UFS RV/0500-G/02

UFSRV/0500-G/0214.3.2003

Werbungskosten eines Politikers

 

Anmerkungen:
Siehe hiezu auch die Ausführungen im BMF-Erlass vom 30.April 1997, AÖFV 124/1997 Pkt. 2) und 7). Die ledigliche Glaubhaftmachung und Eigenbelege erscheinen bei Bewirtungsspesen in Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte Nachweispflicht in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 problematisch.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 22. März 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr neben seinen nichtselbständigen Einkünften bei der St. RB, sonstige Einkünfte als Bezirksvorsteherstellvertreter.

In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 beantragte er unter anderem die Anerkennung von Aufwendungen für Fotos, Werbung, Bezirkszeitung, sonstige Zeitungen in Höhe von S 51.841,83 und Fachliteratur in Höhe von S 12.697,50.

Mit Vorhalt vom 29. März 2001 forderte das Finanzamt den Bw. zum Nachweis dieser geltend gemachten Aufwendungen und deren Aufschlüsselung auf.

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Oktober 2001 übermittelte der Bw. eine Zusammenstellung der einzelnen Beträge und Kopien der dazugehörigen Belege.

In der Folge erließ das Finanzamt den bekämpften Bescheid, mit dem es diese strittigen Aufwendungen mit folgender Begründung nicht anerkannte:

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. zu den einzelnen Streitpunkten Folgendes aus:

In der Folge legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bewirtungsspesen:

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

"2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt....."

Durch den Gesetzgeber wird ausdrücklich klar gestellt, dass Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Nach der Judikatur sind unter Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern.

Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt. Es können aber Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Es kommt somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss ( VwGH 14.12.2000, 95/15/0040).

Der Bw. selbst gibt bei der Vorlage der Gasthausrechnungen keine Angaben zum Zweck der Veranstaltung an. Aus der Anzahl der Konsumation und der angeführten eingeladenen Personen lässt sich jedoch schließen, dass es sich dabei nicht um Veranstaltungen, die der Werbung dienen, sondern um Einladungen von politischen Funktionären handelt. Dazu hat der VwGH jedoch in dem oben zitierten Erkenntnis vom 14. Dezember 2000 zum Ausdruck gebracht: "Wenn aber die Veranstaltung nicht, vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken diente (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259), braucht nicht geprüft werden, ob die weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung vorliegt und der angebotene Nachweis ausreichend ist."

Die vom Bw. unter dem Titel "Einladungen" geltend gemachten Bewirtungsspesen in Höhe von S 15.718,25 mögen für sein Ansehen förderlich sein, sie fallen aber nicht unter die im Gesetz beschriebene Ausnahme von der generellen Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen durch § 20 EStG 1988.

Fachliteratur:

Die Kosten für Fachliteratur stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn sie der Fortbildung dienen bzw. als Arbeitsmittel verwendet werden. Die Aufwendungen müssen derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074). Der diesbezügliche Zusammenhang ist vom Politiker darzulegen, wobei allgemeine Behauptungen nicht ausreichend sind. Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).

Das Finanzamt hat nun mittels Vorhalt versucht, diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen. Die vom Bw. vorgelegten Rechnungen lassen größtenteils nur eine Unterscheidung in Sachbuch oder Wirtschaft zu. Obwohl dem steuerlich vertretenen Bw. die für die Anerkennung der von ihm geltend gemachte Aufwendungen für Fachliteratur notwendigen Voraussetzungen in der zu seinem Einkommensteuerbescheid gesondert ergangenen Begründung mitgeteilt wurden, beschränkte er sich auch in seiner Berufung auf die Behauptung, er sei der Meinung, dass er nur für seine Tätigkeit relevante Fachliteratur erfasst habe, ohne Angaben zum konkreten beruflichen Bezug zu machen. Bezüglich vier nicht näher bezeichneter Werke vertrat der Bw., ebenfalls ohne Angabe weiterer Gründe, die Auffassung, dass gerade diese vier Werke die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen und doch nicht für seine Tätigkeit angeschafft worden seien.

Da der Bw. die Abgabenbehörde zweiter Instanz trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht an seinen Überlegungen Teil haben ließ, konnten die vorgelegten Kassenzettel nicht als Nachweis anerkannt werden, dass die damit angeschafften Werke derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.

Zeitschriften:

Die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid nicht anerkannten Aufwendungen, betreffen ein Abonnement der Kleinen Zeitung, Psychologie Heute, die Furche und diverse Rechnungen mit der Bezeichnung "Zeitschriften".

Auch für die strittigen Abonnements gilt der Grundsatz, dass Tageszeitungen und politische Magazine grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen, sondern es sich dabei um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt (VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Es ist davon auszugehen, dass diese Publikationen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und folglich auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden. Die Berücksichtigung der berufsspezifischen Besonderheiten im gegenständlichen Fall erfolgte bereits durch die Anerkennung einiger Abonnements im bekämpften Bescheid.

Aber auch die vom Bw. bei unterschiedlichsten Abgabestellen gekauften Zeitschriften müssen der privaten Sphäre zugerechnet werden. Die Vorlage allein von Kassabons mit der Bezeichnung "diverse Zeitschriften" ist zu wenig konkret und es kann dadurch kein direkter Bezug mit der Einkünfteerzielung nachgewiesen werden.

DM - Fotos:

Der Bw. konnte den beruflichen Zusammenhang für die von ihm vorgelegten Rechnungen für Fotomaterial und Fotoausarbeitung nicht dartun. Die pauschale Behauptung, er habe Fotos für diverse Presseaussendungen entwickeln lassen, reicht nicht aus um darzutun, dass diese Aufwendungen der Werbung für das politische Amt gedient haben und die berufliche Veranlassung bei weitem überwogen habe. Diese Aufwendungen stellen somit Ausgaben für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, 14. März 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Repräsentationsaufwendungen, Politiker, Bewirtungsspesen, Zeitschriften

Stichworte