UFS RV/0643-W/03

UFSRV/0643-W/0317.10.2003

Nichtvorliegen einer persönlichen Unbilligkeit beim Erben, wenn die Abgabenschulden des Erblassers im Nachlass gedeckt sind

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/14/0098 eingebracht. Mit Erk. v. 19.10.2006 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat  am 25. September 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Abgabennachsicht nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2002 ersuchte der steuerliche Vertreter des minderjährigen Bw., Erbe nach Herrn B., um Nachsicht des am Abgabenkonto derzeit bestehenden Rückstandes.

Wie sich aus dem beiliegenden eidesstättigen Vermögensverzeichnis ergebe, seien an Aktivwerten Ersparnisse sowie einige Sachwerte vorhanden.

Der mj. Sohn des Verstorbenen, der Bw., habe zwar noch seine Mutter, jedoch habe diese nur ein Einkommen von S 17.000,00, um damit ihren eigenen und den Lebensunterhalt des Sohnes zu decken.

Herr B sei durch einen tragischen Unfall plötzlich verstorben und sei im Zeitpunkt seines Ablebens erst 39 Jahre gewesen.

Dazu komme noch, dass Herr B. sein Unternehmen erst wenige Jahre vor seinem Tod eröffnet habe und daher noch nicht über entsprechende Barmittel habe verfügen können.

Es werde um Nachsicht des aushaftenden Abgabenbetrages ersucht. Dies deswegen, damit der Halbwaise Bw. für seine zukünftige Ausbildung einen finanziellen Rückhalt habe. Seine Mutter, deren Einkommen nur mit Mühe den Lebensunterhalt für sich und den Bw. decke, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für solche Kosten nicht aufkommen.

Wäre Herr B. nicht so früh und unerwartet durch einen Unfall getötet worden, hätte er die entsprechenden Kosten übernehmen können.

Mit Bescheid vom 20. März 2003 wies das Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte zur Begründung aus, dass im Verlassenschaftsverfahren die Aktiven die Passiva überstiegen hätten, sodass sich ein Nachlass von € 8.900,00 ergeben habe. Außerdem hätten nicht alle Gläubiger ihre Forderungen nachgelassen, sodass bei der Gewährung einer Nachsicht eine Bevorzugung dieser gegeben gewesen wäre. Weiters sei dem mj. Erben (Bw.) bereits ein Mündelgeld gerichtlich zugewiesen worden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der steuerliche Vertreter aus, dass alleine die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lasse, dass offensichtlich ein Ermessensmissbrauch vorliege, denn es sei wohl klar, dass der Reinnachlass von € 8.900,00 die Abgabenschuld des verstorbenen Vaters des Bw. von rd. 30.000,00 nicht decken könne.

Dazu komme noch, dass der Bw. erst in ca. 15 - 20 Jahren über ein eigenes Einkommen verfügen werde, wenn man die Annahme treffe, dass er auch ein Universitätsstudium absolviere.

Bedenke man weiters, dass im Falle der Gewährung einer Stundung etwa 6% Zinsen pro Jahr anfielen, so würde nach dem Zeitraum von 20 Jahren die Abgabenschuld höchstwahrscheinlich auf ca. € 70.000,00 angestiegen sein.

Es liege wohl auf der Hand, dass eine unbillige Härte vorliege und es sei außer Zweifel stehend, dass die Finanzbehörde einen Ermessensmissbrauch bei ihrer Entscheidung zu verantworten habe. Mit keinem Wort gehe die Finanzbehörde darauf ein, dass der Bw. im Alter von 6 Jahren seinen Vater durch einen Verkehrsunfall verloren habe und naturgemäß aufgrund seines Lebensalters keine Einkünfte habe.

Wie oben dargelegt, wäre er nach Abschluss seiner Ausbildung mit einem Schuldenbetrag von rd. € 70.000,00 belastet, was wohl eindeutig den Schluss zulasse, dass die Geltendmachung der Abgabenschuld eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung werde beantragt.

Mit Eingabe vom 19. September 2003, im unabhabhängigen Finanzsenat am 24. September 2003 eingelangt, ersuchte der Vertreter des Bw. um Verlegung der mit 25. September 2003 anberaumten mündlichen Senatsverhandlung zu verlegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter zwar in die vom UFS beigeschafften Gerichtsakten Einsicht genommen, jedoch das Ergebnis nicht mit der Mutter des mj. Bw. habe besprechen können, sodass eine Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung bis zum genannten Termin nicht möglich erscheine.

