UFS FSRV/0041-L/06

UFSFSRV/0041-L/0631.5.2006

Beschwerde gegen die Feststellung der Zurücknahme der Berufung gegen ein Straferkenntnis, da rechtzeitig Fristverlängerung beantragt worden sei und die gewährte Frist zur Mängelbehebung nicht angemessen gewesen sei

 

Entscheidungstext

 

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RR, Kaufmann, geb. 19XX, whft. in M, vertreten durch Mag. Erich Halbartschlager, Steuerberater, 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 1a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Februar 2005, SN 046-2002/00342-002, betreffend die Erklärung der Zurücknahme der Berufung gemäß § 156 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz festgestellt, dass die am 3. Jänner 2005 gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, SN 046-2002/00342-001, 002 vom 22. Oktober 2004 erhobene Berufung gemäß § 176 Abs. 2 FinStrG als zurückgenommen gelte.

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 erteilten behördlichen Auftrag, die Mängel der angeführten Berufung bis zum 22. Februar 2005 zu beheben, nicht entsprochen worden sei. Ein mit 21. Februar 2005 datiertes Ersuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist habe nicht mehr berücksichtigt werden können, da es erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingelangt sei und bereits abgelaufene Fristen rein begrifflich nicht mehr verlängert werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Nach der Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis zu SN 046-2002/00342-002 und einem Antrag auf Verfahrenshilfe sei der nunmehr einschreitende Vertreter zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Auf Grund mehrerer Umstände sei es erst am 17. Februar 2005 zu einer ersten Besprechung zwischen Bf. und seinem Verteidiger gekommen. Dabei habe der Bf. seinem Vertreter mitgeteilt, dass er selbst über keine Unterlagen betreffend das Strafverfahren verfüge. Es sei daher - seitens des Verteidigers - beim Finanzamt bzw. der Finanzstrafbehörde Akteneineinsicht beantragt und ein diesbezüglicher Termin für den 22. Februar 2005 vereinbart worden. Da der Strafakt erst ab dem genannten Termin zur Einsicht aufgelegen sei, sei innerhalb der für die Beseitigung der Berufungsmängel gewährten Frist, u. zw. am 21. Februar 2005, per (nachweislich bei der Behörde auch eingelangtem) Telefax eine Fristerstreckung beantragt worden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach das Ansuchen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist erst nach dem Ablauf der gewährten Frist eingelangt sei, sei daher unrichtig und könne von einer Fristversäumnis in Wahrheit nicht gesprochen werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 28. Februar aufzuheben und die nachgetragene Berufungsergänzung (vom gleichen Tag) als rechtzeitig anzuerkennen.

Über Vorhalt der erkennenden Behörde vom 5. Oktober 2005, dass entgegen den Beschwerdeausführungen der gegenständliche Strafakt SN 046-2002/00342-002 bereits seit dem 3. Dezember 2004 zur (möglichen) Einsicht und Abschriftnahme durch den Bf. bzw. dessen Vertreter im Wege einer Akteneinsicht durchgehend beim Finanzamt Linz aufgelegen sei, teilte der Bf. mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2005 mit, dass dieser Umstand nicht (mehr) bestritten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Nichtgewährung der rechtzeitig beantragten Fristerstreckung den Beschuldigten in seinem Grundrecht auf die Durchführung einer Verhandlung vor einem unabhängigen Richter verletzen würde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 28. Februar 2005 der entscheidenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgetragenen und zu der nach dem die unter der GZ. FSRV/0030-L/05 in der Sache ergangene Beschwerdeentscheidung vom 7. November 2005, mit der unter teilweiser Abänderung des Spruches die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, Zl. 2006/15/0003, (neuerlich) notwendig gewordenen Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG generell festzustellen, dass Gegenstand derselben einzig und allein die (nochmalige) Beurteilung bzw. Überprüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ist bzw. sein kann (vgl. dazu z. B. VwGH vom 14. Mai 1991, Zl. 90/14/0262).

Der Aktenlage zur SN 046-2002/00342-002 ist dabei, wie bereits in der Beschwerdeentscheidung vom 7. November 2005, nachstehender für die Beurteilung dieser Frage als maßgeblich zu erkennender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. Oktober war der nunmehrige Bf. für schuldig erkannt worden, dadurch, dass er als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma JN gewerbsmäßig unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate November und Dezember 2001 in Gesamthöhe von 10.210,11 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 (ergänze: lit. a) FinStrG begangen zu haben. Gemäß den bezogenen Gesetzesstellen wurde gegen den nunmehrigen Bf. eine Geldstrafe iHv. 5.000,00 € bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt sowie auf Kostenersatz iHv. 363,00 € erkannt.

