UFS RV/3182-W/08

UFSRV/3182-W/0817.11.2008

Umdeutung einer Berufungsergänzung in einen Wiederaufnahmsantrag ist unzulässig

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, vom 12. September 2008 in der Fassung des ergänzenden Schriftsatzes vom 19. September 2008 gegen den (auch) die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 abweisenden Sammelbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 5. September 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er einen Antrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 abweist, aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) brachte bei der Amtspartei sechs inhaltsgleiche Schriftsätze ein, und zwar 1.) den Wiederaufnahmsantrag vom 1. September 2008 bezüglich Umsatzsteuer 2000, 2.) den Wiederaufnahmsantrag vom 2. September 2008 bezüglich Umsatzsteuer 2001, 3.) die Ergänzung vom 28. August 2008 zur Berufung vom 8. Oktober 2003 bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002, 4.) den Wiederaufnahmsantrag vom 29. August 2008 bezüglich Einkommensteuer 2002, 5.) den Wiederaufnahmsantrag vom 28. August 2008 bezüglich Umsatzsteuer 2003 und 6.) den Wiederaufnahmsantrag vom 28. August 2008 bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 2003.

Die Berufungsergänzung trägt den Vermerk des Teamleiters "wird als Antrag § 303 gewertet".

Mit Sammelbescheid vom 5. September 2008 wies die Amtspartei die Wiederaufnahmsanträge und die in einen Wiederaufnahmsantrag umgedeutete Berufungsergänzung ab, wogegen der Bw sechs Berufungen erhob. Verfahrensgegenständlich wird ausschließlich über die Berufung bezüglich der Abweisung der umgedeuteten Berufungsergänzung abgesprochen. Über die gegen die dem Parteiwillen entsprechenden Wiederaufnahmsanträge von der Amtspartei ausgesprochene Abweisung erging der ha. Bescheid vom 10. November 2008, RV/3181-W/08.

In der im Spruch dargestellten Berufung brachte der Bw vor, dass die Abweisung seiner Berufung vom 8. Oktober 2003 rechtswidrig sei, da eine Abweisung nur von der Abgabenbehörde II. Instanz erfolgen könnte. Seine Berufung vom 8. Oktober 2003 sei kein Wiederaufnahmsantrag.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 betreffend, wird auf die ha. Berufungsentscheidungen vom 23. März 2004, RV/4468-W/02, mit welcher die Zurückweisung der gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 gerichteten Berufungen ausgesprochen worden war, und vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, mit welcher über die gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid 2002 erhobene Berufung abgesprochen worden war, verwiesen, über die der VwGH mit Erkenntnissen vom 4.6.2008, 2004/13/0124 und 2006/13/0102, entschieden hat. Der VwGH hat in den genannten Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass § 274 BAO idF AbgRmRefG auch im Verhältnis Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und Umsatzsteuerveranlagungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 und 4 UStG 1994 anwendbar ist, der Umsatzsteuerveranlagungsbescheid iSd § 274 BAO also trotz fehlender zeitlicher Kongruenz an die Stelle vorangegangener Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide tritt, und daher beide Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Am 2. Juli 2008 langten die oben genannten aufhebenden Erkenntnisse vom 4.6.2008 neben zahleichen anderen ha. ein.

Am 6. August 2008 wurde der für den Bw zuständige Teamleiter zum Betreff "U 2002" per Mail um Vorlage der Berufungen UF 1-6/2002, 7/2002 und 8/2002 ersucht. Die Amtspartei übermittelte die Unterlagen am 11.8.2008, wobei die Kurzmitteilung vom Teamleiter verfasst wurde.

Mit Vorhalt vom 8. August 2008 erging an den Bw folgende Aufforderung:

"Betrifft:

Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002

Bezug:

VwGH vom 4.6.2008, Erkenntnisse 2004/13/0124 und 2006/13/0102

Bezugnehmend auf obiges Berufungsverfahren werden Sie ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2002, die vom Finanzamt erlassenen USt-Festsetzungsbescheide Jänner bis Juni 2002, Juli 2002 und August 2002 sowie Ihre gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen bis längstens 23. August 2008 vorzulegen. ..."

