UFS RV/0048-W/06

UFSRV/0048-W/0631.1.2006

Werbungskosten eines Lehrers

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0125 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 28.5.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1688-W/08 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 25. August 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 laut Aktenlage folgende Werbungskosten:

- auf dem Formular L1 ("Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004"): 537,08 € durch Eintragung bei Kennzahl 721 ("Reisekosten"); diese 537,08 € wurden auf einer Beilage zur Steuererklärung aufgeschlüsselt (FAHRTENBUCH Datei / Seite 1);

- aus den laut Aktenordnung offenbar gemeinsam mit dem Formular L1 am 25. August 2005 eingereichten Beilagen, die zur Steuererklärung im weiteren Sinne gehören, geht bei genauerer Betrachtung die Geltendmachung von Werbungskosten iHv 1.770,26 € hervor (Summe der vorletzten Spalte des Blattes "Werbungskostenverzeichnis ...").

Diese 1.770,26 € betreffen andere Kosten als die vorher erwähnten 537,08 €. Letztere sind daher in ersteren nicht enthalten. Somit und aus dem weiteren Verfahren ist davon auszugehen, dass (ursprünglich) insgesamt Werbungskosten in Höhe der Summe dieser beiden Beträge beantragt wurden, das sind 2.307,34 €.

In dem angefochtenen, mit 25. August 2005 datierten Einkommensteuerbescheid 2004 wurden "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte" (allgemeiner: die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat), in Höhe von 537,08 € berücksichtigt. (Die Bezeichnung dieser Position im angefochtenen Bescheid ist damit zu erklären, dass die vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung bereits steuermindernd berücksichtigten Werbungskosten - zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge - bereits bei der Ermittlung der steuerpflichtigen laufenden Bezüge (hier: 34.444,26 €) laut Kennzahl 245 des vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettels berücksichtigt werden und in dem von der Abgabenbehörde durchzufühenden Einkommensteuerveranlagungsverfahren daher im Regelfall nicht zur Debatte stehen. Wenn daher in der vorliegenden Berufungsentscheidung von einer Höhe der "Werbungskosten" die Rede ist, so sind auch hier damit diejenigen Werbungskosten gemeint, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat.)

Anerkannt wurden im angefochtenen Bescheid diejenigen Werbungskosten, die in den im Formular L1 dafür vorgesehenen Feldern mit den Kennzahlen 717 bis 724 eingetragen waren, das waren nur die im Feld 721 eingetragenen 537,08 €. Nicht anerkannt wurden im angefochtenen Bescheid diejenigen Werbungskosten (1.770,26 €), die nicht in den diesbezüglichen Feldern im Formular L1 eingetragen waren, sondern nur bei genauerer Betrachtung aus den Beilagen zum Formular L1 hervorgingen.

Mit einem undatierten Schreiben - Poststempel 9. September 2005 und somit rechtzeitig - berief der Bw gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. August 2005 mit dem Begehren nach antragsgemäßer Erledigung. Es seien 1.770 € Werbungskosten beantragt und 537,08 € gewährt worden. Aus dem weiteren Verfahren geht nach Ansicht der Berufungsbehörde aber klar hervor, dass das Begehren des Bw sich nicht auf 1.770 €, welche die ursprünglich 537,08 € betragenden Reisekosten nicht enthalten würden, beschränkt, sondern dass der Bw auch die Reisekosten als Werbungskosten berücksichtigt haben will. Daher ist aus dem Zusammenhang des gesamten Verfahrens zu schließen, dass das Berufungsbegehren auf die Berücksichtigung der vorher angeführten 2.307,34 € - modifiziert um (später angeführte) Positionen laut Antwortschreiben des Bw auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 27. Oktober 2005 und laut Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom 20. Dezember 2005 - abzielt.