Wie sich aus dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis des Notars ergebe, seien dem Bw. zwar Aktiven zugeflossen, wobei in den Aktiven auch ein Finanzierungsbeitrag an die Bauvereinigung F. zugeflossen sei, somit ein nicht liquiditätswirksamer Betrag, weshalb auch zu klären wäre, inwieweit eine Realisierung habe vorgenommen werden können, denn wenn dies nicht der Fall wäre, wäre von der Liquidität her ein Negativum gegeben. Dies deswegen, da die Verteilungsmasse gemäß Seite 5 des Vermögensbekenntnisses S 63.105,48 ausgemacht habe und dann, wenn das ausgewiesene Aktivum keine liquiden Mittel darstellen sollten, für den Minderjährigen eine Negativbelastung entstünde. Dies trotz der bedingten Erbserklärung. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Einkommen der Mutter des Minderjährigen nur durchschnittlich sei, sodass diese keine Kapitalbeträge ansparen könne, um eine optimale Ausbildung des Sohnes finanzieren zu können.

Die ererbten Aktivmittel könnten dem Minderjährigen in seinem weiteren Leben die Möglichkeit geben, eine spezifische Ausbildung (Auslandsaufenthalte für den Erwerb von Sprachkenntnissen etc.) zu erwerben, um am Arbeitsmarkt entsprechend günstigere Chancen zu haben. Vorsorglich werde die Beschaffung des Dienstnehmerveranlagungsaktes der Mutter des Bw. sowie die Beschaffung des Pensionsaktes betreffend die Waisenpension des Mj. beantragt zum Beweis für seine geringe Einkommenssituation beantragt, da mit größter Wahrscheinlichkeit diese Pension lediglich rd. € 240,00 pro Monat ausmache, sodass vor allem bei fortgeschrittenem Alter des Mj. die Waisenpension und die Familienbeihilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Lebensbedürfnisse nicht decken könne und berücksichtigt werden müsse, dass auch seine Mutter nur in geringem Ausmaß Zuschüsse gewähren könne.

Es lägen daher alle Gründe für die Gewährung einer Abgabennachsicht vor und werde der Antrag insoferne ausgedehnt, als der aktuelle Saldo zum Stichtag der Bescheiderlassung bzw. Erlassung der Berufungsentscheidung nachgesehen werden möge, d.h. auch inklusive allfälliger Stundungszinsen oder sonstiger Belastungen.

Da die Eingabe am Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung einlangte, übermittelte der unabhängige Finanzsenat dem steuerlichen Vertreter am 24. September 2003 ein Fax worin ausgeführt wurde, dass im Hinblick darauf, der steuerliche Vertreter bereits seit 27. August 2003 von der für den 25. September 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung Kenntnis hatte und somit ausreichend Zeit zur Klärung der für die Nachsicht relevanten Umstände gehabt hätte, könne dem Ansuchen um Verschiebung der mündlichen Senatsverhandlung (die u.a. auch der Erörterung des Sachverhaltes diene) schon aus zeitlichen Gründen (Verständigung der Beisitzer) nicht näher getreten werden.

Im Übrigen sei bereits von der namentlich genannten Sachbearbeiterin der S-AG tel. bestätigt worden, dass die Genossenschaftswohnung gekündigt worden sei.

Die Höhe der Einkünfte der Mutter sowie des Nachsichtswerbers seien aktenkundig.

Zudem sei es Sache des Nachsichtswerbers (hier der gesetzlichen Vertreterin), einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen der Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne.

Es stehe daher der ebenfalls zeitgerecht zur mündlichen Verhandlung geladenen gesetzlichen Vertreterin frei, in der Verhandlung zweckentsprechende Vorbringen zu tätigen.

Weder die Mutter des Bw. als dessen gesetzliche Vertreterin, noch der steuerliche Vertreter erschienen zur mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat erwogen:

Der Berufungssenat vertrat mit folgender Begründung die Ansicht, dass dem Ansuchen um Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht nachzukommen sei:

1.) Der gesetzlichen Vertreterin des Bw. muss der gesamte Sachverhalt, der seit der Einantwortung unverändert ist, bekannt sein.