Der Bw entsprach dem Vorhalt mit Schriftsatz vom 20.8.2008 und legte die entsprechenden Unterlagen dem UFS vor.

Beiden Parteien war daher seit Anfang August 2008 bekannt, dass beim unabhängigen Finanzsenat das Rechtsmittelverfahren Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wiederum "offen" ist. Dennoch deutete die Amtspartei den Ergänzungsschriftsatz zur Berufung in einen Wiederaufnahmsantrag um und dennoch brachte der Bw den Ergänzungsschriftsatz bei der Amtspartei, und nicht bei der mit der Rechtssache befassten Behörde ein.

Am 28. August 2008 brachte der Bw sohin in Kenntnis der Bescheidaufhebungen durch den VwGH die Ergänzung selbigen Tages zur Berufung vom 8. Oktober 2003 bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2002 ein, was angesichts der genannten Erkenntnisse jedoch nicht mehr zutrifft, denn die gegen den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid gerichtet gewesene Berufung von 8. Oktober 2003 ist aufgrund der Weitergeltungsfiktion des § 274 BAO ebenfalls nur mehr als ein Ergänzungsschriftsatz zu den drei vorangegangenen Berufungen zu beurteilen.

Die gegen den Sammelbescheid vom 5. September 2008 gerichteten sechs Berufungsschriftsätze wurden mit Vorlagebericht vom 6. Oktober vorgelegt und langten ha. am 9. Oktober 2008 ein.

Im bezüglich Umsatzsteuer 2002 unter den ha. GZ RV/1946-W/08 und RV/1948-W/08 fortgesetzten Berufungsverfahren erging am 14. Oktober 2008 die Berufungsentscheidung, die mit Zustellung vom 16. Oktober 2008 in Rechtskraft erwuchs.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO einen Monat.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Gemäß § 276 Abs. 8 letzter Satz BAO umfasst diese Pflicht zur Verständigung weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 303 Abs. 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die in den lit. a oder lit. b oder lit. c normierten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

2. rechtliche Würdigung: Wie der unabhängige Finanzsenat in den Bw und seine Lebensgefährtin EK betreffenden Rechtsangelegenheiten wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, löst ein ein Anbringen lediglich ergänzender Schriftsatz keine gesonderte Entscheidungspflicht aus (s. ha. Bescheide vom 11.5.2005, RD/0006-W/05; vom 24.2.2006, RD/0077-W/05; vom 21.4.2006, RV/0609-W/06; vom 29.5.2008, RD/0025-W/08). Vielmehr ist die Entscheidung auch über einen Ergänzungsschriftsatz in der Rechtssache zu fällen, in der das Anbringen gestellt wurde. Bereits aus diesem Grund hätte die Amtspartei die Abweisung, betreffend die Ergänzung der Berufung bezüglich Umsatzsteuer 2002, nicht aussprechend dürfen.

Aber auch dem Bw kann der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er sein Berufungsvorbringen nicht jener Abgabenbehörde vorgetragen hat, die die betreffende Berufung in Bearbeitung hatte, obgleich ihm dieses bekannt war, wie aus der Aktenlage hervorgeht.

Dass die Berufungsergänzung vom 28. August 2008 aussichtslos ist, ändert nichts daran, dass es an der Amtspartei gelegen wäre, diesen Ergänzungsschriftsatz dem UFS vorzulegen. Berufungsergänzungen werden von der Verständigungspflicht des § 276 Abs. 6 und 8 BAO mitumfasst. Die Umdeutung einer Berufungsergänzung in einen Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO - und umgekehrt, wenn ein solcher z. B. bei noch offener Rechtsmittelfrist eingebracht wird - ist unzulässig, denn beide Rechtsschutzinstrumente gehen von völlig verschiedenen Voraussetzungen aus und schließen einander wechselseitig aus.

Nunmehr kann über die zum Umsatzsteuerberufungsverfahren 2002 erstattete Berufungsergänzung aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.10.2008, RV/1946-W/08 und RV/1948-W/08, wegen bereits entschiedener Sache wiederum nicht mehr entschieden werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 17. November 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rechtsschutz, Berufung, Wiederaufnahme, Parteiwille

Stichworte