Um die im weiteren Verfahren - sowohl durch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2005 als auch im Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom 20. Dezember 2005 - teilweise veränderten Privatanteilsprozentsätze verarbeiten zu können und einige Klarstellungen vornehmen zu können, werden im Folgenden die 1.770,26 € Werbungskosten in einer modifizierten Darstellung nachvollzogen:

 

Grundbeträge

geltend gemacht (meist 80%)

AfA für Computer (ND 3 Jahre; 1.049 € Anschaffungskosten)

349,87 €

279,73 €

Stromkosten für Computer und Drucker (Anm: in dem Wer-bungskostenverzeichnis laut Steuererklärungsbeilagen sind schlussendlich 100% und nicht 80% abgezogen)

70,00 €

70,00 €

Büroeinrichtung für Arbeitszimmer

79,80 €

63,84 €

Arbeitsmittel, Fachbücher

112,73 €

90,18 €

Arbeitsmittel

3,42 €

2,74 €

Unterrichtsmaterial

48,79 €

39,03 €

Computertisch für Arbeitszimmer

40,00 €

32,00 €

Arbeitsmittel, Fachbücher, Unterrichtsmaterial

133,86 €

107,09 €

AfA für Laptop (ND 3 Jahre; 898,90 € Anschaffungskosten)

299,63 €

239,71 €

Arbeitsmittel

65,36 €

52,29 €

Büroeinrichtg. f.Arbeitszimmer (938,20 € Anschaffungskosten)

93,82 €

75,06 €

Zwischensumme I

 

1.051,67 €

 

Anmerkung

Endbeträge

Telefon Festnetz (die Hälfte von 40% der Gesprächsgebühren)

a)

154,04 €

Handy (60% der Kosten iHv 684,20 €)

 

410,52 €

Internetrechnungen

b)

154,04 €

Zwischensumme II

 

718,60 €

Zwischensumme I + Zwischensumme II

 

1.770,27 €

laut Summe auf Beilage (offenbar 1 Cent Rundungsdifferenz)

 

1.770,26 €

plus Kennzahl 721 laut Formular L1

 

537,08 €

Summe der ursprünglich beantragten Werbungskosten

 

2.307,34 €

a) laut Steuererklärungsbeilage sollten es eigentlich154,02 € (= (770,10 x 0,4) : 2) sein

b) laut Steuererklärungsbeilage sollten es eigentlich 191,53 € (= (478,83 € x 0,8) : 2) sein; jedoch sind je 43,53 € für 12 Monate insgesamt 522,36 €, was auch den vom Bw eingereichten Belegen (6 x 72,54 netto plus 20% MwSt entspricht).

Das Finanzamt erließ eine mit 28. November 2005 datierte Berufungsvorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid zu Ungunsten des Bw abänderte, indem nur mehr Werbungskosten iHv 519,58 € berücksichtigt wurden.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 (Poststempel 27. Dezember 2005 und damit rechtzeitig) beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).

Das oben erwähnte Berufungsbegehren nach Berücksichtigung von (ursprünglich) 2.307,34 € als Werbungskosten ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nunmehr als folgendermaßen modifiziert anzusehen:

 

Grundbetrag

ursprünglich geltend gemacht

90% des Grundbetra-ges

Differenz zu ursprünglich gelt.gem.

AfA für Computer

349,87 €

279,73 €

314,88 €

+ 35,15 €

Stromkosten f. Computer u. Drucker

70,00 €

70,00 €

63,00 €

- 7,00 €

Computertisch für Arbeitszimmer

40,00 €

32,00 €

36,00 €

+ 4,00 €

AfA für Laptop

299,63 €

239,71 €

269,67 €

+ 29,96 €

Internetrechnungen (478,83 : 2)

239,42 €

154,04 €

215,48 €

+ 61,44 €

Summe der Differenzen

   

+ 123,55 €

Damit ist bereits jetzt erkennbar geworden, dass sich das Berufungsbegehren (hier insb beziehbar auf den Spruchbestandteil "Einkommen") in weiterer Folge genau berechnen ließe, sodass nach Auffassung der Berufungsbehörde kein Zweifel besteht, dass auch die Voraussetzung für eine ordnungsgemäß ausgeführte Berufung gemäß § 250 Abs 1 lit c BAO - das ist die bestimmte oder zumindest bestimmbare Erklärung, welche Änderungen am Spruch des angefochtenen Bescheides beantragt werden - erfüllt ist. Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 275 BAO ist daher nicht geboten, und über die Berufung kann in der Sache entschieden werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Zu den Reisekosten:

