UFS RV/2924-W/06

UFSRV/2924-W/064.1.2007

Vollstreckungsbescheid, Pfändungsbescheid bei offenem Antrag auf Aussetzung der Einhebung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0020 eingebracht. Mit Erk. v. 28.4.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1804-W/09 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., vertreten durch Tiefengraber und Hübl Wirtschafts- und Steuerberatungs OEG, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/1/3, vom 20. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. November 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:

 

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 14. November 2006 einen Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die Firma I.GesmbH in der Höhe von € 100.000,00 erlassen und dem Bw. einen Bescheid über das Verfügungsverbot zugestellt.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. November 2006, in der ausgeführt wird, dass die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung derzeit noch offen sei. Es liege lediglich die Berufungsentscheidung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme vom 7. November 2006 vor, die zudem mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werde.

Für die Entrichtung der Abgaben stehe demzufolge gemäß § 212 a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Erledigungsbescheides zu.

Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs. 7 BAO sei zur Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung von Einbringungsmaßnahmen infolge des nicht rechtskräftig erledigten Aussetzungsantrages nur zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet wäre.

Dies sei nicht gegeben, da der Bw. der Aufforderung der Behörde vom 14. April 2005 zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachgekommen sei.

Es werde daher die Aufhebung des Pfändungsbescheides beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 230 Abs. 1 BAO dürfen, wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Abs.2 Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Abs.3 Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Abs.4 Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.

Abs.5 Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Abs.6 Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Abs.7 Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Abs.2 Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Abs.3 Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Abs.4 Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Abs.5 Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.

Das Vorbringen, dass am 7. November 2006 eine Berufungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen die Haftungsinanspruchnahme des Bw. ergangen ist und das Rechtsmittelverfahren gegen die teilweise Abweisung des Aussetzungsantrages nach § 212 a BAO derzeit noch offen ist, ist zutreffend.

Bei der Schlussfolgerung, dass der Pfändungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, wird jedoch übersehen, dass am 3. Juni 2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist und somit die Hemmung der Einbringung beseitigt wurde. Der Pfändungsbescheid wurde demnach zu Recht erlassen.

Über die Rechtsmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides wurde im Rechtsmittelverfahren zu RV/2925-W/06 abgesprochen.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am 4. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Vollstreckungsbescheid, Pfändungsbescheid bei offenem Antrag auf Aussetzung der Einhebung

Stichworte