UFS RV/0498-L/05

UFSRV/0498-L/054.5.2006

Keine bescheidmäßige Erledigung einer Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K., vom 25. Mai 2005 gegen den "Zurückweisungsbescheid" des Finanzamtes Linz vom 28. April 2005, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2002 und 2003 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die an die Berufungswerberin auf Grund ihrer Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für 2002 und 2003 ergangenen Einkommensteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. In beiden Erklärungen wurde die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages (erfolglos) beantragt.

In der Eingabe vom 13. Juli 2004 stellte die Rechtsmittelwerberin das "Ansuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens (von Amts wegen)" hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003. Vom Finanzamt sei der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden, obwohl er ihr zustehe. Er sei in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 und 2003 angekreuzt, aber (in den Bescheiden) nicht berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 28. April 2005 wies das Finanzamt das Begehren zurück, weil für die Kalenderjahre 2002 und 2003 bereits rechtskräftige Bescheide erlassen worden seien und eine neuerliche Antragstellung unzulässig sei. Auch könne der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zuerkannt werden, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Würden nach der Berufungsfrist von rechtsgültigen Bescheiden Abweichungen entdeckt - im Fall der Einschreiterin sei es die Nichtberücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages - könne gemäß § 303 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden. Dies sei am 14. Juli 2004 geschehen. An der Nichtberücksichtigung im abgeschlossenen Verfahren trage die Einschreiterin kein Verschulden, weil sie den Alleinerzieherabsetzbetrag in den Arbeitnehmerveranlagungen 2002 und 2003 angehakt habe. Die Voraussetzung für den Erhalt des Alleinerzieherabsetzbetrages sei im § 33 Abs. 4 Z 2 EStG geregelt. Diese Voraussetzungen würden bei der Berufungswerberin zutreffen, da ihr Gatte nachweislich seit Jänner 2002 auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr in seiner familiären Gemeinschaft leben könne.

Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 1. Juni 2005 wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab. Durch die Vorlageanträge vom 8. Juni 2005 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Wiederaufnahmeantrag hat nach § 303 a BAO bestimmte Punkte zu enthalten.

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im vorliegenden Fall stützt sich das Anbringen ausdrücklich auf die "Wiederaufnahme des Verfahrens (von Amts wegen)" im Sinne des § 303 BAO.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahmen gerichtete Anbringen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 311 BAO, Tz. 9 und das dort angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1996, 95/13/0279, sowie die darin angeführte Vorjudikatur).

Voraussetzung für die Entscheidungspflicht ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Darunter ist ein solches zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, da in der das Abgabenverfahren regelnden Bundesabgabenordnung zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ein Antrag nicht vorgesehen ist. Ein solcher "Antrag" unterliegt daher auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO. Anders als § 73 AVG erfasst § 311 BAO nicht Partei"anträge" schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat.

Da das Finanzamt dennoch das Ansuchen auf amtswegige Wiederaufnahme bescheidmäßig erledigt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ganz allgemein wird bemerkt, dass die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Möglichkeit bietet, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer vermeintlichen unzutreffenden Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Durch die Beantragung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den Erklärungen für die Kalenderjahre 2002 und 2003 kann aber nicht mehr von der Behörde unbekannten Sachverhaltselementen gesprochen werden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen. Dass im vorliegenden Fall der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zusteht, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in der der Rechtsmittelwerberin am 21. Februar 2006 zugestellten Berufungsentscheidung vom 16. Februar 2006, RV/0565-L/05, die Arbeitnehmerveranlagung 2004 betreffend, ausgesprochen.

Linz, am 4. Mai 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme von Amts wegen, Anregung, bescheidmäßige Erledigung

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