UFS RV/2199-W/06

UFSRV/2199-W/0625.10.2007

Nichtanerkennung von Vorsteuer - Rechnungsmangel - ungültige UID

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat_ABC über die Berufung des T.R., vertreten durch StB-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vertreten durch R.T. betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 10-11/2004, 12/2004, 1/2005 und 2-4/2005 nach der am 16. Oktober 2007 in XY., durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (idF Bw) betreibt ein Einzelunternehmen, das sich mit der Beschaffung von Informationen beschäftigt.

Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung anerkannte das Finanzamt in Bescheiden betreffend unterjährige Umsatzsteuerfestsetzungen die aus mehreren Rechnungen der B&U OEG resultierende Vorsteuer nicht, wobei das Finanzamt in den Begründungen dieser Bescheide auf die im Zuge der Prüfung (in der Niederschrift) getroffenen Feststellungen des Prüfers verwies.

Der Prüfer führte dazu in der Niederschrift ua aus, die B&U OEG habe nach Angaben des Bw als Subunternehmen fungiert und Leistungen wie Observation, Informationsbeschaffung sowie Informantentreffen erbracht.
Die Rechungen der B&U OEG wiesen eine ungültige UID aus und stellten daher bereits formalrechtlich keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung iSd § 11 UStG dar. Die UID der B&U OEG sei mit 15.4.2004 vom zuständigen Finanzamt eingegrenzt worden.
Erhebungen hätten weiters ergeben, dass die auf den Rechnungen der B&U OEG ausgewiesenen Betriebsadresse unrichtig sei. Das für einen Vorsteuerabzug erforderliche Rechnungsmerkmal: Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens sei somit nicht gegeben.
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei zudem von der B&U OEG nicht an das Finanzamt abgeführt worden.
Während der Prüfung seien darüber hinaus zusätzliche Leistungsnachweise zu den gegenständlichen Rechnungen abverlangt worden. Die vorgelegten Aufstellungen stellten jedoch keinen detaillierten Leistungsnachweis dar und gäben im Prinzip nur die unzureichende Leistungsbeschreibung der Rechnungen wieder. Außer den Eingangsrechnungen seien keinerlei Geschäftsunterlagen wie Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse, detaillierte Stundenaufzeichnungen etc vorgelegt worden.
Die Rechnung habe um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen gemäß § 11 UStG die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen stellten keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichten daher nicht aus. Es bedürfe in derartigen Fällen einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Leistenden. Bei sonstigen Leistungen müsse Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden. Bezeichnung wie Lohnarbeit ohne weiter Angaben seien nicht ausreichend.
Der Prüfer gehe davon aus, dass es sich bei den Rechnungen der B&U OEG um Scheinrechnungen handle.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er zusammengefasst vorbrachte, gemäß UStR 2000 Rz 1539 müsse - sofern deren Unrichtigkeit nicht schon offensichtlich erkennbar sei - die inhaltliche Richtigkeit einer inländischen UID bis auf weiteres nicht überprüft werden und könne ihm dies daher auch nicht vorgehalten werden. Die auf den Rechnungen angeführte Adresse sei zutreffend, da sich die tatsächliche Geschäftsadresse der B&U OEG an dieser Adresse befunden habe (Beweis: KSV-Auskunft und Firmenbuchauszug). Die Leistungsbeschreibung sei ausreichend.
Ob die B&U OEG die Umsatzsteuer abgeführt habe sei für den Vorsteuerabzug des Bw nicht von Bedeutung.
Auf Grund vertraglich vereinbarter und berufsspezifischer Verschwiegenheitsverpflichtungen könnten in den Rechnungen bewusst keine Namen bzw genauere Leistungsdetails angeführt werden. Aus einer unter einem übermittelten zusätzlichen Aufstellung, in welcher seitens der B&U OEG die Nettorechungsbeträge detaillierter aufgegliedert worden seien gingen die Art und der Umfang der Tätigkeit (Spesen für Informationsbeschaffung bzw Ausgaben für Malversationshinweise, Aufwendungen für laufende Observationen sowie für sonstige Ermittlungstätigkeiten) hervor.
Dem Prüfer seien bereits während der Prüfung umfangreiche Akten und Dokumentationen zur Einsicht vorgelegt worden. Der Vorwurf, dass außer den Eingangsrechnungen keine weiteren Geschäftsunterlagen vorgelegt worden seien könne daher nicht nachvollzogen werden.

