UFS RV/0053-K/02

UFSRV/0053-K/0220.11.2003

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung unterzogen wurden.

Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 sogenannte "Letter" beim European Kings Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar. In einer Niederschrift mit dem Bw. wurde festgehalten, dass dem Bw. eine Aufstellung seiner Letterkäufe und eine daraus abgeleitete Berechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von S 86.800,-- vorgelegt und erläutert worden sei. Bei der Ermittlung der Einkünfte sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass im Oktober 1994 keine Geldrückflüsse mehr erfolgt seien. Der Aufstellung der Letterkäufe ist wiederum zu entnehmen, dass der Bw. u.a. mit Antrag vom 25. November 1993 31 Letter zum Gesamtpreis von S 303.800,-- gekauft habe. Diese Letter hätten eine Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 gehabt. Darüberhinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. in der Zeit von Juni bis September 1994 weitere 20 Letter zu einem Kaufpreis von S 196.000,-- und im Oktober und November 1994 weitere 10 Letter zu einem Kaufpreis von S 98.000,-- erworben habe.

Daraufhin wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1994 wiederaufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von S 86.800,-- der Besteuerung unterworfen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, ihm seien niemals Gewinne zugeflossen. Vielmehr habe er im Jahr 1995 das gesamte eingesetzte Kapital verloren. Er sei einem Betrug unterlegen. Im übrigen verweise er auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen völlig gleichgelagerten Fall.

Mit Vorhalt vom 26. Mai 2003 wurde dem Bw. der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002, Zlen. 97/14/0094, 0095,(unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten, dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Dem Bw. wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu äußern.

Dieser nachweislich am 2. Juni 2003 zugestellte Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993, 92/15/0048).

In seinem Erkenntnis vom 25. November 2003, Zlen. 97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.

Nach der Aktenlage hat der Bw. im November 1993 31 Letter zu S 9.800,-- pro Letter somit um insgesamt S 303.800,--erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatlich Auszahlungen in Höhe von S 43.400,-- (31 Letter a S 1.400,--) versprochen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Versprechen jedenfalls für den Zeitraum Jänner bis September 1994 in Höhe von S 390.600,-- erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 2003 erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC jedenfalls bis September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.

Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw. der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Letters) bis September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes entgegengehalten.

Somit realisierte der Bw. bis einschließlich September 1994 einen Gewinn in Höhe von S 86.800,-- aus dem Lettererwerb im November 1993 (Auszahlungsbetrag von S 390.600,-- abzüglich Kaufpreis von S 303.800,--).

Dass sich aus anderen Letterkäufen ein Verlust ergab, der allenfalls auch den Gewinn aus dem Investment im November egalisierte bzw. überstieg, ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche) Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Klagenfurt, 20. November 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

EKC, Zinsen, Letter

Verweise:

VwGH 25.11.2002, 97/14/0094

Stichworte