UFS RV/0163-F/04

UFSRV/0163-F/0423.9.2004

Frage des dauernden Standortes eine Kraftfahrzeuges

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DIDr.UP, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt, 6850 Dornbirn, Dr. Waibelstraße 10, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit: 318 € Die Abgabe wurde wie folgt berechnet: Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert): 4.538 € Steuersatz (ECE-Verbrauch): 7% Steuerschuld: 318 €

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsbürgerin. In der Zeit zwischen Juli 1999 und Februar 2003 bezog sie eine Wohnung in D., um von dort aus als Grenzgängerin ihrer Arbeit bei der HAG in S. in Liechtenstein nachzugehen.

Am 22. Oktober 2002, um 19:30 Uhr, wurde die Berufungswerberin bei der Rückfahrt von ihrer Arbeitsstelle mit ihrem Kraftfahrzeug der Marke Opel Corsa mit deutschem Kennzeichen beim Zollamt Tisis angehalten und einer abgabenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Gegenüber den Zollbeamten gab sie an, einen Wohnsitz in D. und einen weiteren Wohnsitz in M. zu haben und ihren Lebensgefährten, der in der Wohnung in M. wohne, jedes Wochenende zu besuchen.

Das Zollamt Tisis machte aufgrund dieser Feststellungen eine Kontrollmitteilung betreffend Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Kraftfahrzeugsteuer an das Finanzamt Feldkirch, welches mit Bescheid vom 20. November 2002 gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) in Verbindung mit § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz (KFG) NoVA in Höhe von 382 € festsetzte. Diese Abgabe setzte sich aus einer Normverbrauchsgrundabgabe in Höhe von 318 € und einem Zuschlag zur Grundabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von 64 € zusammen. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass gemäß § 1 Z 3 NoVAG die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der NoVA unterliege. Nach dem Steuerreformgesetz 2000 gelte als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es werde ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sei bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt würden, davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge einen dauernden Standort im Inland hätten.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 erhob die Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Berufung, die ihr rechtlicher Vertreter wie folgt begründete: Die Berufungswerberin habe noch nie einen inländischen Hauptwohnsitz gehabt, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei stets M. gewesen. Sie habe sich im Jahr 1999 beim Meldeamt D. anmelden wollen, es sei ihr aber gesagt worden, es sei unmöglich neben einem Hauptwohnsitz in D. einen weiteren Hauptwohnsitz in M. anzugeben. Nach der Auskunft der Stadt D. habe die Berufungswerberin in eine Anmeldung in D. eingewilligt, obwohl der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in München gelegen habe. Weiters habe die Berufungswerberin kein Kraftfahrzeug länger als drei Tage im Inland verwendet, sodass auch kein Kraftfahrzeug im Inland zuzulassen gewesen wäre. Für die Richtigkeit dieser Ausführungen beantrage die Berufungswerberin die Einvernahme von 30 Zeugen. Sie weise ausdrücklich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hin, wonach die Einhebung der österreichischen NoVA dem Gemeinschaftsrecht widerspreche.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. erfolgt ist. Seit der Änderung des NoVAG, BGBl. I 1999/122 mit Wirkung ab 23.7.1999, gilt als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Ob ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz 1967. Dieses unterscheidet Kraftfahrzeuge mit dauerndem Standort und solche ohne dauernden Standort im Inland. Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von 1 Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG 1967). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, so ist diese Verwendung ohne Zulassung nur 3 Tage nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der 3 Tage fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967. Bei Fahrzeugen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, wird von Gesetzes wegen (§ 82 Abs. 8 KFG) bis zum Gegenbeweis der dauernde Standort im Inland (widerleglich) vermutet. Daraus folgt, dass der Hauptwohnsitz einer Person im Inland nur Indizwirkung dafür hat, dass auch der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland liegt, dieser aber nicht vom Hauptwohnsitz abhängt. Wird daher ein Fahrzeug dauernd, d.h. mehr als einige Monate, überwiegend im Inland verwendet, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung auch dann zu einem Standort im Inland, wenn der Hauptwohnsitz der Person außerhalb des Inlandes liegt.

