UFS RV/0182-S/03

UFSRV/0182-S/036.9.2005

Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages bei Erwerb eines Gastgewerbebetriebes

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., in M., vom 26. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 25. September 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen abgeändert.

Die für das Jahr 2000 festgesetzte Einkommensteuer von EUR 0,00 bleibt unverändert.

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw), welcher Eigentümer des gastgewerblich genutzten Objekts A. ist, machte in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 einen Investitionsfreibetrag für Anschaffungskosten in der Höhe von EURO 27.912,00 geltend. Im Einkommenssteuerbescheid 2000 vom 25. September 2002 wurde lediglich ein Betrag von 3.715 S bzw. EURO 270,-- als Investitionsfreibetrag für die Anschaffungskosten anerkannt.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:

Im gegenständlichen Fall handle es sich um einen gastgewerblichen Betrieb, der infolge des Todes des Vorbesitzers P.D. am 11. Dezember 1998 aufgegeben worden sei. In der Folge wäre dieses Objekt etwa ein Jahr lang leer gestanden, da der Betrieb von der Verlassenschaft nicht fortgeführt worden sei. Beginnend mit 18. Dezember 1999 pachtete der Bw den berufungsgegenständlichen Gastbetrieb. Bei dem durch den Bw hierauf am 16. März 2000 erfolgten Kauf handle es sich daher nicht um einen Betriebserwerb, da man wegen des langen Leerstehens nicht vom Erwerb eines lebenden und vollständigen Organismus des Wirtschaftslebens sprechen könne. Erworben worden seien Wirtschaftsgüter, insbesondere eine Liegenschaft mit einer Reihe von beweglichen Gütern, für die der Investitionsfreibetrag im Sinne des § 10 EStG zustehen müsste. Auch im Kaufvertrag sei nicht der Erwerb eines Betriebes vereinbart worden, sondern der Kauf der Liegenschaft samt rechtlichem Zubehör und Inventar. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den Investitionsfreibetrag in der Höhe von EURO 27.642,-- anzuerkennen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 wies das Finanzamt das gegenständliche Berufungsbegehren mit der Begründung, der Betrieb wäre lediglich stillgelegt und der Bw habe infolge Kauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen einen Betrieb erworben, als unbegründet ab.

Im dagegen vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebrachten Vorlageantrag vom 13. Juni 2003 wird zudem vom Berufungswerber vorgebracht, dass sich durch die monatelange Stilllegung des Betriebes die Gäste bzw. Stammgäste des Vorbesitzers zur Gänze "verlaufen" hätten und auch kein Warenlager mehr vorhanden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen (§ 10 EStG).

Gemäß § 10 Abs 5 dritter Teilstrich EStG darf ein Investitionsfreibetrag jedoch dann nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden, wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, erworben wird.

Ein Betriebserwerb liegt immer dann vor, wenn ein organisch in sich geschlossener Kreis von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, wenn also ein lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (vgl. Erkenntnisse des VwGH v. 21.12.1993, Zl. 89/14/0268 und v. 23.4.1998, Zl. 96/15/0211). Unter einem lebenden Betrieb ist in diesem Zusammenhang ein in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu verstehen, welcher objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglicht. Unerheblich ist, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit der Fortführung des Betriebes Gebrauch macht und ob er die Voraussetzungen - etwa die gewerberechtlichen Voraussetzungen - für die Führung des Betriebes erfüllt. Aus einer Betriebsunterbrechung allein (im Gegenstandsfall von Dezember 1998 bis Dezember 1999) kann noch nicht abgeleitet werden, es liege kein Betriebserwerb vor. Eine seitens der Vorbesitzerin erfolgte mehrmonatige Betriebsschließung vor dem Kauf bzw. dem Beginn des Pachtverhältnisses steht für sich allein dem von der Behörde angenommenen Betriebserwerb nicht entgegen (Erkenntnis des VwGH v. 29.1.2004, Zl. 2000/15/0144). Überdies liegt ein Erwerb eines Betriebes auch dann vor, wenn der Erwerber den Betrieb vor dem Erwerb zum Teil mit eigenen Einrichtungsgegenständen als Pächter geführt hat (vgl VwGH vom 8.7.1960, Zl 196/58).

