung) sohin nicht vorliegt. Die Betrauung Dritter, insbesondere auch eines Steuerberaters, mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten befreit den Geschäftsführer aber nicht davon, den Dritten zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die ausschließen, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112, 21.10.2003, 2001/14/0099). Unterbleibt die Überwachung, liegt eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Zur Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer 2002 hat bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung auf § 79 Abs. 1 EStG 1988 hingewiesen, dem zufolge der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (VwGH 19.2.2002, 98/14/0189). Nach der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung des VwGH fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff. BAO als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Es stellt somit jede Zahlung voller vereinbarter Löhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel für die darauf entfallende Lohnsteuer nicht ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar. Der Unabhängige Finanzsenat gelangt daher zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass seine Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der Abgabe war.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur Gänze (zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl. dazu VwGH 24.10.2000, 95/14/0090). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO-Kommentar2, § 9 Tz 10). Wie bereits ausgeführt, hat der Vertreter nachzuweisen, dass bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits, der Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt wurde als die übrigen Gläubiger (VwGH 24.10.2000, 95/14/0090, 23.01.2003, 2001/16/0291). Diesen Nachweis führte der Bw. trotz Aufforderung nicht. Der bloße Einwand, dass der Abgabengläubiger nicht nur nicht benachteiligt, sondern anderen Gläubigern gegenüber sogar bevorzugt gewesen sei, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147) keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem Bw. obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genügt. Daran vermag auch die vom Bw. mit der Berufung vorgelegte Aufstellung ("Liquiditätsdarstellung") deshalb nichts ändern, weil darin die tatsächlich an die übrigen Gläubiger geleisteten quotenmäßigen Zahlungen nicht ersichtlich sind, sodass ein Vergleich der Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde mit jener der Forderungen aller anderen Gläubiger nicht möglich ist.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Der Bw. war im Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden der einzige handelsrechtliche Geschäftsführer der C. GmbH, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinn des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO. Die Abgabenschulden können bei der C. GmbH nicht mehr eingebracht werden. Darüber hinaus hat der Bw. keine in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründe vorgetragen, weswegen das Finanzamt in der Inanspruchnahme des Bw. als Haftenden zu Recht keine Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit erblickt hat. Soweit der zur Haftung Herangezogene mit seinem Vorbringen, er sehe sich auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht im Stande, die bei ihm geltend gemachte Haftungssumme jemals zu bezahlen, allenfalls eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen wollte, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112, Rechtssatznummer 4). Es bestehen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Fall keine Bedenken, wenn dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber dem Einzelinteresse des Bw. der Vorzug gegeben wurde.

Das Finanzamt ist daher in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen. Der Bw. war gem. § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung heranzuziehen.

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. März 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Haftung, Verschulden, pro forma Geschäftsführer

Verweise:

VwGH, 2004/14/0112
VwGH, 2004/14/0030
VwGH, 2001/14/0099
VwGH, 98/14/0189
VwGH, 91/13/0037
VwGH, 95/14/0056
VwGH, 95/14/0090
VwGH, 2001/16/0291
VwGH, 94/14/0147
VwGH, 89/15/0067

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