UFS RV/0604-G/05

UFSRV/0604-G/0522.2.2006

Zurücknahmeerklärung einer Berufung nach § 275 BAO

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0157 eingebracht. Mit Erk. v. 6.7.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Graz-Raaba, Dr. Auner Straße 2/II, vom 17. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 18. Mai 2005, mit denen festgestellt wurde, dass die Berufung vom 10. Februar 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2002 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gilt, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Handel mit Yachtzubehör. Anlässlich einer beim Bw. im Jahr 2004 gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Februar 2003 bis April 2004 wurde ein Teil der von ihm als steuerfrei erklärten Umsätze (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 - Ausfuhrlieferungen) im Schätzungswege (§ 184 BAO) als steuerpflichtig behandelt. Weiters wurden im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 auf Grund von nicht ordnungsgemäßer Führung des Kassabuches Sicherheitszuschläge zu Umsatz und Gewinn hinzugerechnet.

Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 sowie den Bescheiden über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004.

Gegen die mit 7. Jänner 2005 datierten Sachbescheide erhob der Bw. mit Schreiben vom 10. Februar 2005 Berufung mit nachstehendem Inhalt:

"Innerhalb offener Frist wird gegen oben angeführte Bescheide das ordentliche Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Begründung: Wird nachgereicht."

Daraufhin erließ das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Februar 2005 gemäß § 275 BAO einen Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO), in dem der Bw. aufgefordert wurde, die der Berufung vom 10. Februar 2005 anhaftenden inhaltlichen Mängel - Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine ausführliche Begründung - bis zum 4. März 2005 zu beheben.

Dieser Auftrag erhielt weiters die Androhung, dass bei Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben vom 4. März 2005 ersuchte der steuerliche Vertreter des Bw. um Fristverlängerung bis 15. März 2005, weil es ihm "auf Grund der herrschenden Grippewelle" in seinem Büro nicht möglich sei, innerhalb der gesetzten Frist die Mängel der Berufung vom 10. Februar 2005 zu beheben.

Am 16. März 2005 langte ein weiteres mit 15. März 2005 datiertes Schreiben des steuerlichen Vertreters beim Finanzamt ein, worin der Antrag gestellt wurde, in das im Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 2004 unter Tz 16 angeführte, dem Finanzamt vom Zollamt übermittelte Kontrollmaterial Einsicht nehmen zu dürfen.

Begründet wurde dieser Antrag auf Akteneinsicht damit, dass das gegenständliche Kontrollmaterial als "wesentliches Indiz für das Nicht-Vorliegen von steuerfreien Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG" herangezogen worden sei.

Weiters wurde beantragt, die mit Bescheid vom 14. Februar 2005 festgesetzte Frist zur Behebung der Mängel bis zum 15. April 2005 zu erstrecken.

Mit Bescheid vom 6. April 2005 wurde das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, da "eine Begründung für die begehrte Fristverlängerung nicht ersichtlich" sei. Die Frist habe daher "mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag (VwGH 28.2.1995, 90/14/0225)" geendet.

Am 19. Mai 2005 hat das Finanzamt einen Bescheid erlassen, worin das Ansuchen auf Akteneinsicht vom 15. März 2005 abgewiesen worden ist.

Mit Bescheiden vom 18. Mai 2005 hat das Finanzamt schließlich die Berufung gegen die oben angeführten Sachbescheide vom 7. Jänner 2005 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt, da der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag vom 14. Februar 2005 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei.

In der am 17. Juni 2005 gegen die Zurücknahmebescheide erhobenen Berufung wurde ua. ausgeführt, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom 14. Februar 2005 deshalb nicht entsprochen werden hätte können, weil hiefür die "Vorlage des dem Finanzamt übermittelten umfangreichen Kontrollmaterials" erforderlich gewesen wäre. Deshalb sei auch am 14. März 2005 fernmündlich und am 15. März 2005 schriftlich der Antrag auf Akteneinsicht eingebracht worden, weshalb der "Bescheid vom 6. April 2005, mit welchem das Ansuchen vom 15. März 2005 betreffend die Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung abgewiesen wurde, rechtswidrig ist."

Der am 19. Mai 2005 über den Antrag auf Akteneinsicht ergangene abweisende Bescheid sei - so der steuerliche Vertreter - ebenfalls rechtswidrig, "da die begehrte Akteneinsicht ausschließlich der Wahrung der abgabenrechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen dient."

Es werde daher beantragt, die Zurücknahmebescheide vom 18. Mai 2005 aufzuheben sowie dem Ansuchen auf Akteneinsicht stattzugeben.

Die Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber dann, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung bei fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine fristhemmende Wirkung zu. Ein Mängelbehebungsauftrag kann daher nur innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bereits bescheidmäßig verlängerten Frist erfüllt werden. Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist (VwGH 28.2.1995, 90/14/0225 und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch hat der VwGH ausgesprochen (ua. im Erkenntnis vom 7. September 1990, 89/14/0232), dass der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen kann, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, mit Aussicht auf Erfolg Berufung nur eingelegt werden kann, wenn die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht angemessen war (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213).

Fest steht nun im vorliegenden Fall, dass die Berufung vom 10. Februar 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004 die in § 250 Abs. 1 lit. a bis lit. d BAO vorausgesetzten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung bis zum 4. März 2005 vom Finanzamt zu Recht erlassen worden ist.

In der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid wird nun aber weder behauptet, dass es der Berufung vom 10. Februar 2005 an einem Mangel gefehlt hätte, der zu einem Mängelbehebungsauftrag berechtigte und verpflichtete, noch, dass die Mängelbehebungsfrist unangemessen gewesen sei.

Weiters steht nach der Aktenlage fest, dass der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag (innerhalb der mit Bescheid vom 6. April 2005 nicht verlängerten Frist) nicht zeitgerecht erfüllt hat,da die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist, geendet hat (= 4. März 2005).

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Abweisungsbescheides vom 6. April 2005, betreffend Fristverlängerungsansuchen, erübrigt.

Zu der in der Berufung gegen die Zurücknahmebescheide behaupteten Rechtswidrigkeit des - den Antrag auf Akteneinsicht abweisenden - Bescheides vom 19. Mai 2005 wird abschließend bemerkt:

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde dieser Antrag (15. März 2005) erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt (das Schreiben vom 4. März 2005 beinhaltete nur das Ansuchen auf Fristverlängerung zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages wegen der "herrschenden Grippewelle"). Somit kann die Beantwortung der Frage dahingestellt bleiben, ob die Akteneinsicht zu Recht verweigert worden ist oder nicht. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zurücknahmebescheide war dies jedenfalls nicht von Relevanz.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 22. Februar 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mängelbehebungsauftrag, Zurücknahmebescheid, Fristverlängerung, Akteneinsicht

Stichworte