UFS ZRV/0123-Z1W/04

UFSZRV/0123-Z1W/045.9.2008

Nachträgliche Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wegen nicht erfolgter innergemeinschaftlicher Lieferung.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adr., vertreten durch W., Steuerberater, Adr, vom 14. Juli 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 15. Juni 2004, Zl. 100/00000/2003-5, betreffend Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG entschieden:

Der im Bescheid vom 19.3.2004 enthaltene und in die Berufungsvorentscheidung vom 15.6.2004 übernommene Betrag der Abgabenerhöhung lautet richtig 5.032,93 € statt 5.032,95 €. Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid Zl. 100/00000/03/003 vom 19.3.2004 schrieb das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) Wien der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 40.088,81 € vor. Dieser schon vorher gesetzlich geschuldete, aber mit 0,00 € festgesetzt gewesene Betrag wurde gemäß Art. 220 Abs.1 ZK nachgefordert. Als Folge dieser Nacherhebung wurde im Bescheid eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG im Ausmaß von 5.032,95 € ebenfalls vorgeschrieben.

Begründend führte das Zollamt aus, dass bei den in den Beiblättern des Bescheides näher aufgezählten 31 Einfuhrvorgängen zwischen 5.4.2001 und 4.12.2003 aus der Schweiz Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung übergeführt worden waren. Als Empfängerin war die Bf. mit deutscher Buchhaltungsanschrift und deutscher UID - Nummer angeführt. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Verfahrens mit Code 42xx (keine Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer bei der zollamtlichen Abfertigung) sei aber, dass die Ware im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr als innergemeinschaftliche Lieferung in ein anderes EU-Mitgliedsland verbracht werde, worüber der Anmelder den buchmäßigen Nachweis zu führen habe. Da die Waren laut einer Niederschrift vom 16.3.2004 ausschließlich für den österreichischen Markt bestimmt waren, lagen die Voraussetzungen für die steuerbefreiende Lieferung gemäß Art.7 UStG 1994 nicht vor. Infolge der Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK sei auch eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG zu entrichten.

Gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung in Höhe von 5.032,93 € erhob die Bf. durch ihren Rechtsvertreter am 1.4.2004 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung. Darin wird ausgeführt, dass die Einfuhrumsatzsteuerbeträge im Monat der Bezahlung als Vorsteuerbeträge wieder rückvergütet werden. Daher handle es sich bei den Einfuhrumsatzsteuerbeträgen nicht um eine im Verzinsungszeitraum tatsächlich aushaftende Abgabenschuld, sodass ihre Verzinsung (in Form der Abgabenerhöhung) rechtswidrig sei. Daher wäre die Vorschreibung der Abgabenerhöhung zu streichen. Weiters wurde eine Aussetzung der Einhebung der Abgabenerhöhung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung Zl. 100/00000/2003-5 vom 15.6.2004 wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nichts daran ändere, dass sie gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften nachzuerheben war und durch die damit verspätete Zahlung ein Zinsverlust für die Zollbehörde entstanden war.

Mit Bescheid Zl. 100/00000/2003-6 vom selben Tag wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK, § 212a BAO) abgewiesen.

Am 14.7.2004 wurde gegen beide Bescheide das Rechtsmittel erhoben. In der Beschwerde zur Hauptsache beruft sich die Bf. auf die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2001, Zl. 2001/16/0299 und vom 23.3.2001, Zl. 2000/16/0080. In den Begründungen dieser Erkenntnisse führt der VwGH aus, dass in sinngemäßer Funktion des Säumniszuschlags nach § 217 BAO die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG rechtswidrig sei, wenn die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a leg.cit. zu unterbleiben hat. Denn das führte zu dem sinnwidrigen Ergebnis, die Partei gar nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, ihr aber dennoch infolge Säumnis eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Denn § 108 Abs.1 ZollR-DG knüpft grundsätzlich an eine entstandene und zu erhebende Abgabenschuld an. Schließlich wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass in § 72a ZollR-DG eine Option des Unternehmers geregelt ist, dass er trotz seines Vorsteuerabzugsrechts auf der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer bestehen kann, sodass in Hinblick auf die Abgabenerhöhung eine unterschiedliche Behandlung erfolgen würde, je nachdem, ob man von dieser Option Gebrauch macht oder nicht. Dass laut letztem Satz des § 72a ZollR-DG diese Wahlmöglichkeit in den Fällen nicht bestehe, in denen eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist, könne ebenfalls dazu führen, dass bei wirtschaftlich identen Sachverhalten in einem Fall die Abgabenerhöhung anfallen könnte und in anderen nicht. Dies sei auch in Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch. Aus diesen Gründen wäre die Berufungsvorentscheidung vom 15.6.2004 aufzuheben.