Als Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 leg. cit. ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen (vgl. hiezu Verwaltungsgerichtshof 21.5.1995, 95/11/0256). Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates sprechen die Umstände im vorliegenden Fall durchaus für die Absicht der Berufungswerberin, ihren Hauptwohnsitz in der fraglichen Zeit in Österreich zu begründen. Dafür spricht vor allem, dass sie während der Zeit ihrer Beschäftigung in Liechtenstein ihre Lohneinkünfte in Österreich erklärt hat. Hätte ihr Hauptwohnsitz in Deutschland gelegen, wäre sie aufgrund Artikel 9 iVm Artikel 16 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, wonach im Falle eines Doppelwohnsitzes das Besteuerungsrecht jenem Staat zukommt, in dem der Steuerpflichtige den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, mit ihren Lohneinkünften aus Liechtenstein in Deutschland einkommensteuerpflichtig gewesen. Offensichtlich war die Berufungswerberin in der fraglichen Zeit in Deutschland steuerlich nicht erfasst, da sie im fraglichen Zeitraum ihre liechtensteinischen Lohneinkünfte in Österreich erklärt hat. Darüber hinaus hat sie zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 Kosten für sog. Familienheimfahrten nach M. als Werbungskosten geltend gemacht, eine ihr vom Finanzamt in diesem Zusammenhang abverlangte Ansässigkeitsbestätigung der Bundesrepublik Deutschland aber nicht vorgelegt. Auch hat sie nach Abweisung des Werbungskostenantrages mit Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt keinen Antrag auf Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Für den Hauptwohnsitz in D. spricht weiters, dass die Berufungswerberin von dort ihrer Beschäftigung in Liechtenstein nachgegangen ist und dass sie sich in der Zeit ihrer Grenzgängertätigkeit überwiegend dort aufgehalten hat. Die diesbezügliche Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. September 2004, ihr Hauptwohnsitz sei immer in M. gewesen, sie sei regelmäßig, d.h. nahezu täglich nach M. gefahren, in D. habe sie nur fallweise übernachtet, nämlich nur dann, wenn sie zu müde war, nach M. zu fahren, widerspricht der Aktenlage und ist auch völlig unglaubwürdig. Die Berufungswerberin selbst erklärte anlässlich der Kontrolle vom 22. Oktober 2002 lediglich, die Wochenenden in M. zu verbringen. Diese Aussage wird bestätigt durch die Aussage der Berufungswerberin anlässlich einer weiteren Zollkontrolle vom 20. Jänner 2003. Damals gab sie laut der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Zollwachabteilung Bregenz/MÜG den Zollorganen gegenüber an, seit dem 1.7.1999 bei der HAG in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, ihren Wohnsitz seit dieser Zeit in D. zu haben und seitdem ihren Pkw in Österreich insbesondere für die tägliche Fahrten von ihrem Wohnort zum Arbeitsplatz zu verwenden. Von einer täglichen Rückkehr nach München war nie die Rede. Eine derartige Annahme widerspräche auch gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Autofahrt von der Arbeitsstelle in Liechtenstein nach M. dauert im verkehrsgünstigsten Fall zwei bis zweieinhalb Stunden, insgesamt somit fünf Stunden pro Tag. Weshalb sollte die Berufungswerberin eine Wohnung relativ in der Nähe (40 km) ihrer Arbeitsstelle genommen haben, wenn nicht, um sich nicht täglich derartigen Reisestrapazen unterziehen zu müssen. Auch in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. April 2002 hat die Berufungswerberin lediglich erklärt, jedes Wochenende (und nicht täglich) direkt im Anschluss an die Arbeit nach M. zu fahren. Hinzu kommt, dass die Berufungswerberin das große Pendlerpauschale (20 bis 40 km) beantragt und zuerkannt bekommen hat. Das große Pendlerpauschale steht aber nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeit, die mehr als 20 km beträgt und für die überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Strecke nicht zumutbar ist, vom Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückgelegt wird. Auch die meldebehördlichen Angaben sind ein Indiz für den Lebensmittelpunkt in D.. Als Hauptwohnsitz hat die Berufungswerberin laut im Akt befindlichen Meldezettel die Adresse in D. angegeben. Als bisheriger Hauptwohnsitz scheint ihre ehemalige Wohnung in O. auf. Weiterer Wohnsitz wird keiner angegeben. Die Behauptung, sie habe als Hauptwohnsitz lediglich deshalb ihre Adresse in D. angegeben, weil ihr beim Meldeamt die Auskunft gegeben worden sei, es sei unmöglich, neben einem Hauptwohnsitz in M. auch einen Hauptwohnsitz in D. anzugeben, ist unglaubwürdig, denn nach dem Meldegesetz sind zwar mehrere Wohnsitze, aber nur ein Hauptwohnsitz möglich. Ohne beurteilen zu können, was die Beamten beim Meldeamt zur Berufungswerberin gesagt haben, ist doch jedenfalls davon auszugehen, dass diese mit den Grundbegriffen des Meldegesetzes vertraut sind. Im Übrigen entspricht die meldebehördlichen Angabe in Österreich jener in Deutschland, wo die Wohnung in M. als Nebenwohnung angegeben ist (so die im Akt befindliche Aufenthaltsbescheinigung der Landeshauptstadt München vom 19.3.2001). Dass die Berufungswerberin an den Wochenenden ihren Lebensgefährten in dessen Wohnung in M. besucht hat, wird zwar nicht in Abrede gestellt, dieser Umstand tritt aber im Verhältnis zu den vorgenannten Gründen für die Frage des Hauptwohnsitzes in den Hintergrund.

