VwGH 96/14/0093

VwGH96/14/009328.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des J S in O, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Mai 1996, Zl 192/4-8/Ae-1996 betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwRallg;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Hauptschullehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Jahr 1992 berücksichtigte das Finanzamt die Anschaffungskosten eines PC (samt Software) von rund 106.000 S unter Ausscheidung eines Privatanteils von 35 % sowie unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer als Werbungskosten.

Im Zug der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte der Beschwerdeführer Anschaffungskosten für einen weiteren PC (samt Software) von rund 81.000 S als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Anschaffungskosten unter Ausscheidung eines Privatanteils von 25 % sowie unter Ansatz einer fünfjährigen Nutzungsdauer als Werbungskosten.

In einem vom Finanzamt als Berufung gewerteten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, den im Jahr 1992 angeschafften "verabsäumten" PC steuerlich zu berücksichtigen.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Anschaffungskosten eines PC seien steuerlich zu berücksichtigen, falls durch dieses Arbeitsmittel die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Steuerpflichtigen verbessert würden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass der vom Beschwerdeführer im Jahr 1994 angeschaffte PC steuerlich zu berücksichtigen sei. Der im Jahr 1992 erworbenen PC als nunmehr zweiter PC sei hingegen nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen. Denn ein zweiter PC stelle kein notwendiges Arbeitsmittel dar, weswegen dessen Anschaffungskosten der Lebensführung zuzuordnen seien.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, die beiden PC würden nicht als Einzelplatzrechner verwendet, sondern durch ein Netzwerk verbunden sein. Dies sei notwendig, weil er die in den nächsten Jahren in der Hauptschule beabsichtigte Anschaffung einer neuen PC-Anlage mitplanen und betreuen solle. Weiters würden von dem im Jahr 1992 erworbenen PC Teile (zB Drucker, Programme) auch auf dem im Jahr 1994 angeschafften PC verwendet. Es seien somit beide PC als Arbeitsmittel steuerlich zu berücksichtigen.

Auf Vorhalt der belangte Behörde, der (zuständige) Landeschulrat habe in einem ähnlichen Fall die berufliche Notwendigkeit der gleichzeitigen Anschaffung zweier PC durch einen HTL-Lehrer ausdrücklich verneint, teilte der Beschwerdeführer mit, diese Auskunft sei in seinem Fall nicht relevant. Er habe keineswegs gleichzeitig zwei PC angeschafft, sondern zu einem nicht mehr leistungsfähigen einen neuen PC erworben. Der im Jahr 1992 angeschaffte PC werde weiterhin hauptsächlich für schulische Zwecke verwendet. Da er die in den nächsten Jahren in der Hauptschule beabsichtigte Anschaffung einer neuen PC-Anlage mitplanen und betreuen solle, sei er gezwungen, Erfahrungen über einen Netzwerksbetrieb zu sammeln, die er nur mit zwei PC gewinnen könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den vom Finanzamt erlassenen Bescheid insofern ab, als sie die Anschaffungskosten des im Jahr 1994 erworbenen PC den Kosten der Lebensführung zuordnete, hingegen die Anschaffungskosten des im Jahr 1992 erworbenen PC wie bereits in den Vorjahren steuerlich berücksichtigte. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, um Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, müsste es sich um solche handeln, ohne die die Stellung eines Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer gefährdet wäre. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass ein Hauptschullehrer für die Unterrichtsvorbereitung zwei PC mit beträchtlichen Anschaffungskosten erwerbe. Die Vernetzung von PC gehöre nicht zu den Aufgaben eines Hauptschullehrers. Unter Berücksichtigung der Auskunft des Landesschulrates sei davon auszugehen, dass der im Jahr 1992 um rund 106.000 S erworbene PC den Anforderungen für die schulische Ausbildung von Hauptschülern und der Weiterbildung eines Hauptschullehrers in den folgenden fünf Jahren entspreche. Hinsichtlich der Ausführungen zur gesteigerten Leistungsfähigkeit des im Jahr 1994 erworbenen PC sei festzuhalten, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Nutzung durch den Erwerber des Wirtschaftsgutes, sondern nach den objektiven Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes richte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation des § 16 Abs 1 EStG 1988. Eine Regelung, nach der Aufwendungen oder Ausgaben der Lebensführung ausschließlich bei jenen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkunftserzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, 93/14/0195, 95/14/0044 und 95/14/0045, mwN).

Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand oder eine Ausgabe der Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der im Jahr 1994 erworbene PC mit Aktivitäten im Zusammenhang steht, welche die Pflichten des Beschwerdeführers in seinem Beruf als Hauptschullehrer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen, wie etwa die Vernetzung von PC. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass diese Aktivitäten für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Hauptschullehrer im Sinn der obigen Ausführungen nicht notwendig waren, wobei seine Stellung als Hauptschullehrer auch dann nicht gefährdet gewesen wäre, wenn er im Jahr 1994 keinen PC erworben hätte. Dies wird auch durch die Auskunft des Landeschulrates unterstrichen, der in einem ähnlichen Fall die berufliche Notwendigkeit der gleichzeitigen Anschaffung zweier PC durch einen HTL-Lehrer ausdrücklich verneint hat.

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegentreten werden, wenn sie die Anschaffungskosten des im Jahr 1994 erworbenen PC den Kosten der Lebensführung zugeordnet, somit nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat.

Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung nicht begründet, wird ebenso keine Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt, wie mit der Rüge, die von der belangten Behörde vertretene Ansicht sei unschlüssig. Ausgehend von den im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung ausreichend begründet, weswegen sie zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Worin die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht gelegen sein könnte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise in seiner Vorhaltsbeantwortung behauptet, der im Jahr 1992 erworbene PC werde weiterhin hauptsächlich für schulische Zwecke eingesetzt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nicht geeignet, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 28. Mai 2002

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