UFS ZRV/0022-Z4I/03

UFSZRV/0022-Z4I/0310.12.2003

Säumniszinsen

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0036 und 2004/16/0037 eingebracht. Mit Erk. v. 25.10.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0135-Z2L/06 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom 7. März 2003, GZ. 900/2262/2002-5, betreffend Säumniszinsen, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 30. August 2001 schrieb das Hauptzollamt Feldkirch dem Bf. Säumniszinsen für den Säumniszeitraum vom 15. August bis 14. September 2001 in Höhe von ATS 3.563,00 (€ 258,93) vor. Dem liegt die Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld vom 21. Juni 2001 in Höhe von ATS 643.905,00 zugrunde, welche unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum 9. Juli 2001 zu entrichten gewesen wäre.

Der Bf. erhob gegen den Säumniszinsenbescheid Berufung mit der Begründung, dass das Verfahren über den "Hauptsachenantrag" vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 25. November 1999, 99/16/0203, eingestellt worden sei, nachdem das Bundesministerium für Finanzen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13. April 1999, ZRV 6/1-V3/98 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgehoben habe. Mit einer weiteren Entscheidung vom 15. März 2000 habe die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg den Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch vom 13. Oktober 1997 ebenfalls aufgehoben. Mit Bescheid vom 21. Juni 2001, Zahl 900/90246/01/99, habe das Hauptzollamt Feldkirch unter Außerachtlassung der Ergänzungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen und der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg neuerlich eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von ATS 643.905,00 festgesetzt. Mit Berufung vom 25. Juli 2001 habe man den Eingangsabgabenbescheid bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg neuerlich angefochten. In sicherer Erwartung, dass im Hinblick auf die bereits im Jahre 1999 erfolgte Einstellung des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, der amtswegigen Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Bundesfinanzministerium für Finanzen und dem stattgebenden Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg der stattgebenden und verfahrenseinstellende Bescheid der Finanzlandesdirektion prompt ergehen werde, habe der Bf. die aufschiebende Wirkung seiner Berufung nicht beantragt. Gleichzeitig wurde neuerlich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und weiters ausgeführt, dass die Vorschreibung von Säumniszinsen naturgemäß erst dann in Betracht komme, wenn der "Hauptsachenantrag" fest stehe. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid verfrüht ergangen.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2003, Zahl 900/2262/2002-5, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Säumniszinsen eine formelle Abgabenzahlungsschuld, jedoch nicht die Rechtskraft der Stammabgabe voraussetzen würden. Ein Bescheid über die Festsetzung von Säumniszinsen sei auch dann rechtsmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenschuld sachlich unrichtig ist (vgl. - dort zum Säumniszuschlag Ritz, BAO § 217 Rz 3 mit Nachweisen der Rspr. des VwGH). Da eine formelle Abgabenschuld bestanden habe und eine Zahlung vor Beginn des verfahrensgegenständlichen Säumniszeitraumes nicht erfolgt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid als zu Recht ergangen. Auch wenn der Berufungswerber in seiner Berufung vom 27.(28.) 8. 2001 erstmals die aufschiebende Wirkung beantragt habe, habe dies auf den gem. § 80 ZollR-DG bereits zu Beginn des neuen Säumniszeitraumes (15. August 2001) gesetzlich entstandene Anspruch auf Säumniszinsen keine Auswirkung

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10. März 2003. In der Begründung wird unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Berufungsentscheidung in der Hauptsache, womit die Abgabenvorschreibung wegen Verjährung aufgehoben wurde, darauf hingewiesen, dass Verzugszinsen als Annex zur Hauptsache zu werten seien und solcherart deren rechtliches Schicksal teilen würden. Die Verzugszinsenverpflichtung stehe dementsprechend in innerer Übereinstimmung mit der Beitragsschuld in der Hauptsache. Es komme deshalb naturgemäß die Einhebung von Säumniszinsen nach Wegfall einer Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache nicht mehr in Betracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Zollkodex (ZK) haben folgenden Inhalt:

"Artikel 221 (1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. ...

Artikel 222 (1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten: a) ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muß die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden. Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; ...

Artikel 232 (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, a) so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen. ... b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein. (2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn a) diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden; b) ihr Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt; c) die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt. (3) Die Zollbehörden können festsetzen: a) Mindestzeiträume für die Zinsberechnung; b) Mindestbeträge für die Säumniszinsen.

Artikel 244 Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."

Die zu Art. 232 ZK ergangene nationale Durchführungsbestimmung im Zollrechts-Durchführungsgesetz lautet:

"§ 80. (1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. (2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat. (3) Säumniszuschläge nach § 217 der Bundesabgabenordnung sind im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben."

Gemäß § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Demgemäß ist auch § 212a Abs. 1 BAO betreffend Aussetzung der Einhebung in den Fällen, in denen gegen eine Entscheidung der Rechtsbehelf der Berufung eingelegt worden ist, weiterhin anwendbar, soweit er nicht durch Bestimmungen des Art. 244 ZK überlagert wird. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 12 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Der mit Bescheid vom 21. Juni 2001 mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag war nach Zustellung des Bescheides innerhalb der zehntägigen Zahlungsfrist, somit unter Berücksichtigung des Postlaufs bis zum Ablauf des 9. Juli 2001, zu entrichten. Anträge auf Zahlungserleichterungen oder Fristverlängerung wurden innerhalb dieser Frist vom Bf. nicht gestellt. Die Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist bzw. auch nach Ablauf einer weiteren Frist von fünf Tagen erfolgte unbestritten nicht. Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung war als Säumnisfolge die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen nach Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b iVm § 80 ZollR-DG entstanden.

Der nach Ablauf der Zahlungsfrist erstmals in der Eingabe vom 27. August 2001 (Berufung gegen die Säumniszinsenbescheide vom 24. Juli 2001 und 30. Juli 2001 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher als Antrag auf Aussetzung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu werten ist, hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts ändern. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden (vgl. VwGH 2002/16/0256 vom 18. September 2003). Die vollstreckungshemmende Wirkung wirkt sich daher erst ab dem auf den Antrag folgenden Säumniszeitraum, also erst ab dem 15. September 2001, aus.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren, worunter auch die Säumniszinsen zu verstehen sind, setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH 95/213/0130 vom 30. Mai 1995).

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, auch in allen nicht vom Zollkodex erfaßten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, anzuwenden.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 3 ZollR-DG, wonach Säumniszuschläge nach §  217 BAO im Anwendungsbereich des Artikels 232 ZK nicht zu erheben sind, kann auch eine Herabsetzung der Säumniszinsen nach § 217 Abs. 8 BAO nicht erfolgen. Soweit die Voraussetzungen für eine persönliche Billigkeit des Art. 232 Abs. 2 Buchstabe a ZK nicht zutreffen, kommt aber über Antrag ein Erlass nach Art. 239 ZK iVm mit § 83 ZollR-DG in Betracht. Für die Behandlung eines derartigen Antrages ist jedoch die Zollbehörde erster Instanz zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, 10. Dezember 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 244 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszinsen, Säumniszeitraum, Hemmung der Vollstreckung

Verweise:

VwGH 18.09.2003, 2002/16/0256
VwGH 30.05.1995, 95/13/0130

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