UFS ZRV/0004-Z1W/02

UFSZRV/0004-Z1W/0217.10.2006

Das bloße Verfüllen einer Geländeunebenheit mit Abfällen zum Erhalt einer Lagerfläche erfüllt keine bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten BaumaßnahmeSchätzung der Grundlagen für den Altlastenbeitrag mangels Vorliegen von Aufzeichnungen und Wiegebelegen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/17/0290 eingebracht. Mit Erk. v. 8.9.2009 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Herbert Wimmer, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 11. Jänner 1999, GZ. 700/12970/1/98, betreffend Vorschreibung des Altlastenbeitrages gemäß § 3 Abs.1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989 (ALSaG) entschieden:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass die für den Bf. am 1. Juli 1997 gemäß § 3 Abs.1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz BGBl.299/1989 (ALSaG) entstandene Beitragsschuld im Betrage von € 4.661,24.- (S 64.140,00.-) festgesetzt wird. Der von ihm gemäß §§ 217 Abs.1 und 219 Bundesabgabenordnung (BAO) zu entrichtende Säumniszuschlag wird im Betrage von € 93,24 (=S 1283,00.-) festgesetzt. Der von ihm gemäß § 135 BAO zu entrichtende Verspätungszuschlag wird im Betrage von € 93,24.- (= 1283,00.-) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 26. Mai 1998 wurde gegenüber dem Bf. die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs.1 Z 2 ALSaG im Betrage von S 135.000,00.-( € 9.810,83.-) festgesetzt und gleichzeitig gemäß § 217ff BAO ein Säumniszuschlag idHv: S 2.700,00.-(€ 196,22.)- sowie gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag idHv S 2.700,00.-(€ 196,22) festgesetzt. Dagegen erhob der Bf., durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:

Am 14. Dezember reichte der Bf. eine Bestätigung der G. vom 25. November 1998, wonach diese zu dessen Lagerplatz 30 Fuhren 3-Achser reine Erde, a 10 m³ geführt hatte, sowie eine Rechnung der A. vom 2. November 1995 nach, wonach diese an den Bf. 129,7 Tonnen Bruchschotter geliefert hatte. In der dazu eingebrachten Stellungnahme erklärte der Bf., dass diese 129,7 Tonnen ursprünglich für die Befestigung eines Holzlagerplatzes neben seinem Wohnhaus gedacht war. Nach dem Ankauf der Liegenschaft EZ 134 in E. mit den Grundstücken 399/1-3 habe er seinen Plan geändert, und den Schotter mit seinem eigenen LKW zu den neuen Grundstücken geführt. Er wies nochmals auf die von ihm im Berufungsschreiben geltend gemachten, beitragsfreien Abschüttungen hin, und beantragte seine Einvernahme zum Vorbringen, es habe sich bei den von der Baubezirksleitung L erklärten Abschüttungen um beitragsfreies Erdaushubmaterial gehandelt, wobei einem 2 Achser LKW rund 6 Tonnen entsprochen haben, sodass insgesamt 132 Tonnen beitragsfreies Aushubmaterial an ihn geliefert worden ist.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 11. Jänner 1999 wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als dass die Beitragsschuld ausgehend von der Bemessungsgrundlage idHv.1.200,80 Tonnen (= Gesamtkubatur der Ablagerung: 2680m³ abzüglich Schotter und Bruchmaterial:1273,00m³ abzüglich abgegrabene Erde :220m³ abzüglich Erde G: 300m³=Baurestmasse 887,00 m³= 1.330,50 t abzüglich Bruchschotter von A lt.Rechnung vom 2. November 1995:129,70t) auf den Betrag von S 72.060,00 (€ 5236,80.-) herabgesetzt wurde, und dass der Säumniszuschlag sowie der Verspätungszuschlag auf den Betrag von S 1.441,00.-(€ 104,72.-) herabgesetzt wurde. Hinsichtlich des Umrechnungsschlüssel Kubikmeter in Tonnen = 1 zu 1,5 wurde festgestellt, dass dieser Umrechnung die Tarifempfehlungen des Güterbeförderungsgewerbes zugrunde liegen würden.

