VwGH 2005/17/0220

VwGH2005/17/022030.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der D GesmbH & Co KG in G, vertreten durch Brunner, Kohlbacher Advokatur GmbH in 8010 Graz, Radetzkystraße 9/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Juli 2005, Zl. ZRV/0093-Z1W/02, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §4 Z3;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §4 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Das Hauptzollamt Graz verpflichtete mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 die beschwerdeführende Partei zur Zahlung eines Altlastenbeitrages "für den Schüttzeitraum 2000 bis 2001" in der Höhe von ATS 139.640,-- sowie eines Säumniszuschlages von ATS 2.793,-- und eines Verspätungszuschlages in der Höhe von (gleichfalls) ATS 2.793,--.

Der bescheiderlassenden Behörde sei am 2. Oktober 2000 telefonisch mitgeteilt worden, dass von der beschwerdeführenden Partei ca. zwei Monate zuvor eine näher bezeichnete Getränkehalle abgebrochen und die Baurestmassen auf einem näher bezeichneten Grundstück einplaniert und anschließend abgedeckt worden seien.

Erhebungen der Behörde hätten vorerst ergeben, dass nach dem Abbruchbescheid der Stadt Gleisdorf ein anderes Unternehmen als Abbruchwerber für das Abbruchobjekt "Getränkehalle" aufscheine. Von diesem sei sodann dem Hauptzollamt Graz ein Baurestmassennachweis über 500 Tonnen Bauschutt und 10 Tonnen Holz übergeben worden, wobei als Übernehmer der Baurestmassen (Wiedereinbau) die beschwerdeführende Partei aufscheine. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin mit Vorhalt vom 20. März 2001 aufgefordert worden, entsprechende Nachweise zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Wiederverwendung der Baurestmassen zu erbringen.

Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin als Entsorgungsnachweise einen Baurestmassennachweis über 500 Tonnen Bauschutt und mit dem Vermerk "Wiedereinbau", einen Baurestmassennachweis betreffend 10 Tonnen Holz unter Angabe eines Entsorgers sowie eine Entsorgungsrechnung eines weiteren Unternehmens vom 29. August 2000 betreffend "übrige Abfälle" (davon 13 Tonnen unsortierte Baurestmassen) und eine Rechnung eines anderen Unternehmens über die Aufbereitung von 2.649 Tonnen Ytong und Altbeton für den Brechzeitraum 21. Februar 2001 bis 26. Februar 2001 vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei sei nunmehr mit Vorhalt vom 19. April 2001 aufgefordert worden, nähere Angaben betreffend die Wiederverwendung der 500 Tonnen Bauschutt zu machen. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei bekannt gegeben, dass am 29. Mai 2001 eine wasserrechtliche Kommission stattfinde und die Unterlagen daraufhin sofort der Behörde übermittelt würden. Eine Rücksprache bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft habe ergeben, dass die Erhebungen der Wasserrechtsbehörde den hier gegenständlichen Schüttbereich nicht betroffen hätten, sondern einen Bereich, auf dem in unzulässiger Weise Baurestmassen zwischengelagert worden seien.

Im Zuge weiterer Ermittlungen habe die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Hauptzollamt Graz am 26. Juli 2001 zu Protokoll gegeben, dass andere Unternehmen als Subunternehmen mit der Entsorgung der (Abfälle betreffend die) Getränkehalle und eines Supermarktes beauftragt gewesen seien, wobei ein Teil des Abbruches Ende 2000 und der zweite Teil im ersten Quartal 2001 durchgeführt worden sei. Die bei diesem Abbruch angefallenen Baurestmassen seien dann bei einem näher genannten Grundstück zur späteren Aufbereitung zwischengelagert worden; das Brechen des Abfalles habe in der Zeit vom 21. Februar 2001 bis 26. Februar 2001 stattgefunden.

In weiterer Folge habe die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass die gebrochenen Baurestmassen auf ihrem Lagerplatz zur Befestigung verwendet worden seien, wobei versehentlich im Baurestmassennachweis bekannt gegeben worden sei, dass 500 Tonnen des beim gegenständlichen Abbruch angefallenen Materials bei der beschwerdeführenden Partei wieder eingebaut worden seien. Mit Wiedereinbau sei gemeint gewesen, dass die gebrochenen Baurestmassen zur Befestigung des Lagerplatzes verwendet worden seien. Für den gegenständlichen Lagerplatz existiere keine Bewilligung, da dieser bereits seit 20 Jahren als solcher genutzt werde. Die Restbauschuttmenge sei als Recyclingschotter verkauft, jedoch nicht als solcher fakturiert worden.

Am 10. August 2001 sei der Zollbehörde abermals telefonisch mitgeteilt worden, dass die beschwerdeführende Partei im Februar 2001 im Auftrag eines anderen Unternehmens ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude und einer Scheune abgebrochen habe und auch diese Baurestmassen in den in Rede stehenden Lagerplatz eingebracht worden seien.

Über Vorhalt vom 15. Oktober 2001 habe die beschwerdeführende Partei mit Antwortschreiben vom 29. Oktober 2001 bekannt gegeben, dass der Abbruch des Supermarktes in zwei Bauetappen erfolgt sei; das Abbruchmaterial sei teilweise in den Lagerplatz eingebaut worden, die Genehmigung für den Lagerplatz durch die Gemeinde (den Bürgermeister) mündlich ausgesprochen worden und auch das Abbruchmaterial (offenbar) des erwähnten Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude und Scheune sei ebenso in den Lagerplatz teilweise wieder eingebaut worden.

In der Folge sei - so die Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter - am 5. November 2001 ein Baurestmassennachweis betreffend den Supermarkt mit dem Vermerk 520 Tonnen Recyclinganlage, ca. 100 Tonnen Wiedereinbau Lagerplatz übermittelt worden. (Offenbar) der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei habe in einem Telefongespräch mit der Behörde am 5. November 2001 angegeben, "sich nicht mehr auszukennen", sich jedoch festgelegt, dass der soeben übermittelte Baurestmassennachweis den Supermarkt betreffe und der ursprünglich übermittelte Baurestmassennachweis über 500 Tonnen den Abbruch des Getränkelagers betreffe.

Schließlich sei der beschwerdeführenden Partei mittels Vorhalt vom 13. November 2001 mitgeteilt worden, dass die Zollbehörde betreffend die Abgabenfestsetzung davon ausgehe, dass der Abbruch der Getränkehalle im Juli 2000 erfolgt sei. Die Baurestmassen seien im Juli 2000 in das Gelände des Lagerplatzes eingebracht worden. Was den Supermarkt betreffe, gehe die Behörde auf Grund der Mengenerhebung eines Mitbieters von einem Abfallanfall von 26,35 Tonnen Eternit, 800 Tonnen Bauschutt, 330 Tonnen Beton, 20 Stück Fenster und 312 Tonnen Asphalt aus. Laut Baurestmassennachweis seien davon 100 Tonnen Schutt in den gegenständlichen Lagerplatz eingebracht worden.

Was den Abbruch des Wohnhauses betreffe, so sei hier mit den Abbrucharbeiten am 21. Februar 2001 begonnen worden; die Schlussrechnung der beschwerdeführenden Partei an den Bauführer sei am 28. Februar 2001 gelegt worden. Baurestmassen seien danach nicht entsorgt worden, die beschwerdeführende Partei habe nur Grünschnitt, Holzabfälle und Baustellenabfälle entsorgt. Die beschwerdeführende Partei sei jedoch nicht in der Lage gewesen, wie näher begründet wird, "nachvollziehbar" die tatsächliche Entsorgung und Behandlung des Abbruchmaterials nachzuweisen.

Unter Heranziehung der Aktenlage gelange die Behörde daher zu folgenden eruierten Abbruchmengen:

Getränkelager: 1.442 Tonnen Baurestmassen inklusive Asphalt und 26,35 Tonnen Eternit. Davon seien 14 Tonnen von den Baurestmassen abzuziehen und (aufgerundet) 27 Tonnen Eternit hinzuzurechnen, weshalb sich eine Summe von 1.455 Tonnen ergebe.

Die Abbruchmengen betreffend das Haus betrügen 460 Tonnen Bauschutt und 40 Tonnen Beton, wovon 100 Tonnen am Lagerplatz wieder eingebaut worden seien.