Der Prüfer erstattete zu dieser Berufung eine Stellungnahme, in welcher er ua ausführte, bei den im Berufungsverfahren "neu" vorgelegten Belegen handle es sich um einen Vertrag zwischen dem Bw und der B&U OEG und eine "Aufstellung Abrechnungen B&U OEG".
Die während der Prüfung vorgelegten Unterlagen hätten in keiner Weise den vom Prüfer geforderten Aufzeichnungen entsprochen und hätten daher zu den Feststellungen in der Niederschrift geführt. Der nunmehr vorgelegte Vertrag sei erst im Berufungsverfahren, somit 10 Monate nach Prüfungsbeginn vorgelegt worden. In Hinblick auf diesen zeitlichen Verlauf gehe der Prüfer davon aus, dass dieser nachträglich erstellt worden sei. Zur "Aufstellung Abrechnung B&U OEG" werde festgehalten, dass diese nur eine andere Darstellung der bisher vorgelegten Unterlagen darstelle und weiterhin in keiner Weise den geforderten Grundaufzeichnungen entspreche.

Der Bw gab eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers ab, wobei er zusammengefasst ausführte, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, wenn die B&U OEG uU auch an anderen Adressen tätig geworden sei. Die KSV-Auskunft und der Firmenbuchauszug bestätigten die in den Rechnungen angeführte Adresse. Objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Geschäftsanschrift unrichtig sein sollte, hätten sich daher zu keinem Zeitpunkt ergeben. Laut einer Auskunft der B&U OEG sei an der in den Rechnungen genannten Adresse Geschäftstätigkeit entwickelt worden. Dies könne auch durch Zeugen bestätigt werden.
Betreffend die mit der Berufung vorgelegte "Aufgliederung B&U OEG" sei zu sagen, dass die einzelnen Rechnungen von der B&U OEG nicht detaillierter aufgegliedert worden seien. Die einzelnen Belege, welche zB in der ersten Rechnung in Höhe von 420 € für Informationsbeschaffung verrechnet worden seien, seien dem Bw von der B&U OEG auch nicht im Einzelnen vorgelegt worden. Er habe lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Höhe und dem Grunde nach vorgenommen.
Die Bezeichnungen und die Aufgliederungstiefe entsprächen auch den berufs- und branchenüblichen Gegebenheiten, wo aufgrund der erforderlichen Verschwiegenheit bewusst keine Kundennamen oder andere Details über die durchgeführten Erhebungen angeführt würden, sondern höchstens entsprechende Kürzel.
Da an den Bw von Seiten der B&U OEG in der angeführten Höhe Rechnungen gelegt worden seien und auch tatsächlich Leistungen erbracht worden seien (Diebstahlshinweisen, Ergebnisse einer Observation etc), könne dem Bw nicht vorgeworfen werden, die nötigen Grundaufzeichnungen nicht zu erfüllen. In sämtlichen an ihn gelegten Eingangsrechnungen sei eine iS § 11 Abs 1 Z 3 UStG branchenübliche "handelsübliche" Bezeichnung der erbrachten Leistung (aufgrund der zum Teil heiklen und sensiblen Daten allerdings ohne weitere Details) angeführt
Die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen seien daher für den Bw tatsächlich erbracht worden und von diesem der Höhe und dem Grunde nach akzeptiert worden (ohne nähere Belegaufgliederungen von der B&U OEG anzufordern).
Die hinter den Eingangsrechnungen stehenden Leistungen und Details (Observationsprotokolle, Fotos etc) könnten jederzeit mittels umfangreicher Dokumentation nachgewiesen werden und seien auch bereits während der Prüfung exemplarisch einzelne projektbezogene Ordner mehrere Wochen zur Durchsicht und Prüfung zur Verfügung gestellt worden.
Schließlich sei auch seitens des Bundeskriminalamtes (BKA) bestätigt worden, dass die B&U OEG tatsächlich für den Bw entsprechend tätig gewesen sei.