Als Begründung zur Berufungsvorentscheidung wurde weiters im wesentlichen ausgeführt, dass die auf den Beweisfotos 1-18 dargestellten Ablagerungen (gebrannte Ziegel, Betonziegel, Ashalt-Betonplatten, Erdaushub, Mörtel, Verputze, Kunststoff, Holz, Pappe, ein Autorad) "nicht ernsthaft" im Zusammenhang mit einer bautechnischen Funktion zu betrachten wären, und daher bei diesen Ablagerungen auch nicht vom Vorliegen einer übergeordneten Baumaßnahme gesprochen werden könne.

Bezüglich der Gesamtkubatur wäre -wie schon im bekämpften Erstbescheid- von der vom Bw. glaubwürdig korrigierten Fläche von 2680 m² auszugehen gewesen. Im Hinblick auf die, sich auf den Beweisphotos 5-6,8 und12-13 manifestierende Größe des abgelagerten Materials könne nicht von der, vom Bf. zuletzt angegebenen, Schütthöhe ausgegangen werden. Da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre die verschüttete Geländeoberfläche (plan, ansteigend, wellig, kluftig, etc.) tatsächlich festzustellen, wäre daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, von einer Schütthöhe von 1m auszugehen, da der Bf. dieses anlässlich seiner ersten Einvernahme bekannt gegeben hatte und es mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar wäre, die Erstaussage als der Wahrheit am nächsten zu qualifizieren.

Die vom Bf. ins Treffen geführte Gesamtkubatur könne einer rechnerischen Überprüfung schon alleine deshalb nicht standhalten, da nach Abzug des behaupteten und erwiesenen beitragsfreien Schüttmaterials kein Gramm Bauschutt mehr übrig bleiben würde;" wogegen die Beweisfotos 1-18 eine andere Sprache sprechen würden."

Zu den von der der Baubezirksleitung L. bekannt gegebenen Abschüttungen wurde festgestellt, dass deren Mitteilung, es handle sich dabei bei der Abschüttung um übliches Schüttmaterial, welches bei der Errichtung eines Gehsteiges als Aushubmaterial angefallen, wobei der Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5% gelegen war, nicht überzeugend wäre, da sich die Frage stelle, wo -gemessen an der Lebenserfahrung- bei der Errichtung eines Gehsteiges Beton und Asphalt anfallen soll.

Letztlich wurde festgestellt, dass die Durchführung eines weiteren Augenscheines sowie die beantragte Parteieneinvernahme als entbehrlich erachtet werde, da sich die Behörde aufgrund des vorliegenden Beweismaterials bereits ein klares Bild hatte machen können.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:

Mit oberbehördlichen Schreiben vom 30. April 2002 wurde der Bf. aufgefordert, allfällige Unterlagen zum Beweis dafür, dass er Anzeigen wegen unerlaubten Ablagerns von Bauschutt erstattet hatte, vorzulegen.

Daraufhin erklärte der Bf. mit Schreiben 24. Mai 2002, dass ihm keine Durchschriften über das Anzeigen des unerlaubten Ablagerns von Bauschutt vorliegen würden, ihm solche auch nicht ausgefolgt worden wären, und beantragte gleichzeitig zum Nachweis seines Vorbringens die Aushebung dieser Anzeigen und Beischaffung von der zuständigen Behörde.

Mit Schreiben vom 29. März 2005 übermittelte der Gendarmerieposten W. seine Anzeige gegen den Bf an die Bezirkshauptmannschaft D. vom 17. September 1997. wegen unerlaubten Ablagerns von Bauschutt und erklärte gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS), es wäre erinnerlich, dass der Bf. vor Jahren Anzeigen wegen unerlaubten Ablagerns von Bauschutt eingebracht hatte, der genaue Zeitraum dieser Anzeigen wäre allerdings nicht bekannt. Anzeigen vom Jahre 1997 könnten möglicherweise noch bei der Bezirkshauptmannschaft D. aufliegen.

Mit Schreiben der Bezirkshautmannschaft D. vom 30. März 2005 wurde gegenüber dem UFS im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht möglich wäre, Anzeigen aus 1997 zu eruieren.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden vom UFS am 15. April 2005 beiden Parteien gemäß § 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z 2 ALSaG BGBl.299/1989 unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -Anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

Gemäß § 2 Abs.4 ALSaG BGBl.299/1989 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr.325/1990 in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs.5 nichts anderes bestimmt (BGBl 1992/760 ab 5.12.1992). Demnach gilt Bau bzw. Ziegelschutt, Asphalt sowie Asphaltbruch als Abfall.

