UFS RV/0617-G/05

UFSRV/0617-G/0525.8.2006

Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages ohne Beifügung der Rechnungen im Original

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Transportunternehmen, Serbien, vertreten durch VERAG Spedition AG, Spedition, 4975 Suben, Suben 14/15, vom 28. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. März 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) hat mit Telefax am 29. Juni 2004 einen Antrag auf Vorsteuererstattung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 unter Verwendung des amtlichen Vordruckes U 5 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht und die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von € 494,72 begehrt.

Das Finanzamt hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Bw. habe dem Finanzamt am 29. Juni 2004 einen Antrag für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 gefaxt. Bis dato sei jedoch kein Originalantrag eingereicht worden, sondern lediglich nach Ablauf der Frist - 30. Juni 2004 - am 15. Juli 2004 eine Berichtigung. Da eine Fax-Nachricht nur eine Vorabinformation sei und diese nicht als Antrag betrachtet werden könne, könne die beantragte Vorsteuer nicht gewährt werden.

Dagegen hat die bevollmächtigte Vertreterin der Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Sie hätte am 29. Juni 2004 von der Bw. eine Fax-Aufstellung der Belege erhalten und vorab einen Antrag auf Erstattung der österreichischen Mehrwertsteuer per Fax an das Finanzamt Graz-Stadt gestellt.

Nach Erhalt der Originalrechnungen am 9. Juli 2004 hätte sie festgestellt, dass manche Belege nicht den Vorschriften für die Erstattung der Mehrwertsteuer entsprechen. Daher hätte sie einen berichtigten Antrag an das Finanzamt Graz-Stadt geschickt.

Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der erste Antrag per Fax keine Gültigkeit habe und deshalb hätte sie den Antrag nicht im Original vorgelegt.

Sie ersuche dieses Versehen ausnahmsweise zu entschuldigen und begehre unter Bezugnahme auf den berichtigten Antrag die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von € 190,61.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, sei der Originalantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Nachdem es sich bei der Frist 30. Juni des nächstfolgenden Jahres um eine Fallfrist handle, könne kein Ermessen geübt werden.

Dagegen hat die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend Folgendes ausgeführt:

Sie habe angenommen, dass der Erstantrag per Fax dieselbe Gültigkeit habe als die Übermittlung im Postwege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, hat der Unternehmer die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.

Gemäß § 115 Abs. 4 BAO hat die Abgabenbehörde - solange sie noch nicht entschieden hat - auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. Zeitliche Grenzen für eine solche Berücksichtigung ergeben sich jedoch aus Befristungen von Antragsrechten oder daraus, dass bestimmte Begünstigungen bereits in einer Abgabenerklärung oder in ihr beigelegten Verzeichnissen geltend zu machen sind (Ritz, BAO2, Tz 26 zu § 115). Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 115 Abs. 4 BAO voraussetzt, dass der Antrag rechtzeitig gestellt und damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde (vgl. Stoll, BAO, S. 1290). So erfüllt etwa ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art bzw. Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen (vgl. VwGH 15.6.1993, 90/14/0213).

Durch das Fehlen der Belege war das Finanzamt innerhalb der in der eingangs zitierten Bestimmung normierten Frist nicht in der Lage, sich ein Bild über den Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu machen. Es war ihm wegen des Fehlens der für die Durchführung eines Vorsteuervergütungsverfahrens zwingend notwendigen Rechnungen im Original nicht möglich, ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren (wenn auch etwa mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten, Klarstellungsaufforderungen) in Gang zusetzen (vgl. Stoll, BAO, S. 1515).

Aus diesem Grund war die Einreichung des unterschriebenen Vordruckes U 5 ohne Beischluss der gegenständlichen Rechnungen zur Wahrung der Antragsfrist gemäß § 3 Abs. 1 VO, BGBl. Nr. 279/1995 nicht geeignet [vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0032].

Zufolge § 1 der Verordnung des BM Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 395/2002, wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Gemäß § 2 der vorhin zitierten VO gilt § 1 nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.

Der Charakter von Anbringen als Abgabenerklärungen leitet sich teils aus der Bezeichnung in den entsprechenden gesetzlichen Anordnungen, teils aus dem Inhalt und der Bedeutung der Anbringen ab (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, Tz 2 zu § 133).

Keine Abgabenerklärungen sind beispielsweise Anträge auf Erstattung von Vorsteuer nach § 3 VO BGBl. Nr. 279/1995 (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, Tz 5 zu § 133).

Auch wenn demnach die Einreichung des gegenständlichen Erstattungsantrages vom 29. Juni 2004 für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 - im Finanzamt Graz-Stadt eingegangen am 29. Juni 2004 um 11:00 Uhr unter Empfangsnummer 59491 - unter Verwendung eines Telefaxgerätes zugelassen ist, kann der Berufung aus nachstehenden Erwägungen dennoch kein Erfolg beschieden sein:

Es ist auf Grund der Ausführungen in der Berufung - "Bei Erhalt der Original-Rechnungen am 9.7.2004 haben wir festgestellt, dass manche Belege nicht den Vorschriften für die Erstattung österreichischer Mehrwertsteuer entsprechen." - unbestritten, dass der Erstattungsantrag vom 29. Juni 2004 unter Verletzung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 letzter Satz der VO BGBl. Nr. 279/1995 ohne Beifügung der Rechnungen im Original dem Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden ist. Somit war dieser Antrag unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs zitierten Erkenntnis zur Wahrung der Antragsfrist gemäß § 3 Abs. 1 der eingangs zitierten Verordnung nicht geeignet.

Da es sich bei dieser Frist um eine nicht verlängerbare gesetzliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0032) vermag die Tatsache, dass dem Finanzamt nach dem 30. Juni 2004 - Eingang beim Finanzamt Graz-Stadt am 15. Juli 2004 und somit jedenfalls verspätet - ein "Berichtigter Antrag" auf Vorsteuererstattung unter Beifügung der Rechnungen im Original im Postwege übermittelt worden ist, an der Entscheidung nichts zu ändern.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 25. August 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995

Schlagworte:

Vorsteuererstattung, Rechnungen, Antragsfrist, Vorsteuererstattungsantrag, Rechnungen im Original, Originalbelege

Verweise:

VwGH 25.04.2002, 2000/15/0032

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