UFS RV/0407-I/02

UFSRV/0407-I/021.7.2003

Vereinbarung eines Entfertigungsbetrages für Verdienstentgang im Fall der Scheidung in Ehepakt, Vergleichsgebühr?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/16/0117 eingebracht. Mit Erk. v. 29.7.2004 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

In dem am 17. August 2001 in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen "Ehepakt" haben Mag. Th. (= Bw) und Dr. M. V. in Ansehung der lt. Präambel am 18. August 2001 beabsichtigten Eheschließung zunächst (siehe Punkte 1. und 2.) über dort näher bezeichnete Vermögenswerte (bspw in die Ehe eingebrachtes bzw. solches von Todes wegen oder durch Schenkung unentgeltlich erworbene Vermögen) Regelungen für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der gegenständlichen Ehe getroffen und im Weiteren (auszugsweise) Folgendes vereinbart: " 3 . Weiters wird zwischen den Vertragsteilen für den Fall der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe vereinbart:

Soferne aus der Ehe gemeinsame Kinder entspringen, kommen die Vertragsteile überein, daß der kindererziehende Elternteil für die Zeit der Kindererziehung (beginnend ab Mutterschutz) eine Entschädigung vom nicht kindererziehenden Elternteil erhält, welche dem Betrag entspricht, der sich aus der Hälfte des aus dem vor der Geburt zuletzt bezogenen monatlichen Bruttoentgeltes des erziehenden Teiles sowie dem monatlichen Bruttoverdienst des nicht erziehenden Teiles ergibt (sog. Erntschädigungsbetrag). Ein allfälliger Eigenverdienst des kindererziehenden Teiles, den er für die Dauer der Kindererziehung erzielt, ist allerdings vom Entschädigungsbetrag abzuziehen.

Der Entschädigungsbetrag erhöht sich als Ausgleich für die Einbuße im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des erziehenden Elternteiles jährlich pro Kindererziehungsjahr um 20%, wobei sich der Entschädigungsbetrag so max. um 100% erhöhen kann. Der so ermittelte gesamte Entschädigungsbetrag wird begrenzt mit einem Betrag von ATS 3,000.000 ... bzw. € 218.018,50 ... Ausdrücklich vereinbaren die Vertragsparteien die Wertsicherung dieses Entschädigungsbetrages ....

Dieser Entschädigungsbetrag wird binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Aufhebung der Ehe fällig, soferne die Vertragsparteien keine ausdrückliche schriftliche Ratenvereinbarung treffen.

Dieser Entschädigungsanspruch dient als Ersatz des entgangenen Verdienstes des erziehenden Vertragsteiles für die Zeit der Kindererziehung. Mit diesem Entschädigungsbetrag wird die (in) der Kindererziehung liegende Leistung in Geld ausdrückbar gemacht. Der Entschädigungsanspruch gebührt unabhängig von einem allfälligen Verschuldensausspruch im Falle des streitigen Ehescheidungsverfahrens.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

4 . Die Vertragsteile verzichten ausdrücklich auf eine Anfechtung des gegenständlichen Vertrages aus welchem Grunde auch immer. ...".

Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 8. Oktober 2001, Str. Nr. X, ausgehend vom Entfertigungsbetrag von vereinbart (höchstens) S 3,000.000 gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b Gebührengesetz (GebG), BGBl. 1957/267 idgF, eine 2%ige Vergleichsgebühr im Betrag von S 60.000 = € 4.360,37 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung begehrt und im Wesentlichen eingewendet, die Annahme eines gegenständlich abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiches sei rechtsirrig, da zweifelsfrei ein "Ehepakt" abgeschlossen worden und die Anwendbarkeit des § 33 TP 20 GebG nur eine subsidiäre wäre. Die Aufspaltung dieses "Ehepaktes" als einer im Ganzen zu betrachtenden wirtschaftlich einheitlichen Vereinbarung u. a. in einen Vergleich, von dem keine Rede und der nie beabsichtigt gewesen sei, sei rechtswidrig. Auch wenn eine Vergebührung des "Ehepaktes" nach TP 11 mangels vereinbarter Gütergemeinschaft nicht stattfinde, käme aber die Vorgangsweise der Abgabenbehörde einer Doppelvergebührung gleich. Selbst bei Zerlegung in einzelne Bestimmungen sei aber die Annahme eines Vergleiches verfehlt, weil darunter die unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen sei; als Gegenstand komme die Gewährung von Unterhaltsleistungen oder die Auseinandersetzung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse in Betracht. Demgegenüber habe der vereinbarte Entschädigungsbetrag nichts mit einer Unterhaltsleistung oder Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu tun, sondern handle es sich bei Punkt 3. des Ehepaktes um einen Vertrag sui generis, der keiner der taxativen Tarifpost nach § 33 GebG unterliege. Der vereinbarte Entschädigungsbetrag existiere weder im ABGB noch im Ehegesetz und werde auch sonst nicht gesetzlich normiert. Zudem seien durch die bezeichnete Bestimmung zwischen den Vertragsteilen Rechte und Pflichten begründet worden, über deren Art und Ausmaß kein Streit bestanden habe.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 wurde damit begründet, dass nach der RSpr auch vor Abschluss der Ehe in Ehepakten für den Fall der Scheidung getroffene Übereinkommen über künftige Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Vergleichsgebühr unterliegen würden. Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB liege vor, wenn dadurch "streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet". Ein beiderseitiges Nachgeben genüge schon in einem von mehreren Punkten. Da die Vertragsteile wechselseitig im Hinblick auf eine Scheidung die Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von max. S 3 Mio. vereinbart hätten, liege ein gebührenpflichtiger Vergleich vor. Nach der RSpr seien außergerichtliche Vereinbarungen iSd § 55 a Abs. 2 EheG grundsätzlich als Vergleich zu werten, da hiedurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung geregelt würden.

Mit Antrag vom 15. Mai 2002 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend vorgebracht, das Finanzamt verkenne die Rechtsnatur des Vergleiches. Es müsse sich nämlich um die neue Festlegung eines ursprünglichen Schuldverhältnisses handeln, wodurch die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit eines Rechtes, ob oder in welchem Umfang dieses bestehe, beseitigt werde. Nur über einen bereits bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Anspruch (ein begründetes Recht) könne ein Vergleich (Neuerungsvertrag) geschlossen werden. Im Berufungsfall habe ein solcher Anspruch zuvor aber nicht bestanden, sondern sei insbesondere deshalb erstmals begründet worden, da ein Ersatz für entgangenen Verdienst ("Karriereverzicht") für Zeiten der Kindererziehung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Diese Vereinbarung stelle demnach lediglich eine Rechtsgrundlage für ein späteres allfälliges Anspruchsbegehren dar, über welches - bei Eintreffen sämtlicher Bedingungen und falls der Anspruch strittig oder zweifelhaft würde - erst in der Zukunft ein Vergleich geschlossen werden könnte. Auch sei der Parteiwille nicht auf Abschluss eines Vergleiches gerichtet gewesen. Durch die Qualifizierung als Vergleich werde das Gesetz denkunmöglich angewendet und damit der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die getroffene Vereinbarung sei zudem unbestimmt und wegen mehrfach aufschiebender Bedingungen (Eheschließung, Scheidung, gemeinsame Kinder etc.) und mangels vorliegender Zahlungsverpflichtung noch nicht rechtswirksam. Aus dem Grund sei die Besteuerung als exzessiv zu betrachten; ebenso deshalb, weil durch Rechtsgeschäft ein Anwartschaftrecht auf eine allfällige Entschädigung entstanden sei, welches erst bei späterer Strittigkeit durch Abschluss eines Vergleiches darüber eine Gebühr auslösen könnte. Bei Eheschließung werde ja auch keine Gebührenpflicht für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung auferlegt, welcher Anspruch mit dem gegenständlichen vergleichbar sei. Die strittige Entschädigungsvereinbarung sei allein schon deshalb gebührenfrei, da sie im Katalog des § 33 GebG nicht aufscheine. Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche über anhängige Rechtsstreitigkeiten einer Gebühr von 1 v. H. und gem. dessen lit. b in allen sonstigen Fällen, d. h. über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten, einer Gebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Nachdem das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält, ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende "Vergleich" nach § 1380 ABGB zu beurteilen, wonach es sich beim Vergleich um einen Neuerungsvertrag handelt, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte oder Rechtsverhältnisse dergestalt bestimmt werden, dass jeder Vertragspartner sich wechselseitig verbindet, etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen. Wesentlich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung bzw. vorrangig die Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind. Streitig ist ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind (vgl. zu vor: VwGH vom 11.3.1982, 81/15/0070; vom 25.11.1999, 99/16/0021; vom 9.11.2000, 2000/16/0348 u. a.; Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 1 f. zu § 33 TP 20 mit Judikaturverweisen).