Gemäß § 2 Abs.5 Z 2 ALSaG BGBl.299/1989 gelten Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien der Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage I, Tabelle 3 und 4, BGBl.Nr.164/1996) entsprechen, nicht als Abfall sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt.

Gemäß § 4 Z 3 ALSaG, BGBl.299/1989, ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.

Gemäß § 5 ALSaG, BGBl.299/1989, gilt als Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen (BGBl 1996/201 ab 1.5.1996).

Gemäß § 6 Abs.5 Z 1 ALSaG, BGBl.299/1989, beträgt der Altlastenbeitrag für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für Baurestmassen ab Jänner 1997 60 S.

Gemäß § 7 Abs.1 Z 2 ALSaG,.BGBl.299/1989, entsteht die Beitragschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Im Sinne des § 8 ALSaG,.BGBl.299/1989, hat der Beitragsschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs.1 bis 5 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere Wiegebelege (§ 20 Abs.1) müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Gemäß § 9 Abs.2 ALSaG, BGBl.299/1989, hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (BGBl 1996/201 ab 1.5.1996).

Gemäß § 20 ALSaG Abs.1, BGBl.299/1989, hat sich derjenige, der Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle (§ 3) zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen (BGBl 1996/201 ab 1.5.1996).

Der Berufungsentscheidung wird nachstehender verfahrensrelevante Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bf. kaufte am 15. April 1997 von der Gemeinde L., die Liegenschaft EZ 134 in E., bestehend aus den Grundstücken 399/1,399/2,399/3, um ebendort einen Holzlagerplatz und eine Tischlerei zu errichten. Er begann mit der Errichtung des Holzlagerplatzes, für dessen Befestigung er aus Kostengründen abwechselnd Bauschutt und Schotter zu verwenden plante, im Mai 1997 indem er zunächst zur Einebnung der Hangneigung 220m³ reine Erde abgrub. Für die Errichtung dieses Lagerplatzes gestattete er Anrainern reinen Bauschutt auf die Grundstücke abzuschütten, und er beauftragte umliegenden Unternehmen 216 Tonnen Bauschutt, 165 Tonnen Ziegelschutt, 30 Tonnen Asphaltbruch, und 6 Tonnen Asphalt (sohin insgesamt 417 Tonnen an Abfall) sowie insgesamt 1.919,39 Tonnen Bruchschotter auf die Grundstücke abzuschütten. Zusätzlich lagerte der Bf. 129,7 Tonnen Bruchschotter, welcher noch aus einer Lieferung der G. aus November 1995 stammte, auf den in Rede stehenden Grundstücken ab. Die Straßenverwaltung schüttete insgesamt 132 Tonnen Erdaushub, dessen Anteil an Asphalt und Betonstücken unter 5% lag, und die G. 300 m³ reine Erde ab. Im Anschluss an die Planierungsarbeiten brachte der Bf. nach und nach die vorstehend angeführten Abfälle und den Schotter schichtweise auf. Im April 1998 war der Holzlagerplatz, dessen Gesamtschüttung hauptsächlich aus Bruchschotter und Schüttmaterial besteht, im Ausmaß einer Gesamtfläche von 2680 m³ und einer Höhe von 1 m fertig gestellt.

Zunächst zu klären, ob die in Rede stehende Geländeverfüllung eine bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllt hat, und somit der Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1 Z 2 ALSaG vorliegt.

Von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme kann nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Bf, - wie auf den Beweisfotos Nr.17,18,ersichtlich ist-, lediglich eine Geländeunebenheit verfüllt, um eine Schnittholzlagerstelle zu erhalten.

Das bloße Verfüllen einer Geländeunebenheit, um auf diesen Teil der Erdoberfläche vorübergehend Schnittholz lagern zu können, erfüllt keine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, da durch diese Nutzung kein Bauwerk iSd. § 3 Abs.1 Z 2 ALSaG errichtet wird (vgl. VwGH v.30. Juni 2006,2005/17/0220-7).

Da schon aus diesem Grunde kein Befreiungstatbestand iSd. § 3 Abs1 Z 2 ALSaG vorliegt, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung etc. erforderlich war.

