UFS FSRV/0143-W/06

UFSFSRV/0143-W/067.9.2007

Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen, da keine entsprechende Aufforderung ergangen sein soll

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0050 eingebracht. (USt 2004) Mit Erk. v. 9.7.2008 als unbegründet abgewiesen. (USt 2001,2003) Mit Erk. v. 9.7.2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0117-W/08 erledigt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn R.K., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. August 2006, Strafnummer-1,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Finanzvergehens einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 18.409,00 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. August 2006 hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärung für 2001 und Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO bewirkt habe, dass eine Verkürzung an

Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 18.901,00 Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 17.824,00 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 18.409,00

bewirkt wurde und der Bf. hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass das Finanzamt durch den Außenprüfungsbericht vom 7. Juni 2005 und nach Durchsicht der Verrechnungsdaten davon Kenntnis erlangt habe, dass Umsatzsteuer in den oben angeführten Zeiträumen und Ausmaß hinterzogen worden sei. Es erscheine das gesamte Finanzvergehen hinreichend begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Oktober 2006, wobei der Bf. ausführt, dass der Vorhalt unrichtig sei. Er habe alle Umsätze laufend gemeldet und entrichtet. Er habe bis 15. Jänner 2005 die Umsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet. Eine Aufforderung zur Abgabe der Jahreserklärungen habe er immer befolgt. Er sei bis zur Konkurseröffnung Anfang 2005 steuerlich vertreten gewesen, diese Steuerberatungskanzlei habe die Erklärungen seit 1985 immer rechtzeitig abgegeben. Wenn für 2003 und 2004 keine abgegeben worden seien, dann habe er auch keine Aufforderung erhalten, er habe sich darauf verlassen, wenn sich die Steuerberatungskanzlei bei ihm gemeldet habe, habe er die Unterlagen vorbeigebracht und sei von dieser dann auch rechtzeitig abgegeben worden. Der Bw. habe nach der Vollmachtskündigung keine Aufforderung zur Abgabe erhalten. Er habe auch vom Masseverwalter diesbezüglich keine Aufforderung oder Information bekommen. Die genannten Umsätze würden jeder Grundlage entbehren.

Wenn am 07. Juni 2005 eine Außenprüfung stattgefunden habe, dann sei er dazu nicht eingeladen worden, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben, es sei ihm auch nichts vorgehalten worden, wobei er sich hätte rechtfertigen können. Der Bw. habe auch keinen Bescheid oder sonstiges erhalten, weder vom Finanzamt noch vom Masseverwalter.

Tatsächlich habe ihn eine Mitarbeiterin des Masseverwalters angerufen und ihn gebeten, die Buchhaltungsunterlagen in die Kanzlei zu bringen, da eine Steuerprüfung angemeldet worden sei, er sollte die Unterlagen jedoch eine Woche vorher bringen, damit sie sich die Unterlagen vorab noch ansehen könne. Dies habe der Bw. befolgt. Er habe damit gerechnet, dass er dann eingeladen werden würde, zumindest dass es Fragen geben würde, wozu er hätte Auskunft geben sollen usw. Umso mehr sei er überrascht gewesen, als er nach einiger Zeit aufgefordert wurde, "doch endlich die Unterlagen wieder abzuhoIen, da dort kein Platz sei". Auf seine Verwunderung, dass alles so "einfach?" gegangen sei, habe ihm Frau L. der Kanzlei erklärt. "Na der Prüfer habe sich da nicht viel angetan, er habe sich das ganze 5 Minuten angesehen, er habe "das mit den Subunternehmern" gewusst, habe gesagt, dass er das wahrscheinlich auch in den Folgejahren gemacht habe, "das werde eine Schätzung" und sei dann wieder gegangen. Und Nachsatz der Frau L., was könne sie dafür, dass der Bw. keine ordentliche Buchhaltung führe! Diese Informationen seien nur mündlich gewesen, der Bw. habe nie einen schriftlichen Bescheid erhalten.

Der Bw. habe sich jedoch immer bemüht, eine ordentliche Buchhaltung zu führen, was ihm auch bei der Nachschau 1998 und der Steuerprüfung 2001 bescheinigt worden sei, dass die Buchhaltung an sich ordentlich geführt gewesen sei. Auch danach habe sich für ihn in der Buchführung nichts geändert. Im Übrigen sei dazu auszuführen, dass der Bw. "das mit Subunternehmer zwar schon weitergemacht habe, aber immer die U12 Erklärung abverlangt habe. Die Forderung des Finanzamtes betreffend der Umsatzsteuer beziehe sich ja hauptsächlich auf den Zeitraum ab 1996 bis 1998 (ab der Umsatzsteuernachschau habe der Bw. Kenntnis des Formulars gehabt). Betreffend dieses Verfahren sei noch eine Beschwerde beim VwGH anhängig.