Bei ortsgebundener Tätigkeit, zu denen u.a der Betrieb einer Pension gehört, stellen Grundstück, Gebäude und Einrichtung die wesentliche Betriebsgrundlage dar (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH v. 20.11.1990, Zl. 90/14/0122, v. 15.2.1994, Zl. 91/14/0248, v. 17.8. 1994, Zl. 91/15/0092 und v. 19.9.1995, 95/14/0038). Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Betriebserwerbes ist es, ob der Erwerber den Betrieb unverändert weiterführen will oder tatsächlich weiterführt.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw nach ha Aktenlage am 16. März 2000 einen Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ samt beweglichem Inventar (Nettowert S 135.300.--) abgeschlossen und somit die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erworben. Das Argument, dass sich die Stammgäste "verlaufen" hätten bzw. kein Warenlager mehr vorhanden gewesen wäre, vermag für den Gegenstandsfall nichts zu gewinnen, da sie keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 29.1.2004, Zl. 2000/15/0144).

Im Anlagenverzeichnis vom 31. Dezember 2000 scheint auf dem Konto "Gebäude" betreffend Abschreibungen ein Betrag von EURO 11.892,01 basierend auf dem Anschaffungswert laut Kaufvertrag vom 16. März 2000 in Höhe von EURO 297.305,01 (darin enthalten ein aliquoter Anteil von Grunderwerbsteuer, Grundbucheintragungsgebühr und Vertragserrichtungskosten) auf, woraus hervorgeht, dass von einer Abschreibungsdauer von 25 Jahren und somit einem AfA-Satz von 4% ausgegangen wurde. Auf dem Konto "Betriebsausstattung lt. Kaufvertrag Verl.n.P.D." scheint bezüglich der Zugänge in Höhe von netto EURO 9.832,63,-- betreffend das übernommene Inventar laut Kaufvertrag vom 16. März 2000 in Hinblick auf die Abschreibungen ein Betrag von EURO 1.967,63,-- auf, woraus hervorgeht, dass eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angesetzt wurde. Der Bw geht somit von der vollen Gebrauchsfähigkeit der durch Kaufvertrag erworbenen Wirtschaftsgüter, welche im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung die wesentliche Betriebsgrundlage eines Gastgewerbe und- Pensionsbetriebes darstellen, aus. Weiters ist aus dem Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 2000 (vgl. Waschautomat in Höhe von EURO 1.911,30 bzw. der noch während des Pachtverhältnisses angeschaffte Kabel - TV Hotelanschluss in Höhe von EURO 528,55 und Tankspüler in Höhe von EURO 1.623,51) zu ersehen, dass keine nennenswerten zusätzlichen Investitionen im Jahr 2000 erforderlich waren, um den Betrieb fortzuführen.

Der beantragte IFB wurde daher in Höhe von EURO 27.642,-- infolge Vorliegens eines Betriebserwerbes iSd § 10 Abs 5 dritter Teilstrich EStG zu Recht nicht in Ansatz gebracht. Der für die im laufenden Wirtschaftsjahr 2000 neu angeschaffenen Wirtschaftsgüter geltend gemachte IFB in Höhe von EURO 270,-- bleibt davon unberührt.

Die im Rahmen der Berufungsvorentscheidung ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden irrtümlich mit - EUR 5.680,00 ( - ATS 78.159,00) ermittelt. Der adaptierte Verlust errechnet sich jedoch unter Heranziehung des Jahresverlustes 2000 (vgl Bilanz S 15 ) in Höhe von - EUR 32.669,87 unter Berücksichtigung der Guthabenzinsen und Kapitalertragssteuer (vgl Bilanz S 18) und Hinzurechnung des nichtanerkannten Investitionsfreibetrages von EUR 27.642,00 mit - EUR 5.088,00 .

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Salzburg, am 6. September 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Investitionsfreibetrag, Ausnahmen vom Investitionsfreibetrag, Erwerb eines Betriebes Betriebsunterbrechung, wesentliche Betriebsgrundlage, Gastgewerbebetrieb, lebender Betrieb

Stichworte