Im gegenständlichen Fall konnten vom Bf. weder Aufzeichnungen noch Wiegebelege vorgelegt werden. Dadurch wurde vom ihm die gemäß §§ 8 und 20 Abs.1 ALSaG bestehende Nachweispflicht, hinsichtlich der Menge der von ihm verfüllten Abfälle, verletzt.

Gemäß § 184 Abs.3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei.

Gemäß § 167 Abs.2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im Rahmen des im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung genügt es dabei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Aufgrund des vorstehend angeführten Mitteilungen des Gendarmeriepostens W. und der Bezirkshauptmannschaft D. kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich sämtliche auf seinen Grundstücken durchgeführten, auf den angeführten Beweisfotos sichtbaren, Abschüttungen an Abfällen vom Bf. veranlasst wurden. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Bf. bereits an 5. Oktober 1997,vor Organen des Hauptzollamtes Graz bekannt gab, dass in seinem Auftrag Ablagerungen von Abfall durchgeführt worden waren und er anlässlich seiner Einvernahme vor Organen des Hauptzollamtes Graz, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, am 30. April 1989, bekannt gab, umliegende Unternehmen beauftragt zu haben, insgesamt 417 Tonnen an beitragspflichtigen Abfall (Bauschutt, Ziegelschutt, Asphalt, Asphaltbruch) zu Errichtung der Holzlagerstelle abzuschütten und darüber hinaus auch Anrainern die Abschüttung von Bauschutt gestattet zu haben.

Der Bf. erklärte anlässlich seiner Einvernahme am 30. April 1998, dass die gesamte Schütthöhe ca. 1 Meter betragen würde. Worunter durchaus zu verstehen ist, dass die in Rede stehende Schütthöhe, der Einschätzung des Bf. nach, bis zu einem Meter betragen kann.

Danach erklärte der Bf. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Mai 1998, unter Beilegung einer, nach Fertigstellung des Lagerplatzes, angefertigten Handskizze, die Schütthöhe wurde 20,30 und 80 cm betragen, was bei einer verfüllten Gesamtfläche im Ausmaß von 2.680 m³ eine Gesamtkubatur von 1404m³ zu Folge hätte.

Bei der Annahme einer Gesamtkubatur von 1404m³ würde nach Abzug des erwiesenermaßen beitragsfreien Schüttmaterials rechnerisch kein beitragspflichtiger Abfall mehr vorhanden sein.

Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Grunde der Bf. sich in diesem Fall insgesamt 417 Tonnen an beitragspflichtigem Material zur Errichtung des Holzlagerplatzes hatte anliefern lassen und darüber hinaus auch noch Anrainern gestattete, dafür Bauschutt auf seinen Grundstücken anzuliefern. Die vom Bf. letztlich ins Treffen geführte Gesamtkubatur von 1404 m³ würden nicht einmal die zugestandenen Anlieferungen von 417 Tonnen an beitragspflichtigen Material zur Errichtung des Holzlagerplatzes rechtfertigen.

Gemäß § 182 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde zur Aufklärung einer Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls unter Beziehung eines Sachverständigen durchführen. Darunter ist die von den Behörden vorgenommene, unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen zu verstehen. Ein solcher Augenschein wurde vom Hauptzollamt Graz mehrmals und zuletzt im April 1989, zeitnah nach Fertigstellung des Holzlagerplatzes durchgeführt, und im Anschluss daran von diesem die Beweisfotos Nr.17 und 18 angefertigt, worauf die Verfüllung der Geländeoberfläche deutlich zu erkennen ist Aufgrund dieser Beweisfotos erscheint eine Schütthöhe im Ausmaß von 1m nicht unrealistisch.

Der Abgabenbehörde erster Instanz ist dahingehend zu folgen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der streitverfangenen Berufungsvorentscheidung ( mehr als 1,5 Jahre nach Fertigstellung) die verschüttete Gesamthöhe aufgrund der vorgegebenen Geländestruktur, mittels eines Augenscheines nicht mit mehr mit hinreichender Sicherheit festzustellen gewesen wäre. Es darf auch nicht übersehen werden, dass eine sich im Freien befindliche Fläche von Beginn ihres Bestehens an jedweden, ihren ursprünglichen Zustand beeinflussenden, Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist. Die Versagung der Durchführung eines weiteren Augenscheines erfolgte sohin - zur Vermeidung einer Verfahrensverschleppung- iSd. § 183 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) - zu Recht.

