Pfändungsbescheid nach einem Vollstreckungsbescheid
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., (Bw.) vertreten durch Tiefengraber und Hübl Wirtschafts- und Steuerberatungs OEG, 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1A/1/3, vom 20. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. November 2006 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 14. November 2006 einen Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung an die Firma I.GesmbH in der Höhe von € 100.000,00 erlassen und dem Bw. einen Bescheid über das Verfügungsverbot zugestellt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. November 2006, in der ausgeführt wird, dass die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung derzeit noch offen sei. Es liege lediglich die Berufungsentscheidung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme vom 7. November 2006 vor, die zudem mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werde.
Für die Entrichtung der Abgaben stehe demzufolge gemäß § 212 a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Erledigungsbescheides zu.
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 230 Abs. 7 BAO sei zur Beseitigung der gemäß § 230 Abs. 6 BAO bestehenden Hemmung von Einbringungsmaßnahmen infolge des nicht rechtskräftig erledigten Aussetzungsantrages nur zulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet wäre.
Dies sei nicht gegeben, da der Bw. der Aufforderung der Behörde vom 14. April 2005 zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich nachgekommen sei.
Es werde daher die Aufhebung des Pfändungsbescheides beantragt.
Mit Berufungsentscheidung vom 4. Jänner 2007 zu RV/ 2924- W/06 wurde die Berufung abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Gemäß § 230 Abs. 1 BAO dürfen, wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit gemäß § 227 eingemahnt werden muss, Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Abs.2 Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Abs.3 Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Abs.4 Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen Antrag gemäß § 214 Abs. 5.
Abs.5 Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermins oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermins zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Abs.6 Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Abs.7 Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Abs.2 Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3 Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Abs.4 Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Abs.5 Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.
Das Vorbringen, dass am 7. November 2006 eine Berufungsentscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen die Haftungsinanspruchnahme des Bw. ergangen ist und das Rechtsmittelverfahren gegen die teilweise Abweisung des Aussetzungsantrages nach § 212 a BAO derzeit noch offen ist, ist zutreffend.
Bei der Schlussfolgerung, dass der Pfändungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, wird jedoch übersehen, dass am 3. Juni 2005 ein Vollstreckungsbescheid ergangen ist und somit die Hemmung der Einbringung beseitigt wurde. Der Pfändungsbescheid wurde demnach zu Recht erlassen.
Über die Rechtsmäßigkeit des Vollstreckungsbescheides wurde im Rechtsmittelverfahren zu RV/2925-W/06 abgesprochen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. April 2009 zu 2997/13/0021 der Beschwerde des Bw. stattgegeben und dazu ausgeführt, dass soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages auf Aussetzung nicht stattgegeben werde, dem Abgabepflichtigen nach § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zustehe.
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürften gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Bei der Nachfrist des § 212 a Abs. 7 zweiter Satz BAO, die nach (bescheidmäßigen) Erledigungen eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werde, handle es sich um eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO, nicht jedoch um eine Frist nach § 230 Abs. 6 BAO (die einen unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung voraussetze). Im Vollstreckungsbescheidverfahren sei ebenso wie im Sicherstellungsverfahren bei der Berufungsentscheidung nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Mit dem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juni 2005 sei die nach der den Aussetzungsantrag erledigenden Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2005 gemäß § 212 a Abs. 7 BAO bestehende Zahlungsfrist als unwirksam erklärt worden. Der Vollstreckungsbescheid habe sich somit auf die Beseitigung einer die Einbringung hemmenden Monatsfrist nach § 230 Abs. 2 BAO bezogen. Damit sei die Sache des Berufungsverfahrens festgelegt gewesen und die Berufungsbehörde hätte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vollstreckungsbescheides nur in Bezug auf die von diesem intendierte Beseitigung der hemmenden Wirkung der Frist nach § 212 a Abs. 7 BAO prüfen dürfen.
Das Beschwerdevorbringen treffe zu, dass in Bezug auf eine durch einen Vorlageantrag nach § 276 Abs.2 BAO gegebenenfalls neu ausgelöste Frist nach § 230 Abs. 6 BAO kein Vollstreckungsbescheid nach § 230 Abs. 7 BAO vorlag. Aus den Ausführungen zum erstangefochtenen Bescheid ergebe sich, dass der zweitangefochtene Bescheid nicht tauglich auf diesen gestützt werden könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
Den Ausführungen des VwGH folgend wurde zu RV/1805-W/09 mit Berufungsentscheidung vom 29. Mai 2009 der Vollstreckungsbescheid aufgehoben, daher war der darauf basierende Pfändungsbescheid ebenfalls aufzuheben.
Wien, am 29. Mai 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |