UFS RV/0495-I/06

UFSRV/0495-I/0627.11.2006

Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmebescheid, Fristverlängerungsansuchen, fristhemmende Wirkung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0135 eingebracht. Mit Erk. v. 24.9.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 8. Juni 2005 betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der als Betriebsberater tätig ist, reichte am 21.11.2002 die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2001 ein, wobei die Umsätze mit 82.000 öS und die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit 155.205 öS deklariert wurden.

Aktenkundig ist weiters ein als "Erläuterung zur Einkommensteuererklärung für 2001 (Anhang zur E 1)" bezeichnetes Beiblatt. Darin wird der "Gewinn als Einzelunternehmer lt. gesonderter Gewinnermittlung in der Beilage" mit 155.250,00 öS angeführt. Weitere Beilagen sind nicht aktenkundig.

Mit Vorhalt vom 22.11.2002 wurde der Bw. ersucht, die Gewinnermittlung für 2001 vorzulegen und mit einem weiteren Schreiben vom 20.1.2003 unter Androhung einer Zwangsstrafe von 150 € daran erinnert, die Gewinnermittlung für 2001 vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt bis längstens 21.2.2003 nachzureichen.

Nachdem der Bw. auch diese Frist verstreichen ließ, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.3.2003 die Zwangsstrafe fest und forderte ihn neuerlich auf, die unterlassene Handlung bis 7.4.2003 nachzuholen. Falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistet werde, würde die Veranlagung für 2001 unter Hinzurechnung eines entsprechenden Sicherheitszuschlages erfolgen.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhob der Bw. Berufung mit der Behauptung, er habe die Gewinnermittlung 2001 nachweislich am 5.2.2003 per Post an das Finanzamt Kufstein gesandt, Kopien würden mit Post ergehen. Laut Aktenstand ist jedoch weder ein Posteingang vom 5.2.2003 noch ein nachfolgender Eingang der Kopien erfolgt.

Daraufhin erließ das Finanzamt am 18.2.2005 den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid für 2001. Dabei wurden mit dem Hinweis auf die mehrfache vergebliche Aufforderung, die Gewinnermittlung für 2001 einzubringen, unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von jeweils 30.000 öS die Umsätze mit 8.139, 36 € (112.000 öS) und die Einkünfte mit 13.462,94 € (185.250 öS) festgesetzt.

Gegen diese Bescheide berief der Bw. am 22.3.2005 mit der Begründung, dass ihn das Finanzamt weder mehrfach aufgefordert habe, die Gewinnermittlung einzubringen, noch sei "der Gewinn nach den vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnungen veranlagt" worden bzw. "die Umsatzsteuer nicht nach der Jahresumsatzsteuererklärung mit Erläuterungen". Er beantrage daher die "Veranlagung im Sinne seiner Begründung".

Daraufhin erließ das Finanzamt am 25.4.2005 einen Mängelbehebungsauftrag, mit welchem der Bw. aufgefordert wurde, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung und die Erläuterungen zur Jahresumsatzsteuererklärung für 2001 bzw. die in der Begründung angeführten Beilagen bis 9.5.2005 einzureichen. Bei Versäumnis dieser Frist gelte die Berufung als zurückgenommen.

Am 9.5.2005 ersuchte der Bw. um Verlängerung dieser Frist bis 17.5.2005, da infolge Krankheit die Erläuterungen zur Umsatzsteuererklärung erst erstellt werden müssten. Am 16.5.2005 teilte er dem Finanzamt mit, dass er die Frist zur Mängelbehebung auf den 20.5.2005 korrigieren möchte. Sollte er bis dahin dem Auftrag nicht nachkommen, ziehe er seine Berufung vom 22.3.2005 "von selbst" zurück. Und schließlich teilte der Bw. mit einem per 20.5.2005 datierten, jedoch erst am 23.5.2005 persönlich beim Finanzamt Kufstein eingebrachten Schreiben mit, dass er sein Ansuchen vom 16.5.2005 dahingehend korrigieren müsse, dass er statt eine Fristverlängerung bis 20.5. eine Fristverlängerung bis zum 30.5.2005 beantrage. Zur Begründung führte der Bw. akute Krankheit, einen Todesfall sowie einen EDV-Ausfall an. Weiters äußerte er wiederum, dass er bei Versäumnis die Berufung zurückziehe.

Daraufhin erklärte das Finanzamt mit Bescheiden vom 8.6.2005 die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 als zurückgenommen, da dem Mängelbehebungsauftrag vom 25.4.2005 trotz zweimaliger Verlängerung nicht entsprochen worden sei und der Pflichtige selbst laut dem am 23.5.2005 eingebrachten Schreiben, die Berufung zurückziehe.

