UFS RV/0788-L/03

UFSRV/0788-L/0322.7.2005

1. Steuerpflicht von Sitzungsgeldern einer Gemeinderätin 2. Werbungskosten einer Gemeinderätin

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der IB gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 9. April 2001 betreffend Einkommensteuer für 1999 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

1999

Einkommen

277.995 S

Einkommensteuer

81.447,89 S

   

anrechenbare Lohnsteuer

-53.499,90 S

  

27.948,00 S

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer

2.031,06 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der vom Finanzamt zu übermittelnden Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden auch Bw.) erklärte im berufungsgegenständlichen Jahr - neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung - auch sonstige Einkünfte aus einer Gemeinderatstätigkeit (Sitzungsgelder), hinsichtlich derer ihr S 54.000,-- zuflossen. Als Werbungskosten machte sie u.a. ein monatliches Pauschale von S 1.600,--, diverse Spenden (z.B. an Feuerwehren oder für Bälle bzw. Feste; Näheres siehe unten) sowie Reisekosten geltend, sodass sie aus der Tätigkeit als Gemeinderätin einen Überschuss von S 4.492,-- erklärte. Laut Angaben in der Beilage zur Steuererklärung setzen sich die Aufwendungen für das "Pauschale" aus Telefon-, Online- und Faxgebühren, Büroaufwand, Blumensträuße, Glückwunschkarten und -telegramme, bei Sitzungen oder kleinen Einladungen anfallenden Konsumationen sowie Kosten von Plakataktionen zusammen.

Gegen den erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde Berufung mit folgender Begründung erhoben:

Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die sonstigen Einkünfte nur eine Aufwandsentschädigung als Gemeinderätin beinhalten würden und diese - mangels Dienstbezuges - nicht der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Zur Frage der Lohnsteuerpflicht von Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren seien die zum Arbeitslosengeld ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. Im Folgenden werde die hiezu ergangene Judikatur zitiert:

Nach Vorlage des Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat richtete der Referent folgenden Vorhalt an die Berufungswerberin:

"... werden Sie - auch im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach allen Richtungen hin abzuändern - ersucht, nachstehende Fragen ... zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

Sollte kein dementsprechender Nachweis erbracht werden können, werden auch diese als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen keine Berücksichtigung finden können. Anmerkung des Referenten: In der Entscheidung wurden nur mehr jene Aufwendungen angeführt, hinsichtlich derer (wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt) vom Nichtvorliegen von Werbungskosten ausgegangen wird. Der Vorhalt selbst enthielt auch noch andere Aufwendungen.

Dieser Vorhalt wurde folgendermaßen beantwortet:

a) Eingabe der Berufungswerberin vom 12. Juli 2004 mit Ergänzung vom 18. Juli 2004:

Sie sei sehr verwundert, dass sie die durch die Parteiarbeit angefallenen Ausgaben belegmäßig nachzuweisen habe. Die Berufung sei nicht deswegen gemacht worden, weil der Bescheid zahlenmäßig nicht gestimmt habe, sondern weil der vertretende Rechtsanwalt der Meinung sei, dass eine Besteuerung der Aufwandsentschädigung dem Grunde nach nicht richtig sei. Er habe ausdrücklich gesagt, dass eine Aufwandsentschädigung kein Einkommen sei und er nicht die Meinung des steuerlichen Vertreters vertrete, dass es sich um "sonstige Einkünfte" handle.

Es werde schwierig sein, Belege über Fahrtspesen vorzulegen, weil sie die politischen Unterlagen bei ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat vernichtet habe. Sie halte dies "im Grunde eigentlich für unnötig", weil sie ja nur dagegen berufen habe, dass die Aufwandsentschädigung überhaupt der Steuer unterzogen werde. Sie weise darauf hin, dass das Arbeitsmarktservice seinerzeit das Arbeitslosengeld zurückfordern habe wollen, auf Grund des Rechtsgutachtens ihres Rechtsvertreters aber davon Abstand genommen habe. Sie nehme an, "was für das eine Amt gilt, muss auch für das andere Amt Geltung haben", da ansonsten der Rechtsvertreter die Berufung nicht gemacht habe.