Die Abbruchmengen am Sparmarkt betrügen 520 Tonnen wovon 100 Tonnen am Lagerplatz wieder eingebaut worden seien.

Die Behörde folge dabei hinsichtlich der Einbringung den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Hinzuweisen sei nach Ansicht der Behörde noch darauf, dass die Einbringung in den Lagerplatz ohne erforderliche baubehördliche Bewilligung erfolgt sei. Für die Verfüllung des Lagerplatzes sei um keine für diese Maßnahme notwendige Bewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz angesucht worden, es liege daher eine unzulässige und damit beitragspflichtige Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei vor. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass der Lagerplatz bereits seit 20 Jahren existiere und daher keine Bewilligung vorliege, gehe ins Leere. Eine von der Gemeinde nachträglich ausgestellte Bestätigung über eine mündliche und als bindend angesehene Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Altbürgermeister, dass die Schüttung vorgenommen werden dürfe, wodurch diese "nachträglich legalisiert" sei, sei nicht "relevant", weil sämtliche Ansuchen nach dem Steiermärkischen Baugesetz schriftlich einzubringen seien.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Behörde erster Instanz habe nicht erklären können, wieso Baurestmassenkubaturen bezüglich eines Abbruches in der Stadt Gleisdorf an Hand von in der Stadtgemeinde Weiz aufliegenden Bestandsplänen nachzuvollziehen sein sollten. Die beschwerdeführende Partei habe diese Baurestmassenkubaturen sehr wohl in Frage gestellt, wobei wesentlich sei, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage aus diesen Baurestmassenkubaturen bzw. aus Mengenerhebungen eines Mitbieters der beschwerdeführenden Partei 312 Tonnen Asphalt herangezogen worden seien, obwohl diese nicht von der beschwerdeführenden Partei abgebrochen bzw. abgefräst und entsorgt worden seien. Im Hinblick auf die Verantwortung der beschwerdeführenden Partei, dass bezüglich der zur Befestigung des Lagerplatzes verwendeten Baurestmassen eine Beitragsschuld nicht entstanden sei, von den ermittelten Baurestmassen jedoch nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei nur ein Teil beim gegenständlichen Lagerplatz eingebracht worden sei, habe es die Behörde "verabsäumt", Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob, wann und für welche Baurestmassen eine Beitragsschuld der beschwerdeführenden Partei entstanden sei.

In ihren rechtlichen Erwägungen führe die Behörde erster Instanz unter anderem aus, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, wonach das Einbringung von Baurestmassen keine beitragspflichtige Maßnahme sei, weil eine Niveauveränderung nicht erfolgt und daher keine Geländeunebenheit verfüllt worden sei, ins Leere gehe. Es sei - nach Ansicht der Behörde - dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass, wenn vorher der Mutterboden abgegraben werde, dafür Abfälle beitragsfrei eingebracht werden könnten. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Aufzählung in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG vollständig sei, weshalb nur die dort aufgelisteten Vorgangsweisen beitragspflichtig machten.

Zu den weiteren rechtlichen Ausführungen der Behörde, wonach das Einbringen von Baurestmassen entsprechend dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungspflichtig wäre, sei auszuführen, dass der beschwerdeführenden Partei eine derartige Bewilligung nicht erteilt worden sei, eine solche Bewilligung sei für das Befestigung von Lagerplätzen auch nicht erforderlich. Eine Qualifikation eines Lagerplatzes als bauliche Anlage im Sinn des § 4 Z 12 des Steiermärkischen Baugesetzes sei deshalb verfehlt, weil diese Gesetzesstelle als Erfordernis anführe, dass zur Errichtung der baulichen Anlage bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, was für die Errichtung eines Lagerplatzes nicht der Fall sei. Anzeigepflichtig sei gemäß § 20 Z 4 Steiermärkisches Baugesetz nur die Veränderung der natürlichen Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grünfläche, sodass für die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Einbringung auf Grund der unveränderten Höhenlage eine Anzeigeverpflichtung nicht bestanden habe. Überdies habe der Bürgermeister der Gemeinde (als Baubehörde erster Instanz) erklärt, dass eine Bewilligung für diesen Lagerplatz nicht erforderlich sei.