Ein Recht wird dann als zweifelhaft bezeichnet, wenn sein Bestand in Frage gestellt wird, also sein Entstehen oder Erlöschen unsicher ist. Zum "Vergleich im Gebührengesetz 1957" hat Mathin in ÖStZ 1958/40 f. ausgeführt, ein Vergleich liege beispielsweise auch vor, wenn sich die Vertragspartner vor der Entscheidung durch die zuständige Behörde, also meist des Gerichtes, über einen Anspruch einigen, der erst durch diese Entscheidung verbindlich festgelegt würde. In diesen Fällen werde nämlich "ein unsicherer Anspruch, also ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung für die Vertragspartner verbindlich festgelegt. Aus diesem Grunde ist auch die Verpflichtung zur Bezahlung einer Abfindungssumme für die Aufgabe von Ansprüchen oder Rechten ein Vergleich, weil die Leistung dieser Summe gegen die Verpflichtung übernommen wird, den Anspruch nicht mehr weiter zu verfolgen".

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26.11.1998, 98/16/0129, ausgeführt, dass notarielle Vereinbarungen zwischen Ehepartnern über Rechte und einen Abfindungsbetrag hinsichtlich der Ehewohnung für den Fall der Scheidung als gebührenpflichtiger Vergleich zu beurteilen sind. Dieser Entscheidung lag eine von den Vertragsteilen im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung - d. h. also dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar zu einem Zeitpunkt weder im Vorfeld noch im Zuge eines anhängigen Scheidungsverfahrens befindlich - als "Ehepakt" bezeichnete Vereinbarung zugrunde, wonach u. a. für den Fall der Scheidung der in der ehelichen Wohnung verbleibende Vertragsteil dem anderen Ehegatten einen Abfindungsbetrag von S 2 Mio. wertgesichert zu bezahlen hat. Die Abfindungssumme sei von dem in der Ehewohnung Verbleibenden Zug um Zug mit Räumung durch den weichenden Vertragsteil zu leisten und gelte diese Vereinbarung auch für den Fall geänderter Verhältnisse. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege kein Vergleich vor, da durch den Notariatsakt keine Bereinigung strittiger oder unklarer Umstände erfolgt sei, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dies widerspreche der nach dem eigenen Berufungsvorbringen geschaffenen Tatsachengrundlage, wonach der Zweck des Notariatsaktes in der von vorneherein verbindlichen Klarstellung der Höhe einer allenfalls zu leistenden Ausgleichszahlung gelegen war. Nachdem die Vertragsteile eine solche Klarstellung angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 18.12.1995, 95/16/0135; vom 23.11.1967, 532/67) - wonach in diesem Zusammenhang als wesentlichstes Kriterium für einen Vergleich jeweils die Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach der Scheidung/Auflösung der Ehe herausgestellt wurde, bei der die Ehepartner zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit sind und die Vereinbarung demgemäß sämtliche Wesensmerkmale des § 1380 ABGB trage (vgl. dazu VwGH vom 30.6.1983, 82/15/0081; vom 19.6.1989, 88/15/0167; vom 10.7.1989, 88/15/0088, und vom 26.6.1996, 93/16/0077) - sei daher die getroffene Vereinbarung zu Recht als ein nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtiger Vergleich qualifiziert worden. Im Erkenntnis vom 24.1.2002, 99/16/0147, führt der VwGH (unter Verweis teils auf obige Erkenntnisse) grundlegend zur Beurteilung von "Scheidungsfolgenvereinbarungen" aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, die (auch schon vor der beabsichtigten Eheschließung) allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne der herangezogenen Tarifpost angesehen ... Auch im Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl.99/16/0051, ging es um eine Vereinbarung in Gestalt eines Notariatsaktes betreffend Scheidungsfolgen, die schon vor Eingehen der Ehe getroffen wurde. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof abermals hervorgehoben, dass der Vereinbarung deswegen, weil die Vertragspartner es angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen ist, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Auch der damals gegenständliche Notariatsakt wurde als Vergleich qualifiziert".

