UFS RV/0017-L/03

UFSRV/0017-L/0327.5.2008

Mediationslehrgang bei einem Dienstnehmer in leitender Funktion (Controlling-Leiter bei einer Bank).

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0226 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 31.5.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bws., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom 4.Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2001

Einkommen

€ 71.147,94

S 979.017

Einkommensteuer

€ 26.761,59

S 368.247,56

   

anrechenbare Lohnsteuer

- € 18.209,53

S 250.568,54

  

S 117.679

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer

€ 8.552,07

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Berufungszeitraum unter anderem Leiter des Controllings einer Bank mit Sitz in OÖ.. Im Zuge der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 wurden Kosten für Mediationskurse im gesamten Ausmaß von 22.000,00 ATS als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte geltend gemacht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz verweigerte die Kosten für die Mediationskurse, weil nach ihrer Auffassung keine berufsspezifische Fortbildung (Teilnehmer waren Wirtschaftsanwälte, Rechtsanwälte und Lehrer) vorlag.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 4. Dezember 2002 wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:

Es handle sich bei seinem Job um einen" konfliktträchtigen"Job, weshalb immer wieder gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Ziel dieser "Investition" sei es gewesen, seinen Job als Leiter des Controllings im Bankenbereich zu sichern. Das Argument der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises könne nicht nachvollzogen werden, weil seinerseits dargelegt worden sei, dass die Methode der Konfliktregelung, die es zu lernen galt, unabhängig vom Anwendungsgebiet gleich gewesen sei.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. zwecks Klärung des Sachverhaltes aufgefordert, mehrere Fragen (vgl. Punkte 1 bis Punkt 11 des Vorhaltes vom 17. Oktober 2007) darzulegen.

Nach gewährten Fristerstreckungsersuchen wurde vom Bw. in seinem Schriftsatz vom 27. März 2008 Folgendes bekannt gegeben:

Berufungspunkt Mediationslehrgang: Veranstalter des Kurses sei der Verein für prophylaktische Gesundheitsarbeit - Akademie für Gesundheit und soziale Kompetenz (PGA) gewesen. Es hätten insgesamt 200 Einheiten in theoretischer Sicht stattgefunden: Phasen der Mediation, Kommunikationsgrundlagen, Interventionstechniken, Beziehungs- und Konfliktdynamik, Verhandlungstechnik und Gesprächsführung.

150 Einheiten: Rollenspiele, Reflektionen, Fallbeispiele Übungen.

40 Einheiten Intervision sowie 40 Einheiten Supervision. Nachzuweisende Selbsterfahrung 50 Gruppen- bzw. 20 Einzelstunden. Der Besuch des Lehrganges habe der Absicherung seiner weiteren Erwerbsfähigkeit gedient, weil zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme bereits offensichtlich wurden. Im Jahre 2002 habe dann eine Herzoperation stattgefunden und im Jahre 2007 schließlich ein Burnout. Der Arbeitgeber habe keinerlei Kosten getragen. Vom Arbeitgeber habe es daher auch keine Dienstfreistellung gegeben. Ziel sei es gewesen, die Sicherung seiner Erwerbsfähigkeit zu erhalten und dies sei auch, wie man im Nachhinein betrachten könne, eine sinnvolle Investition gewesen, weil er so vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2007 seinen Job als Leiter des Controllings durchgehalten habe. Durch sein Burn-out im Jahre 2007 habe er dann seinen Job als Leiter des Controllings verloren. Es könne daher auch keine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Der Teilnehmerkreis der Module setzte sich hauptsächlich aus Wirtschaftspraktikern, Rechtsanwälten und Lehrern zusammen. Die Methoden der Konfliktregelegung, Konfliktsteuerung und Konfliktbeherrschung, die es zu lernen galt, seien unhabhängig vom Anwendungsgebiet gleich. Der Ausbildungslehrgang sei zur Gänze von ihm zu bezahlen gewesen, bei Besuchen einzelner Blöcke sei der gleiche Preis zu zahlen gewesen. Vorraussetzung für die Teilnahme am Kurs sei ein Mindestalter von 30 Jahren sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung gewesen. Weiters trennte der Verein die Teilnehmer nach - dem Bw. - nicht bekannten Kriterien, um ein gutes Niveau bei den Teilnehmern zu erreichen. Im gegenständlichen Berufungszeitraum 2001 sei er in der xy-Bank Leiter des Controllings gewesen, in jedem Privatunternehmen würde dies einen der konfliktträchtigsten Jobs darstellen. Mediation bedeute Konfliktregelung, Konfliktsteuerung sowie Konfliktbeherrschung, aber auch Konfliktvermeidung. Da sein konfliktträchtiger Job (die Mehrzahl der Leiter des Controllings schaffe es in der Regel kaum bis zu 10 Jahren, er immerhin 27 Jahre lang) allmählich gesundheitliche Auswirkungen zeigte, sei dies sicherlich eine sinnvolle Investition in seine weitere künftige Erwerbsfähigkeit gewesen. Er habe diese Mediationskurse insgesamt in drei Semestern erfolgreich abgeschlossen und habe auch ein offizielles Zertifikat erhalten. In seiner Organisation werde gelegentlich "Mediationsähnliches" zugekauft.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl I 142/2000 (ab 2001), sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs 1 Z. 10 EStG 1988 in der Fassung vor dem BGBl I 155/2002 wird normiert: Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen (VwGH vom 22. 11. 1995, 95/15/0161).

Werbungskosten eines Dienstnehmers liegen daher nur bei beruflicher Veranlassung vor.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und auch subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsgebot des § 20 EStG 1988 fallen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich, dass der Bw. Leiter des Controllings war, und für ihn - nach dessen vom Unabhängigen Finanzsenat nicht angezweifelten Ausführungen - Kenntnisse wie Konfliktbeherrschung, Konfliktsteuerung, Konfliktbewältigung, aber auch Konfliktvermeidung im Umgang mit Mitarbeitern des Unternehmens nicht nur nützlich waren, sondern auch in seinem Job als Leiter des Controllings geradezu beruflich notwendig waren.

Nicht jeder konnte diese Mediationskurse besuchen, weil bestimmte Voraussetzungen hierzu erforderlich waren (Mindestalter etc.). Die Tatsache, dass beim entsprechenden Lehrgang nicht nur Banken - Controlling - Leiter diese Kurse absolvierten, sondern auch Personen , die sich ebenfalls der Lösung von konfliktträchtigen Problemen beruflich widmeten wie Wirtschaftspraktiker, Rechtsanwälte , aber auch Lehrer, bildet nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinen Grund für die Aberkennung gegenständlicher Kosten.

In diesem Zusammenhang darf auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. 09. 2005, 2003/14/0090, hingewiesen werden, aus dem sich folgende Rechtssätze ableiten: Mit der Einfügung der Z. 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe, sollten im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme lässt sich nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin liegen, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen... Das im Lehrgang auch die Bereiche Familie und Umwelt, von denen die Abgabepflichtige in ihrem Beruf nicht unmittelbar betroffen sein mag, behandelt werden, schade jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischer gleichwertiger Bildungsangebote nicht.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19. 09. 2007, 2006/13/0181 Folgendes ausgeführt: "Eine Berufsfortbildung liege somit vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen dem Ergreifen eines anderen Berufes oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierteren Stellung dienen. Für die Klärung der damit wesentlichen Fragen nach der Berufsidentität, sei unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufsgepflogenheiten das Berufsbild maßgeblich, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. 11.2006, 2004/15/0143).

Aus diesen höchstgerichtlichen Erkenntnissen ist somit für den gegenständlichen Berufungsfall, ableitbar, dass es sich bei den vom Bw. getätigten Bildungsmaßnahmen um solche Maßnahmen handelte, die seinen Job als Leiter des Controllings zumindest noch einige Jahre sicherten .

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates war das Erlernen der in den Mediationskursen angebotenen Bildungsinhalten zur Ausübung seines Berufes unbedingt erforderlich.

Dass durch die Teilnahme an den jeweiligen Mediationskursen für den Bw. auch ein "privater Positiveffekt " möglich ist, hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zur Folge, dass gegenständliche Kosten keine Werbungskosten sind. Der Unabhängige Finanzsenat kann der Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz ("inhomogener Teilnehmerkreis") nichts abgewinnen. Entscheidungswesentlich war vielmehr, dass die erlernten Mediations- Bildungs-Inhalte jedenfalls beruflich notwendig waren.

Berufungspunkt Arbeitszimmer:

Im Verfahren wurden überdies Kosten für ein vom Bw. benutztes "Arbeitszimmer" im Rahmen der gewerblichen Einkünfte begehrt. Diesbezüglich erfolgte vom Bw. - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens - mit Schriftsatz v. 29.04.2008 eine Einschränkung des Berufungsbegehrens auf den Punkt Fortbildung (Mediation).

Ausführungen zum Berufungspunkt "Arbeitszimmer" konnten daher in sachverhaltsmäßiger bzw. rechtlicher Hinsicht unterbleiben.

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung im eingeschränkten Berufungsumfang Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am 27. Mai 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Aus- oder Fortbildung, Mediationslehrgang bei einem Dienstnehmer in leitender Funktion (Bank)

Stichworte