UFS RV/0504-G/08

UFSRV/0504-G/084.2.2009

Bezug einer schweizerischen Invalidenrente nach einem Arbeitsunfall

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. VwGH 2009/15/0069 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 28.6.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0574-G/12 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, E., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 8510 Stainz, Sauerbrunnstraße 6, vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 4. September 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht neben seiner inländischen Pension auf Grund eines schweren Arbeitsunfalles (Rückgratverletzung und Verlust von zwei Fingern) in der Schweiz und der dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit seit dem Jahr 1995 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine ordentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente) [im Streitjahr: monatlich 338,00 SFr.] zuzüglich einer ordentlichen Zusatzrente (ganze Rente) [im Streitjahr: monatlich 104,00 SFr.] für seine Ehegattin. Während der Bw. in der Einkommensteuererklärung den steuerpflichtigen Teil der Rente mit € 1.642,40 (von "seiner" Rente seien wegen des Unfallanteiles von 68 % lediglich 32 % steuerpflichtig) beziffert, hat das Finanzamt den Gesamtbetrag der monatlich bezogenen Rente in Höhe von 442,00 SFr. (= € 3.400,00 im Jahr) der Einkommensteuer unterworfen.

In der dagegen eingebrachten Berufung hat der Bw. Nachstehendes ausgeführt:

Die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) auf Grund eines Arbeitsunfalles in der Schweiz bezogene Invalidenrente entspreche einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung. Die Rente beruhe auf ehemalige Pflichtbeitragszahlungen während seines Arbeitsaufenthaltes in der Schweiz. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02-8, die generelle Steuerpflicht von Unfallrenten für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 aufgehoben, sodass Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung (Versehrtenrente) ab 2004 steuerfrei seien.

Außerdem sei für seine Gattin eine Zusatzrente von monatlich 104,00 SFr. ausbezahlt worden, die jedoch aus verrechnungstechnischen Gründen auf dasselbe Bankkonto überwiesen werde, da die Überweisungsspesen im Verhältnis zur Rentenhöhe zu hoch gewesen wären. Bisher sei diese Zusatzrente auch ihm als eigene Rente zugerechnet worden.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen, da kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Schweizerische Invalidenrente der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspreche. Da auch bezüglich eines allfälligen eigenen Rentenanspruches der Gattin kein Nachweis vorgelegt worden sei, sei auch die Zusatzrente im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Bw. zu erfassen.

Im Vorlageantrag hat der bevollmächtigte Vertreter des Bw. ergänzend ausgeführt, dass trotz mehrfacher Versuche von der Schweizer Pensionsbehörde auf Grund des strengen Schweizer Datenschutzgesetzes keine detaillierten Auskünfte über die Zusammensetzung der gewährten Rente zu erhalten gewesen seien.

Bezüglich der Zusatzrente für die Gattin des Bw. sei noch zu erwähnen, dass sie die monatliche Pension in Höhe von 104,00 SFr. wegen des von ihr persönlich begründeten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz erhalte; die gemeinsame Auszahlung mit der Pension des Bw. erfolge aus Kostengründen. Mit Erreichung des 64. Lebensjahres erhalte die Gattin nach dem geltenden Schweizer Pensionsrecht diesen Betrag gesondert ausbezahlt, da das gesetzliche Pensionsalter erreicht sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 1/2003, sind Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.

Die österreichische Unfallversicherung sorgt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben der Unfallversorgung und Heilbehandlung auch für die Gewährung finanzieller Leistungen, wie die Versehrtenrente. Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG 1955, BGBl. Nr. 189/1955 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente.