Ähnlich den obigen Beschwerdefällen haben nunmehr auch der Bw und seine (nunmehrige) Ehegattin es offenkundig für nötig erachtet, angesichts der bevorstehenden Eheschließung in Form eines Notariatsaktes unter anderem eine klarstellende und beiderseitig verbindliche Regelung hinsichtlich der Abgeltung des möglichen Verdienstentganges desjenigen Elternteiles für die Zeit nach der Scheidung zu treffen, der die Kindererziehung übernimmt. Andernfalls wäre wohl der gegenständliche Notariatsakt, speziell mit dem konkret in Streit stehenden Vertragsinhalt nach Punkt 3., nicht errichtet worden. Wie aus dem Vorbringen im Vorlageantrag erhellt, sollte nämlich mit dieser Vereinbarung "eine Rechtsgrundlage für ein späteres allfälliges Anspruchsbegehren" geschaffen werden, über welches allerdings - nach Ansicht des Bw - erst bei Eintreffen sämtlicher Bedingungen und bei Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit des Anspruches in der Zukunft ein Vergleich geschlossen werden könnte. Wenn daher in gegenständlichem Ehepakt vom 17. August 2001, Punkt 3., eine für die Vertragsteile diesbezüglich bis dahin offenbar unklare Situation durch wechselseitige Verpflichtung, nämlich die gegenseitige Verbindung zur Zahlung eines Entfertigungsbetrages jeweils an den anderen kindererziehenden Teil laut Vereinbarung verbindlich dem Grunde und der Höhe nach sowie unwiderruflich festgelegt wurde, so handelt es sich hierbei eindeutig um die Bereinigung eines für die Parteien zumindest zweifelhaften Rechtes in Form der beiderseitigen Verbindung zu einem wechselseitigen Tun. Die verbindliche Festlegung eines dem Grunde oder der Höhe nach unsicheren Anspruches oder zweifelhaften Rechtes, unabhängig von der allenfalls zukünftigen Entscheidung einer zuständigen Behörde (Gericht) in der Weise, dass die Bezahlung einer Abfindungssumme "in jedem Fall" - nämlich lt. Punkt 4. durch ausdrücklichen Verzicht auf eine Vertragsanfechtung aus welchem Grunde immer und auch unabhängig von einer allfälligen Feststellung des Verschuldens auf Seiten eines Ehegatten bei streitiger Scheidung - vereinbart wird, ist aber nach obiger Lehre und Rechtsprechung als Vergleich zu beurteilen, weil sich die Vertragsteile hierzu wechselseitig zumindest zu einem Tun (Leistung der Entschädigungsssumme) verbunden haben.