Im Rahmen der im Abgabenverfahren gebotenen freien Beweiswürdigung wird daher das Vorliegen einer Schütthöhe im Ausmaß von 1m als wesentlich wahrscheinlicher angesehen.

Es wird daher weiterhin davon ausgegangen, dass die Fläche des Holzlagerplatzes 2680 m² und dessen Schütthöhe 1 m beträgt. Somit ist in der bekämpften Berufungsvorentscheidung bei der Bemessung des Altlastenbeitrages zu Recht von einer Gesamtkubatur im Ausmaß von 2680 m³ ausgegangen worden.

Der Bf. konnte zwar zum Beweis für die Anlieferung des Schotters Rechnungen vorlegen, für die Anlieferung an beitragsfreiem Material durch die Straßenverwaltung legte er jedoch keine Beweismittel vor.

Im Rahmen seiner gemäß §115 BAO gebotenen Ermittlungspflicht kontaktierte das Hauptzollamt Graz die Baubezirksleitung L. bezüglich Abschüttungen der Straßenverwaltung auf den in Rede stehenden Grundstücken des Bf.

Mit Schreiben vom 2. Februar 1989, erklärte die Baubezirksleitung gegenüber dem Hauptzollamt Graz, dass auf dem Betriebsgelände des Bf. insgesamt 22 LKW-Fuhren (2-Achser) abgekippt wurden, wobei es sich um übliches Schüttmaterial handelte, welches bei der Errichtung des Gehsteiges als übliches Aushubmaterial angefallen war, und dessen Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5% gelegen ist. Dieses Schreiben wurde dem UFS, auf dessen telefonische Anfrage hin betreffend beitragsfreie Abschüttungen durch die Straßenverwaltung im Zeitraum Mai 1997 bis April 1998, abermals von der Bezirksbauleitung L. übermittelt. Wobei zusätzlich festgestellt wurde, dass das dazu vom Bf. genannte Gewicht von 132 Tonnen als realistisch erscheint.

Aufgrund dieses behördlichen Ermittlungsergebnisses können die vom Bf. erklärten Abschüttungen von 18 Fuhren zwei Achser reiner Erde durch die Straßenverwaltung nicht als erwiesen angesehen werden, und somit bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Beitragsfreiheit von Erdaushub iSd. § 2 Abs.5 Z 2 ALSaG, BGBl. 299/1989, ist, dass dessen Anteil an Baurestmassen nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt. Nun wird von der Baubezirksleitung L. zuständigkeitshalber bestätigt, dass diese Voraussetzung für die 22 LKW-Fuhren (2 Achser) bzw 132 Tonnen an Erdaushub, welche durch die Straßenverwaltung auf den Grundstücken des Bf. abgeschüttet wurden, zutrifft.

Die von der Amtspartei ins Treffen geführte Lebenserfahrung, wonach bei der erstmaligen Errichtung eines Gehsteiges kein Beton und kein Asphalt anfallen kann, reicht nicht aus, um den wesentlichen materiellen Gehalt der vorstehend angeführten behördlichen Mitteilung, nämlich, dass bei dem abgeschütteten Erdaushub, der Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5% lag, in Zweifel zu ziehen.

Es wird daher als richtig angesehen, dass die Straßenverwaltung auf den Grundstücken des Bf. 132 Tonnen Erdaushub, dessen Anteil an Beton und Asphaltstücken unter 5% lag, abschüttete. Von der zu diesem Thema beantragten Parteieneinvernahme war daher iSd. § 183 Abs.3 BAO, Abstand zu nehmen.

Diese 132 Tonnen an Erdaushub waren daher bei der Bemessung der, gemäß §§ 3 Abs.1 Z 2, 7 Abs.1 Z 2 ALSaG, BGBl.1989/299, am 1. Juli 1997 für den Bf. entstandenen Beitragsschuld neben den angelieferten Bruchschotter und der abgegrabenen sowie der angelieferten Erde zu berücksichtigen, und in der Folge die Beitragschuld auf den Betrag von € 4.661,24.- (= S 64.140,00) herabzusetzen.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages idHv.2% des nicht zeitgerecht entrichteten Altlastenbeitrages jeweils auf den Betrag von € 93,24.- (= S 1.283,00.-) gründet sich auf die, bereits im Erstbescheid, angeführten §§ 217 ff, 135 BAO.