Der Bw macht insgesamt 845,36 € Reisekosten (Taggeld, Nächtigungsgeld, Kilometergeld) geltend - ursprünglich 537,08 € + 308,28 € Erhöhung durch die Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes, wie bereits erwähnt. Davon betreffen unverändert 289,90 € die Reisekosten hinsichtlich B (=240,06 € für die Projektwoche (5 Tage ab 26. April 2004) + 49,84 € für die Fahrt am 29. April 2004 zum Veranstaltung in D laut Steuererklärungsbeilage). Da der Bw laut seinen Angaben in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens für die (Dienst)Reise nach B vom Dienstgeber 344,53 € erhalten hat, ist ihm per Saldo kein ungedeckter Aufwand (keine Mehraufwendungen) erwachsen. Wenn aus einer Reise kein ungedeckter Aufwand verblieben ist, das heißt keine positive Differenz der Subtraktion ´Aufwand´ minus ´allfällige Ersätze durch den Dienstgeber´ besteht, verbleiben keine als Werbungskosten abzugsfähigen Reisekosten.

Entgegen der Ansicht des Bw und im Sinne der Begründung der Berufungsvorentscheidung ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass diese 344,53 € (enthalten in den insgesamt 531,33 € steuerfreien Bezügen gemäß § 26 EStG 1988 laut Lohnzettel) nicht "laut Lohnzettel schon versteuert" sind, sondern vielmehr ohne Lohnsteuerabzug ausbezahlt worden sind:

Aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht") sind die Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 nicht steuerbar, was über die bloße Steuerfreiheit hinausgeht und bedeutet, dass derartige Bezüge bereits in den lohnsteuerpflichtigen Bruttobezügen nicht enthalten sind und nicht in die Kennzahl 210 des Lohnzettels aufzunehmen sind. (Dementsprechend ist auch der rechnerische Einnahmenüberschuss des Bw aus der Dienstreise nach B in Höhe von 344,53 - 289,90 = 54,63 € nicht steuerbar.) Die folgende Nachvollziehung der Kennzahl 245 aus dem Lohnzettel zeigt, dass die § 26-Bezüge in Höhe von 531,33 € nicht in die Kennzahl 245, welche Ausgangspunkt für den Einkommensteuerbescheid ist, Eingang gefunden haben:

 

Kennzahl

  

Bruttobezüge

210

 

47.958,74 €

sonstige Bezüge (zB 13., 14. Gehalt) vor Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (Kennzahl 225; letzteres ist nur für Neuberechnung der 6%igen Steuer auf sonstige Bezüge von Belang)

220

 

- 6.951,65 €

SV-Beiträge für laufende Bezüge

230

 

- 6.059,71 €

Pendlerpauschale

 

243,00 €

 

Beiträge zu Interessensvertretung

 

233,16 €

 

mit festen Sätzen versteuerte Bezüge

 

26,96 €

 

übrige Abzüge (Zwischensumme der letzten drei Positionen)

243

503,12 €

- 503,12 €

steuerpflichtige (laufende) Bezüge laut Lohnkonto bzw Lohnabrechnung

245

 

34.444,26 €

Dies ist genau der Betrag, der als Ausgangspunkt der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im angefochtenen Bescheid herangezogen worden ist. Die in dem - von der bezugsauszahlenden Stelle gemäß § 84 EStG 1988 an die Finanzverwaltung übermittelten - Lohnzettel als ´steuerfrei gemäß § 26´ angegebenen 531,33 € sind definitionsgemäß nicht als steuerpflichtig zu behandeln gewesen. (Anm: Diese vom Finanzamt als steuerfrei und vom Bw als versteuert angesprochene Position des Lohnzettels ist zwar nicht auf der am Ende des angefochtenen Bescheides abgedruckten teilweisen Wiedergabe des Lohnzettels enthalten, aber in dem vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzettel (ANV-Akt Bl 18) enthalten.