Sie übermittle - obwohl ihr völlig unklar sei, warum - Belege, wozu sie festhalte:

Zu den weiteren Belegen:

Sie habe oftmalig in St. auf der Bezirkshauptmannschaft und dem Finanzamt Vorsprachen gehabt, weil sie als Obfrau des Prüfungsausschusses einige Dinge vehement betrieben habe. Sie habe nicht immer die Fahrten dorthin aufgeschrieben und könne die unzähligen Faxe und Telefonate nicht belegmäßig nachweisen. Die Pauschalen könne sie derzeit nicht detailliert nachweisen, sie müsste "Wäschekörbe voller Unterlagen" bringen, damit man sich ein Bild machen könne, wie engagiert sie ihre Arbeit gemacht habe.

Es sei ihr "völlig klar", dass "man offenbar keine Entscheidung treffen will, weil die weitreichende Folgen hätte".

b) Eingabe bzw. Urkundenvorlage des Zustellungsbevollmächtigten vom 26. Juli 2004:

Hinsichtlich der Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin könne das von der Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis dem Berufungsbegehren nicht entgegengehalten werden. Die Bw. sei keine Funktionärin gemäß § 29 Z 4 EStG 1988. Wie der VwGH feststelle, dürfe der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin

Nach § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen "sonstige Einkünfte im Sinne des § 29" der Einkommensteuer. Sonstige Einkünfte sind nach § 29 Z 4 EStG 1988 "Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen". Nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen Jahr anzuwendenden Fassung sind u.a. Bezüge sowie Auslagenersätze, die Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte bzw. amtsführende Gemeinderäte auf Grund einer gesetzlichen Regelung erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Bw. keine amtsführende Gemeinderätin war, fallen die an sie ausbezahlten Aufwandsentschädigungen nicht unter diese Bestimmung. Anzumerken ist, dass nunmehr die Bezüge sämtlicher Mitglieder einer Gemeindevertretung unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (BGBl I 2000/142 ab 2001).

§ 29 Z 4 EStG 1988 ist somit als Auffang- bzw. Ergänzungstatbestand des § 25 leg.cit zu interpretieren: Nach der im berufungsgegenständlichen Jahr anzuwendenden Rechtslage zählten nur in § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 taxativ aufgezählte Bezüge von "Politikern" zu den Einkünften als nichtselbständiger Arbeit (so auch VwGH 8.10.1998, 97/15/0077), jene die nicht darunter fielen, hingegen zu den sonstigen Einkünften. Damit ist aber klargestellt, dass sämtliche Bezüge wie auch Auslagenersätze politischer Mandatare von der Einkommensteuer erfasst sein sollen.

Die gegenständlichen Einkünfte als - nicht amtsführende - Gemeinderätin sind somit im berufungsgegenständlichen Jahr dem Grunde nach jedenfalls als sonstige Einkünfte i.S.d. § 29 Z 4 EStG 1988 zu qualifizieren und wurden dementsprechend von der Bw. auch als solche richtig erklärt.

In der Berufung macht die Bw. jedoch nunmehr - insbesondere unter Bezug auf deren Charakter als Aufwandsentschädigung - geltend, dass ihre Einkünfte als Gemeinderätin nicht lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig seien, wofür offenbar die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht herangezogen werden könne.

Hiezu ist zunächst auf den bereits erwähnten Zusammenhang zwischen § 25 und § 29 EStG 1988 zu verweisen, der systematisch keine "Lücke" dahingehend zulässt, dass gewisse Einkünfte von politischen Mandataren nicht von der Einkommensteuer zu erfassen seien. Weiters ist zu entgegnen, dass für die Beurteilung der Steuerpflicht einer Betätigung die entsprechende Qualifikation in anderen Rechtsmaterien - wie etwa im Sozial- oder Arbeitslosenversicherungsbereich - nicht relevant ist. Alleiniger Anknüpfungspunkt für eine prinzipielle Einkommensteuerpflicht ist der bereits angeführte § 2 Abs. 3 EStG 1988: ist eine Betätigung dort angeführt, so liegt Steuerpflicht vor. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass daher selbst nicht erlaubte oder gesetzwidrige Tätigkeiten einkommensteuerpflichtig sind (Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz, Kommentar8, § 2, Tz 26 und die dort angeführte steuerrechtliche Judikatur).

Überdies geht aus der von der Bw. für ihren Standpunkt herangezogenen sozialversicherungsrechtlichen Judikatur nur hervor, dass es sich bei den dort genannten Einkünften um kein "Erwerbseinkommen" handle. Auch daraus ist für sie nichts gewonnen, weil Einkommensteuerpflicht unabhängig von einer allfälligen "Erwerbsabsicht" besteht. Daher sind - wie der erwähnte § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 zeigt - auch "Auslagenersätze" dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig, wobei Mittelzuflüssen selbstverständlich Werbungskosten ("Auslagen") gegenüberstehen können und dementsprechend die Steuerbemessungsgrundlage vermindern.