Zugleich wurde auch gegen den abweisenden Bescheid betreffend die Aussetzung der Vollziehung Berufung erhoben. Diesbezüglich erging unter Zl. 100/00000/2003-8 am 9.8.2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Der strittige Betrag 5.032,93 € war am 13.9.2004 zur Einzahlung gebracht worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zuge einer Nachschau bei der Bf. durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll gemäß § 24 ZollR-DG gelangte die Zollbehörde anhand beim geprüften Unternehmen aufliegender Unterlagen zu folgenden, in der Niederschrift mit K., dem Leiter Finanz- und Rechnungswesen der Bf., vom 16.3.2004 zusammengefassten Feststellungen :

Die im Baustoffhandel tätige Bf. hatte in den gegenständlichen 31 Liefervorgängen Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch Verzollung mit steuerbefreiender Lieferung abfertigen lassen. Eine Zollabgabe fiel gemäß Zolltarif nicht an, die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund des beantragten Verfahrens nicht. In allen Fällen fungierte als Versender die Schweizer Firma P., als Empfängerin wurde die Bf., etabliert in (Adr.) mit deutscher UID-Nummer xxx angeführt. Als Anmelder der Zollverfahren fungierten verschiedene Vorarlberger Speditionen als indirekte Vertreter. Die Bf. hatte bis April 2001 ihren Sitz in (Adr.) und seit diesem Zeitpunkt in Adr. . Die in den Anmeldungen angeführte Adresse in S./Deutschland ist lediglich die Buchhaltungsanschrift. Die abgefertigten Waren wurden von verschiedenen Baumärkten in Österreich, welche Gesellschafter der Bf. sind, direkt bei der Firma P bestellt und an die jeweiligen Baumärkte in Österreich geliefert, die Rechnungen wurden vom Schweizer Verkäufer an die österreichische Firma Bf. mit der deutschen Buchhaltungsanschrift erstellt. Bf Österreich verrechnete mit Mehrwertsteuer an die jeweiligen Baumärkte weiter.

Seitens des Unternehmens wurde bestätigt, dass durch das Prüforgan der Sachverhalt lückenlos und tatsachengemäß festgestellt ist und gegen die Schlussfolgerung des Prüfers (Pkt. 5 der Niederschrift) keine Einwände erhoben werden. Die allfällige Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer wurde vom Vertreter der Bf. nicht beantragt.

Die abgabenrechtlich relevanten Vorschriften sind:

§ 72a ZollR-DG (ab 1.1.1998): Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in Verbindung mit Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.

§ 108 Abs.1 ZollR-DG (idF 20.12.2003 bis 28.2.2005): Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

§ 71 ZollR-DG: Nach Maßgabe des Artikels 201 Abs.3 ZK zweiter Unterabsatz ZK entsteht die Zollschuld in dem nach Artikel 201 Abs.2 ZK genannten Zeitpunkt auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Art. 220 Abs.2 ZK: Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Abs.1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat ...

Der UFS hat in abgabenrechtlicher Hinsicht erwogen:

Im vorliegenden Fall sind die zugrunde liegenden Fakten unstrittig geblieben, wie insbesondere die Liefervorgänge als solche, die auftretenden Daten, Rechnungsbeträge, Bemessungsgrundlagen. Zur rechtlichen Beurteilung ist auch der Umstand unstrittig geblieben, dass die involvierten Waren zu österreichischen Abnehmern verbracht wurden und somit keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EU im Sinne der Binnenmarktregelung des Art. 7 UStG vorlagen. Hingegen wird seitens der Bf. geltend gemacht, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuern wegen der Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug unterbleiben konnte, jedenfalls aber die zusätzliche Festsetzung von Abgabenerhöhungen für die 31 Liefervorgänge schon dem Grunde nach rechtswidrig war.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundfall des § 72a ZollR-DG jener ist, dass man bei der Einfuhrumsatzsteuer nachträgliche Korrekturen, insbesondere nachträgliche bescheidmäßige Vorschreibungen der Steuer unterlässt, wenn der Steuerschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es soll - offenbar aus verwaltungsökonomischen Erwägungen - davon Abstand genommen werden, einen Betrag einzuheben, der meist kurze Zeit später wieder erstattet bzw. auf dem Konto des Abgabepflichtigen mit Schulden gegenverrechnet wird. Diese Grundregelung ist aber im letzten Satz dieser Bestimmung bei schwerwiegenderen Ungenauigkeiten durchbrochen und die Einfuhrumsatzsteuer ist jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz anwandt wurde oder eine nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreite Ware unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist. Letzeres war bei den Einfuhrvorgängen von Baumaterialien aus der Schweiz der Fall. Das beinhaltet zweierlei: dass die Beträge geschuldet waren (vgl. auch Art. 7 Abs.4 UStG) und dass sie gemäß Art. 220 ZK auch nachzuerheben waren. Die Voraussetzungen des § 108 Abs.1 ZollR-DG werden damit anwendbar. Was in den genannten Vorschriften für den Zoll normiert ist, gilt gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangsabgaben, also auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Das Argument der Bf., diese Bestimmungen seien dadurch verdrängt, dass sie ohnehin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, geht ins Leere. Ein Wirtschaftsbeteiligter unterliegt unabhängig davon, ob er eine Abgabe letztlich trägt oder ob sie bei ihm nur ein weitergewälzter "Durchlaufposten" ist, der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht des § 119 BAO, auch bei nur vorübergehend abzuführenden Beträgen sind die maßgebenden Fakten und Werte richtig zu deklarieren. Andernfalls wäre die gesetzliche Regelung solcher Beträge ad absurdum geführt und ihre Kontrollierbarkeit durch die Behörde erschwert. Die vom Gesetzgeber offenbar aus verwaltungsökonomischen Gründen im ersten Satz von § 72a ZollR-DG getroffene Regelung, in gewissen Fällen auch bei Unregelmäßigkeit von einer Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand zu nehmen, erfährt im zweiten Satz dieser Bestimmung eine Einschränkung, wonach bei schwerwiegenderen Unregelmäßigkeiten jedenfalls die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben ist. Die Bedenken der Bf. bezüglich des Gleichheitsgrundsatzes vermag der UFS nicht zu teilen, der Gesetzgeber hat eben im zweiten Satz einen spezielleren Fall regeln wollen und dafür eine strengere Rechtsfolge normiert. Im Übrigen ist es auch gar nicht die Zuständigkeit des UFS, Bestimmungen auf deren Verfassungskonformität zu überprüfen, ein Recht gemäß Art. 89 Abs.2 B-VG steht den Mitgliedern des UFS nicht zu.

Das Zollamt hat daher zu Recht die Einfuhrumsatzsteuerbeträge nachträglich buchmäßig erfasst, da im gegenständlichen Fall der zweite und nicht der erste Satz aus § 72a ZollR-DG zur Anwendung kommt, auch können im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren selbst die Umsatzsteuerbeträge nicht aufgehoben werden. Die akzessorisch an die Hauptabgabe anknüpfende Abgabenerhöhung war damit ebenfalls zu Recht vorgeschrieben. Die anzuwendenden Bestimmungen §§ 72a und 108 Abs.1 ZollR-DG sind zwingend (arg. "ist zu erheben", "ist zu entrichten"), sodass die Zollbehörde dabei keinen Ermessensspielraum gemäß § 20 BAO hatte.

