UFS RV/0246-F/04

UFSRV/0246-F/047.9.2004

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Betriebsprüfers im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten

 

Beachte:
Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6.12.2004 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0008 eingebracht.

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der im Berufungsjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Finanzbeamter (Betriebsprüfer) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 - wie im Übrigen bereits auch in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 - im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der J-K-Universität in L - im Verband mit dem Studienzentrum B - Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher und Skripten, Studiengebühr, Internet Onlinegebühren UTA, AfA für PC und Notebook) in Höhe von insgesamt 1.581,27 € als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 11. August 2004 die beantragten Studienkosten nicht als Werbungskosten, weil Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in Zusammenhang stünden, gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.

Der Bw. erhob aus diesem Grund Berufung gegen den obgenannten Bescheid, beantragte die Berücksichtigung der von ihm getätigten Aufwendungen in Zusammenhang mit seinem ordentlichen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften an der genannten Universität als Werbungskosten nach der genannten Gesetzesstelle und brachte dazu im Schriftsatz vom 18. August 2004 begründend Folgendes vor: Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, erkannt, dass die Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig für die Kalenderjahre 2000 bis 2002, dem in Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitssatz widersprechen würde und somit verfassungswidrig sei. Mit BGBl. I Nr. 155/2002 habe § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine geänderte Fassung erhalten. Im Prüfungsbeschluss vom 28. Juni 2004, B 435/04-5, habe der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung (wiederum) in Gesetzesprüfung genommen, wobei er vorläufig die selben Bedenken hege wie im oben angeführten Erkenntnis vom 15. Juni 2004. Das Finanzamt habe bei der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides diese (weiterhin) verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet, weshalb dieser Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 7 B-VG (Gleichheitssatz) verletze. Um langatmige Wiederholungen zu vermeiden, verweise er im Detail insbesondere auf die umfangreiche Berufungsbegründung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 (richtig wohl: 2000).

In der Folge legte das Finanzamt - wie vom Bw. angeregt - die gegenständliche Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird an dieser Stelle auch auf die an den Bw. ergangenen Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 22. August 2002, RV 1600/1-V6/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie des unabhängigen Finanzsenates vom 25. November 2003, RV/0306-F/03, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 verwiesen.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und (ab dem Jahr 2003, BGBl. I Nr. 155/2002) auch Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000). Davon ausgenommen sind (ab 2004, BGBl. I Nr. 71/2003) Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.

Nach der im Berufungsjahr geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bzw. mit einer Umschulungsmaßnahme im obigen Sinne Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht abzugsfähig.

Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen.

Da im Berufungsfall unstrittig ist, dass der Berufungswerber im Berufungsjahr ein ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, 7. September 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Schlagworte:

Betriebsprüfer, Werbungskosten, Studienkosten, ordentliches Studium, Hochschulstudium, Verfassungswidrigkeit

Stichworte