Im Übrigen werde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei dem Hauptzollamt als Abgabenbehörde erster Instanz ein Konvolut von Rechnungen, an Hand welcher der Verkauf von rund

1.960 Tonnen Recyclingmaterial an "diverse Firmen" nachvollzogen werden könne, vorgelegt habe; die Bemessungsgrundlage wäre daher um diese Mengen zu reduzieren.

1.3. Über die Berufung der beschwerdeführenden Partei erließ das Hauptzollamt Graz eine mit 9. April 2002 datierte Berufungsvorentscheidung. Darin wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit EUR 9.482,35, der Verspätungszuschlag mit EUR 189,65 und der Säumniszuschlag gleichfalls mit EUR 189,65 festgesetzt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei führte die Behörde unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen aus, bei der Anführung der Stadtgemeinde Weiz habe es sich um einen bloßen Irrtum gehandelt, aus den Akten und dem Zusammenhalt des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich zweifelsfrei, dass die Stadtgemeinde Gleisdorf gemeint gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht sei der Auffasung der beschwerdeführenden Partei, es habe ein (nicht abgabepflichtiger) Materialaustausch von Humus gegen Baurestmassen stattgefunden, nicht zu folgen. Die beschwerdeführende Partei habe nämlich selbst ausgeführt, dass als erster Schritt zur Schaffung des Lagerplatzes der natürlich gewachsene Boden entfernt worden sei. Die Verfüllung des so entstandenen Hohlraumes mit den gegenständlichen Baurestmassen sei etwa der Verfüllung einer Entnahmenstätte von Naturmaterialien, wie zum Bauspiel einer Kies- oder Schottergrube gleichzuhalten. Auch diese sei (jedenfalls seit der Novelle 1992) beitragspflichtig (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, V 69/94).

Soweit zu prüfen gewesen sei, ob die Verfüllung von Geländeunebenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung konkreter bautechnischer Funktionen für eine ebenfalls zweifellos vorliegende übergeordnete Baumaßnahme, nämlich den Bau eines Lagerplatzes, erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass mit dem Lagerplatz eine "bauliche Anlage" geschaffen worden sei. Nach den Erhebungen der die Berufungsvorentscheidung erlassenden Behörde könne festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Mai 2001 bei der Ortsgemeinde angefragt habe, welche Bewilligung für die Schaffung des Lagerplatzes erforderlich wäre. Daraufhin sei die Auskunft erteilt worden, dass nach dem Steiermärkischen Baugesetz jedes Bauvorhaben anzeigepflichtig sei, selbst wenn es bewilligungsfrei wäre. Eine Bestätigung der Gemeinde betreffend eine mündliche Vereinbarung mit dem ehemaligen Bürgermeister könne nicht als Bewilligung oder Hinweis auf eine erfolgte Anzeige angesehen werden.

Im Hinblick auf die vorgelegten Verkaufsrechnungen über rund

1.960 Tonnen Recyclingmaterial ergebe sich - so die Berufungsvorentscheidung weiter - aus fünf näher angeführten Rechnungen, dass Recyclingmaterial im Ausmaß von insgesamt 91,6 Tonnen von der "Baustelle Spar" verkauft worden seien. Dies sei im Spruch zu berücksichtigen gewesen. Die anderen vorgelegten 30 Rechnungen beträfen jedoch andere Baustellen in anderen Ortschaften, so etwa die Rechnungen Nr. 761 und 1000 über insgesamt 887,8 Tonnen.

1.4. In ihrer gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Administrativbeschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, die erkennende Behörde habe es in der bekämpften Entscheidung "nicht der Mühe wert gefunden, die Angaben der Berufungswerberin mittels ergänzender Ermittlungen zu verifizieren". Insbesondere die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach die ihr zur Last gelegte Entsorgung von Asphaltmengen überhaupt nicht von ihr vorgenommen worden sei, wären sehr leicht durch eine Befragung von informierten Vertretern näher genannter Firmen nachzuprüfen gewesen. Auch die teilweise Stattgebung, durch welche sich der vorgeschriebene Betrag um EUR 692,34 verringert habe, setze die Vorgangsweise der Behörde fort, mit welcher der beschwerdeführenden Partei bereits während des gesamten Verfahrens "sozusagen scheibchenweise recht gegeben" worden sei.