Hingegen ist es eine Ermessensfrage, welchem von mehreren in Betracht kommenden Abgabenschuldnern die Behörde in Ausübung des Auswahlermessens die Abgaben vorschreibt. Aufgrund der Abgabenvorschriften kommen im vorliegenden Fall die anmeldenden, als indirekte Vertreter fungierenden Speditionsunternehmen ebenso wie die Empfängerfirma bzw. solche Personen in Betracht, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben (Art. 201 Abs.3 ZK, § 71 ZollR-DG). Bei der Ermessensübung sind gemäß § 20 BAO die Aspekte der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zu beachten, das sind nach höchstgerichtlicher Judikatur (z.B. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043) die Aspekte bezüglich der berechtigten Interessen der Partei bzw. die öffentlichen und behördlichen Interessen. Die Ermessensübung des Zollamtes bei der Abgabenvorschreibung liegt im gesetzlichen Rahmen. Denn unter dem Billigkeitsaspekt hat die Empfängerin der laufend getätigten Einfuhren zu den bestellten und angelieferten Waren sowie den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften den weit stärkeren wirtschaftlichen Bezug als die anmeldenden Spediteure. Unter dem Zweckmäßigkeitsaspekt ist insbesondere dem Interesse an einer raschen und wirtschaftlichen Einbringung der Abgaben Genüge getan, wenn man die Abgabenvorschreibungen nicht auf mehrere Schuldner verteilt, sondern konzentriert mit den entsprechenden Verbuchungen bei einem Abgabenschuldner vornimmt.

Es sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass Art. 7 Abs.4 UStG im Fall der Gutgläubigkeit des Anmelders die Abgabenschuldnerschaft sogar ausschließlich zum Empfänger verschiebt.

Aus der zitierten VwGH-Entscheidung 2001/16/0299 ergeben sich keine für die Rechtsansicht der Bf. sprechende Argumente, es lag darin ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Die Zollbehörde hatte aufgrund einer nachträglichen Erhöhung eines Einkaufspreises diesen höheren Preis auf den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zurückprojiziert und diesen höheren Wert zur Berechnung der nunmehr erhöhten Einfuhrumsatzsteuer angewandt. Das verstößt gegen die Regelung des Art. 29 Abs.1 ZK, wonach der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert zu sein hat, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der EU tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Hier war schon die Vorschreibung einer zusätzlichen Einfuhrumsatzsteuer aus diesem Grund rechtswidrig (und keineswegs wie im vorliegenden Fall gesetzlich geboten) und es ist dann aufgrund des akzessorischen Charakters der Abgabenerhöhung deren Vorschreibung grob sinnwidrig (vgl. insbesondere Rechtssatz 2 dieser Entscheidung). Ebenso verhielt es sich in der Entscheidung 2000/16/0080 bezüglich einer in der Rechtslage vor dem EU-Beitritt nicht erhobenen Eingangsabgabenschuld, für die aber dennoch ein Säumniszuschlag nach § 217 BAO festgesetzt wurde. Im Gegensatz zu diesen Fällen ist im vorliegenden Fall gemäß § 72a ZollR-DG die Einfuhrumsatzsteuer und damit auch die Abgabenerhöhung gemäß gesetzlichem zwingendem Gebot vorgeschrieben worden.

In Hinblick auf Art. 220 Abs.2 lit. b ZK, wonach die nachträgliche buchmäßige Erfassung (der Hauptabgabe und des Nebenanspruchs) unterbleibt, wenn die ursprüngliche Nichtfestsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf einem Irrtum der Zollbehörden beruht, der vom gutgläubig handelnden Zollschuldner nicht erkannt werden konnte, lässt sich für die Bf. nichts gewinnen, da ihr bei den laufenden Einfuhrvorgängen bekannt war, dass die Waren nicht in den Mitgliedstaat Deutschland weiterbefördert werden, sondern in Österreich verbleiben sollten. Des Weiteren trifft das Zollamt kein Verschulden im Sinne von § 108 Abs.1 ZollR-DG am Zustandekommen der Nebenansprüche, da es den Erstbescheid am 19.3.2004 unmittelbar nach Abschluss der Erhebungen erstellte (Schlussbesprechung mit der Betriebsprüfung am 16.3.2004).