Zu dem vom Bf. in Abrede gestellten Umrechnungsfaktor 1m³=1,5 t für die in Rede stehenden Baurestmassen (bei welchen es sich keinesfalls ausschließlich um Ziegelschutt handelt) wird festgestellt, dass die Anwendung dieses Faktors, aufgrund der Tarifempfehlungen des Fachverbandes für Güterbeförderung, welche auf langjährigen Erfahrungswerten beruhen, erfolgte. Der Umrechnungsfaktor 1,5 für die in Rede stehenden Abfälle ist insbesondere auch deshalb als angemessen anzusehen, weil laut diesen Empfehlungen für Ziegelsplitt ein Umrechnungsfaktor bis zu 1,7 t möglich wäre. Der vom Bf. in den Raum gestellte Umrechnungsfaktor von 1 zu 1,3 kann den vorgenannten Empfehlungen keinesfalls entnommen werden.

Der nunmehr zu entrichtende Abgabenbetrag wird wie folgt berechnet:

Bisherige Festsetzung:

Gesamtkubatur der Ablagerung= Deponiefläche:2680m² mal Höhe:1m

 

2.680,00 m³

abzüglich Schotter

1.273,00 m³

abzüglich abgegrabene Erde

220,00 m³

abzüglich Erde G.

300,00 m³

ergibt Baurestmassen = Abfall

umgerechnet in Tonnen (1 m³ =1,5 t)=

887,00 m³

1.330,50 t

abzüglich Bruchschotter A

129,70 t

Bemessungsgrundlage Altlastenbeitrag (ML)

1.200,80 t

ML= je angefangene Tonne S 60,00 (= 4,36)€

S 72.060,00

(=€ 5.236,80)

Säumniszuschlag: 2% v ML

S 1.441,00.-

(= € 104,72.-)

Verspätungszuschlag: 2% v ML

S 1.441,00

(= € 104,72.-)

Gesamt

S 74.942,00.-

(= € 5.446,25)

Neufestsetzung:

Gesamtkubatur der Ablagerung= Deponiefläche:2680m² mal Höhe:

2.680,00m³

abzüglich Schotter

1.273,00m³

abzüglich abgegrabene Erde

220,00 m³

abzüglich Erde G.

300,00m³

ergibt Baurestmassen= Abfall

umgerechnet in Tonnen (1 m³= 1,5 t)=

887,00 m³

1.330,50 t

abzüglich Bruchschotter A.

129,70 t

abzüglich Erdaushub Straßenverwaltung

132,00 t

Bemessungsgrundlage Altlastenbeitrag (ML)

1.068,80 t

ML= je angefangene Tonne S 60,00 (= 4,36 €)

S 64.140,00

(= € 4.661,24.-)

Säumniszuschlag: 2% v ML

S 1 283,00.-.

(= € 93,24.-)

Verspätungszuschlag:2% v ML

S 1.283,00.-

(= € 93,24.-)

Gesamt

S 66.706,00.-

( = € 4.847,71.-)

 

 

ML

SZ

ZN

Summe

Erfasst wurden

S 72.060,00.-

(€ 5.236,80.-)

S 1.441,00.-

(€ 104,72.-)

S 1.441,00.-

(€ 104,72.-)

S 74.942,00

(€ 5.446,25.-)

Zu erfassen sind

S 64.140,00

(€ 4.661,24.-)

S 1283,00.-

(€ 93,24.-)

S 1283,00

(€ 93,24.-)

S 66.706,00.-

(€ 4.847,71.-)

Unterschiedsbetrag (Guthaben)

S 7.920,00.-

=(€ 575,57.-)-

S 158,00.-

=(€ 11,48)

S 158,00.-

=(€ 11,48.-)

S 8.236,00.-

=(€ 598,53.)-

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, 17. Oktober 2006

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 5 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 20 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 182 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verfüllen einer Geländeunebenheit, Abfälle, konkrete bautechnische Funktion, übergeordnete Baumaßnahme, Aufzeichnungen, Wiegebelege, Schätzung, Augenschein, freie Beweiswürdigung

Verweise:

VwGH 30.06.2006, 2005/17/0220

Stichworte