2.) Mangelnder Informationsaustausch zwischen Bw. (hier: gesetzlichen Vertreterin des Bw.) und dem steuerlichen Vertreter ist kein Grund zur Aufschiebung der mündlichen Verhandlung, zumal diese auch zur Klärung des Sachverhaltes dient.

Zur Berufung betreffend Nachsicht wurde festgestellt:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. z.B. VwGH 4. 10.1985, 82/17/0021, und die dort zit. Vorentscheidungen). Somit liegt Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl. dazu Stoll, BAO, Handbuch, 586, sowie die dort angeführten Erkenntnisse).

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl z.B. VwGH 3. 10.1988, 87/15/0103).

Unbilligkeit kann "persönlich" oder sachlich" bedingt sein. Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgabe die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährden würde. Sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Wird ein Erbe durch Abgaben, die letztlich auf die Aktivitäten des Erblassers zurückzuführen sind, derart belastet, dass diese das im Erbweg erworbene Vermögen übersteigen, so kann dies unter Umständen die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen, gleichgültig, ob sich der Erbe vor Antritt seiner Erbschaft über deren rechtliche und steuerliche Auswirkungen im Detail informiert hat oder nicht VwGH vom 3.1.1990, 89/13/0010).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Die Aktiven betrugen S 657.378,01 (€ 47.773,52), die Passiven (inklusive der Finanzamtsschulden in Höhe von S 384.115,50 (€ 27.914,76)) S 534.907,52 (€ 38.873,25). Abzüglich der Massekosten und Gebühren laut Endausweis verblieb ein Erbbetrag in Höhe von S 63.105,48 (€ 4.586,05). Dieser Betrag wurde auf ein Mündelgeldkonto überwiesen und der übrige Nachlass von der Mutter übernommen, welche sich verpflichtete, die gesamten Passiven und Massekosten aus den Realisaten unter vollkommener Klag- und Schadloshaltung des Minderjährigen zu bezahlen. Die Passiven finden daher in den der Mutter des Bw. übertragenen Aktiven jedenfalls Deckung. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 7. März 2001 wurde der Mutter des Bw. aufgetragen die erbl. Motorräder nicht unter dem Schätzwert zu veräußern. Weiters wurde, wie im Sachverhalt dargelegt, die Genossenschaftswohnung bereits aufgekündigt, was sich auch aus dem Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 7. Dezember 2001 ergibt, mit dem die Mutter des Bw. abhandlungsbehördlich ermächtigt wird, über den Finanzierungsbeitrag der Genossenschaftsanteil für die erbl. Wohnung zu verfügen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Finanzierungsbeitrag jedenfalls einen liquiditätswirksamen Betrag darstellt.

Abgesehen davon, dass ein bedingt erbserklärter Erbe nur bis zum Werte der ihm zugekommenen Verlassenschaft haftet, waren im vorliegenden Fall die im Erbweg übernommenen Steuerschulden zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten, in den Aktiven des Nachlasses bei weitem durch liquide Mittel gedeckt. Daher führte der Übergang der Steuerschulden - anders etwa als im Falle, in dem die Steuerschulden das im Erbweg erworbene Vermögen übersteigen (vgl. neuerlich das Erkenntnis des VwGH vom 3. 10.1990, 89/13/0010) - nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Bw (VwGH vom 31.7.1996, 94/13/0009).

Im Übrigen darf gemäß Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 18. Februar 2002 über das Mündelgeld nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügt werden.

Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Behauptung, dass der Abgabenbetrag aus dem Reinnachlass (Aktiva abzgl. Passiva vor Abzug der Massekosten) in der Höhe von € 8.900,00 zu entrichten sei unrichtig ist, zumal die Finanzamtsschulden bereits in den Passiven Berücksichtigung finden.

Wie sich aus dem Nachsichtsansuchen ergibt, wurde dieses eingebracht um dem Bw. einen finanziellen Rückhalt für seine Ausbildung zu schaffen.

Mit diesem Vorbringen kann allerdings keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO aufgezeigt werden, da es nicht Aufgabe des Abgabengläubigers ist, einen finanziellen Rückhalt für eine Ausbildung zu schaffen und damit das wirtschaftliche Fortkommen des Bw. durch einen Verzicht auf fällige Abgaben zu fördern (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 94/13/0047).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, 17. Oktober 2003

Der Vorsitzende:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Nachsicht, bedingte Erbserklärung, Erbweg, Erbschaft, unverhältnismäßiger Nachteil, finanzieller Rückhalt, Ausbildung

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