Gegen dieses, dem (im Strafverfahren bis dahin unvertretenen) Bf. am 3. Dezember 2004 nachweislich zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Jänner 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung iSd. § 151 FinStrG und beantragte gleichzeitig die Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 gab die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe diesem Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe statt und ersuchte gleichzeitig die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, für den Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

Am 20. Jänner 2005 gab die Kammer der Wirtschaftstreuhänder der bezeichneten Behörde bekannt, dass der nunmehr einschreitende Vertreter des Bf. als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2005 (Bescheid) teilte das Finanzamt Linz dem Bf. - zu Handen des namhaft gemachten Vertreters - mit, dass die Berufung vom 3. Jänner 2005, indem sie weder eine Erklärung der angefochtenen Punkte des Erkenntnisses und der beantragten Änderungen noch eine Begründung enthalte, nicht den (gesetzlichen) Erfordernissen des § 153 Abs. 1 FinStrG entspreche und forderte den Bf. unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte, auf, bis zum 22. Februar 2005 die angeführten Mängel zu beheben. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem ausgewiesenen Vertreter nachweislich am 4. Februar 2005 zugestellt (Bl. 140 des Strafaktes).

Mit Telefax vom 21. Februar 2005 (eingelangt beim Finanzamt Linz am gleichen Tag, s. Eingangsvermerk auf Bl. 142 des Strafaktes) ersuchte der Bf. unter Hinweis auf die Komplexität des Sachverhaltes und auf die noch beizubringenden Unterlagen ("Strafakte, Akt des Finanzamtes etc.") um Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung bis zum 14. März 2005.

Mit Erhebung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde, d. h. am 14. März 2005, wurden schließlich (in einem weiteren der Beschwerde angeschlossenen Schriftsatz) die im Behebungsauftrag vom 26. Jänner 2005 angeführten Mängel der Berufung gegen das Straferkenntnis behoben.

Aus dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde übermittelten Strafakt geht weiters hervor, dass dieser seit dem 3. Dezember 2004 (Datum der Zustellung des Straferkenntnisses an den Bf.) bei der Strafsachenstelle des Finanzamtes Linz (zur möglichen Einsichtnahme durch den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter iSd. § 79 FinStrG) auflag und der Vertreter des Bf. (nach vorheriger telefonischer Ankündigung) tatsächlich am 25. Jänner 2005 ebendort Akteneinsicht genommen hat (Bl. 151 f).

Gemäß § 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG ist gegen das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; derartige Bescheide können mit einem das Verfahren abschließenden Bescheid (Erkenntnis) angefochten werden.

Gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dann, wenn ein Rechtsmittel (§§ 150 ff. FinStrG) nicht den im § 153 umschriebenen gesetzlichen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (vgl. auch § 275 BAO).

Einem Rechtsmittel gegen den Ausspruch der Zurücknahme einer Berufung iSd. § 156 Abs. 2 FinStrG kommt neben den bei Ritz, BAO3, Rz. 20 zu § 275, erster bis vierter Anstrich, angeführten Fällen regelmäßig nur in jenen Fällen Berechtigung zu, in denen entweder die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd. § 153 leg. cit. aufgewiesen hätte oder aber die von der Erstbehörde für die Mängelbehebung bestimmte Frist den Umständen des Anlassfalles nicht angemessen gewesen wäre (vgl. VwGH vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/14/0213), bzw. Ritz, Mängelbehebungsverfahren gemäß § 275 BAO, ÖStZ 1987, 86).

Im o. a. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2006/15/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Anlassfall festgestellt (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG), dass die von der Erstinstanz zur Behebung der Mängel der Berufung eingeräumte vom 4. Februar bis 22. Februar 2005 währende Frist angesichts des von der Erstbehörde selbst in dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Bescheid vom 11. Jänner 2005 als komplex bezeichneten Sachverhaltes nicht angemessen iSd. Mängelbehebungsvorschriften gewesen sei, da damit den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles nicht sachgerecht Rechnung getragen wurde bzw. der Berufungswerber dadurch nicht in die Lage versetzt worden war, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen.

Es war daher (nunmehr) spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aus den angeführten Gründen ersatzlos aufzuheben.

Linz, am 31. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rechtsmittelerfordernisse, Mängelbehebung, Zurücknahmeerklärung, Fristverlängerungsantrag

Stichworte