UFS RV/0417-W/05

UFSRV/0417-W/0511.5.2005

Haftung des Geschäftsführers bei langjährigem Auslandsaufenthalt

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0084 eingebracht Mit Erk. v. 27.2.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 6. Mai 2004 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für Abgaben in der Höhe von insgesamt € 497.460,33 (Umsatzsteuer 1990 bis 1995) zur Haftung herangezogen.

Zur Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. im Zeitraum 1989 bis 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH und daher verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Der Bw. habe über einen Zeitraum von 1990 bis zur Austragung aus dem Firmenbuch keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte dessen Vertreter aus, dass ihm der Bw., der derzeit in W. wohnhaft sei, mit seiner Vertretung betraut habe. Die Abgabenschuld der X-GmbHsei gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt, da gegenüber dem Bw. und sonstigen Personen in der Zeit ab 1991 keine wie immer gearteten Unterbrechungshandlungen nach außen gesetzt worden seien.

Der Haftungspflichtige sei seit dem Jahre 1991 in Denpasar, Bali, Indonesien, wohnhaft und registriert.

Die diesbezügliche Bestätigung der zuständigen indonesischen Behörde vom 26. Mai 2004 sei in indonesischer Sprache und englischer Übersetzung angeschlossen.

Der Bw. sei ferner in der Lage, durch entsprechende Urkunden seine Anwesenheit in Bali nachzuweisen (Visastempel, Reisepass).

Aus der Tatsache, dass der Bw. seit über 20 Jahren nicht mehr in Österreich lebe, ergebe sich zwanglos, dass er für Umsatzsteuerschulden der Firma X-GmbH der Jahre 1991 bis 1995 keinesfalls haften könne, da er auf die Geschäfte der Firma schon aufgrund der örtlichen Abwesenheit aus Wien keinen wie immer gearteten Einfluss nehmen habe können. Es treffe ihn daher auch kein Verschulden an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuern. Dies treffe in gleicher Weise auch für die Umsatzsteuer 1990 zu, da der Bw. nachweisen könne, dass er bereits im Jahre 1990 in Bali gewesen sei.

Darüber hinaus sei die Abgabenschuld gegenüber der Hauptschuldnerin, die im Firmenbuch seit 2001 vermögenslos gelöscht worden sei, längst verjährt. Hinsichtlich einer verjährten Abgabenschuld sei die Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen unzulässig. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass zufolge Akzessorietät der Haftungsschuld von der Hauptschuld bei Erlöschen der Hauptschuld durch Verjährung eine Haftungsschuld nicht mehr begründet werden könne.

Nach der Aktenlage sei die Abgabenschuld der X-GmbH längst verjährt, so dass die jetzige Inanspruchnahme des Bw. rechtswidrig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Dezember 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der Bw. mit Haftungsbescheid vom 6. Mai 2004 zur Haftung von Abgabenschulden der X-GmbH in der Höhe von € 497.460,33 herangezogen worden sei. Es handle sich dabei um jene Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 1990 bis 1995, die der vorgenannten Firma im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens im Jänner 1999 vorgeschrieben worden seien. Fällig gestellt worden seien sie mit 1. März 1999 (Ust 1994 mit 17. März 1999). Verjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO sei somit nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber werde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim vorgenannten Betrag keinesfalls um den Gesamtrückstand handle.

Laut Firmenbuch sei der Bw. seit 3. November 1999 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 18. August 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbHgewesen.

Werde der Geschäftsführer bei Ausübung seiner Funktion behindert, habe er diese Beeinträchtigung umgehend abzustellen, widrigenfalls er zur Haftung herangezogen werden könne. Erkenne der Geschäftsführer seine Behinderung und gelinge ihm die Abstellung des Missstandes nicht, so verbleibe nur die Möglichkeit der Zurücklegung der Funktion. Nehme er jedoch eine Beeinträchtigung seiner Funktion hin, so könne er sich darauf nicht berufen.

Aus der Berufungsschrift sei zu entnehmen, dass der Bw. seit über zwanzig Jahren in Bali lebe und wegen Ortsabwesenheit auf die Geschäfte der Firma keinen wie immer gearteten Einfluss hätte nehmen können.

Dazu sei prinzipiell auszuführen, dass ein Geschäftsführer nicht unbedingt persönlich tätig werden müsse. Er könne sich durchaus der Unterstützung von Mitarbeitern versichern, die dann allerdings entsprechend zu überwachen seien. In Zeiten regelmäßiger Flugverbindungen zu praktisch allen Punkten der Welt und in Anbetracht der ausgereiften Telekommunikationsmöglichkeiten sei die Führung eines Unternehmens auch aus der Ferne möglich.