In der am 16. Oktober 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw bzw sein Vertreter, die auf den Rechnungen angeführte UID habe formal dem Aufbau und der Zusammensetzung einer österreichischen UID entsprochen, sodass für den Bw kein Anlass bestanden habe, diese in Zweifel zu ziehen. Eine KSV-Anfrage habe die Bonität der B&U OEG bestätigt. Eine darüber hinausgehende Prüfung sei nicht als erforderlich erachtet worden. Insbesondere sei eine Anfrage ob die UID gültig sei nicht vorgenommen worden. Jedoch wäre er die Geschäftsbeziehung nie eingegangen bzw hätte keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis akzeptiert, wenn er Kenntnis von der Ungültigkeit der UID gehabt hätte. Entgegen der Behauptung des Prüfers handle es sich bei den den strittigen Rechnungen zugrunde liegenden sonstigen Leistungen nicht um Scheingeschäfte sondern seien diese Leistungen tatsächlich nachweisbar erbracht wurden.

Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, die UID der B&U OEG sei bereits rund ein halbes Jahr vor Ausstellung der ersten Rechnung ungültig gewesen. Die UID sei ebenso wie andere Angaben ein notwendiger Rechnungsbestandteil. Es sei einem sorgfältig handelnden Unternehmer zuzumuten, die Richtigkeit der UID seiner Geschäftpartner zu prüfen. Eine Anfrage der Gültigkeit einer UID sei beim erstmaligen Eingehen einer Geschäftsbeziehung zu erwarten. Es sei zwar richtig, dass eine Abfrage der Stufe 2 in Österreich betreffend österreichsche Unternehmer im Berufungszeitraum nicht möglich sei. Eine Anfrage bei einem ausländischen UID - Büro zur Prüfung einer österreichischen UID sei nicht notwendig, das Verfahren nach Stufe 1 sei aber erforderlich. Eine komfortable Abfragemöglichkeit nach Stufe 1 sei eine elektronische MIAS - Selbstabfrage auf dem Server der EU - auf diese Möglichkeit werde auch auf der Homepage des BMF hingewiesen. Ebenfalls sei über Finanz Online ein Zugang möglich. Diese elektronische Abfragemöglichkeit habe auch während des Berufungszeitraumes bestanden.

Der Vertreter des Bw erklärte, die Formvorschriften betreffend Rechnungen seien im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges zu sehen. Wenn der Unternehmer an der Seriosität der Geschäftsbeziehungen keine Zweifel habe werde er nicht so sehr auf die Einhaltung der Formvorschriften achten müssen. Auch der EuGH sehe diese Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Betrugsbekämpfung. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne den formellen Merkmalen einer Rechnung nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn es sich um keinen Betrugsfall handelt.

Der Bw ergänzte, die Arbeit des A.U. (vertretungsbefugter Gesellschafter der B&U OEG) sei wesentliche Grundlage für seine Arbeit gewesen. Dieser habe gerichtsverwertbare Informationen geliefert und sei auch Kriminalbeamten bekannt gewesen, was auch von einem näher genannten Gruppenführer der Wirtschaftspolizei jederzeit bestätigen werden könnte. Aus der Tätigkeit des A.U. resultierten unmittelbar Aufträge in einem Volumen von über 600.000 €. Da A.U. bei der Polizei im positiven Sinne bekannt sei, habe für ihn keine Veranlassung für darüber hinausgehende Prüfungen bestanden. Es sei sehr wichtig gewesen, einen seriösen Geschäftspartner, auf dem man sich verlassen habe können, zu haben, da er gegenüber seinen Kunden für die korrekte Arbeit einstehen müsse. Teilweise sähen die Vertragsbedingungen mit seinen Kunden vor, dass der Bw das Honorar zurückerstatten müsse, wenn sich die Informationen als falsch herausstellen. Die Geschäftsbeziehung mit A.U. sei mittlerweile beendet, da ganz am Schluss seiner Tätigkeit die gelieferten Informationen nicht mehr vollkommen vertrauenswürdig gewesen seien. A.U. habe dann auch gesagt, dass er starke finanzielle Probleme habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt des Bw und den Arbeitsbogen der Außenprüfung sowie die darin befindlichen Urkunden, nämlich insbesondere die Rechnungen der B&U OEG vom Februar 2005, einen Ausdruck betreffend eine Abfrage der Gültigkeit der UID der B&U OEG, den Vertrag zwischen dem Bw und der B&U OEG, die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze des Bw, weiters durch Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt des Bw, den Kodex Steuererlässe Band II 17. Auflage Stand 1.6.2003 und durch die Aussage des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw betreibt ein Sicherheitsunternehmen, wobei er sich des Subunternehmers B&U OEG bediente.

