UFS RV/0306-F/03

UFSRV/0306-F/0325.11.2003

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Betriebsprüfers im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 37/04 eingebracht (mit Eventualantrag an Abtretung an den VwGH). Mit Erk. v. 28.6.2004 aufgehoben.

Entscheidungstext

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der in den Berufungsjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Finanzbeamter (Betriebsprüfer) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2001 und 2002 - wie im Übrigen bereits auch in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 - im Zusammenhang mit seinem mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 begonnenen (berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der J-K-Universität in L - im Verband mit dem Studienzentrum B - Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Fachbücher und Skripten, Studiengebühr, ÖH-Beitrag, Prüfungskosten, Kosten für Präsenzphase in V, AfA für PC) in Höhe von insgesamt 51.268,80 S (3.725,85 €) im Jahr 2001 und 3.691,97 € im Jahr 2002 als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 23. Oktober 2002 bzw. vom 23. September 2003 die beantragten Studienkosten nicht als Werbungskosten, weil Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium in Zusammenhang stünden, gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien.

Der Bw. erhob aus diesem Grund Berufungen gegen die obgenannten Bescheide, beantragte die Berücksichtigung der von ihm getätigten Aufwendungen in Zusammenhang mit seinem ordentlichen Universitätsstudium der Rechtswissenschaften an der genannten Universität als Werbungskosten nach der genannten Gesetzesstelle und brachte dazu in den Schriftsätzen vom 19. November 2002 bzw. vom 22. Oktober 2003 begründend Folgendes vor: Das Abzugsverbot des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG 1988 stelle eine Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Grundrechts des Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG und Art. 14 MRK - Gleichheitsgrundsatz - dar. Die angefochtenen Bescheide verletzten ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und seien somit aufzuheben. Im Detail verweise er auf die umfangreiche Begründung seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, die der Behörde vorliege und aus den Verwaltungsakten entnommen werden könne.

In der Folge legte das Finanzamt die gegenständlichen Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird an dieser Stelle auch auf die an den Bw. ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 22. August 2002, RV 1600/1-V6/02, verwiesen.

Desgleichen wird zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung auf die obzitierte Berufungsentscheidung verwiesen.

Der Vollständigkeit halber wird nochmals festgestellt, dass nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 106/1999 ab dem Jahr 2000) unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß § 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht abzugsfähig sind.

Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung darstellen.

Da in den gegenständlichen Berufungsfällen unstrittig ist, dass der Bw. in den Berufungsjahren ein ordentliches Universitätsstudium betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, 25. November 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Schlagworte:

Betriebsprüfer, Werbungskosten, Studienkosten, ordentliches Studium, Hochschulstudium, Verfassungswidrigkeit

Stichworte