Nach der Aktenlage sei die X-GmbH am 27. Dezember 1983 gegründet worden. Der Bw. sei daran mit der Einlage von S 162.500,00 beteiligt gewesen und habe die Gesellschaft seit 3. November 1989 selbständig vertreten. Damals sei er in der H-Straße wohnhaft gewesen. Er habe sich erst am 14. Jänner 1992 nach Bali abgemeldet.

Damit stehe fest, dass der Bw. bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit in Österreich wohnhaft gewesen sei. Allfällige Exkursionen nach Bali würden daran nichts ändern. Es seien keine Umstände ersichtlich, die ihn daran gehindert hätten können, seinen Verpflichtungen nachzukommen (jedenfalls nicht ohne sein Verschulden). Anlässlich seiner Übersiedelung nach Bali wäre es an ihm gelegen, auf die eine oder andere Art eine ordentliche Geschäftsführung einerseits sicherzustellen oder seine Funktion zurückzulegen.

Das schuldhafte Verhalten des Bw. bestehe also darin, sich im Jahre 1989 trotz der zumindest ins Auge gefassten Auslandsaufenthalte überhaupt zum Geschäftsführer bestellen zu lassen, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen zu sein respektive seine Funktion nicht rechtzeitig zurückgelegt zu haben. Da der Bw. somit keinen Nachweis erbringen habe können, dass die verfahrensgegenständlichen Nachforderungen ohne sein Verschulden uneinbringlich geworden seien, sei die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen beantragte der Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Berufungsvorentscheidung auf die begründeten Ausführungen der Berufung nicht eingehe, sodass die Berufung aufrechterhalten bleibe.

Im Hinblick darauf, dass die Kommunikation mit dem Bw., der sich bereits seit zwanzig Jahren dauernd in Bali aufhalte, müsse sich der Einschreiter nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme vorbehalten, die Berufung allenfalls zu ergänzen.

Der Einschreiter werde insbesondere noch zur Frage der eingetretenen Verjährung und der Akzessorietät der Haftungsschuld weitere Ausführungen machen, die jedoch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Bw. notwendig machen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die X-GmbHwurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 18. August 1999 aufgelöst und die Firma am 21. August 2001 gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht.

Der Bw. war vom 3. November 1989 bis zum 18. August 1999 Geschäftsführer der genannten Gesellschaft und zählt somit zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter, der zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. Der Bw. bestreitet jedoch, dass ihn ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zur Annahme berechtigt ist, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 19.3.2003, 2002/16/0168).

Der Bw. bringt zunächst vor, dass er seit über zwanzig Jahren nicht mehr in Österreich lebe. Er habe daher keinen Einfluss auf die Geschäfte der Firma nehmen können und hafte daher nicht für die Umsatzsteuernachforderungen.

Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, denn es ergibt sich daraus, dass der Bw. nur als formeller Geschäftsführer agierte.

Denn das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren und somit keinen Einfluss auf die operative Tätigkeit der Gesellschaft auszuüben, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten. Dabei ist es unerheblich, dass der Bw. in den letzten zwanzig Jahren in Bali wohnhaft war, denn die Pflichten des Geschäftsführers bestehen unabhängig von dessen Aufenthaltsort bis zu Beendigung der Funktion.

Die Untätigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers führt zu einem Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten.

Im Übrigen war der Bw. gemäß den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung in Wgemeldet und hat sich erst am 14. Jänner 1992 nach Bali abgemeldet.

Weiters vertritt der Bw. die Ansicht, dass die Abgabenschulden gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt seien, da dem Bw. gegenüber seit 1991 keinerlei Unterbrechungshandlungen gesetzt worden seien.

Dazu ist festzustellen:

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfallsjedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2 BAO).

Den haftungsgegenständlichen Abgaben liegen die Wiederaufnahmebescheide vom 21. Jänner 1999 (Umsatzsteuer 1990, 1991, 1992, 1993 und 1995) und vom 10. Februar 1999 (Umsatzsteuer 1994) zu Grunde.

Der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO zufolge verjährt das Recht die genannten Abgaben einzuheben mit Ablauf von fünf Jahren, keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Eine Unterbrechung der Verjährung ist im gegenständlichen Fall durch die Erlassung der Wiederaufnahmebescheide eingetreten. Der Haftungsbescheid erging innerhalb von fünf Jahren.

Die Festsetzungsverjährung war im Rahmen dieses Haftungsverfahrens nicht zu prüfen, zumal diese Frage ausschließlich im Abgabenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist.

Früher vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Unterbrechungshandlung nur gegenüber jenem Abgabepflichtigen wirkt, gegen den sie gesetzt wurde. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr den Standpunkt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 11. Mai 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

formeller Geschäftsführer, Verjährung, Auslandsaufenthalt

Stichworte