UFS RV/0228-G/05

UFSRV/0228-G/0519.10.2005

Bedingte Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 27. Februar 2004 gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes B. betreffend Ergebnisse der im Jahr 2003 durchgeführten Bodenschätzung (Schätzungsbücher und Schätzungskarten) für die Katastralgemeinde S. entschieden:

Die Berufung vom 27. Feber 2004 sowie der Vorlageantrag vom 21. Jänner 2005 werden als unzulässig zurückgewiesen. Die angefochtenen Ergebnisse der Bodenschätzung des Jahres 2003 bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) erhob mit Schreiben vom 27. Feber 2004 Einspruch gegen die Ergebnisse der im Jahr 2003 durchgeführten Bodenschätzung seine Liegenschaft D. betreffend sowie gegen die EMZ (Anmerkung: offenbar gemeint: Ertragsmesszahl) im Allgemeinen und zwar hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, daraus nur minimaler Heuertrag bzw. in den letzten beiden Trockenjahren Nullertrag, steile Lage und teilweises Vorliegen einer Nassfläche, starke Schatteneinwirkung durch Nachbarwald, Hektarsatz bei Wald und Zufahrt durch Schotterweg. Begründet wurde der Einspruch damit, dass der Bw. von der Gemeinde A. nicht über die letzte Besprechung verständigt worden sei und dass am 23. Feber 2004 überhaupt keine definitiven Zahlen beim Finanzamt vorgelegen seien und er nur die inoffiziellen Zahlen aus den Schätzungskarten kenne. Er sehe sich deshalb veranlasst, vorsorglich im Gesamten Einspruch zu erheben, um gegen eine eventuelle Erhöhung des Einheitswertes seine Bedenken zu bekunden. Die Berufung wurde vom Finanzamt abgewiesen: Es sei der Bw. darauf hingewiesen worden, dass die derzeit gültige Bodenklimazahl von 19,6 mit den Ergebnissen der Bodenschätzung abgeändert werden könne. Wie aus der Feldschätzungskarte zu entnehmen sei, komme es mit der Überprüfung gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BGBl. Nr. 233/1970 idF BGBl. I Nr. 14/2003) zu einer Verminderung der Bodenklimazahl (damit verbunden auch zum Teil zu einer geringeren EMZ für die Grundstücke des Bw.). Es sei ein Augenschein vor Ort vorgenommen worden und dem Bw. im Zuge dieser Begehung ein Auszug aus der digitalen Schätzungskarte ausgehändigt worden. Die im Einspruch angeführten Punkte seien im Einzelnen besprochen worden. Die Bewertung der Grundstücke entspreche der gültigen Musterstückbewertung und sei daher nicht zu ändern. Die gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz 1970 vorgesehenen Erfordernisse hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeit und der öffentlichen Bekanntmachung der Schätzungsergebnisse seien eingehalten worden.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2005 brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und begründete diesen ausführlich im Wesentlichen damit, dass seine Punkte laut Berufung nicht zur Kenntnis genommen worden seien und keineswegs eine ausreichende Besprechung und Klärung anlässlich der Begehung der Grundstücke erfolgt sei. Insbesondere seien seine Hinweise auf die ungenügende Berücksichtigung der Geländeneigungen und der unzutreffenden Feststellungen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit nicht Rechnung getragen worden. Der Auszug aus der neuen Schätzungskarte stimme vielfach nicht. Flächen, welche als Acker eingezeichnet seien, würden seit Jahren nur mehr als Wiesen genutzt. Der Jungwaldstreifen sei nicht richtig ausgewiesen, Neigungsmesspunkte würden nicht zutreffen. Abschließend hielt der Bw. ausdrücklich fest: "Auf Grund der Äußerung von Herrn H., dass es höchstwahrscheinlich keine Einheitswerterhöhung (eher eine Herabsetzung?) geben wird, wurde der erste Einspruch vom 27.2.2004, so auch obiger Einspruch und Antrag, nur als Vorsorge-Rechtsmittel eingebracht. Sollte die Aussage von Herrn H. tatsächlich zutreffen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen/Bewertungen gem. § 2 BoschäGes 1970 und weiteren Gesetze die zur Anwendung und Berechnung des neuen Einheitswertes obiger Liegenschaft herangezogen werden, ergeben, dass im Gesamten unterm "Strich" der Einheitswert von derzeit € 1.090,90 (S 15.000) nicht erhöht wird, so erkläre ich hiermit rechtsverbindlich, beide Einsprüche und Antrag als rechtsungültig und ausdrücklich als zurückgezogen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist u.a. die Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Es ist von einem an Überlegungen der Rechtssicherheit orientierten, dem Verfahrensrecht allgemein innewohnenden Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Prozesshandlungen auszugehen. Man spricht ganz generell von der Bedingungsfeindlichkeit des Prozessrechts. Bedingte Parteienerklärungen, insbesondere bedingte Rechtsmittel oder eine bedingte Berufungszurückziehung sind im Allgemeinen unzulässig, daher der Zurückweisung verfallen - und nicht einer Verbesserung, einem Verfahren nach § 85 Abs. 2 oder gar einer meritorischen Entscheidung zugänglich (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, S. 853; Band 3, S. 2574). Ist einem Antrag eine Bedingung beigefügt, gilt er als nicht gestellt (vgl. Zorn, SWK 2001, S 570 f, mit Hinweis auf den Beschluss des VfGH vom 6.10.1997, B 2152/97, ÖStZB 1998, 284). Ebenso vertritt der VwGH diese Rechtsauffassung: Ein Begehren, dass nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht (Anmerkung: oder eine andere Behörde) in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, ist nicht zulässig (VwGH vom 7.6.2001, 2001/16/0016 mwN).

