UFS RV/0925-W/04

UFSRV/0925-W/0423.7.2004

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 unter anderem den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seine Tochter A. Die Tochter besucht seit September 2002 die Fachhochschule für Sozialarbeit in Wien.

Im Zuge der Veranlagungen wurde der Pauschbetrag nicht gewährt und dies wie folgt in den Bescheiden begründet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist in Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."

Gegen diese Bescheide erhob der Bw fristgerecht Berufungen und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖBB-Zug und Wien Straßenbahn) vom Wohnort zum Ausbildungsort und retour jeweils mehr als eine Stunde betrage. Der Bw ersuchte um Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung.

In der Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 gab der Bw weiters bekannt, dass seine Tochter seit Oktober 2003 in Wien hauptgemeldet sei.

Mit Berufungsvorentscheidungen wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte hierzu aus:

"Da die Fahrzeit (Bahn zwischen N. und Wien/Südbahnhof) unter einer Stunde liegt (Lt. Fahrplan 51 Minuten) konnte die auswärtige Berufsausbildung Ihrer Tochter A.) nicht berücksichtigt werden."

Gegen diese Bescheide brachte der Bw fristgerecht Anträge auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein und führte darin gleich lautend wie folgt aus:

"Wie ich in meiner Berufung angeführt habe, besucht meine Tochter A. seit dem Wintersemester 2002/2003 die Fachhochschule für Sozialarbeit in Wien.

Die dabei zurückgelegte Wegstrecke vom Wohnort zum Studienort und zurück, unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn zwischen N. und Wien-Südbahnhof bzw. Wiener Lienen-Straßenbahn) beträgt laut Auskunft des VOR (Verkehrsverbund Ost-Region GesmbH) - ohne Einrechnung des Fußweges vom Wohnsitz zum Bahnhof im N. bzw. Haltestelle Straßenbahn zum FH-Campus) mehr als 1 Stunde.

Dass N., ein Bezirksvorort mit knapp 6.000 Einwohnern, und die Bundeshauptstadt Wien mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern nicht vergleichbar sind, liegt an und für sich auf der Hand.

So beträgt die Wegstrecke in N. vom Wohnhaus zum Bahnhof rund 1 km, dafür beträgt sie vom Wiener Südbahnhof zum FH-Campus in 1100 Wien, Grenzackerstraße 18, mehr als 4 km.

Ich führe das deswegen an, weil meine Tochter weder am Bahnhof in N. wohnt, noch der Wiener Südbahnhof der eigentliche Studienort meiner Tochter ist.

Ich ersuche daher, meiner Argumentation zu folgen und meinem Ansuchen auf Anerkennung der Aufwendungen für die Berufsausbildung meiner Tochter außerhalb des Wohnortes Folge zu geben."

Das Finanzamt legte im Juni 2004 die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Akten des Finanzamtes, sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen, steht folgender Sachverhalt fest:

Familienwohnsitz der Familie ist in N.

Seit 25.September 2003 hat die Tochter ihren Hauptwohnsitz in Wien. Die Tochter des Bw, besucht in Wien die Fachhochschule für Sozialarbeit.

N. ist von Wien weniger als 80 km entfernt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde N. die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.

Rechtlich folgt hieraus:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erging eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 (im Folgenden Verordnung genannt).

Gemäß § 1 dieser Verordnung liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung idF BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:

§ 2 lautet:

(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)."

Die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist..."); da nach der anzuwendenden Fassung der hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).

Dieser Nachweis wird freilich an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).

Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86).

Daher sind nach § 2 Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 iVm § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03).

Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.8.2003, RV/4223-W/02).

Auch die Studie des Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof, Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof, (aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz, Wien Nord, Gürtel (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71).

Maßgebend ist daher im berufungsgegenständlichen Fall die Wegzeit N. - Wien Südbahnhof. Der Bw selbst hat keinen derartigen Nachweis im Rahmen der Berufung erbracht, sondern nur die Behauptung aufgestellt, dass die Gesamtfahrtzeit 1 Stunde übersteigt.