Dem Einwand des Bw, der vereinbarte Entschädigungsbetrag sei nirgendwo gesetzlich normiert, sondern stelle einen Vertrag sui generis dar, der - anstelle der Gewährung von Unterhaltsleistungen oder der Auseinandersetzung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse - grundsätzlich nicht als Gegenstand eines Vergleiches in Betracht komme, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung im Rahmen der Differenzierung zwischen "strittigen" und "zweifelhaften" Rechten nicht nur von gesetzlich normierten Ansprüchen, sondern sehr wohl auch von der möglichen vergleichsweisen Regelung von (strittigen oder zweifelhaften) vertraglichen Rechtsverhältnissen gesprochen wird (vgl. VwGH vom 9.11.2000, 2000/16/0348). Gerade weil der konkrete Entschädigungsanspruch gesetzlich nicht geregelt ist und daher schon dem Grunde nach unklar war, ob er überhaupt entstehen würde, und allenfalls nur im Rahmen des zu regelnden Unterhaltes eine - wenn auch nach dem Dafürhalten der Ehepartner wohl offensichtlich unzureichende - Deckung gefunden hätte, so muss hier von einem zweifelhaften Rechtsanspruch ausgegangen werden.

Abgesehen davon, dass sohin nach dem freien Parteiwillen jeglicher Vertragsinhalt Gegenstand eines Vergleiches sein kann - wobei der Bw offenbar übersieht, dass nicht der Gegenstand oder Inhalt der Vereinbarung an sich, sondern der darüber zustandegekommene Vergleich der Vergebührung unterliegt - ist im Übrigen nicht zu übersehen, dass nach dem abschließenden Passus des Punkt 3.des Notariatsaktes die dortige Vereinbarung über den Kindererziehungs-Entschädigungsbetrag in einen unmittelbaren Konnex mit dem Unterhaltsanspruch bei einer allfälligen Scheidung gebracht wird wie folgt: "Die gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt bleiben von dieser Vereinbarung unberührt". Aus dem Gesamtzusammenhalt des Punktes 3. des Notariatsaktes, nämlich Sicherung einer laufenden Entschädigung in Höhe der beiderseitigen hälftigen Einkommen der Ehegatten auch für den kindererziehenden Teil in Konnex damit, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch davon unberührt bleibt, erscheint daher für die Berufungsbehörde die Annahme gerechtfertigt, dass mit dieser Vereinbarung neben bzw. zusätzlich zum gesetzlichen Unterhaltsanspruch eine Rechtsgrundlage für einen modifizierten oder erweiterten Unterhaltsanspruch geschaffen werden sollte, um den während aufrechter Ehe nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten bisherigen angemessenen Lebensstandard jedenfalls, nämlich unabhängig vom Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltes, auch für denjenigen aufrecht zu erhalten, der sich nach einer allfälligen Scheidung der Kindererziehung widmet. Entgegen der vom Bw zur Gänze in Abrede gestellten Eigenschaft dieser Leistung als Unterhaltsregelung käme daher nach dem Inhalt dieser Vereinbarung sehr wohl eine Auslegung als (modifizierter) Unterhalt in Betracht.

Das Vorbringen, der durch die Eheschließung entstehende Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt im Fall einer Scheidung unterliege ja auch keiner Gebühr und sei mit gegenständlich vereinbartem Anspruch vergleichbar, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil der Bw - wie bereits oben angesprochen - verkennt, dass nicht der Anspruch als solcher, sondern vielmehr der darüber abgeschlossene Vergleich der Gebühr unterworfen wird. Folglich ist auch der über einen allfälligen gesetzlichen Unterhalt für den Fall der Scheidung vorab geschlossene Vergleich zB betreffend dessen Höhe nach obiger Rechtsprechung sehr wohl zu vergebühren.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw muss es sich in Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmung des § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG auch nicht um die vergleichende Regelung von streitigen Ansprüchen handeln. Der VwGH hat vielmehr (zB in obigem Erkenntnis vom 26.11.1998, 98/16/0129) als das am wesentlichsten maßgebende Kriterium die - wie im Berufungsfalle vorliegende - Regelung zweifelhafter Rechte unter beiderseitigem Nachgeben erachtet, weshalb die Vereinbarung sämtliche Wesensmerkmale eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB aufweise und sohin der Rechtsgebühr gem. § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG zu unterwerfen sei. Das beiderseitige Nachgeben ist gegenständlich darin zu erblicken, dass sich beide Teile im Hinblick auf einen möglicherweise im Falle der Scheidung entstehenden oder geltendzumachenden Anspruch auf Verdienstentgang wg. Kindererziehung - der aber weder dem Grunde oder der Höhe nach fest steht - schon vorab absolut verbindlich dem Grunde und der Höhe nach geeinigt haben, was folglich einen Verzicht auf eine anderweitige Geltendmachung oder eine solche in anderer Höhe inkludiert.