Die B&U OEG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16.8.2001 gegründet und war seit 19.12.2001 im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 28.9.2005 wurde ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen. Die B&U OEG wurde daher gemäß § 39 FBG aufgelöst (Eintragung im Firmenbuch am 5.11.2005).

Mit Datum vom 1. Juni 2004 schloss der Bw mit der B&U OEG einen entsprechenden Vertrag, wobei dieser Tag auch als Vertragsbeginn bezeichnet wurde.

Die B&U OEG legte an den Bw für den Streitzeitraum 10-11/2004, 12/2004, 1/2005 und 2-4/2005 zahlreiche Rechnungen, wobei diese Rechnungen wie folgt lauteten (Beispiel):

"B und U OEG
T.-Straße_nnn
mmmm Wien
ATU: 11111111

Firma
TR
P-Straße
oooo Q

Wien, 19.02.2005

Rechnung rrr/27/05

Sehr geehrter Herr R.,

für Informationstätigkeiten und -beschaffung für die Unternehmen I., J., K., L. und M. erlaube ich mir folgende Pauschale in Rechnung zu stellen:

Pauschale laut Belegen

1.166,67 €

+ 20% Ust

233,33 €

Total

1.400,00 €

Die Zahlung erfolgt lt. Belegen in bar

Wir danken für den Auftrag!

Unterschrift

A.U."

Die auf den Rechnungen angeführte UID der B&U OEG wurde vom zuständigen Finanzamt mit 15.4.2004 eingegrenzt (Beginn 29.11.2002) und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig.

Für den Bw wäre im Zuge einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage (Stufe 1) bereits zum 1. Juni 2004 und zu jedem späteren Zeitpunkt ohne weiteres feststellbar gewesen, dass die UID der B&U OEG schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses ungültig geworden war.

Tatsächlich nahm der Bw keine Anfrage betreffend die Gültigkeit der UID der B&U OEG vor.

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde von der B&U OEG nicht an das Finanzamt abgeführt.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Beweismittel und folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das Vertragsverhältnis des Bw mit der B&U OEG und über die von letzterer gelegten Rechnungen gründet sich auf die im Akt erliegenden unstrittigen Urkunden.

Die Feststellungen über die Gründung, Abweisung des Konkursantrages und Auflösung der B&U OEG gründen sich auf einen Firmenbuchauszug vom 18.6.2007.

Die Feststellung, dass die UID der B&U OEG nur von 29.11.2002 bis 15.4.2004 gültig war gründet sich auf einen Ausdruck einer entsprechenden Abfrage im Arbeitsbogen des Prüfers (AS 6) und wurde nicht bestritten.

Die Feststellung, dass für den Bw ohne weiteres die Ungültigkeit der UID der B&U bereits zum 1. Juni 2004 und zu jedem späteren Zeitpunkt feststellbar gewesen wäre gründet sich auf die Ausführungen in UStR 2000 Rz 4352a, Kodex Steuererlässe Band II 17. Auflage Stand 1.6.2003 ("Daneben besteht aber auch die Möglichkeit einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU ... . Die MIAS-Selbstabfrage (samt Papierausdruck und Bestätigung) ersetzt die "Stufe 1" Anfrage.") sowie auf die unbestritten gebliebenen Angaben des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Feststellung, dass der Bw keine Anfrage betreffend die Gültigkeit der UID der B&U OEG vorgenommen hat gründet sich auf seine Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Feststellung, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von der B&U OEG nicht an das Finanzamt abgeführt wurde gründet sich auf die Niederschrift des Prüfers sowie auf die unwidersprochen gebliebene Aussage des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung.

Rechtlich folgt daraus:

§ 11 Abs 1 UStG 1994 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung bestimmt:

(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 12 UStG 1994 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung bestimmt:

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

2. ...

Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen, aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Ruppe, UStG3, § 11 Tz 57).