Der Bw. habe das Finanzvergehen nicht begangen und beantrage, das Verfahren einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Im Zusammenhang mit der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 und deren finanzstrafrechtlichen Folgen ist festzustellen, dass mit Beschluss des Gerichtes vom 13. April 2005, AZ. 123/45, über die Firma C-GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde. Damit ist die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen (für das Jahr 2004) - auch wenn die GmbH ein abweichendes Wirtschaftsjahr verzeichnet - auf den Masseverwalter übergegangen. Die abgabenrechtliche Verpflichtung kann daher nicht mehr dem Bf. angelastet werden, sodass der Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfes des Finanzvergehens einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für Umsatzsteuer 2004 stattzugeben war.

Den Beschwerdeausführungen, wonach der Bf. alle Umsätze laufend gemeldet und bis 15. Jänner 2005 die Umsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet hätte, ist zu erwidern, dass laut Buchungen am Abgabenkonto hinsichtlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Lücken festzustellen sind, sodass der Verdacht besteht, dass diese Aussage nicht zutreffend sein kann.

Bezeichnend sind die Beschwerdeaussagen, der Bf. hätte "die Aufforderung zur Abgabe der Jahreserklärungen immer befolgt, wenn für 2003 und 2004 keine abgegeben worden seien, dann habe er auch keine Aufforderung erhalten, er habe sich darauf verlassen, wenn sich die Steuerberatungskanzlei bei ihm gemeldet habe, habe er die Unterlagen vorbeigebracht und sei von dieser dann auch rechtzeitig abgegeben worden. Der Bw. habe nach der Vollmachtskündigung keine Aufforderung zur Abgabe erhalten. Er habe auch vom Masseverwalter diesbezüglich keine Aufforderung oder Information bekommen". Der Bf. übersieht dabei, dass ihm bei der Gründung der GmbH bei Vertragserstellung routinemäßig vom Notar eine entsprechende Belehrung erteilt wurde, die sich auch auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen erstreckt hat, darunter auch die Verpflichtung, Steuererklärungen zu bestimmten Terminen abzugeben. Gemäß § 134 BAO (in den jeweils geltenden Fassungen) sind die Steuererklärungen 2001 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres, die Steuererklärungen für das Jahr 2003 bis zum Ende des Monates April des Folgejahres einzureichen. Neben dieser als Allgemeinwissen zu bezeichnenden Tatsache ist darauf hinzuweisen, dass eine explizite schriftliche Aufforderung des Finanzamtes, die Steuererklärungen zu den oben erwähnten Terminen auch einzureichen bzw. abzugeben nicht vorgesehen ist. Die Beschwerdebehauptung, der Bf. hätte keine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen (von wem auch immer) erhalten, kann somit nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, womit der Verdacht einer Abgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht gegeben erscheint.

Der Bw. verweist zwar darauf, dass ihm bei der Nachschau 1998 und der Steuerprüfung 2001 bescheinigt worden sei, dass die Buchhaltung an sich ordentlich geführt gewesen sei. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass aufgrund der Betriebsprüfung im Jahr 2005 der Verdacht einer Abgabenhinterziehung in objektiver Hinsicht für die Jahre 2001 und 2003 festgestellt worden ist. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die vom Bf. formulierte Vermutung, die Forderung des Finanzamtes betreffend der Umsatzsteuer würde sich hauptsächlich auf den Zeitraum ab 1996 bis 1998 beziehen, wurden doch im angefochtenen Bescheid als Tatzeiträume die Jahre 2001 und 2003 angegeben.

Zu den weiteren Beschwerdeausführungen, die sich gegen die Höhe der Umsatzsteuer als strafbestimmende Wertbeträge bzw. die Durchführung der Außenprüfung richten, ist festzuhalten, dass keine Bindung der Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im Abgabenverfahren besteht, vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat. Der Bf. hat daher im weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren die Möglichkeit, Unterlagen oder andere, bisher nicht dargelegte Beweise vorzulegen, denen zufolge die Berechnung der in Rede stehenden Umsatzsteuer in unrichtiger Höhe erfolgt sein soll, wobei allfällige Beweise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in weiterer Folge noch zu würdigen sein werden.

Der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kommt in einem Einleitungsbescheid keine normative Wirkung zu, da diese gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG nur hinsichtlich der zur Last gelegten vorsätzlichen Abgabenverkürzung und des Tatzeitraumes besteht. Der Bf. wird daher mit seinen diesbezüglichen Ausführungen auf das gemäß §§ 114 ff FinStrG weiter zu führende finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. September 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe, Steuererklärung

Stichworte