Lag der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin ab Beginn ihrer Beschäftigung in D., so war gemäß § 82 Abs. 8 KFG ab diesem Zeitpunkt als dauernder Standort ihres Personenkraftwagens das Inland anzusehen. Sie war daher nur während drei Tage ab Einbringung dieses Fahrzeuges berechtigt, dieses ohne Zulassung im Inland zu verwenden. Nach Ablauf dieser Frist ist daher die Normverbrauchsabgabeschuld im Inland entstanden.

Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates lag der dauernde Standort des in Rede stehenden Fahrzeuges in der fraglichen Zeit aber auch unabhängig vom Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in Österreich: Die Tatsache allein, dass die Berufungswerberin in der fraglichen Zeit täglich mit ihrem Personenkraftwagen von ihrem Wohnsitz in D. nach S. und zurück gefahren ist und daneben gewiss auch für die täglichen Geschäfte wie Einkaufen, Behördenwege etc. dieses Fahrzeug verwendet hat, genügt nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates für die Annahme des dauernden Standorts in Österreich. Auch wenn die Berufungswerberin die Wochenenden in M. verbracht hat, ändert dies nichts daran, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von insgesamt fast vier Jahren überwiegend in Österreich verwendet wurde. Der im Berufungsschriftsatz vorgebrachte und in der Vorhaltsbeantwortung vom 20. September 2004 wiederholte diesbezügliche Einwand, die Berufungswerberin habe kein Fahrzeug länger als drei Tage in Österreich verwendet, widerspricht wie bereits erwähnt eindeutig der Aktenlage und ist als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen.

Zum Beweis ihrer Ausführungen hat die Berufungswerberin die Einvernahme von 30 namhaft gemachten Zeugen, alle mit Wohnsitz in Deutschland, beantragt. Mit Vorhalt vom 26. Juli 2004 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungswerberin ersucht anzugeben, inwiefern die Einvernahme dieser Personen zum Nachweis ihrer Vorbringen geeignet sein soll. Mit Schreiben vom 20. September 2004 antwortete der Rechtsvertreter der Berufungswerberin, die angebotenen Zeugen könnten allesamt angeben, dass der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in der fraglichen Zeit in M. war und dass sie täglich mit ihrem Pkw nach M. gefahren ist und deshalb den Pkw gar nicht drei Tage lang im Inland verwendet haben kann. Hiezu ist zu sagen: Die Frage, wo der sich Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in der fraglichen Zeit befunden hat, ist eine Rechtsfrage, die nicht durch eine Zeugenaussage, die nur der Tatsachenfeststellung dient, geklärt werden kann. Die Behauptung, die Berufungswerberin sei nahezu täglich nach M. gefahren wiederum steht, wie bereits mehrfach ausgeführt, derart offenkundig in Widerspruch zu den Aussagen der Berufungswerberin selbst wie auch zu den übrigen oben angeführten aus den Akten erhellenden Umständen, dass auch die beantragte Zeugeneinvernahme an dem vom unabhängigen Finanzsenat festgestellten Sachverhalt nichts ändern würde. Die beantragten Zeugeneinvernahmen waren deshalb abzulehnen. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Mit Urteil vom 29. April 2004, C-387/01 , hat der EuGH zu Recht erkannt, dass die Artikel 39 EG und 12 EG dem nicht entgegenstehen, dass einer Privatperson aus einem Mitgliedstaat, die sich aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt und dabei ihr Kraftfahrzeug in den letztgenannten Staat einführt, eine Verbrauchssteuer wie die im Ausgangsverfahren streitige Normverbrauchsabgabe auferlegt wird, dass aber Artikel 90 EG dahin auszulegen ist, dass er im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlages von 20% auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht.

Die Normverbrauchsabgabe war daher ohne Zuschlag auf der Bemessungsgrundlage von 4.538 € und einem Steuersatz von 7 % (ECE Verbrauch) mit 318 € festzusetzen.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit abzuändern.

Feldkirch, am 23. September 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Standort, Hauptwohnsitz, Normverbrauchsgrundabgabe, Zuschlag

Verweise:

EuGH 29.04.2004, Rs C-387/01

Stichworte