Sachverhaltsmäßig ist das Finanzamt laut Begründung der Berufungsentscheidung der Ansicht, dass dem Bw in A kein Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft entstanden sei, weil laut Internet, C, Lehrgänge 2003, die Aufenthaltskosten für derartige Lehrgänge vom c übernommen würden (vgl auch ANV-Akt Bl 64). Dem steht das Vorbringen des Bw im Vorlageantrag gegenüber, wonach in A Verpflegung und Unterkunft kostenpflichtig gewesen seien. Das aus dem Internet bezogene Beweismittel betrifft nicht das Streitjahr 2004. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist glaubhaft, dass dem Bw in A (irgendwelche) Kosten für Verpflegung und Unterkunft entstanden sind, sodass von einer Absetzbarkeit der beantragten Tages- und Nächtigungspauschalen betreffend A ausgegangen wird.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch: "Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen...."

§ 26 Z 4 lit b EStG 1988: "Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen...."

§ 26 Z 4 lit c EStG 1988: "Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden."

Somit bleiben die vom Bw geltend gemachten Tagsätze (25,34 €) bzw Nachtsätze (14,63 €) unterhalb der steuerlich höchstzulässigen Pauschalsätze. Wegen des Gesetzeswortlautes ("soweit ... nicht übersteigen", "bis zu") steht es der Behörde nicht zu, die beantragten Sätze auf das höchstzulässige Maß aufzufüllen.

Von den geltend gemachten Reisekosten von insgesamt 845,36 € sind somit nur die Reisekosten betreffend B iHv 289,90 € nicht anzuerkennen, sodass 555,46 € diesbezügliche Werbungskosten verbleiben.

2.) Zu den EDV-Kosten:

Dass der Bw nicht nur das Standgerät zu Hause beruflich nutzt, sondern als Lehrer für MathNatwissFächer sowie auf Elternabenden und Projektwochen auch den Laptop-Computer, ist glaubwürdig. Dem Finanzamt, das in der Berufungsvorentscheidung unter Verweis auf VwGH 28.5.2002, 96/14/0093, die Absetzbarkeit des Laptop als zweiten Computer verneint hat, ist entgegenzuhalten: - Es handelt sich um eine Sachverhaltsfrage, die Einzelfall-abhängig zu entscheiden ist. - Das VwGH-Erkenntnis betraf die Anschaffung eines PC im Jahr 1992 um 106.000 öS und eines PC im Jahr 1994 um 81.000 öS durch einen Lehrer. Der Fall des Bw weicht davon einerseits ab, indem sein Zweit-Computer ein Mobilgerät ist, und andererseits, dass im gegenständlichen Fall die Anschaffungskosten des Laptop von 898,90 € nur einen Bruchteil der Anschaffungskosten des Zweit-PC in dem vom VwGH entschiedenen Fall ausmachten. Die Anschaffungskosten des Zweit-PC im Jahr 1994 von 81.000 öS erweckten eher den Eindruck einer privaten (hobbymäßigen) Veranlassung.

In der Frage des Privatanteiles ist hingegen der Ansicht des Finanzamtes zu folgen und auch aus Gleichbehandlungsgründen die übliche Schätzung von 40% zu bestätigen, weil der Bw seine Behauptung einer 90%igen beruflichen Nutzung, was 10% Privatanteil entspräche, nicht durch konkrete Aufzeichnungen über berufliche und private Nutzungszeiten bzw Speicherbedarf/Datenmengen bzw sonst geeignete messbare Aufteilungskriterien für PC, Laptop und Internet untermauert.

Hinsichtlich des Ausmaßes des Privatanteiles sind auch die Internetkosten als EDV-Kosten zu behandeln; die betragliche Ermittlung wird jedoch - wie im bisherigen Verfahren - gemeinsam mit den Telefonkosten unter Punkt 5 vorgenommen.