Gegen den Zurücknahmebescheid wurde am 11.7.2005 Berufung eingebracht. (Anm.: Durch eine irreführende Bescheidbezeichnung in der Berufung kam es fälschlicherweise zu einer BVE betreffend den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid, die im weiteren Verfahren wieder aufgehoben wurde.) Darin führt der Bw. aus, dass er mit seinem Schreiben vom 20.5.2005 letztmalig um eine Fristverlängerung bis 30.5.2005 angesucht habe. am 25.5.2005 habe er noch vor der angesuchten Nachfrist die berichtigten Abgabeerklärungen 2001 mit der Gewinnermittlung und einer Umsatzverprobung über das Postamt 6020 Innsbruck eingebracht (Beweis Postaufgabestempel).

Hinsichtlich des Zurücknahmebescheides erließ das Finanzamt am 30.3.2006 eine Berufungsvorentscheidung, in welcher ausgeführt wird, dass die in der Berufung angeführten berichtigten Erklärungen laut rotem Eingangsstempel des Finanzamtes Kufstein am 7.6.2005 persönlich bei diesem abgegeben und nicht wie behauptet am 25.5.2005 auf dem Postweg übermittelt worden seien. Dies gehe auch eindeutig aus der beigelegten Umsatzsteuerverprobungsliste hervor, die offensichtlich am 27.5.2005 um 13:08 Uhr ausgedruckt worden sei. Schon deshalb konnte diese nicht am 25.5.2005 zur Post gegeben worden sein. Trotz mehrmaliger Fristverlängerungen sei die Frist zur Mängelbehebung nicht gewahrt worden und daher die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid abzuweisen.

Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung verweise er auf seine Angaben in der Berufung und insbesondere auf den Poststempel des Kuverts der (Anm.: berichtigten) Einkommensteuererklärung samt Gewinnermittlung sowie der Umsatzsteuererklärung. In dem aufgrund des oben dargestellten Irrtums abgeführten "Parallelverfahren" äußerte der Bw. in einem als Berufung (gegen die wieder aufgehobene BVE betreffend den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2001) bezeichneten Schriftsatz vom 12.9.2005 weiters, dass das spätere Ausdruckdatum der Umsatzsteuerverprobungsliste als deren Einreichdatum daher rühre, als dieses Datum in einer anderen Sache vorgestellt und versehentlich nicht wieder richtig gestellt worden sei. Im übrigen könne er die Postaufgabe beweisen.

Auf Vorhalt des UFS reichte der Bw. zum Beweis der Postaufgabe der berichtigten Erklärungen samt Beilagen eine Kopie einer handschriftlichen Auflistung "Postausgang 2005 - 1. HJ" nach, welche als 11. von insgesamt 17 Posten folgende Eintragung enthält: "Selbst-Abg.Erkl., E-ARg. 2001", wobei laut telefonischer Rückfrage beim Bw. die Bezeichnung "Selbst-Abg.Erkl." für die eigene (im Unterschied zu einer fremden) Abgabenerklärung stehe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§275 BAO).

Unstrittig ist im Berufungsfall, welche Mängel die Berufung aufweist und daher zu beheben gewesen wären, strittig ist lediglich, ob dem Mängelbehebungsauftrag rechtzeitig entsprochen wurde und der Zurücknahmebescheid daher zu Unrecht ergangen ist.

Bei Betrachtung des oben angeführten Verfahrenslaufes, welcher bereits am 22.11.2002 mittels Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Gewinnermittlung für 2001 eingeleitet wurde, erscheint die im Mängelbehebungsbescheid vom 25.4.2005 festgesetzte Frist von 14 Tagen zur Vorlage der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer 2001 im Berufungsverfahren jedenfalls als ausreichend. Dies umso mehr, als der Bw. im Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe selbst behauptet, die angeforderte Gewinnermittlung bereits dem Finanzamt übersandt zu haben bzw. ankündigt, entsprechende Kopien nachzureichen. Demnach wäre die Frist von 14 Tagen zur Einreichung offensichtlich bereits vorhandener Unterlagen völlig ausreichend gewesen.

Die Setzung einer kurzen Mängelbehebungsfrist war auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Bw. bei der Gebarung seiner Steuerangelegenheiten immer wieder wenig verlässliche bzw. oft widersprüchliche Aussagen tätigt. So gab er zunächst an, die Gewinnermittlung 2001 nachweislich am 5.2.2003 per Post an das Finanzamt Kufstein gesandt zu haben und entsprechende Kopien nachzureichen. Im Akt sind jedoch weder eine per 5.2.2003 eingegangene Gewinnermittlung noch später eingegangene Kopien derselben vorhanden. Wie das gegenständliche Verfahren aber auch das Studium des Steueraktes weiters zeigen, versucht der Bw. immer wieder, durch vage begründete Fristverlängerungsansuchen oder auch durch gänzliches Negieren von behördlichen Aufforderungen sich zunächst einmal Luft bzw. einen längeren Spielraum zu verschaffen. Dies manifestiert sich auch in den Fristverlängerungsansuchen hinsichtlich der Mängelbehebung oder in der zweimaligen Verschiebung eines vom Bw. selbst angeregten Erörterungstermins vor dem UFS. Gegenüber dem UFS begründet und entschuldigt der Bw. diese Vorgehensweise mit "zeitweiligen Ausfällen aufgrund seiner 50%igen Invalidität". Bei dieser Sachlage müsste der Bw. allerdings Vorsorge für die zuverlässige und rechtzeitige Wahrung seiner Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden - etwa durch einen steuerlichen Vertreter - treffen.