Wenn der Bw. wie oben wörtlich ausgeführt, seine Berufung (sowie den Vorlageantrag) von der Bedingung abhängig macht, dass ein in der Zukunft festzustellender Einheitswert eine bestimmte Höhe überschreitet, ist dieser Antrag als unzulässig anzusehen und zurückzuweisen. Der Einheitswert hängt unter anderem von der erst nach Rechtskraft der Bodenschätzung durch das Vermessungsamt festzustellenden Ertragsmesszahl bzw. Bodenklimazahl ab, welche sich in weiterer Folge auf die Betriebszahl und den zu ermittelnden Hektarsatz auswirkt. Es ist nicht vorgesehen bzw. nicht möglich, im Bodenschätzungsverfahren abschließende bzw. verbindliche Aussagen zum abgeleiteten Einheitswert zu treffen, insofern kann dem Anliegen des Bw. nicht entsprochen werden. Gerade weil ja der Bw. das Rechtskräftigwerden der Bodenschätzung mit Einbringung seines Rechtsmittels verhindert, kann für alle betroffenen Grundeigentümer kein neuer Einheitswert festgestellt werden. Die Rechtskraft der Bodenschätzungsergebnisse ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung für das Vermessungsamt, die Ertragsmesszahlen und davon abgeleitet die Bodenklimazahl zu berechnen. Die Bedingung des Bw. führt zu einem dem Verfahren abträglichen Schwebezustand und bedingt die Zurückweisung des Antrages. Es erübrigt sich, auf die inhaltlichen Argumente des Bw. einzugehen, wiewohl festgestellt werden muss, dass den laut Gesetz vorgesehenen Kundmachungserfordernissen durch Auflegen der Schätzungsergebnisse zur allgemeinen Einsichtnahme genüge getan worden ist. Abschließend ist unter Hinweis auf die Aktenlage darauf zu verweisen, dass aufgrund des Grundstücksbogens und der Grundzahlen betreffend die Liegenschaft des Bw. in Relation zur Grundstücksgröße eher eine fallende Tendenz der Werte im Vergleich zur Vorschätzung zu erkennen ist und aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung nicht mit einem Anstieg des Einheitswertes zu rechnen ist. Wie aber bereits oben ausgeführt, fließen in die Einheitsbewertung auch noch andere Faktoren als die Bodenschätzungsergebnisse ein, sodass die Einheitsbewertung hier nicht vorweggenommen werden kann. Zudem muss angemerkt werden, dass die Liegenschaft in unmittelbarer Nähe eines "Vergleichsstückes" (einem besonders sorgsam und penibel der Schätzung unterzogenen Grundstück) liegt und in Anlehnung an dieses Grundstück die Bodenschätzung der Liegenschaft des Bw. erfolgte. Gemäß § 12 Abs. 2 BodenschätzungsG 1970 ist vor der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören. Da es hier zu keiner meritorischen Entscheidung gekommen ist, war jedoch von dessen Beiziehung abzusehen.

Graz, am 19. Oktober 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 12 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Bodenschätzung, Feststellungsbescheid, Bodenklimazahl, Ertragsmesszahl, Bewertung landwirtschaftliches Vermögen, Einheitswert, bedingte Prozesshandlung, Bedingungsfeindlichkeit des Prozessrechts

Verweise:

VwGH 07.06.2001, 2001/16/0016
VfGH 06.10.1997, B 2152/97
Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, S. 853
Zorn, SWK 2001, S 570 f

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