Was dien Rechtsansicht der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2004 betrifft, wonach der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt werden dürfe (Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 8.10.1998, 97/15/0077), so ist dem entgegenzuhalten, dass dort über die Steuerpflicht einer Gemeinderatstätigkeit nicht abgesprochen wurde. Im die Parteienbeschwerde abweisenden Erkenntnis wurde lediglich festgehalten, dass die Aufzählung der nicht von § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erfassten Bezüge politischer Funktionäre unter § 29 Z 4 leg.cit. zu subsumieren seien. Nichts anderes aber haben sowohl die Bw. selbst, das Finanzamt und nunmehr der Unabhängige Finanzsenat vorgenommen. Insoweit ist somit aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der Bw. nichts gewonnen.

2. Werbungskosteneigenschaft verschiedener Aufwendungen

a) Allgemeines

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Prinzipiell Werbungskosten darstellende Bewirtungskosten sind nur dann (zur Hälfte) als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988). Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; 31.3.2003, 99/14/0071). Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; 29.11.2000, 95/13/0026).

Um einem allfälligen Einwand zu begegnen, dass Einkünfte eines Politikers bzw. im Konkreten eines Gemeindemandatars ehrenamtliche seien, ist festzuhalten, dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052 und VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; vgl dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, S 279), was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; UFS 14.2.3003, RV/0500-G/02, 30.7.2003 GZ RV/0598-W/02 sowie 18.9.2003, RV/0589-W/02; ähnlich auch UFS 28.1.2005, RV/0806-G/04). Die Bw. hat daher im gegenständlichen Fall nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen als Gemeinderätin gedient haben.

Unter den in § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angeführten nicht abzugsfähigen "freiwilligen Zuwendungen" sind u.a. Spenden, die bspw. ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leistet und die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus einer humanitären Gesinnung heraus geleistet werden, zu verstehen (VwGH 22.1.1965, 14050/64 zu Spenden an ein Kinderdorf; VwGH 9.12.2004, 99/14/0253 zu diversen einzelnen Kleinspenden; vgl auch Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226 sowie Renner, a.a.O., SWK 2005, S 279). Dies gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 105).

b) Nicht anerkannte Aufwendungen im Einzelnen

"Pauschale"

Wie der Bw. im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 1. Juli 2004 bereits mitgeteilt, kann im berufungsgegenständlichen Jahr bei der Tätigkeit als Politiker ein "Pauschale" nicht als Werbungskosten anerkannt werden; vielmehr sind die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats ist dies der Bw. allerdings nicht gelungen, selbst wenn sie etwa darauf verweist, "unzählige Telefonate und Faxe" geführt bzw. versendet zu haben. Wenn sie weiters behauptet, Fahrten nach St. getätigt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Aufwendungen ohnehin im Einzelnen als Aufwand geltend gemacht wurden und auch Anerkennung gefunden haben. Auch der Unabhängige Finanzsenat zieht insoweit den Werbungskostencharakter nicht in Zweifel.

"Spenden"

Andere von der Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen betreffen Spenden und zwar einerseits an örtliche Organisationen und andererseits für humanitäre Zwecke.

"Geschenke"

Diese beiden Zuwendungen (Blumen bzw. nicht näher definiertes Geschenk an an einen Gemeinderat) erfüllen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig das Merkmal typischer Repräsentationsaufwendungen. Ein Werbezweck ist in keinem der beiden Fälle auch nur annähernd erkennbar, von einem eindeutigen Überwiegen der beruflichen Veranlassung kann daher nicht die Rede sein.

c) Summarische Darstellung der nicht anerkannten Aufwendungen

Im Einzelnen gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass folgende - im Erstbescheid noch anerkannte - Aufwendungen mangels beruflicher Veranlassung oder Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können:

Art der Aufwendung, Entrichtungsmonat

Betrag (in S)

Pauschale von S 1.600, Jänner bis Dezember

19.200

Spende Feuerwehr, Jänner

1.000

Sozialspende, Jänner

500

Ballspende Feuerwehr, Jänner

100

Kartenspende Stadlfest, August

320

Blumen Fr.O. , September

414

Geburtstag GR N ., September

966

Eisschützenturnier, Oktober

300

Ich bin Du - Spende, Dezember

300

Gesamt

23.090

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO zum Nachteil der Berufungswerberin abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am 22. Juli 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gemeinderat, Werbungskosten, Sitzungsgelder, Steuerpflicht

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