Die Versehrtenrente nach dem ASVG soll dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Vor allem in der Bildung der Bemessungsgrundlage kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz den eintretenden Verdienstentfall zwar anvisiert. Die hier vorgenommene abstrakte Schadensberechnung bedeutet in Fällen leichterer Körperschäden allerdings meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz, weil Leichtversehrte in aller Regel voll weiterarbeiten und keinen Vermögensschaden erleiden. Schwerversehrte erhalten demgegenüber wegen der Berechnungsformel und der Bemessungshöchstgrenze nicht einmal immer den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (OGH vom 16. März 2004, 10 ObS 357/02a, mwN). Die Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - somit auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebührt die Rente sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug einer Pension (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 2.3.3.2.3.1.; Müller, ASoK 2001, 382). Die gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung sohin rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalles des Entgeltes gewährt. Auch im Extremfall, also wenn durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit die Erwerbsminderung 100 % beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs(Erwerbs-)unfähigkeit gewährt [vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/15/0169].

Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen der strittigen Rente, die der Bw. auf Grund einer durch einen schweren Arbeitsunfall bedingten Invalidität von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht, ist Folgendes festzustellen:

Die schweizerische Invalidenversicherung (IV) ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Ziel ist es, den Versicherten mit Eingliederungsmaßnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Die IV ist Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes. Obligatorisch versichert sind alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind (vgl. http://www.ahv.ch/Home-D/IV/IV-einfuhrung/iv-einfuhrung.html ).

Invalidenrenten werden ausgerichtet, wenn Eingliederungsmaßnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen. Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die invaliditätsbedingte Erwerbseinbuße. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent hat der Versicherte einen Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Berechnung des IV-Rentenbetrags ist ausschlaggebend, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war (vgl. http://www.ahv.ch/Home-D/IV/IV-invalidenrenten/iv-invalidenrenten.html ).

Nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, 831.20, in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Nach Art. 38 IVG beträgt die Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau 30 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war der Berufung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung [Unfall(Versehrten)renten] sind ab der Veranlagung 2004 gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerbefreit [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 3, Tz 18, 11. Lieferung (1.7.2007); Jakom/Laudacher EStG § 3 Rz 14 und ARD 5450/21/2003 sowie LStR Rz 678].

Das für die Steuerfreiheit der strittigen schweizerischen Invalidenrente [lt. Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 18. März 1996: ordentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente) zuzüglich ordentliche Zusatzrente (ganze Rente) für die Ehegattin - Feststellung des Grades der Invalidität des Versicherten mit 68 %] zwingende Tatbestandserfordernis, dass es sich dem Grunde und der Höhe nach um gleichartige Beträge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, handeln muss, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachstehenden Erwägungen erfüllt:

Bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) handelt es sich um eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung, deren Ziel es ist, den Versicherten mit Eingliederungsmaßnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie ua. als Folge eines Unfalles, insbesondere auch Arbeitsunfalles, invalid werden. Damit entspricht die schweizerische Invalidenversicherung, die einen Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes darstellt, der inländischen Versehrtenrente, deren Anspruch nach § 203 Abs. 1 ASVG an die Bedingung geknüpft ist, dass die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist. Auch die Berechnung des konkreten Rentenbetrages, abhängig vom Invaliditätsgrad, von der Versicherungsdauer und der Höhe des durchschnittlichen Einkommens (vgl. http://www.ahv.ch/Home-D/IV/IV-invalidenrenten/iv-invalidenrenten.html ) entspricht im Wesentlichen dem im ASVG normierten Berechnungsmodus, wonach der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen (Bruttoverdienste) im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Rechengrößen darstellen (vgl. Müller in ASoK 12/2001, 382).

Da demnach der aus einem schweren Arbeitsunfall resultierende Bezug der strittigen schweizerischen Invalidenrente unter die eingangs zitierte Norm zu subsumieren ist [vgl. auch EAS 2691 vom 27.01.2006: "Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz kann allerdings keine Besteuerungsrechte begründen, die im österreichischen inländischen Recht nicht bestehen. Der Umstand, dass die schweizerischen Unfallrenten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in Österreich steuerbefreit sind, wird daher durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht berührt; denn eine internationale Doppelnichtbesteuerung (eine Steuerbefreiung in beiden Vertragstaaten) ist in einem solchen Fall aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung systemkonform"], war der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 4. Februar 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

schweizerische Invalidenrente, Versehrtenrente, Unfallrente, Arbeitsunfall, Erwerbsunfähigkeit

Verweise:

VwGH 19.12.2006, 2004/15/0169

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