 

Grundbeträge

60% davon beruflich

AfA für Computer

349,87 €

209,92 €

Stromkosten f. Computer u. Drucker

70,00 €

42,00 €

Computertisch für Arbeitszimmer

40,00 €

24,00 €

AfA für Laptop

299,63 €

179,78 €

Summe EDV-Kosten (ohne Internetkosten)

 

455,70 €

3.) Zu Arbeitszimmer und Einrichtung:

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden: "Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde diesbezüglich ausgeführt: "Als Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. 20.1.1999, 98/13/0132) jener Ort anzusehen, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch wenn für die Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit - wie immer sie auch vorgenommen wird - nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an den Schüler dar (vgl. VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Da somit auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der private Wohnraum bzw. das (Arbeits)Zimmer in der Wohnung des Bw. den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet, waren die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesstelle für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht erfüllt. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind daher auch die Aufwendungen bzw. Ausgaben für die Einrichtungsgegenstände nicht abzugsfähig."

Der Bw wendet dagegen im Vorlageantrag ein, dass die Arbeitszimmereinrichtung aufgrund ausschließlich beruflicher Bedingtheit jedenfalls abzugsfähig sei.

Diesem Vorbringen des Bw ist der am Anfang des Punktes 3 zitierte Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, der ausdrücklich (auch) die Einrichtung des Arbeitszimmers und Einrichtungsgegenstände der Wohnung gleich wie das Arbeitszimmer behandelt. Ansonsten ist der Bw auf die zitierte Begründung in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, der sich die Berufungsbehörde anschließt.

Die vom Bw für Büroeinrichtung des Arbeitszimmers geltend gemachten Beträge können daher nicht anerkannt werden.

Klarzustellen ist, dass der Computertisch (Beleg: ANV-Akt Bl 31, mit Tastaturauszug) keinen Einrichtungsgegenstand iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellt (Doralt, EStG4, § 20 Tz 104/4) und deshalb im Rahmen der Absetzbarkeit der EDV-Kosten unter Punkt 2 berücksichtigt worden ist.

4.) Für Fachbücher, Arbeitsmittel, Unterrichtsmaterial hat der Bw (nach Abzug von Privatanteilen) insgesamt 291,33 € geltend gemacht, was der Höhe nach glaubhaft erscheint. Demgegenüber hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung mangels belegmäßigem Nachweis nur 100 € geschätzt. Der Bw wendet im Vorlageantrag dagegen u.a. ein, dass kein belegmäßiger Nachweis im Ergänzungsersuchen gefordert worden sei. Tatsächlich wurde im Ergänzungsersuchen vom 27. Oktober 2005 (ANV-Akt Bl 22f) zwecks "Abgrenzung dieser nichtabzugsfähigen Aufwendungen" (mit Bezug auf Aufwendungen und Ausgaben für das Arbeitszimmer) um den belegmäßigen Nachweis der "Aufwendungen laut Erklärungsbeilage (Summe: € 1.770,26)" gebeten. Der Bw hat dann auch die Belege betreffend das Arbeitszimmer eingereicht (ANV-Akt Bl 27ff); im Zusammenhang der Aufforderung zur Belegvorlage mit dem Arbeitszimmer kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er darin keine Aufforderung zur Vorlage aller Belege erblickte. Die telefonische Aufforderung nach Vorlage sämtlicher Belege im Fall der Aufrechterhaltung der Berufung laut Aktenvermerk über das Telefongespräch vom 24. Oktober 2005 ist dem Bw gegenüber nicht als behördliche Verfügung wirksam geworden, weil die telefonische Verkündung einer verfahrensleitenden Verfügung rechtlich unwirksam ist (vgl Ritz, BAO3, § 94 Tz 6, § 97 Tz 6). Die geltend gemachten insgesamt 291,33 € werden daher als Werbungskosten anerkannt.

