VwGH 2000/16/0332

VwGH2000/16/033228.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des ND in W, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger - Ring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Februar 2000, Zl. RV 833-09/11/99, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §16 Abs7;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;
GebG 1957 §33 TP3;
VwRallg;
ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §16 Abs7;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;
GebG 1957 §33 TP3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. Dezember 1997 errichteten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einen Notariatsakt mit - auszugsweise - folgendem Inhalt:

"§ 2

Vertragsgegenstand-Grundsätze

(1) Dieser Vertrag regelt die Unterhaltsverpflichtungen zwischen ND und YD.

(2) Weiters regelt dieser Vertrag Teilbereiche zur Aufteilung, Verwendung und Überlassung diverser Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens, stellt Eigentumsverhältnisse klar und sieht Bestimmungen für die Zahlung des Unterhalts an die gemeinsamen Kinder vor.

(3) Die Vertragsteile gestehen einander das Recht zu, frei ihrer Wege zu gehen und die vom anderen Vertragsteil gewählte Gestaltung seines Lebensweges nicht als Grund für ein Scheidungsbegehrens oder zur Bestreitung oder Anfechtung dieses Vertrages heranzuziehen.

(4) ND anerkennt die Unterhaltspflicht dem Grunde und der Höhe nach, auch für den Fall, dass die Ehe der Vertragsteile aus welchem Grunde auch immer zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder geschieden werden sollte. Die Unterhaltspflicht bleibt bis zu einem allfälligen Erlöschen (siehe Paragraph 13 (dreizehn) Absatz (4) (vier) dieses Vertrages) aufrecht.

...

§ 4

Wohnung Löwelstraße

(1)...

(2) Die Wohnung steht zur ausschließlichen und alleinigen Benützung YD für den gemeinsamen Haushalt mit ihren Töchtern zu ...

...

§ 5

Unterhalt

(1) Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber YD wird ND folgende Sach- und Geldleistungen erbringen:

1. Die Überlassung der Wohnung oder einer anderen Wohnversorgung im Sinne des Paragraphen vier, ...

2. die Beistellung eines Personenkraftwagens in der Kategorie "Mercedes-Kombi" ...

  1. 3. ...
  2. 4. monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von S 85.000,--

    ...

    5. eine einmalige Unterhaltsleistung von S 5,000.000,-- ...

    ...

    § 11

    Eheliche Ersparnisse - eheliches Gebrauchsvermögen

    Erb- und Pflichtteilsansprüche

(1) Durch die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind die Ansprüche von YD auf eheliches Gebrauchsvermögen, auf eheliche Ersparnisse und auf Erb- und Pflichtteilsansprüche nur zum Teil abgegolten.

(2) ...

(3) Es besteht Einvernehmen, dass YD im Falle der Ehescheidung einen Anspruch auf Abgeltung dieser Ansprüche hat und dass die Schenkung des Hauses Kitzbühel (Paragraph acht) und des Hauses Haiti (Paragraph neun) sowie der in Paragraph 5 (fünf) Absatz (1) (Eins) Ziffer 5. (fünf) genannte Betrag als teilweise Abgeltung der Ansprüche angesehen werden kann.

§ 12

eigene Einkünfte

Eigene Einkünfte von YD, gleichgültig aus welcher Quelle sie stammen, sind nicht auf die Ansprüche, die in diesem Vertrag geregelt werden, anzurechnen und mindern die Ansprüche von YD in keinem Fall.

§ 13

Nebenbestimmungen

...

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, verzichtet ND insbesondere darauf, die von ihm in diesem Vertrag übernommen Zahlungsverpflichtungen anzufechten oder zu bestreiten und insbesondere darauf, geänderte Umstände auf seiner Seite oder auf Seiten von YD als Begründung für eine Herabsetzung, Aussetzung oder Aufhebung geltend zu machen, es sei denn, dass eine Anpassung auf Grund dieses Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Die Unterhaltsansprüche von YD erlöschen im Falle der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe, gleichgültig aus welchem Grunde immer und gleichgültig, von wem immer sie beantragt oder mit Klage begehrt wird, nicht. Sie erlöschen jedoch, wenn sich YD nach Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit ND neuerlich verehelicht oder eine dauerhafte und ständige eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht."

Für dieses Rechtsgeschäft schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 24. Juni 1999 die Rechtsgebühr für Vergleiche gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG in der Höhe von S 385.600,-- vor, wobei in die Bemessungsgrundlage die monatliche gemäß § 16 BewG kapitalisierte Unterhaltszahlung von S 85.000,00 und die Einmalzahlung von S 5,000.000,00 miteinbezogen wurden.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, es liege seiner Ansicht nach kein Vergleich vor. Eine Vereinbarung, die lediglich die unstreitigen Verhältnisse der Parteien schriftlich fixiere, sei kein Vergleich. Der Beschwerdeführer habe die Unterhaltsleistungen bereits vor der Vereinbarung erbracht und es bestünde zwischen den Ehegatten kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit ihres Bestehens. Insbesondere liege auch kein Vergleich vor, wenn in einem Vertrag eine feststehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach geregelt werde, es handle sich hier vielmehr um einen gebührenfreien Alimentationsvertrag. Ein Vergleich setze ein strittiges oder zumindest zweifelhaftes Rechtsverhältnis voraus, wozu es hier aber keine Anhaltspunkte gebe.

Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete die erstinstanzliche Behörde damit, dass ein Übereinkommen zum Zweck der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Scheidung kein Alimentationsvertrag sei. Der gegenständliche Ehe- und Unterhaltsvertrag sei nicht nur für die fortdauernde Ehe geschlossen worden, sondern regle auch Unterhaltsansprüche im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Der Umstand, dass die Vereinbarung während des aufrechten Bestandes der Ehe geschlossen worden sei und die Vertragsparteien weiterhin in aufrechter Ehe lebten, könne die Eigenschaft der Vereinbarung als Vergleich nicht berühren.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines Rechtsstandpunktes fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, die Vereinbarung sei als außergerichtlicher Vergleich anzusehen. Der Vertrag regle die Aufteilung und Verwendung diverser Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens und nehme daher eine Regelung betreffend Aufteilung, die im Zusammenhang mit einer Scheidung zu treffen sei, vorweg. Die Unterhaltsansprüche der Ehegattin, ihr Anspruch auf die eheliche Wohnung und die Anrechnung aller Vorempfänge (Schenkung der Häuser, einmaliger Unterhaltsbeitrag) auf ihre Ansprüche seien für den Scheidungsfall geregelt worden.

Scheidungsfolgevereinbarungen würden aber als Vergleich im Sinn des § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG gewertet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentrichtung der Rechtsgeschäftsgebühr für Vergleiche verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte den Verwaltungsakt und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühr bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

In Ermangelung einer Definition des Begriffes "Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich.

Scheidungsfolgenvereinbarungen gem. § 55a Abs. 2 EheG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.

Im vorliegenden Notariatsakt erlöschen die Unterhaltsansprüche der Ehegattin (§ 5 des Notariatsaktes), mit Ausnahme der Einmalleistungen, im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch bei geänderten Umständen auf beiden Seiten nicht, es sei denn, dass sich die Ehegatten nach einer Scheidung neuerlich verehelichen oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen (siehe § 2 Abs. 4 sowie § 13 Abs. 3 u. Abs. 4 des Notariatsaktes); auch mindern eigene Einkünfte der Ehegattin (§ 12) ihre Ansprüche aus diesem Vertrag nicht.

Diese der Abgabenvorschreibung zugrundeliegende Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist ein Vergleich, wäre doch eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach der Scheidung nicht im vereinbarten Ausmaß gegeben gewesen: Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Unterhaltsvereinbarung sogar Voraussetzung der Scheidung. Sind beide Ehegatten an der Scheidung gleich schuld, so haben sie gegeneinander prinzipiell keine Unterhaltsansprüche (§ 68 EheG). Es kann aber dem Teil, der nicht in der Lage ist, sich selbst zu ernähren, zu Lasten des anderen ein "Unterhaltsbeitrag" zugestanden werden, wenn dies nach den gegebenen Umständen der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht des Ehegatten geht der Unterhaltspflicht der Verwandten im Range aber nach (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II10, 230 und 232).

Daher geht die vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion für die Zeit nach Auflösung der Ehe (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0051, und vom 26. November 1998, Zl. 98/16/0129) über einen bloßen Alimentationsvertrag hinaus.

Die Ehepartner waren auch zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit, wobei für einen Vergleich das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung vorliegen muss, es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten (vgl. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG § 33 TP 20 B I 1b IV Abs. 3).

Dass über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens für den Fall der Ehescheidung keine abschließende Regelung getroffen wurde (§ 11), wodurch der Beschwerdeführer vermeint, es fehle an der für einen Vergleich notwendigen Bereinigungswirkung, ist insofern unzutreffend, als für das Vorliegen eines Vergleiches für den Fall der Scheidung nicht eine Einigung in allen strittigen Fragen erforderlich ist. Die belangte Behörde hat daher die Vereinbarung zu Recht als Vergleich nach § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG beurteilt.

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, dass die Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe, insbesondere die Einmalzahlung von S 5,000.000,00, nicht in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr einzubeziehen seien, kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil nach § 5 Abs. 1 Z. 5 des Notariatsaktes dieser Betrag als einmalige Teilabfindung gilt und nach § 11 Abs. 3 als Abgeltung für weitere Ansprüche der Ehegattin im Sinn dieses Paragraphen im Falle der Ehescheidung angesehen werden kann. Der hier vorliegende Vertrag, der den während der aufrechten Ehe geleisteten Unterhalt in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für den Fall der Scheidung miteinbezieht, ist daher als einheitliches Ganzes anzusehen und die belangte Behörde hat die einmalige Unterhaltsleistung von S 5,000.000,00 zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr miteinbezogen.

Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Rz E 87 zu § 17 Abs. 4 GebG). In diesem Zusammenhang ist ein Scheidungsurteil daher als Bedingung im Sinn des § 17 Abs. 4 GebG und nicht als Genehmigung im Sinn des §16 Abs. 7 GebG zu verstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag in dieser Rechtsansicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine gleichheitswidrige Auslegung erkennen.

Was die Verfahrensrügen der mangelnden Ermittlung des Sachverhalts und der nicht von der Behörde vorgenommenen Einvernahme der Parteien zum Beweisthema, ob die im Notariatsakt zwischen ihnen geregelten Punkte tatsächlich strittig waren, anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - nicht nur aktuell strittige sondern auch zukünftige auf dem Gesetz beruhende Ansprüche vergleichsweise geregelt werden können, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. Die Behörde konnte bei den im Notariatsakt festgehaltenen Vereinbarungen auch bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu keiner anders lautenden Entscheidung kommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. September 2000

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