Wenn der Bw einwendet, es handle sich gegenständlich um den Abschluss eines "Ehepaktes", nicht jedoch um einen von den Vertragsschließenden auch gar nicht gewollten Vergleich, so ist dem - neben obzitiertem Erk. vom 26.11.1998, 98/16/0129 - etwa das VwGH-Erkenntnis vom 23.11.1967, 532/67, entgegen zu halten, worin der VwGH u. a. ausführt: "Auch ein in Ehepakten vor Abschluss der Ehe für den Fall einer Scheidung getroffenes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten stellt einen nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar, weil in diesem Falle nicht die Ehepakte selbst, sondern die in den Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäfte der jeweils zutreffenden Gebühr unterliegen . ..." Der Verwaltungsgerichtshof erblickt sohin in der Vergebührung von in Ehepakten enthaltenen Rechtsgeschäften in keinster Weise eine - wie vom Bw eingewendete - "Aufsplittung" eines einheitlichen Vertrages. Auch von der in diesem Zusammenhalt angesprochenen "Doppelvergebührung" bzw. "exzessiven Besteuerung" kann - wie der Bw selbst ausführt - schon deshalb keine Rede sein und erscheint dieser Einwand nicht nachvollziehbar, weil der Ehepakt an sich mangels Zutreffen weiterer Voraussetzungen (Vereinbarung einer Gütergemeinschaft o. ä.) eben nicht der Gebühr (nach § 33 TP 11) unterworfen wurde, sondern nur der darin in Punkt 3. enthaltene Vergleich.

Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (vgl. zB VwGH vom 21.5.1990, 88/15/0171; vom 25.11.1999, 99/16/0021). Von dieser Bestimmung sind sowohl aufschiebende wie auch auflösende Bedingungen erfasst. Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist daher als (bedingter) Vergleich sofort gebührenpflichtig (vgl. VwGH vom 28.9.2000, 2000/16/0332; siehe auch: Fellner aaO, Rz 10 zu § 33 TP 20 mit weiterer Judikatur). Den nach dem Dafürhalten des Bw der in Streit stehenden Vereinbarung beigefügten mehrfachen ("Zufalls")Bedingungen wie etwa Eheschließung, Scheidung, Kinder etc. kommt daher gebührenrechtlich keinerlei Relevanz zu. Analog zu § 17 Abs. 4 GebG wird in § 26 GebG bestimmt, dass bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände ua. bedingte Leistungen als sofort fällige bzw. unbedingte zu behandeln sind, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr ebenso die Unbeachtlichkeit einer (aufschiebenden wie auflösenden) Bedingung normiert wird.

Im Übrigen ist zur Bemessungsgrundlage festzuhalten, dass diese bei der Vergleichsgebühr mit dem Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen bestimmt ist. Wenn der Vergleich auf Geld oder auf solche Vermögenswerte lautet, für die kein Einheitswert festgestellt wird, so ist der Nennbetrag bzw. der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände ohne Abzinsung als Wert der Bemessungsgrundlage anzusehen (VwGH vom 16.5.1960, 2622/59). Gemäß der pro-fisco Klausel des § 22 GebG ist die Gebühr für eine Leistung, die - wie im Berufungsfalle - nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl aber mit deren höchstem Ausmaß ausgedrückt wurde, nach diesem Höchstbetrag zu entrichten.

Angesichts oben dargelegter Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Innsbruck, 1. Juli 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Ehepakt, Vergleichsgebühr, Scheidungsfolgenvereinbarung, zweifelhafte Rechte

Verweise:

VwGH 24.01.2002, 99/16/0147
VwGH 09.11.2000, 2000/16/0348
VwGH 26.11.1998, 98/16/0129

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