5.) Zu den Telefon- und Internetkosten:

Die Grundentgelte des Bw für den Festnetzanschluss (Telefon + Internet; vom Bw nur als Internetkosten bezeichnet) betragen 522,36 € (und nicht 478,83 € laut Steuererklärungsbeilage) - wie bereits unter Anmerkung b dargestellt. Davon entfällt - wie aus der diesbezüglich unwidersprochenen Berufungsvorentscheidung hervorgeht - ein Betrag von 345,12 € auf das Telefon. Auch nach Ansicht der Berufungsbehörde ist die Aufteilung auf (Festnetz-)Telefon und Internet nötig, weil die Privatanteilsprozentsätze für die beiden Positionen unterschiedlich sind.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Festnetztelefonkosten sind somit die 770,10 € laut Steuererklärungsbeilage betreffend Festnetzrechnung für Bw und Ehegattin (ANV-Akt Bl 10), die nur die Gesprächsgebühren betreffen - wie auch ein Vergleich mit den vom Bw eingereichten Belegen zeigt - zuzüglich 345,12 € Telefongrundgebühranteil; das sind 1.115,22 €.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Internetkosten sind 522,36 - 345,12 = 177,24 €. Der diesbezügliche Privatanteil von der auf den Bw entfallenden Hälfte ist - wie unter Punkt 2 dargestellt - mit 40%, bzw der berufliche Anteil mit 60% anzusetzen.

Nach Ansicht des Finanzamtes laut Berufungsvorentscheidung seien gar keine Telefonkosten anzuerkennen, weil der Bw trotz Aufforderung Zweck und Kosten der einzelnen beruflichen Telefonate nicht angegeben habe.

§ 138 Abs 1 BAO: "Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und ... den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung." Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat der Bw mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag, das im Einklang mit dem sonstigen Verfahren steht (vgl unten), überzeugend dargetan, dass er berufliche Telefonate in einem mehr als geringfügigen Ausmaß getätigt hat. Dann reicht auch die Glaubhaftmachung des Ausmaßes des Privatanteiles (im Ergebnis auch für Schätzung: Doralt, EStG7, § 4 Tz 330 "Telefonaufwand").

Da der Bw erkennbar (Tätigkeit iZm Veranstaltungsserie) ein engagierter Lehrer ist, erscheint der Berufungsbehörde der berufliche Prozentsatz von 40% betreffend Festnetztelefon bzw von 60% betreffend Mobiltelefon als glaubwürdig.

Nach Vergleich der Steuererklärungsbeilage "Handyrechnungen ..." mit den Details betreffend die Rufnummer des Bw (laut L1 und Beilage) der diesbezüglichen Rechnungen (ANV-Akt Bl 40ff), die jeweils mehrere Rufnummern umfassen, so ist die monatliche Grundgebühr (12,50 € netto bzw 15,00 € brutto bereits in der Spalte "Rechnung" der Steuererklärungsbeilage enthalten. Ein nochmaliges Addieren der Grundgebühr in Höhe von 180 € für das Jahr würde somit zur doppelten Berücksichtigung der Grundgebühr führen. Als Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen ist daher von der Summe der Spalte "Rechnung" in Höhe von 504,20 € auszugehen.

 

Grund-betrag

beruflicher Prozents.

Endbe-träge

Telefon Festnetz: 1.115,22 € : 2 (zur Aufteilung auf Ehegatten)

557,61 €

40%

223,04 €

Handy

504,20 €

60%

302,52 €

Internet: 177,24 € : 2 (zur Aufteilung auf Ehegatten)

88,62 €

60%

53,17 €

   

578,73 €

Abschließende Aufsummierung der anerkannten Werbungskosten:

Punkt 1

555,46 €

Punkt 2

455,70 €

Punkt 3

0,00 €

Punkt 4

291,33 €

Punkt 5

578,73 €

 

1.881,22 €

Ergeht auch an Finanzamt Waldviertel zu St.Nr. X

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 31. Jänner 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Laptop, Notebook, Telefonkosten, Internetkosten, Arbeitszimmer

Stichworte