Im Zuge der Bearbeitung der Berufung hat die Behörde selbst Erhebungen hinsichtlich der Fahrtzeit angestellt und dabei folgende Fahrplanauskünfte der ÖBB erhalten:

Fahrtzeit von N. nach Wien Südbahnhof für Mittwoch den 2. Oktober 2002:

 

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

6:34

6:58

7:32

7:55

9:04

10:03

Ankunft

7:11

7:44

8:11

8:41

9:41

10:41

Fahrtdauer in Minuten

37

46

39

46

37

38

Fahrtzeit Wien Südbahnhof nach N. für Mittwoch den 2. Oktober 2002:

 

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

14:48

15:19

15:41

16:19

16:41

16:48

Ankunft

15:29

15:55

16:20

16:59

17:20

17:57

Fahrtdauer in Minuten

41

36

39

40

39

69

Die letzten Züge von Wien Südbahnhof nach N. fahren:

Abfahrt

20:55

21:15

22:25

Ankunft

21:55

21:55

23:26

Fahrtdauer in Minuten

60

40

61

Fahrtzeit von N. nach Wien Südbahnhof für Donnerstag den 2. Oktober 2003:

 

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

6:32

7:00

7:32

7:59

9:05

10:05

Ankunft

7:13

7:42

8:11

8:39

9:43

10:45

Fahrtdauer in Minuten

41

42

39

40

38

40

Fahrtzeit Wien Südbahnhof nach N. für Donnerstag den 2. Oktober 2003:

 

Fahrt 1

Fahrt 2

Fahrt 3

Fahrt 4

Fahrt 5

Fahrt 6

Abfahrt

14:47

15:19

15:47

16:19

16:40

16:47

Ankunft

15:27

15:56

16:27

16:59

17:19

17:47

Fahrtdauer in Minuten

40

37

40

40

39

60

Die letzten Züge von Wien Südbahnhof nach N. fahren:

Abfahrt

20:55

21:15

22:25

Ankunft

21:55

21:55

23:24

Fahrtdauer in Minuten

60

40

59

Da die Erreichbarkeit mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten Abend - unter einer oder - in einigen Fällen - knapp über einer Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen) liegt, war auch nicht zu prüfen, ob die Ruhepausen ausreichend waren. Ein weniger schnelles Verkehrsmittel am Abend als unter Tags besteht nicht.

Selbst wenn von der Tochter des Bw ein Zug mit einer Fahrzeit über einer Stunde verwendet wird, ist die geringfügige Überschreitung der Fahrzeit von einer Stunde unschädlich (vgl. auch VfGH 11. 12. 1986, B 437/86: "im Einzelfall zweckmäßigeres Verkehrsmittel unwesentlich länger als eine Stunde für die Bewältigung der Wegstrecke benötigt"). Es handelt sich hierbei nur um eine unbeachtliche, geringfügige Überschreitung.

Mit § 2 Abs. 3 der Verordnung wird für jene Fälle eine Regelung getroffen, bei denen Schüler oder Lehrlinge innerhalb von 25 km vom Familienwohnort keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft (Internat) am Ausbildungsort bewohnen.

Diese Bestimmung ist nur für Schüler und Lehrling, nicht jedoch für Studenten anzuwenden.

Die Tochter des Bw besucht eine Fachhochschule. Fachhochschulen sind im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge geregelt. Dieses Gesetz regelt unter anderem die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge sowie die fachlichen Zugangsvoraussetzungen die "Studierende" erfüllen müssen. Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die Tochter des Bw gilt danach als Studentin.

Die einzige, seit Oktober 2001 neu hinzugekommene Möglichkeit für die Abgabenbehörde auf individuelle Umstände - und nicht auf standardisierte, vom Einzelfall losgelöste Regelungen - Bedacht zu nehmen, besteht in der bis September 2001 nicht gegebenen Zulässigkeit der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden täglichen Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsgemeinde bei "Verordnungsgemeinden". Dieser Nachweis konnte im gegenständlichen Fall nicht erbracht werden.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, 23. Juli 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
§ 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993

Schlagworte:

auswärtige Berufsausbildung, Fahrtzeit, Fahrtdauer

Stichworte