1.5. Die belangte Behörde hielt in einem Aktenvermerk vom 8. Mai (richtig:) 2002 fest, es habe durch eine telefonische Auskunft bei einem näher genannten Unternehmen in Erfahrung gebracht werden können, dass die strittige Asphaltfläche nicht von der beschwerdeführenden Partei sondern von einem anderen Unternehmen geschreddert und entsorgt worden sei.

1.6. Die belangte Behörde gab mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Administrativbeschwerde der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge. Sie setzte den Altlastenbeitrag mit EUR 7.805,--, den Verspätungszuschlag mit EUR 156,10 sowie den Säumniszuschlag mit gleichfalls EUR 156,10 fest und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.

Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, dass beim Abbruch der Getränkehalle 1.442 Tonnen Baurestmassen plus 27 Tonnen Eternit angefallen seien. Hievon seien 312 Tonnen Asphalt, 14 Tonnen (anderweitig) entsorgte Baurestmassen und 91,6 Tonnen verkauftes Recyclingmaterial abzuziehen. Daraus resultiere eine Menge von 1.051,4 Tonnen, welche zur Gänze im gegenständlichen Lagerplatz eingebaut worden sei. Die weiteren je 100 eingebauten Tonnen Baurestmassen betreffend das Wohnhaus bzw. den Sparmarkt seien auf Grund der Angaben der beschwerdeführenden Partei als erwiesen anzunehmen und würden auch nicht mehr bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Materialien Abfälle seien und diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Verfüllung bzw. Anpassung von Geländeunebenheiten nicht verloren hätten. Möglich wäre jedoch eine Befreiung vom Altlastenbeitrag unter der Voraussetzung der Erfüllung der Bedingungen des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG. Der dort normierte Ausnahmetatbestand des Erfüllens einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme könne nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle. Eine unzulässige Verwertung oder Verwendung der Materialien liege jedoch jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074).

Als beitragspflichtige Tätigkeit komme im Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung des Lagerplatzes der beschwerdeführenden Partei in Betracht. Dies löse dann keine Beitragspflicht aus, wenn sie eine konkrete bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten Baumaßnahme erfülle. Seien für die Verfüllung bzw. Anpassung selbst oder für die übergeordnete Baumaßnahme Bewilligungen (bzw. Anzeigen oder Nichtuntersagungen) erforderlich, müssten diese zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld vorliegen, um die Zulässigkeit der Verwendung oder Verwertung "zu dokumentieren". Eine solche Bewilligung liege jedoch im gegenständlichen Fall - wie näher ausgeführt wird - zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nicht vor. Die Verfüllung bzw. Anpassung sei einerseits Mitte des Jahres 2000 und andererseits im ersten Quartal 2001 erfolgt. Nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem diese Verfüllung jeweils vorgenommen worden sei, sei die Beitragsschuld entstanden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht vorgelegen seien. Die einmal entstandene Abgabenschuld könne auch durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (bzw. Anzeige oder Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf korrekte Festsetzung eines Altlastenbeitrages verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Altlastensanierungsgesetz (in der Folge: ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, regelt in seinem II. Abschnitt den Altenlastenbeitrag näher. § 3 umschreibt den Gegenstand des Beitrages im hier in Betracht kommenden Zusammenhang in seinem Abs. 1 Z 2 (insofern gleichlautend in den im Beschwerdefall anzuwendenden Fassungen dieses Paragraphen durch die Novellen BGBl. Nr. 201/1996 bzw. BGBl. I Nr. 142/2000) wie folgt:

"(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

  1. 1. ...;
  2. 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

    3. ..."

    Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG in diesem Fall nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

    Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 3 ALSAG derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich gemäß § 5 leg. cit. nach der Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

    § 9 Abs. 2 ALSAG (diese Bestimmung gleichlautend in der Fassung durch die Novellen des § 9 ALSAG BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 142/2000 und schließlich BGBl. I Nr. 27/2001) bestimmt, dass der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Eine Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

2.2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den eingebrachten Materialien um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof neben der Menge der eingebrachten Materialien, ob die gegenständliche Einbringung von Baurestmassen in den Lagerplatz beitragspflichtig ist oder nicht. Die beschwerdeführende Partei bringt hiezu vor, dass das Einbringung weder den Tatbestand der Verfüllung von Geländeunebenheiten noch den der Vornahme von Geländeanpassungen erfülle. Überdies bilde die gegenständliche Einbringung von Baurestmassen kein (taxativ aufgezähltes) Bauvorhaben nach den anzuwendenden Bauvorschriften, weil es hiebei zu keiner Veränderung des natürlichen Geländes gekommen sei.

2.3. Die beschwerdeführende Partei geht bei ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Feststellungen durch die belangte Behörde davon aus, dass sie für den gegenständlichen Abfall (Baurestmassen) auf ihrem seit mehr als 20 Jahre bestehenden Lagerplatz einen Erdaushub vorgenommen, in den dadurch entstandenen Hohlraum die Baurestmassen gelagert und danach darüber eine Schotterdecke angebracht hat. Die daraus abgeleitete Ansicht, es liege weder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten noch die Vornahme von Geländeanpassungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG vor, teilt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht:

Es kann - jedenfalls soweit dies den Altlastenbeitrag betrifft - keinen Unterschied machen, ob eine Geländeunebenheit natürlich entstanden ist oder (allenfalls schon vor langer Zeit) von Menschenhand geschaffen wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes löst aber das Verfüllen einer (derartigen) Geländeunebenheit die Pflicht zur Entrichtung des Altlastenbeitrages aus. Selbst dann also, wenn eine Geländeunebenheit (was im Beschwerdefall im Übrigen nicht eindeutig feststeht) nur zu dem Zweck hergestellt worden wäre, diese sodann mit Abfällen zu verfüllen, würde dies unter § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG zu subsumieren sein. Auch in diesem Fall würde nämlich eine Geländeunebenheit (der ausgehobene Raum) mit Abfall verfüllt werden. Es ist dabei unerheblich, ob der eingebrachte Abfall ganz, zum Teil oder gar nicht mit anderen Materialien überdeckt wird. Es ist dabei auch unerheblich, ob durch die Verfüllung der Geländeunebenheit ein etwa vorher bestandenes natürliches oder künstliches Geländeprofil wieder hergestellt wird oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen einer Geländeunebenheit (aus welchem Grunde immer), die mit Abfällen verfüllt wird.

2.4. Die in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG angesprochene Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung des Altlastenbeitrages, nämlich eine Geländeverfüllung oder -anpassung, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen hat, liegt im Beschwerdefall nicht vor und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet. Das bloße Verfüllen einer Geländeunebenheit mit anderen Materialien als Abfall ist nämlich weder für sich eine übergeordnete Baumaßnahme mit einer konkreten bautechnischen Funktion noch steht sie mit einer solchen im Zusammenhang, selbst wenn dieser Teil der Erdoberfläche gelegentlich zum Lagern (im Beschwerdefall etwa von Rohren) genutzt werden sollte. Durch die (zeitweise) Nutzung durch Liegenlassen von Rohren oder ähnlichen Gegenständen wird nämlich kein Bauwerk im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG errichtet.

Davon ausgehend erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine nach den baurechtlichen Vorschriften allenfalls erforderliche Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung etc. erforderlich war und vorlag oder nicht.

2.5. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die beschwerdeführende Partei darin, dass die belangte Behörde bei ihrer Berechnung der Beitragsgrundlage die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden, insbesondere das Konvolut von Rechnungen über den Verkauf von Recyclingmaterial, nicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt habe.

Was den hiermit gerügten Verfahrensmangel betrifft, so liegt dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht vor. Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Partei nämlich vorgehalten, zu welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörden im Zusammenhang mit dem vorgelegten Rechnungskonvolut (andere Urkunden werden von der beschwerdeführenden Partei nicht näher genannt und sind aus dem Akt auch nicht erkennbar) gelangten. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Administrativbeschwerde diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet, unter Berücksichtigung welcher Urkunden die Abgabenbehörden zu anderen Ergebnissen hätten kommen können. Die beschwerdeführende Partei legt dies auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht weiter dar, sodass die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Jänner 2006

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