Die Abgabenerhöhungen sind betragsmäßig in den dem Erstbescheid vom 19.3.2004 beiliegenden Berechnungstabellen sachlich und rechnerisch richtig gemäß den §§ 108 Abs.1, 80 Abs.1 und Abs.2, 78, 77 Abs.1 bis Abs.3 ZollR-DG und Art. 226 und 227 ZK berechnet. Das sei exemplarisch an 2 ausgewählten Zeilen vorgeführt:

Unternehmen, die laufend Einfuhren tätigen, wird statt der Barzahlung bei jedem einzelnen Vorgang von der Zollbehörde meist ein Nachhineinzahlungskonto eingerichtet, auf dem gemäß Art. 226 ZK die Zahlungsvorgänge eines Zeitraums von bis zu 31 Tagen, also einem Monat, auf einmal abgerechnet werden. Die über den Kalendermonat gemäß Art. 227 Abs.3 Buchst. b hinausgehende, bis zu 16 Tage währende Frist ist einzelstaatlich in § 77 Abs.3 ZollR-DG mit dem 15. Tag des Folgemonats geregelt. Bei Zahlungen, die bis zu diesem Fälligkeitsdatum nicht erfolgt sind, treten Säumnisfolgen ein, sobald die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt.

Zum Beispiel wäre in Zeile Nr. 29 der Tabellen zum Erstbescheid der Betrag der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe 1.175,88 € am 25.11.2003 zu verbuchen gewesen, sodass sich das o.a. Fälligkeitsdatum dieses Betrages mit 15.12.2003 ergibt. Da auch 5 Tage später die Zahlung nicht erfolgt war, reicht der erste gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG anzuwendende Säumniszeitraum daher vom 15.12.2003 bis zum 14.1.2004 (ein nur teilweise anfallender Säumniszeitraum ist gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG mit seiner ganzen Länge zu berücksichtigen). Der gemäß § 80 Abs.2 iVm § 78 Abs.2 ZollR-DG heranzuziehende Jahreszinssatz (der anzuwendende Zinssatz ändert sich jeweils per 15. Jänner und per 15. Juli) beträgt 4,41 %, somit der Monatszinssatz 4,41 : 12 = 0,3675 %. Somit fällt für diesen Zeitraum eine Abgabenerhöhung von 1.175,88 x 0,3675 % = 4,32 € an. Die weiteren Säumniszeiträume reichen bis zur buchmäßigen Erfassung mit Bescheid vom 19.3.2004, es sind also die 3 Zeiträume 15.1.2004 bis 14.2.2004, 15.2.2004 bis 14.3.2004, 15.3.2004 bis 14.4.2004 , für die der Zinssatz 4,16 % beträgt, also für den einzelnen Zeitraum 4,16 : 12 = 0,3467 %. Also fällt für diese 3 Zeiträume eine Abgabenerhöhung von 1.175,88 x 0,3467 % x 3 = 12,23 €, somit für den Betrag 1.175,88 € insgesamt eine Abgabenerhöhung von 4,32 + 12,23 = 16,55 € an.

Betrachtet man Zeile Nr.3, so wäre der Ausgangswert 1010,48 € mit dem Verbuchungsdatum 27.4.2001 bis spätestens 15.5.2001 zu entrichten gewesen. Daher setzt mit dem ersten Zeitraum 15.5.2001 bis 14.6.2001 die Berechnung der Abgabenerhöhung ein. Es sind 2 Zeiträume, nämlich die bis zum 14.7.2001 reichenden mit dem damaligen Jahreszinssatz 5,90 % bzw. die weiteren 6 Säumniszeiträumen mit 6,64 % zu rechnen, u.s.w. bis hinauf zum letzten Säumniszeitraum 15.3.2004 bis 14.4.2004. Damit ergibt sich für diesen Betrag eine Abgabenerhöhung von 156,96 €.

Die übrigen Zeilen sind analog. Die Gesamtsumme der Abgabenerhöhungen 335,40 + ... ...+ 5,95 = 5.032,93 weist mit 5.032,95 einen geringfügigen und spruchgemäß korrigierten Additionsfehler auf.

Die 3-jährige Verjährungsfrist der Abgabenvorschreibung nach Art. 221 Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG und Art.3 Fristenverordnung (5.4.2001 und später bis Zustelldatum des Erstbescheids 24.3.2004) ist eingehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. September 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 71 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

Schlagworte:

innergemeinschaftliche Lieferung, Abgabenerhöhung, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Verweise:

VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299
VwGH 23.03.2001, 2000/16/0080
VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043

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