Grundsätzlich ist die Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung zwar verlängerbar, einem entsprechenden Antrag auf Firstverlängerung kommt jedoch keine fristhemmende Wirkung zu, d.h. dass der Bw. mit einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag vor Ablauf der gesetzten Frist diese Frist zur Mängelbehebung keinesfalls gewahrt hat (vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2002/15/0166). Der Abgabepflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157; 20.1.1993, 92/13/0215).

Das Finanzamt hat im vorliegenden Fall auf die Fristverlängerungsansuchen des Bw. nicht reagiert und keine Bescheide bezüglich einer Verlängerung der Frist erlassen.

Offensichtlich ist das Finanzamt aber davon ausgegangen, dass den zahlreichen Fristverlängerungsansuchen des Bw. fristhemmende Wirkung zukommt und die Frist seitens des Finanzamtes stillschweigend verlängert wurde. (Dies obwohl der letzte Antrag auf eine weitere Fristerstreckung erst am 23.5.2005, somit 3 Tage nach der letzterbetenen Frist 20.5.2005 persönlich eingereicht worden ist.) Aus der Begründung des Zurücknahmenbescheides und aus der Begründung der BVE geht zwar nicht eindeutig hervor, welche Frist das Finanzamt nun tatsächlich als letztgewährte Frist ansieht, letztlich kam das Finanzamt aber zur Entscheidung, dass dem Mängelbehebungsauftrag durch die persönliche Abgabe der Steuerunterlagen am 7.6.2005 zu spät entsprochen wurde und die Berufung für zurückgenommen zu erklären war.

Selbst wenn man von einer stillschweigenden Zustimmung des Finanzamtes zur Fristverlängerung bis 30.5.2005 ausgeht, ist der Bw. einen Beweis seiner Behauptungen, die Unterlagen - entgegen der Aktenlage - nicht am 7.6.2005 persönlich beim Finanzamt, sondern am 25.5.2005 rechtzeitig auf dem Postweg eingebracht zu haben, schuldig geblieben.

Das Vorbringen des Bw. unterliegt der Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nachdem das Vorbringen des Bw. in Widerspruch mit der Aktenlage steht, wonach nämlich die eingereichten Unterlagen den (für die persönliche Abgabe von Unterlagen reservierten) roten Eingangsstempel vom 7.6.2005 tragen, trifft die Beweislast jedenfalls den Bw. Dieser versucht, den Nachweis für die Postaufgabe durch das Postausgangsbuch zu führen. Diesem vom Bw. selbst verfassten Postaufgabebuch kommt aber keine höhere Beweiskraft zu als seiner bloße Behauptung, zumal der Bw. über keinerlei weitere Nachweise in Form von Aufgabebelegen o.a. verfügt. Auch der Hinweis auf den Postaufgabestempel geht ins Leere. Bei per Post einlangenden Schriftstücken würde grundsätzlich das Kuvert im Akt mitabgelegt oder aber auf dem (für Poststücke reservierten) blauen Eingangsstempel der Postaufgabetag handschriftlich vermerkt. Beides ist nicht der Fall, da persönlich abgegebenen Kuverts naturgemäß keinen Poststempel tragen. Gerade darin liegt ja der Streitpunkt. Dass es gerade im Fall des Bw. zu einem Vertauschen der Eingangsstempel gekommen sein soll, ist ebenso unwahrscheinlich wie ein Postlauf von Innsbruck nach Kufstein von 13 Tagen. Nicht zuletzt konnte der Bw. keine schlüssige Begründung für die angebliche Vordatierung des Ausdruckes der Umsatzsteuerverprobungsliste geben. Es sprechen somit alle Indizien gegen das Vorbringen des Bw.

Nach Ansicht des UFS wäre wegen der voraufgezeigten Gründe (Dauer des Verfahrens, Verhalten des Pflichtigen, nicht fristhemmende Wirkung der Verlängerungsanträge iVm dem ohnehin verspäteten letztmaligen Fristverlängerungsantrag, Stillschweigen der Behörde kann nicht als Verlängerung gewertet werden) die Frist zur Mängelbehebung laut Mängelbehebungsbescheid vom 25.4.2005 jedoch ohnehin bereits per 9.5.2005 abgelaufen. Somit wäre selbst eine Einreichung der Besteuerungsunterlagen am 25.5.2005 als verspätet zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 27. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

keine fristhemmende Wirkung von Fristverlängerungsansuchen für Mängelbehebungsaufträge

Verweise:

VwGH 06.07.2006, 2006/15/0157

Stichworte