Die Überprüfungsmöglichkeit für inländische UID ist nur eingeschränkt möglich. Die Online-Validierung ist lediglich in Stufe 1 möglich. Eine Zuordnung zu einem Rechnungsaussteller ist so noch nicht möglich. Eine nach Stufe 1 bestätigte UID dient daher lediglich als Indiz, dass der Rechungsaussteller Unternehmer ist. Die Abfrage inländischer UID nach Stufe 2 beim Central Liasion Office ist nicht vorgesehen (vgl Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg) UStG-Kommentar (2006), § 11 Rz 96).

Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID erfolgt nicht durch das österreichische UID-Büro, sondern nur durch eine gleichartige Behörde des anderen Mitgliedstaates. Jedoch können Abfragen zur Bestätigung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) auch in Form einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU (nunmehr: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE bzw http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de ) erfolgen. Dabei ersetzt nach Rz 4352a UStR 2000 eine solche Bestätigung die "Stufe 1" Abfrage.

Ist auf der Rechnung keine (gültige) UID angeführt, liegt zumindest ein Inhaltserfordernis einer Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG nicht vor, sodass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug allein schon aus diesem Grund nicht zusteht (vgl in diesem Sinne auch UFS 9.7.2007, RV/1542-W/05).

Da es sich bei der Angabe der UID um ein Rechnungsmerkmal handelt, dessen Fehlen zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt, die Rechnungen der B&U OEG keine gültige UID enthielten und für den Bw anlässlich der ersten Rechnungslegung durch die B&U OEG durch eine elektronische MIAS-Selbstabfrage ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, dass diese gar nicht über eine gültige UID verfügte (die B&U OEG verfügte bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über keine gültige UID), steht ein Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen nicht zu.

Zwar ist in UStR 2000 Rz 1539 vorgesehen, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID bis auf weiteres nicht zu überprüfen ist. Bei den UStR 2000 handelt es sich jedoch um einen für den Unabhängigen Finanzsenat nicht verbindlichen Auslegungsbehelf des BMF, aus welchem über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können.

Nach Ansicht von Ruppe, UStG3, § 11 Tz 90/4 geht aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2001/115/EG nicht hervor, welchem Zweck die Angabe der UID dienen soll. Möglicherweise solle damit ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Nichtunternehmern verhindert oder erschwert werden. Der Vorsteuerabzug würde dann davon abhängen, dass die UID richtig sei, so dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben müsse, sie zu überprüfen. Im UStG sei derzeit jedoch eine Überprüfung (Bestätigung) nur für ausländische UID vorgesehen (vgl Art 28 Abs 2), sodass aus der Sicht des Leistungsempfängers die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur davon abhängen könne, ob die Rechnung überhaupt eine UID aufweise.
Dies vermag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu überzeugen, zumal die Unrichtigkeit bzw Ungültigkeit der verwendeten UID für den Bw tatsächlich ohne weiteres feststellbar war.

So entspricht es auch der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich die Gewissheit über die Gültigkeit der UID zu verschaffen. Zumutbar ist nach der Rechtsprechung dabei im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedenfalls die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach Art 28 Abs 2 UStG 1994 (VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070). Dabei macht es einen Unterschied, ob es sich etwa um langjährige unproblematische Geschäftsbeziehungen, oder um die (erstmalige) Aufnahme der Geschäftsbeziehungen handelt (in diesem Sinne nochmals VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070).

Ob allenfalls anders gilt, wenn eine gültige, jedoch nicht dem Rechnungsaussteller sondern einem Dritten erteilte UID verwendet wird, kann im Streitfall dahinstehen.

Da ein Vorsteuerabzug schon allein aufgrund des fehlenden Rechnungsmerkmales (gültige UID) zu versagen war, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen im Streitfall angeführten Argumenten (Adresse etc).

Nach Ansicht des entscheidenden Senates dient die Einhaltung der Formvorschriften des § 11 Abs. 1 UStG 1994 der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und kann in Fällen wie dem gegenständlichen - keine Abfuhr der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer an das Finanzamt und zwischenzeitige Auflösung der Rechnungsausstellerin - auf das Vorliegen aller von § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale nicht verzichtet werden.

Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

UID, Rechnung, Vorsteuer, MIAS, Selbstabfrage

Verweise:

VwGH, 2006/16/0070
UFS, RV/1542-W/05

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